Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 11 Seiten
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Durchführung der Prüfung mit sich bringt. Auch wenn verschiedene elektrische Fahrzeuge die gleiche Technologie verwenden, sind die jeweiligen Investitionsentscheide z. B. für Private anders als für Unternehmen, für einen Buslinienbetreiber anders als für ein Logistikunternehmen, etc. Dies zeigt einen Aspekt der verschiedenen Einsatzbedingungen auf, welche für die Beurteilung eines Kompensationsprojektes wichtig sein können.
Mit der Ergänzung von Artikel 5a Absatz 1 mit Buchstabe bbisdürfen neu nur noch Projekte einer Technologie in ein Programm aufgenommen werden, die mit der gleichen Art von Nachweisen belegen können, dass sie die Kriterien von Artikel 5 der CO2-Verordnung erfüllen. Programme, die eine Technologie in unterschiedlichen Anwendungsbereichen einsetzen, welche je eigene Nachweise z. B. der finanziellen Additionalität oder der Berechnung der Emissionsreduktionen erfordern, müssen neu auf separate Programme aufgeteilt werden. Damit wird die Gleichbehandlung der Gesuche sichergestellt.
4.3 Art. 6 Abs. 2 Bst. m.
Die Permanenz muss auch bei der Speicherung oder chemischen Bindung von fossilem CO₂ sichergestellt werden, auch wenn sie nicht als Erhöhung der Senkenleistung gilt. Denn eine spätere Umkehrung der Senkenwirkung kann die Emissionsreduktion ungültig machen. Um dies korrekt zu berücksichtigen, wurde der Begriff «Erhöhung der Senkenleistung» durch «Kohlenstoff speichern oder binden» in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe m ersetzt.
4.4 Art. 8 Abs. 3
Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 8 Absatz 3 wird die Möglichkeit geschaffen, die Kreditierungsperiode von Projekten und Programmen, die Kohlenstoff speichern oder binden und von Projekten und Programmen im Ausland unter klar definierten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2035 zu verlängern, wenn auf der erneuten Validierungszeitpunkt der Partnerstaat seinen national festgelegten Beitrag nach Artikel 4 des Klimaübereinkommens vom 12. Dezember 20151 (sogenannte Nationally Determined Contributions, NDC) übermittelt hat. Ziel dieser Anpassung ist es, die zeitliche Ausrichtung der Kreditierungsperiode mit den NDC der Partnerstaaten in Einklang zu bringen und die Planungssicherheit für Projekte zu erhöhen. Eine Kreditierungsperiode über 2030 hinaus ist an das Vorliegen einer formell übermittelten NDC gebunden. Damit wird sichergestellt, dass die anerkannte Emissionsverminderungen vollständig innerhalb des jeweiligen nationalen Klimarahmens des Partnerstaates erzielt werden. Gleichzeitig bleibt die Souveränität der Schweiz bei der Anerkennung von Emissionsverminderungen gewahrt. Die Kreditierungsperiode für Projekte und Programme, die Kohlenstoff speichern oder binden wird auch bis zum 31. Dezember 2035 verlängert, um ein Investitionsanreiz für diese Projekten zu schaffen. Die NET-Bescheinigungen werden nämlich bereits jetzt für NET-Aufbaupfade in Netto-Null Fahrplänen und für die Vorbildfunktion Bund benötigt.