Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

inländische Kompensationsprojekte, die Senkenleistungen von z. B. in Island gespeichertem CO2 vorsehen. Die Permanenz der geologischen Speicherung muss wie in Speicherstätten in Ländern der Europäischen Union oder in einem Land, mit dem die Schweiz ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, weiterhin wie im Anhang 19 gewährleistet werden. Aus diesem Grund wird vom Gesuchsteller verlangt, dass er den Nachweis einer gründlichen Prüfung der Speicherung erbringt, um eine Qualität nachzuweisen, die den anderen von der Schweiz zugelassenen Speicherstätten entspricht. Auch eine Genehmigung der Speicherstätte auf subnationaler Ebene wird als von den Partnerstaat genehmigt betrachtet.

Absatz 3 wird angepasst, um die Verwendung organisatorischer Massnahmen zur Festlegung des Umsetzungsbeginns ausschliesslich auf Programme zu beschränken. Absatz 3 wird zudem geändert, um die Spezifizität von Projekten oder Programmen zur Erhöhung der Senkenleistung zu berücksichtigen. Technologien wie Bioenergy with Carbon Capture and Storage (BECCS) oder Direct Air Capture Storage (DACS), die aktiv CO₂ aus der Atmosphäre entfernen, sollen neu als eigenständige Kompensationsprojekte zugelassen werden können – auch wenn die dafür notwendigen technischen Anlagen bereits in Betrieb sind. Tatsächlich verursacht die Speicherung von Kohlenstoff in nicht-organischen Materialien (z. B. beschleunigte Verwitterung oder Eintrag von Pflanzenkohle in Baustoffen) oder im geologischen Untergrund lediglich Kosten und generiert keine Einnahmen. Da die einzige Alternative zur Speicherung darin besteht, überhaupt nicht zu speichern, sind solche Massnahmen unter den aktuellen Rahmenbedingungen der CO2-Verordnung stets als zusätzlich einzustufen, auch wenn die dafür notwendigen technischen Anlagen schon in Betrieb sind. Der Umsetzungsbeginn solcher Aktivitäten kann durch die vertragliche Regelung der Nutzung der notwendigen technischen Anlagen belegt werden, z. B. kann der Vertrag als Beleg des Umsetzungsbeginn verwendet werden, um die Zeit zu belegen innerhalb derer eine DACCS-Anlage für den jeweiligen Kunden CO2 abscheidet. Dies ist möglich so lange (1) die Erhöhung der Senkenleistung keine gängige Praxis ist, (2) keine gesetzliche Verpflichtung zur CO2-Speicherung besteht, (3) Emissionen aus biogenem CO2 nicht besteuert werden und (4) die Speicherung von biogenem CO2 nicht zur Erreichung anderer Klimaziele angerechnet wird. Die Speicherung von fossilem CO2 gilt weiterhin als Emissionsreduktionsprojekt und nicht als Massnahme zur Erhöhung der Senkenleistung. Die Referenzentwicklung (gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst.

d) wird kontinuierlich im Rahmen der Verifizierung geprüft.

4.2 Art. 5a Abs. 1 Bst. bbis

Programme, die eine Vielzahl unterschiedlicher Projekte bündeln, stellen erhöhte Anforderungen an die Prüfung und Beurteilung. Mit der Verordnungsanpassung vom 1. Mai 2025 wurde diesem Umstand Rechnung getragen, indem Programme auf den Einsatz einer einzigen Technologie beschränkt wurden. Dadurch konnte die Vergleichbarkeit innerhalb eines Programms verbessert und die Prüfbarkeit gestärkt werden. Gleichwohl können Programme weiterhin eine erhebliche inhaltliche Breite aufweisen, wenn eine Technologie in unterschiedlichen Anwendungsbereichen eingesetzt wird, beispielsweise bei verschiedenen Kategorien elektrischer Fahrzeuge. In solchen Fällen umfasst ein Programm Projekte mit unterschiedlichen Einsatzbedingungen, was erhöhte Anforderungen an die Ausgestaltung und