Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 11 Seiten

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4.6 Art. 9 Abs. 1

Unter dem Übereinkommen von Paris ist die Schweiz verpflichtet, im Treibhausgasinventar über sämtliche Treibhausgasemissionen und -entzüge auf dem Territorium der Schweiz Bericht zu erstatten. Das Treibhausgasinventar muss gemäss den Richtlinien der UNFCCC und den methodischen Vorgaben des IPCC erstellt werden. Die Überprüfung, ob die Reduktionsziele erreicht werden, erfolgt über das Treibhausgasinventar. Um den Beitrag der Kompensation zur Zielerreichung nachweisen zu können, muss die Wirkung der Kompensationsprojekte im Treibhausgasinventar abgebildet werden. Bei Projekten, die CO2 speichern vom Typ Senken kann dies bedeuten, dass bestimmte Daten, die für die Berechnung der Senkenleistung nicht erforderlich sind, ebenfalls Teil des Monitorings sein müssen. Das wird mit der Ergänzung von Artikel 9 Absatz 1 sichergestellt.

4.7 Art. 11a Abs. 1 und 1bis

Artikel 11a wird geändert, um dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Möglichkeit zu geben, keine neuen Validierungs- und Verifizierungsstelle (VVS) mehr zu akzeptieren, wenn die Anzahl der bereits registrierten VVS ausreichend ist. Derzeit sind etwa zwanzig VVS registriert, was für die Validierung und Überprüfung aller zugelassenen Typen von Projekten ausreichend ist. Eine Begrenzung der Anzahl zugelassener VVS trägt zur Sicherstellung einer konsistenten und qualitativ einheitlichen Anwendung der Vorgaben der Verordnung bei und reduziert den administrativen Aufwand des BAFU signifikant.

Das BAFU wird die Anzahl der registrierten und aktiven VVS regelmässig überwachen. Sollten ausreichend VVS zugelassen sein, wird das BAFU die Anträge auf eine Warteliste setzen und die VVS in der Reihenfolge ihres Eingangs erneut kontaktieren, falls die Notwendigkeit besteht, die Anzahl der zugelassenen VVS zu erhöhen.

4.8 Art. 88a

Bisher musste das BAFU bei jeder Person, die der Kompensation unterliegt, die Erlaubnis einholen, um deren Namen, die Zugehörigkeit zu einer Kompensationsgemeinschaft und deren Namen sowie die Menge der zu kompensierenden Emissionen im Rahmen eines Antrags gemäss dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) an Dritte weitergeben zu dürfen. Da BGÖ-Anfragen in den letzten Jahren zu diesem Thema zur Regel geworden sind, die jeweilige Konsultation der Betroffenen immer zum gleichen Ergebnis geführt hat, soll dieser Prozess durch den neuen Artikel 88a der Vorlage administrativ vereinfacht werden. Weiterhin sollen die Informationen der Allgemeinheit leichter zugänglich gemacht werden und nicht nur denjenigen, die ein entsprechendes BGÖ-Gesucht gestellt haben. Die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen bleibt weiterhin gewährleistet.