Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 11 Seiten

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1 Ausgangslage

Am 21. September 2023 hat das Parlament die Motion 20.3237 «Mobilfunknetz. Die Rahmenbedingungen für einen raschen Aufbau jetzt schaffen» der FDP-liberalen Fraktion an den Bundesrat überwiesen. Daraufhin hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in einem ersten Schritt die Empfehlungen zur Berechnung der Strahlung von Mobilfunkanlagen aktualisiert1.

In einem zweiten Schritt sollen die Vorschriften der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) für zukünftige Entwicklungen im Mobilfunk präzisiert werden, damit die Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung der Mobilfunknetze möglichst klar sind – dies auch mit Blick auf die Neuvergabe von Frequenzen im 2027.

Die Revision der NISV soll zudem genutzt werden, um eine Bestimmung bei den Eisenbahnen an die bundesgerichtliche Rechtsprechung anzupassen.

2 Grundzüge der Vorlage

Die Vorlage sieht folgende Anpassungen der NISV vor:

 Unüberbaute Grundstücke: Mobilfunkanlagen sollen den vorsorglichen Anlagegrenzwert (AGW) der NISV bei unüberbauten Grundstücken nicht mehr einhalten müssen, sondern erst im Zeitpunkt, in dem diese überbaut werden und neue Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) entstehen. Das ermöglicht den Mobilfunkkonzessionären eine bessere Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Sendeleistung und bewirkt eine Erleichterung für die Kantone und Gemeinden im Bewilligungsverfahren.

 Eisenbahnen: Die Anforderungen der NISV an die Änderung alter Anlagen soll an die bundesgerichtliche Rechtsprechung anpasst werden (Urteil 1C_315/2017 vom 4. September 2018). Im Vollzug werden die neuen Vorgaben bereits angewendet.

 Grenzwerte für Frequenzen oberhalb 6 Gigahertz (GHz): Im Hinblick auf eine künftige Nutzung dieser Frequenzen durch den Mobilfunk sollen die im 2020 ergänzten internationalen Grenzwertempfehlungen – soweit erforderlich – in die NISV übernommen werden, insbesondere für lokale Expositionen. Diese Grenzwerte gelten auch für die sogenannten Millimeterwellen oberhalb von 20 GHz.

3 Rechtsgrundlagen im Umweltschutzgesetz

Anlagen, für welche die NISV in Anhang 1 als vorsorgliche Emissionsbegrenzung einen AGW festlegt, müssen diesen an den OMEN einhalten. Neu sollen unüberbaute Grundstücke für Mobilfunkanlagen (Anhang 1 Ziffer 6 NISV) nicht mehr als OMEN gelten (Art. 3 Abs. 3 Bst. c VE-NISV); Mobilfunkanlagen müssen den vorsorglichen

1 Änderungen vom 22. November 2024 der Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002 betreffend die rechnerische Prognose