Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 11 Seiten

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menschlichen Körper einwirkt. Dies wird entsprechend präzisiert. An den IGW ändert sich nichts.

Für Mobilfunkanlagen gilt es zu beachten, dass mit einer einzigen Frequenz ein Frequenzband mit einer bestimmten Bandbreite gemeint ist.

5.8 Anhang 2 Ziffer 1bis, 11bis und 12bis: Lokale Einwirkungen mit einer Frequenz

Die Internationale Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) hat 2020 ihre Empfehlungen aktualisiert. Die Beratende Expertinnen- und Expertengruppe NIS (BERENIS) hat empfohlen, die präziseren Richtlinien bei kurzzeitigen und kleinflächigen Expositionen oberhalb von 6 GHz in der Schweizer Gesetzgebung zu berücksichtigen, bevor solche Frequenzen in Zukunft für den Mobilfunk genutzt werden. Der Bundesrat will die Millimeterwellen für den Mobilfunk erst dann freigeben, wenn die entsprechenden Bedürfnisse der Wirtschaft vorhanden und die notwendigen umweltrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen sind und allfällig erforderliche Messvorschriften bestehen. Dies hält er in seinem Bericht vom 22. November 2023 in Erfüllung des Postulates 21.3596 «Künftige Frequenznutzung für den Mobilfunk im sogenannten Millimeterwellenbereich. Einbezug der Kantone» der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates (KVF-S) fest.4 Die KVF-S hat das Postulat aufgrund von Standesinitiativen der Kantone Genf, Neuenburg und Jura eingereicht.

Neu werden für Frequenzen oberhalb von 6 GHz IGW für lokal auf den menschlichen Körper einwirkende Strahlung eingeführt. Die NISV übernimmt für die physikalischen Grössen Leistungsflussdichte (Ziff. 11bis) und Energieflussdichte (Ziff. 12bis) die von der ICNIRP empfohlenen Referenzgrenzwerte.

Nicht berücksichtigt wird mit dieser Regelung die lokale Einwirkung auf den menschlichen Körper mit mehreren Frequenzen. Die Empfehlungen der ICNIRP decken zwar auch solche Fälle ab. In der Praxis ist jedoch davon auszugehen, dass eine hohe lokale Belastung vor allem in Fällen relevant wird, in denen sich Menschen in unmittelbarer Nähe einer Anlage aufhalten. In solchen Situationen wird die Belastung in der Regel durch die Frequenz dieser Anlage dominiert. Daher scheint es derzeit nicht erforderlich, eine Regelung für lokale Expositionen durch mehrere Frequenzen in die NISV aufzunehmen. Sollte doch einmal der Fall eintreten, dass bei der Beurteilung der lokalen Belastung mehrere Frequenzen relevant sind, dann müsste die Behörde im Einzelfall direkt die Empfehlungen der ICNIRP für mehrere Frequenzen heranziehen.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund, Kantone und die Gemeinden

Dem Bund entsteht einmaliger Aufwand zur Anpassung der NISV und Aktualisierung der Vollzugshilfen. Den Kantonen entsteht bei der Umsetzung der angepassten

4 https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=98749