Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 11 Seiten

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entstehen, sofern dieses Grundstück bei der Bewilligung der Mobilfunkanlage nicht als OMEN beurteilt wurde.

Um möglichen Vollzugsdefiziten vorzubeugen, verpflichtet Artikel 12 Absatz 4 NISV die Vollzugsbehörde neu, ausdrücklich sicherzustellen, dass bei der Bewilligung neuer OMEN die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen bestehender Anlagen überprüft und die nötigen Massnahmen ergriffen werden. Die Umsetzung dieser Bestimmung könnte

z. B. dadurch erfolgen, dass die für die Bewilligung von OMEN zuständigen Behörden verpflichtet werden, die Entstehung neuer OMEN in der Umgebung von Mobilfunkanlagen den für den Vollzug der NISV zuständigen Behörden zu melden. Gestützt auf eine solche Meldung können die Vollzugsbehörden die notwendigen Schritte zur Anpassung der Anlage ergreifen, insbesondere indem sie die Inhaberin zur Einreichung eines aktualisierten Standortdatenblatts und gegebenenfalls zur Vornahme der notwendigen Anpassungen verpflichten (Art. 10 NISV).

5.3 Artikel 13: Geltung der Immissionsgrenzwerte

Mit der Verordnungsänderung sollen neu auch Immissionsgrenzwerte (IGW) für Strahlung eingeführt werden, die nur lokal – und nicht gleichmässig auf den ganzen – menschlichen Körper einwirkt. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass künftige Millimeterwellenantennen kürzere Distanzen zu Personen aufweisen, weshalb die lokale Belastung einzelner Körperteile an Bedeutung gewinnen kann. Deshalb wird der bisherige Absatz 2 von Artikel 13 NISV mit dem Hinweis, wonach die Grenzwerte nur für gleichmässige Strahlung gelten sollen, gestrichen. Ob die IGW für gleichmässig oder lokal einwirkende Strahlung gelten, wird jeweils direkt in Anhang 2 präzisiert.

5.4 Artikel 14 Absatz 4: Einführung der physikalischen Grössen Leistungsflussdichte und Energieflussdichte

Für die Begrenzung der lokalen Exposition werden in Anhang 2 NISV neu IGW für die physikalischen Grössen Leistungsflussdichte und Energieflussdichte festgelegt. Da diese Grössen in der NISV bisher noch nicht verwendet wurden, werden sie in Artikel 14 Absatz 4 eingeführt.

5.5 Artikel 16: Ausnahme für Mobilfunksendeanlagen

Gemäss Artikel 16 NISV dürfen neue Bauzonen nur dort ausgeschieden werden, wo die AGW nach Anhang 1 von bestehenden und raumplanungsrechtlich festgesetzten geplanten Anlagen eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können. Damit wird sichergestellt, dass die AGW auch dann eingehalten sind, wenn die Grundstücke später bebaut werden und neue OMEN entstehen. Artikel 16 NISV galt bisher auch für Mobilfunksendeanlagen (Anh. 1 Ziff. 6 NISV); entsprechend durften Bauzonen nur dort ausgeschieden werden, wo die AGW durch Mobilfunkanlagen eingehalten wurden.

Neu sind Mobilfunkanlagen bei der Ausscheidung von Bauzonen nicht mehr zu berücksichtigen. Damit können Bauzonen auch dort ausgeschieden werden, wo Mobilfunkanlagen die AGW überschreiten. Solange die neu eingezonten Grundstücke