Bericht RLSV

Consultation 2020/53: Révision totale de l'ordonnance sur la sécurité des installations de transport par conduites et de l'ordonnance sur l'application de garanties ainsi que d'autres modifications d'ordonnances relevant de la compétence de l'OFEN avec entrée en vigueur le 1er juillet 2021 · 15 pages

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Erläuternder Bericht zur

Totalrevision der Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV, SR 746.12)

Artikel 57 Odorierung

Der bisherige Artikel 47 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 57.

Artikel 58 Umnutzung

Der bisherige Artikel 49 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 58.

Nach Artikel 1 Absatz 2 RLSV gelten für Gasleitungen, die für einen maximalen Betriebsdruck bis 5 bar erstellt werden, nur die Artikel 2 und 3 Absätze 1 und 2 sowie Anhang 1 Ziffern 2-4. Für Ölleitungen ist die RLSV vollständig anwendbar.

Vorliegend wird deshalb explizit festgehalten, dass diese Bestimmung nur für Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen gilt.

Artikel 59 Stilllegung

Der bisherige Artikel 48 wird neu zu Artikel 59.

Neu wird vorgesehen, dass Markierungssignale der Rohrleitung bei Aufhebung der Aufsicht des Bundes entfernt werden müssen. Dies entspricht der heutigen Praxis.

Artikel 60 Grundsatz

Der bisherige Artikel 55 wird neu zu Artikel 60.

Bisher musste ein Betreiber alle Massnahmen treffen, welche bei Ereignisfällen die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt minimieren. Neu wird zudem vorgesehen, dass ein Betreiber auch vorbeugende Massnahmen zu treffen hat, welche Unfälle und Schadenfälle verhindern.

Artikel 61 Einsatzmannschaft

Die bisherigen Absätze 1 und 2 von Artikel 56 werden neu zu Artikel 61.

Absatz 3 wird aus systematischen Gründen in Artikel 35 verschoben.

Artikel 62 Reparaturmaterial

Der bisherige Artikel 57 wird neu zu Artikel 62.

Artikel 63 Zusammenarbeit mit den öffentlichen Ereignisdiensten

Der bisherige Artikel 58 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 63.

Sowohl Artikel 58 der geltenden RLSV als auch Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe e der RLV erwähnen Einsatzpläne.

Nach Artikel 58 der geltenden RLSV müssen die Betreiber mit den zuständigen Ereignisdiensten eine zweckmässige Zusammenarbeit vereinbaren. Die Einsatzpläne sind regelmässig zu überprüfen. Diese Zusammenarbeit bzw. die erwähnten Einsatzpläne werden vom BFE nicht genehmigt.

Nach Artikel 26 Absatz 1 RLV genehmigt das BFE das Betriebsreglement. Nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe e umfasst das Betriebsreglement die Organisation zur Behebung von Schäden und Einsatzpläne. Diese Einsatzpläne müssen demzufolge vom BFE genehmigt werden.

Folglich handelt es sich bei den in der geltenden RLSV und in der RLV erwähnten Einsatzpläne nicht um dieselben Einsatzpläne. Da die Einsatzpläne in der RLSV Teil der Zusammenarbeit zwischen Betreibern und Ereignisdiensten bzw. in der RLV Teil der Organisation des Betreibers zur Behebung von Schäden sind, ist deren Erwähnung nicht erforderlich. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird der Ausdruck Einsatzpläne in beiden Erlassen gestrichen.

Artikel 64 Einsatzübungen

Der bisherige Artikel 59 wird neu zu Artikel 64.