Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 11 Seiten
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Bestimmungen in Bewilligungsverfahren eine Umstellungsphase (Schulung/Kommunikation). Langfristig wird der Vollzug einheitlicher und die Rechtssicherheit höher, was den Aufwand insgesamt leicht reduziert. Die Gemeinden (Bewilligungsbehörden) haben dieselben Pflichten wie bis anhin. Allenfalls müssen die Bewilligungsbehörden öfter überprüfen, ob der AGW von bestehenden Mobilfunkanlagen bei neu entstandenen OMEN eingehalten wird.
6.2 Weitere Kosten für die öffentliche Hand
Es entstehen keine weiteren Kosten für die öffentliche Hand.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
In Bezug auf das Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz [UEG]; SR 930.31) ergeben sich folgende Auswirkungen.
6.3.1 Auswirkungen auf Unternehmen UEG-Prüfpflicht 1: Vereinfachung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Die Sonderregelung für unüberbaute Bauparzellen führt zu keinen neuen oder veränderten Pflichten für Unternehmen. Die Vorlage schafft eher eine bessere Netzversorgung für Unternehmen, da die AGW bei Mobilfunkanlagen nur noch bei tatsächlicher Überbauung (OMEN) eingehalten werden müssen. Die Pflicht zur Einhaltung der AGW auf unüberbauten Grundstücken entfällt. Entsprechend können keine Vereinfachungen für KMU vorgeschlagen werden.
Die Anpassung der Anforderungen bei Änderungen von Eisenbahnanlagen, welche im Prinzip das Verschlechterungsverbot mit einem Minimierungsgebot ersetzt, führt ebenfalls zu keiner zusätzlichen Belastung für KMU. Das Minimierungsverbot stellt gemäss der bestehenden Bundesgerichtsrechtsprechung bereits die etablierte Praxis im Vollzug dar. Die Vorlage dient dazu, Rechtssicherheit durch konsistente Regulierung zu schaffen. Entsprechend sind bei der Änderung bei Eisenbahnanlagen keine Vereinfachungen für KMU möglich.
Die Anpassung der Grenzwerte für Frequenzen über 6 GHz generiert keine neuen Pflichten für Unternehmen, da diese Frequenzen in der Schweiz für den Mobilfunk derzeit nicht im Einsatz sind. Die Vorlage stellt eine vorausschauende Regulierung dar, die der technologischen Entwicklung in diesem Bereich Rechnung trägt. Sie schafft Rechts- und Planungssicherheit für die betroffenen Unternehmen und reduziert den Abklärungsaufwand im Zusammenhang mit künftigen Investitionen. Deshalb können auch in diesem Bereich keine Vereinfachungen für KMU vorgeschlagen werden.
UEG-Prüfpflicht 2: Vermeidung eines Swiss Finish
Die Anpassung der Grenzwerte für Frequenzen über 6 GHz übernimmt eine Empfehlung der ICNIRP, um künftige Anwendungen im oberhalb 6 GHz sachgerecht zu regulieren. Durch die Anpassungen der Vorlage entstehen keine neuen oder verschärften Pflichten für Unternehmen, womit kein «Swiss Finish» geschaffen wird.