Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 11 Seiten

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Unverändert bleiben die Anforderungen des Artikel 5 der CO2-Verordnung (insbesondere die Vermeidung der Doppelzählung, die Zusätzlichkeit und die Umweltintegrität). Projekte und Programme müssen diese Anforderungen während der gesamten verlängerten Kreditierungsperiode erfüllen. Die Änderung bewirkt somit keine Absenkung der qualitativen Standards, sondern betrifft ausschliesslich der zeitlichen Rahmen der Registrierung.

Mit dieser Regelung wird der Planungssicherheit für Projekte und Programme in Partnerstaaten mit langfristig definierten NDC gezielt erweitert, ohne neue Rechte auf eine Anrechnung zu begründen. Gleichzeitig wird verhindert, dass Kreditierungsperioden über das Ende des NDCs des Partnerstaates hinausreichen, was aus Sicht der Transparenz und der Kohärenz mit den internationalen Gesetzen nicht sachgerecht wäre.

Weiterhin ist damit nicht sichergestellt, dass die Nachfrage durch die Kompensationspflicht im Inland garantiert ist. Die Zukunft der Kompensationspflicht wird in der Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2030 erst festgelegt.

4.5 Art. 8b Abs. 1bis

Die erneute Validierung von bestehenden Auslandprogrammen ermöglicht es, auf bereits etablierte Programmstrukturen, Prozesse und institutionelle Erfahrungen zurückzugreifen. Dies trägt zur Effizienz der Umsetzung bei und reduziert den administrativen Aufwand sowohl für Projektentwickler als auch für die zuständigen Stellen in der Schweiz und im Partnerstaat. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die grundlegenden Annahmen zur Zusätzlichkeit, welche bei der ursprünglichen Validierung zugrunde gelegt wurden, nicht über den vorgesehenen Zeitraum hinaus fortgeschrieben werden.

Vor diesem Hintergrund wird die erneute Validierung von Auslandprogrammen, die vor 2030 registriert wurden, unter klar definierten Bedingungen zugelassen (Abs. 1bis). Eine erneute Validierung einzelner Projekte ist ausgeschlossen, da Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe n Ziffer 2 CO2-Verordnung vorschreibt, dass die Projekte finanzielle Nachhaltigkeit am Ende der Kreditierungsperiode (in diesem Fall 2030) erreicht haben müssen.

Projekte, die bereits vor der erneuten Validierung in einem Programm aufgenommen wurden, können nationale Bescheinigungen nur bis Ende der ersten Kreditierungsperiode (2030) erhalten. Demgegenüber können Projekte, die nach der erneuten Validierung neu in ein Programm aufgenommen werden, Emissionsverminderungen bis längstens dem 31. Dezember 2035, sofern sie die in der für die zweite Kreditierungsperiode validierten Programmbeschreibung festgelegten Zulassungskriterien erfüllen und der Partnerstaat sein NDC für das Jahr 2035 übermittelt hat. Diese Differenzierung stellt sicher, dass bestehende Projekte nicht über ihre ursprünglich bewertete Zusätzlichkeit hinaus angerechnet werden, während gleichzeitig neue, den aktualisierten Anforderungen entsprechende Projekte weiterhin einen Beitrag leisten können.