Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
5.6.2.1 Grundprinzipien
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 39Bundesblatt · BBl 2024 260
gen und gibt keine entsprechende Erklärung ab. Er hätte aber die Möglichkeit, den Doppelnamen Weber Blanc zu tragen.
Variante: Blanc hat anlässlich der Heirat im Jahr 2010 erklärt, den Doppelnamen Blanc Weber tragen zu wollen (Doppelnamen nach Art. 160 Abs. 2 aZGB)95. Da Blanc Weber bereits einen Doppelnamen trägt, erübrigt sich eine Erklärung nach Artikel 8abisE-SchlT ZGB, es sei denn, Blanc Weber möchte den Doppelnamen neu mit Bindestrich führen (Blanc-Weber). Weber hat jedoch die Möglichkeit, gestützt auf Artikel 8abisE-SchlT ZGB i.V.m. Artikel 160b E-ZGB zu erklären, den Doppelnamen Weber Blanc tragen zu wollen. In dieser Konstellation ist es nicht möglich, dass die Ehegatten denselben Doppelnamen tragen. Für die Kinder können die Ehegatten nachträglich erklären, dass diese den Doppelnamen Weber Blanc tragen sollen (s. Ziff. 5.6.2.2).
Die Erklärung der Ehegatten, einen Doppelnamen tragen zu wollen erfolgt schriftlich vor der Zivilstandsbeamtin bzw. dem Zivilstandsbeamten und ist an keine Frist gebunden.
Ehegatten, die einen Doppelnamen nach dem vor 2013 geltenden Recht tragen, können gestützt auf das Übergangsrecht erklären, diesen fortan mit Bindestrich führen zu wollen.
5.6.2 Kinder
5.6.2.1 Grundprinzipien
Der vorliegende Entwurf sieht die Möglichkeit, gestützt auf das Übergangsrecht nachträglich zu erklären, einen Doppelnamen tragen zu wollen, nicht nur für die Ehegatten (s. Ziff. 5.6.1), sondern auch für die minderjährigen Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern vor. In beiden Fällen geben die Eltern die Erklärung für ihre minderjährigen Kinder ab. In Übereinstimmung mit Artikel 270b ZGB können Kinder, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben, ihre Zustimmung zur Namensänderung verweigern. Damit wird dem höchstpersönlichen Charakter der Namensänderung Rechnung getragen. Die Zustimmung des Kindes hat persönlich zu erfolgen (Art. 37b Abs. 2 ZStV). Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte muss bei der Namenserklärung, welche die Eltern abgeben, sicherstellen, dass das Kind, welches das zwölfte Altersjahr vollendet hat, der Namensänderung zustimmt. Fehlt die Zustimmung oder wird sie vom Kind ausdrücklich verweigert, darf der Name des Kindes nicht geändert werden.96
Für Kinder verheirateter Eltern, die ihren Namen anlässlich ihrer Heirat behalten haben (Ziff. 5.6.2.2) und für Kinder unverheirateter Eltern (Ziff. 5.6.2.3) gilt das Folgende: Die Erklärung betreffend die Namensänderung der Kinder haben die Eltern schriftlich (und ohne Begründung) beim Zivilstandsamt abzugeben. Diese Erklärung
95 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2012), SR 210.
96 Prot. RK-StR vom 24.2.2011, 12; m.w.H. GRAF-GAISER, 268.