Bericht RLSV
Consultation 2020/53: Révision totale de l'ordonnance sur la sécurité des installations de transport par conduites et de l'ordonnance sur l'application de garanties ainsi que d'autres modifications d'ordonnances relevant de la compétence de l'OFEN avec entrée en vigueur le 1er juillet 2021 · 15 pages
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Erläuternder Bericht zur
Totalrevision der Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV, SR 746.12)
4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Bei unveränderter Übernahme oder bei unwesentlichen Änderungen von Bestimmungen wird auf Erläuterungen verzichtet.
Verweise auf andere Erlasse (z.B. Gewässerschutzgesetzgebung) sind grundsätzlich nicht nötig und werden i.d.R. gestrichen. In Ausnahmefällen braucht es einen Verweis, wenn materielle Bestimmungen gestützt auf einen anderen Erlass eingefügt werden (z.B. Art. 56 Abs. 2).
Ingress
Für die Begründung wird auf die einleitenden Bemerkungen zu Ziffer 4 und die Erläuterungen zu Artikel 56 Absatz 2 verwiesen.
Artikel 1 Geltungsbereich
Der bisherige Artikel 1 wird inhaltlich im Wesentlichen unverändert übernommen. Wegen der Anpassung von Artikel 3 muss auch der Verweis in Artikel 1 Absatz 2 angepasst werden.
Artikel 2 Begriffe
Der bisherige Artikel 2 wird inhaltlich unverändert übernommen.
Artikel 3 Regeln der Technik
Nach Lehre und Praxis werden statische Verweisungen als zulässig erachtet, dynamische hingegen nicht. Die gültigen Richtlinien und Weisungen werden deshalb neu mit Datum bzw. Jahrgang aufgeführt und gleichzeitig in Anhang 1 verschoben.
Neu soll das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Kompetenz erhalten, Anhang 1 den technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen.
Parallel zur Revision der RLSV wird die Richtlinie des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats (ERI) für Planung, Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen über 5 bar vom 11. September 2009 (Rev. 2.1) überarbeitet. Diese soll gleichzeitig wie die neue RLSV in Kraft treten.
Artikel 4 Aufsicht
Die Berücksichtigung anderer Interessen gemäss dem geltenden Artikel 4 ist ein allgemein gültiger Grundsatz und muss nicht besonders erwähnt werden. Der geltende Artikel 4 wird deshalb aufgehoben. Der bisherige Artikel 5 wird neu zu Artikel 4.
Artikel 5 Abweichungen
Der bisherige Artikel 6 wird neu zu Artikel 5.
Artikel 6 Betriebsreglement
Der bisherige Artikel 7 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 6.
Artikel 7 Bauzonen
Der bisherige Artikel 8 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 7.
Eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der schweizerischen Erdgaswirtschaft, eines Ingenieurbüros, des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats (ERI), des Bundesamts für Umwelt (BAFU), des Bundesamts für Energie (BFE) sowie der Kantone Zürich und Genf hat zusätzlich zu den im bestehenden Rahmenbericht 20101 vorgesehenen risikomindernden Massnahmen weitere Massnahmen zur
1 Sicherheit von Erdgashochdruckanlagen, Rahmenbericht zur standardisierten Ausmasseinschätzung und Risikoermittlung, Rev. 2010 (http://www.swissgas.ch/fileadmin/user_upload/swissgas/downloads/Rahmenbericht_Erdgashochdruckanlagen_2010.pdf)