Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 11 Seiten

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regulatorisch eingeschränkt. Der Ausschluss der beiden Technologien muss für alle Unternehmen inklusive KMU gelten, weil eine einheitliche Anwendung einen fairen Wettbewerb gewährleistet und eine Verwässerung der Wirksamkeit der Massnahme verhindert.

UEG-Prüfpflicht 3: Vereinfachung des Vollzugs durch elektronische Mittel

Die vorgeschlagenen Anpassungen der CO2-Verordnung schaffen eine klare rechtliche Grundlage für die Anforderungen im Zusammenhang mit der Kompensationspflicht und damit auch Rechtssicherheit. Der Vollzug der neuen Meldepflicht erfolgt bereits durch elektronische Mittel (per E-Mail). Zudem entwickelt der Bund auch das System für die Projekteinreichung stetig weiter und ist bestrebt, bei vorhandenen Ressourcen eine Softwarelösung zu entwickeln, mit welcher die Anbieter ihre Projekte direkt online einreichen können.

UEG-Prüfpflicht 4: Aufhebung von Regulierungen im selben Themenbereich

Mit der Schaffung von erweiterten Anreizen für Senken-, Negativemissions- und Auslandsprojekten schafft die Vorlage mehrere neue Möglichkeiten für die betroffene Unternehmen. Zudem wurde 2025 eine signifikante Entlastung für die Kompensationspflichtigen realisiert, als der Schwellenwert für die Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen von 1000 auf 10 000 Tonnen CO2 pro Jahr erhöht wurde. Damit wurde die Anzahl Kompensationspflichtige sowie deren insgesamte administrative Belastung halbiert.

Regulierungskostenabschätzung nach Art. 5 UEG

Mit den zusätzlichen Anreizen für Senken-, Negativemissions- und Auslandsprojekte schafft die Verordnungsanpassung neue Möglichkeiten für die betroffenen Unternehmen. In diesem Rahmen werden keine Regulierungskosten nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (UEG; SR 930.31) erwartet. Bei der neu notwendigen Lieferung von Monitoring- und Berechnungsdaten durch die Projektentwickler handelt es sich um die Verankerung auf Verordnungsebene der bereits bestehenden Praxis. Damit sind diese Aufwände als Sowieso-Kosten zu verstehen.

Die Kompensationspflichtigen müssen ihre explizite Zustimmung zur Veröffentlichung der Daten aufgrund der regelmässigen Anfragen im Zusammenhang mit dem BGÖ nicht mehr liefern, was zu Einsparungen bei ihnen führt.

Allfällige indirekte Regulierungskosten für die Projektentwickler in Form entgangener Gewinne, welche Inlandanlagen mit fluorierten Kältemitteln und Holzheizungen im Komfortwärmebereich in ihrem Portfolio haben, kann zurzeit nicht abgeschätzt werden. Die Anzahl betroffener Projektentwickler ist nicht bekannt und es fehlen die relevanten Umsatz- und Gewinnangaben. Die Mehrbelastung ist aber in jedem Fall als vernachlässigbar einzustufen, weil die beiden Anlagetypen nur einen sehr geringen Anteil des gesamten Portfolios der Projektentwickler darstellen und weil Ersatztechnologien verfügbar sind, die als Kompensationsprojekte zugelassen sind. Zudem stehen dem Ausschluss dieser Technologien die durch die Vorlage zusätzlich geschaffenen, erweiterten Anreize für Senken-, Negativemissions- und Auslandsprojekte gegenüber.