Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 11 Seiten
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Für Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse (Anh. 1 Ziff. 6 NISV) sollen unüberbaute Grundstücke künftig nicht mehr als OMEN gelten. Das bedeutet, dass diese Anlagen bei ihrer Errichtung oder Änderung den AGW auf solchen Grundstücken nicht mehr einhalten müssen. Die Pflicht zur Ergreifung von vorsorglichen Emissionsbegrenzungen entsteht erst zu dem Zeitpunkt, in dem das Grundstück überbaut und eine empfindliche Nutzung realisiert wird. Falls notwendig, muss die bestehende Anlage in diesem Fall nachträglich angepasst werden. Dabei gelten dieselben Anforderungen, wie wenn die Anlage neu erstellt würde, d. h. der AGW ist einzuhalten und die Gewährung von Ausnahmen ist nicht möglich (vgl. Anh. 1 Ziff. 65 NISV sowie BGE 128 II 340, E. 2–5; Urteile des BGer 1C_680/2013 vom 26. November 2014, E. 6.3.1 und 1A.129/2006 vom 10. Januar 2007, E. 2.5).
Diese für Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse von der Regelung bei anderen Anlagen abweichende Regelung entspricht einer von den Vollzugsbehörden und Betreibern gewünschten Vereinfachung und Flexibilisierung. Sie ist im Bericht «Prüfung von Vereinfachungen für das Bewilligungsverfahren Mobilfunk»2 der Konferenz der Umweltämter (KVU) vom 15. November 2019 festgehalten und wird auch im Bericht der Arbeitsgruppe «Mobilfunk und Strahlung»3 vom 18. November 2019 bei der begleitenden Massnahme «Vereinfachung und Harmonisierung im Vollzug» erwähnt.
Diese Regelung ist sachlich gerechtfertigt, weil bei Mobilfunkanlagen im Vergleich zu anderen NIS-emittierenden Anlagen die nachträgliche Umsetzung von zusätzlichen Emissionsbegrenzungen – in der Regel in Form einer Reduktion der massgebenden Sendeleistung – einfach umsetzbar ist. So kann bei der Beurteilung im Vollzug die konkrete Situation der OMEN geprüft und berücksichtigt werden und es muss nicht – wie bisher bei unüberbauten Grundstücken – auf ein hypothetisches Gebäude abgestellt werden, das der aus Sicht des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung ungünstigsten Ausnutzung der geltenden Bauvorschriften entspricht.
5.2 Artikel 12 Absatz 4: Kontrolle bei der Bewilligung neuer OMEN
Bereits heute besteht im Vollzug die Herausforderung, dass in der Nähe von NISemittierenden Anlagen neue OMEN entstehen, die Anpassungen der Anlage erforderlich machen, um den AGW weiterhin einzuhalten. Solche Fälle betreffen heute namentlich die Erstellung neuer OMEN auf bereits überbauten Grundstücken durch eine bauliche Erweiterung oder Zweckänderung und die Erstellung neuer OMEN in bereits vor Inkrafttreten der NISV ausgeschiedenen Bauzonen oder ausserhalb der Bauzone. Die notwendigen Anpassungen an der Anlage unterbleiben, wenn die für den Vollzug der NISV zuständige Behörde von der Änderung in der Umgebung der Anlage nicht erfährt und die notwendigen Anordnungen zur Anpassung der Anlage nicht treffen kann.
Mit der neuen Regelung erhöht sich die Anzahl potenzieller Fälle zusätzlich. Neu kann bei jeder Überbauung eines zuvor unüberbauten Grundstücks ein Anpassungsbedarf
2 Prüfung von Vereinfachungen für das Bewilligungsverfahren Mobilfunk, Bericht der KVU im Auftrag der BPUK, 15.11.2019
3 Bericht Mobilfunk und Strahlung, Herausgegeben von der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung im Auftrag des UVEK, 18.11.2019