Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 11 Seiten
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unbebaut bleiben, gelten sie aufgrund des neuen Artikels 3 Absatz 3 NISV nicht als OMEN. Das heisst, die Mobilfunkanlagen können ohne Anpassungen weiterbetrieben werden. Im Zeitpunkt, in dem die Grundstücke jedoch überbaut werden und neue OMEN entstehen, müssen die Mobilfunkanlagen den AGW einhalten (Art. 4 NISV, vgl. auch Kap. 5.1). Nach dem neuen Artikel 12 Absatz 4 NISV muss zudem sichergestellt sein, dass solche Situationen erkannt und die nötigen Massnahmen gegenüber den Anlageinhabern verfügt werden (vgl. Kap. 5.2).
5.6 Anhang 1 Ziffer 55 und 57: Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen bei Eisenbahnen
Der Ausbau auf mehr elektrifizierte Streckengleise gilt als Änderung einer Eisenbahnanlage (Anh. 1 Ziff. 52 Abs. 2 NISV). Bei der Änderung einer alten Eisenbahnanlage sieht die NISV heute vor, dass an OMEN, bei denen der AGW bereits vor der Änderung überschritten war, die magnetische Flussdichte nicht zunehmen und an anderen OMEN der AGW nicht überschritten werden darf (sogenanntes Verschlechterungsverbot). Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen. Mit Urteil 1C_315/2017 vom 4. September 2018 (E. 5.5) hat das Bundesgericht entschieden, dass – analog zur bereits früher ergangenen Rechtsprechung zu Hochspannungsleitungen – Ziel einer Sanierung möglichst die Einhaltung der für Neuanlagen geltenden Umweltschutzbestimmungen sein muss. Bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sinne von Artikel 18 Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01), wozu gemäss Bundesgericht der Ausbau auf mehr Spuren zählt, darf sich die Behörde deshalb grundsätzlich nicht mit einem Verschlechterungsverbot begnügen, sondern es sind die für Neuanlagen geltenden Anforderungen anwendbar (Anh. 1 Ziff. 55 Abs. 1 NISV), wobei Erleichterungen nicht ausgeschlossen sind (Anh. 1 Ziff. 55 Abs. 2 NISV).
Die Bestimmungen für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Eisenbahnen werden entsprechend angepasst. D. h. die geänderte Anlage muss grundsätzlich die Anforderungen gemäss Anhang 1 Ziffer 55 NISV einhalten. Die Behörde kann jedoch eine Ausnahme bewilligen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe bei den Hinleitern mit den grössten Strömen ausgerüstet ist, und dass alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.
Im Vollzug werden die neuen Vorgaben seit Vorliegen des Bundesgerichtsurteils bereits angewendet.
5.7 Anhang 2 Ziffer 1 und Ziffer 11: Immissionsgrenzwerte für gleichmässige Einwirkungen mit einer einzigen Frequenz
Neu sollen auch Grenzwerte für lokal auf den menschlichen Körper einwirkende Strahlung für Frequenzen oberhalb 6 GHz einführt werden. Es muss deshalb unterschieden werden zwischen Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen Körper einwirkt, und Strahlung, die lokal auf einen Bereich des Körpers einwirkt. Die IGW von Anhang 2 Ziffer 11 NISV gelten wie bisher nur für Strahlung, die gleichmässig auf den