DE
DeutschFrançaisPage en allemand uniquementItalianoPagina solo in tedesco

Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

5.6.1 Ehegatten

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 38Bundesblatt · BBl 2024 260

bisherigen Familiennamen angehängt. Dabei muss es sich nicht um den Ledignamen des betreffenden Ehegatten handeln (s. Ziff. 5.2.1.3 zum Ledignamen-Prinzip). Trug ein Ehegatte vor der Heirat seinen Ledignamen nicht mehr und wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung nach Artikel 119 bzw. 30a ZGB bzw. 30a PartG abgegeben, kann der Ledigname im Rahmen der Erklärung gemäss Artikel 8abisE-SchlT ZGB, einen Doppelnamen tragen zu wollen, nicht wieder angenommen werden (s. dazu Beispiel unten bei den Ausführungen zu Art. 8abisE-SchlT ZGB; die Erklärung gemäss Art. 119 bzw. 30a ZGB bzw. 30a PartG muss vor einer erneuten Eheschliessung abgegeben werden). Nicht möglich ist ferner, dass die Ehegatten, die einen gemeinsamen Familiennamen tragen, ihre jeweiligen, bei Eingehung der Ehe getragenen Namen wieder annehmen, um mit diesen einen Doppelnamen nach Artikel 8abisE-SchlT ZGB i.V.m. Artikel 160 Absatz 2 E-ZGB zu bilden. Ausgeschlossen ist es sodann, nachträglich zu erklären, den vor der Ehe getragenen Namen des andern als Familiennamen tragen zu wollen.

Beispiel: Weber und Blanc haben im Jahr 2022 geheiratet. Sie tragen seit der Heirat den Familiennamen Weber. Im Jahr 2025 tritt die Revision des Namensrechts in Kraft. Frau Weber erklärt gestützt auf Artikel 8abisE-SchlT ZGB i.V.m. Artikel 160b Absatz 2 E-ZGB, den Doppelnamen Weber Blanc zu tragen. Herr Weber möchte keinen Doppelnamen tragen und gibt keine entsprechende Erklärung ab.

Möchten beide Ehegatten den Doppelnamen Weber Blanc tragen, müssen beide Ehegatten eine Erklärung nach Artikel 160b E-ZGB abgeben. Dabei können sie auf folgende zwei Weisen vorgehen: Entweder behalten die Ehegatten den Familiennamen Weber und hängen diesem den Namen Blanc an (Abs. 2) oder die Ehegatten erklären den Doppelnamen Weber Blanc zum Familiendoppelnamen (Abs. 3). Letztgenannte Vorgehensweise ist dann geboten, wenn allfällige gemeinsame Kinder der Ehegatten neu ebenfalls den Doppelnamen Weber Blanc tragen sollen (s. zu den Kindern Ziff. 5.2.2.1). Die erst genannte Vorgehensweise drängt sich demgegenüber dann auf, wenn nur die Ehegatten bzw. nur ein Ehegatte einen Doppelnamen tragen möchte, während für die Kinder kein Doppelname vorgesehen ist.

Zu beachten ist, dass die übergangsrechtliche Möglichkeit, gemäss Artikel 8a SchlT ZGB auf den Ledignamen zurück zu kommen, durch den vorliegenden Entwurf nicht tangiert wird. Gemäss dieser Bestimmung kann der Ehegatte, der vor der Gesetzesrevision vom 30. September 2011 seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin bzw. dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. Die übergangsrechtlichen Erklärungen gemäss Artikel 8a SchlT ZGB und Artikel 8abisE-SchlT ZGB können mithin kombiniert werden.

Beispiel: Weber und Blanc haben im Jahr 2010 geheiratet. Sie tragen seit der Heirat den Familiennamen Weber. Im Jahr 2025 tritt die Revision des Namensrechts in Kraft. Frau Weber erklärt gestützt auf Artikel 8a SchlT ZGB, wieder ihren Ledignamen Blanc tragen zu wollen. Sodann erklärt sie nach Artikel 8abisE-SchlT ZGB i.V.m. Artikel 160b Absatz 2 E-ZGB, den Doppelnamen Blanc Weber zu tragen. Herr Weber möchte keinen Doppelnamen tra-