Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 11 Seiten

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4.9 Art. 92 Abs. 2

Artikel 92 Absatz 2 wird geändert, um den Verweis auf den korrekten Artikel des CO2- Gesetzes zu aktualisieren. Der Inhalt bleibt unverändert.

4.10 Anhang 3 Bst. j, k und l

Buchstabe j wird eingeführt, weil Anlagen, die mit fluorierten Kältemitteln betrieben werden, keine Bescheinigungen mehr erhalten sollen. Diese Regelung betrifft Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Kältemitteln. Solche Kältemittel wirken stark klimaschädlich oder zerfallen zum langlebigen Trifluoracetat (TFA), das sich in der Umwelt anreichert. Diesbezüglich prüft der Ausschuss für Risikobewertung der Europäischen Chemikalienagentur aktuell die Einstufung von TFA als reproduktionstoxisch sowie sehr persistent und sehr mobil. Da überdies bereits nationale und EU-weite Beschränkungen zu fluorierten Kältemitteln bestehen, wäre eine Förderung solcher Anlagen nicht mit Artikel 74 der Bundesverfassung (BV; SR 101) vereinbar.

Im Anhang 3 stellt neu Buchstabe k sicher, dass Projekte zur Komfortwärmeerzeugung nur dann zugelassen werden, wenn sie den Einsatz von Holz klar auf ein ergänzendes Niveau beschränken. Unter Komfortwärme versteht man hier Wärme, die zum Heizen von Räumen auf Raumtemperatur oder Brauchwasser ausserhalb industrieller Nutzung gedacht sind. Holz gilt in diesen Anwendungen nicht mehr als nachhaltige Hauptwärmequelle, da seine Nutzung in Komfortwärmesystemen im Vergleich zu anderen erneuerbaren Technologien geringere ökologische Vorteile aufweist und die Verfügbarkeit von Holzressourcen immer knapper wird. Holz ist zudem als Energieträger auch für Hochtemperaturanwendungen insbesondere für Industrieprozesse geeignet, einem Bereich für den weniger erneuerbare Alternativen existieren. Projekte müssen daher für die Grundlast eine andere erneuerbare Wärmequelle einsetzen. Der Einsatz von Holz ist lediglich zur Deckung der Spitzenlast zulässig und darf höchstens 25 Prozent des jährlichen Energieverbrauchs ausmachen. Diese Begrenzung verhindert, dass Holz faktisch die Grundversorgung übernimmt. Ausnahmen sind nur für Wärmenetze mit technisch bedingt sehr hohen Netztemperaturen vorgesehen, bei denen alternative erneuerbare Optionen derzeit nicht wirtschaftlich oder technisch realisierbar sind. Ebenfalls ausgenommen sind Heizzentralen, in denen gleichzeitig Hochtemperaturwärme für industrielle Prozesse zu mindestens 50 Prozent erzeugt wird, da diese spezifischen Anforderungen häufig eine begrenzte Nutzung von Holz notwendig machen. Wird gleichzeitig mit der Wärme auch Strom produziert, ist eine Nutzung weiter zulässig. Damit werden Projekte ausgeschlossen, die trotz verfügbarer Alternativen weiterhin primär auf Holz setzen würden. Gleichzeitig wird eine praktikable Umsetzung für wenige technische Sonderfälle gewährleistet, in denen eine gewisse Holznutzung schwer vermeidbar ist.

Die Registrierung von Projekten und Programmen setzt voraus, dass diese mit den langfristigen klimapolitischen Zielsetzungen der Schweiz in Einklang stehen. Das KIG verankert das Ziel der Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis 2050. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere Projekte zur Erhöhung der Senkenleistung und jene Emissionsverminderungen von Bedeutung, die frühzeitig wirksam werden und den Übergang auf diesen Zielpfad unterstützen. Projekte, deren Wirkung erst verzögert