Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 11 Seiten
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1 Ausgangslage
Die vorliegende Revision der CO2-Verordnung vom 1. Juni 2027 entwickelt das bestehende Kompensationsinstrument punktuell weiter.
2 Grundzüge der Vorlage
Die Kompensationspflicht für Hersteller und Importeure fossiler Treibstoffe wird weitergeführt. Diese sind verpflichtet, einen Teil der CO2-Emissionen aus dem Verkehr mit Klimaschutzprojekten oder -programmen im In- und Ausland zu kompensieren. Die Erfüllung der Kompensationspflicht wird über die Abgabe von nationalen und internationalen Bescheinigungen erreicht.
Die Verordnungsänderung umfasst mehrere gezielte Anpassungen zur Weiterentwicklung des bestehenden Rahmens. Im Ausland wird die Kreditierungsperiode unter bestimmten Voraussetzungen verlängert, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. Zudem wird die erneute Validierung bestehender Auslandprogramme vor 2030 unter bestimmten Bedingungen ermöglicht. Weitere Anpassungen zielen darauf ab, die Umsetzung von Projekten zur Entnahme und dauerhaften Speicherung von CO₂ aus der Atmosphäre (Negativemissionstechnologien, NET) zu erleichtern sowie den administrativen Aufwand insgesamt zu reduzieren. Im Inland werden der Einsatz von Anlagen mit fluorierten Kältemitteln ausgeschlossen und der Einsatz von Holz im Bereich der Komfortwärmeerzeugung gezielt eingeschränkt. Es werden auch nur noch Projekte oder Programme registriert, die im Jahr 2030 eine Wirkung von mindestens 10 000 tCO2eq erzielen.
Bescheinigungen für die Anwendung von NET bzw. für die Erhöhung der Senkenleistung im In- und Ausland können zudem seit 2025 an einen NET-Aufbaupfad in Netto-Null Fahrplänen nach dem Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG; SR 814.310, Art. 5) angerechnet werden. Solche NET-Bescheinigungen sollen gemäss dem Vorschlag des Bundesrates auch zur Umsetzung der Vorbildfunktion Bund genutzt werden (Art. 10 KlG).
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Das Kompensationsinstrument existiert in der Europäischen Union nicht, daher ist ein Vergleich nicht relevant.
4 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
4.1 Art. 5 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3
Absatz 2 Buchstabe b wird geändert, um die Speicherung von Schweizer Kohlenstoff in Speicherstätten, für die es kein multilaterales Abkommen gibt oder die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen, zuzulassen. Diese Änderung ermöglicht