Bericht RLSV
Consultation 2020/53: Révision totale de l'ordonnance sur la sécurité des installations de transport par conduites et de l'ordonnance sur l'application de garanties ainsi que d'autres modifications d'ordonnances relevant de la compétence de l'OFEN avec entrée en vigueur le 1er juillet 2021 · 15 pages
Fedlex · Rapport explicatif · Page 7 · DeutschFedlex · Rapport explicatif · Deutsch
Erläuternder Bericht zur
Totalrevision der Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV, SR 746.12)
Artikel 17 Hochspannungsanlagen
Die im Anhang der geltenden RLSV bzw. in Anhang 19 der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV; SR 734.31) festgelegten Abstände machen aus heutiger Sicht keinen Sinn mehr. Auf Grund der heutigen möglichen Schutzmassnahmen können keine fixen Abstände mehr begründet werden. Der Anhang der RLSV wird deshalb aufgehoben und die LeV entsprechend angepasst.
Neu wird im vorliegenden Artikel jedoch festgehalten, dass sich Hochspannungsanlagen nicht im Schutzbereich einer Nebenanlage befinden dürfen. Falls sich Rohrleitungsanlagen im Umfeld einer Hochspannungsanlage befinden, ist anstelle von fixen Sicherheitsabständen ein Nachweis zu erbringen, dass keine unzulässige Beeinflussung der Rohrleitungsanlage durch die induzierte Spannung erfolgt. Induzierte Spannungen sind auf die in der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.2) vorgegebenen Werte zu reduzieren.
Artikel 18 Werkstoffe und Herstellungsverfahren
Der bisherige Artikel 17 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 18.
Artikel 19 Dimensionierung
Der bisherige Artikel 18 wird inhaltlich im Wesentlichen unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 19.
Die Auslegungstemperatur ist ein wichtiges Kriterium bei der Dimensionierung von Rohrleitungen und wird schon bisher in der Praxis berücksichtigt. Als Auslegungstemperatur wird die Temperatur bezeichnet, die für die Konstruktionsberechnungen massgeblich ist. Dieses Kriterium wird neu explizit aufgeführt.
Artikel 20 Werkprüfung
Der bisherige Artikel 19 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 20.
Artikel 21 Korrosionsschutz
Der bisherige Artikel 20 wird neu zu Artikel 21.
Inhaltlich ist der bisherige Absatz 3 durch Absatz 1 abgedeckt. Zudem kann die Korrosion von innen nicht immer überwacht werden (z.B. nicht molchbare Leitungen). Der bisherige Absatz 3 wird deshalb aufgehoben.
Artikel 22 Kathodische Korrosionsschutzanlage
Der bisherige Artikel 21 wird neu zu Artikel 22.
Einerseits werden die vorliegenden Bestimmungen sprachlich präzisiert, andererseits wird entsprechend der heutigen Praxis neu ein Berührungsschutz bei den kathodisch geschützten Rohrleitungsanlagen verlangt. Damit sollen Personen vor Stromschlägen geschützt werden.
Artikel 23 Erdung und Blitzschutz von Nebenanlagen
Der bisherige Artikel 22 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 23.
Artikel 24 Schutz vor mechanischer Einwirkung
Der bisherige Artikel 23 wird inhaltlich im Wesentlichen unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 24.
Neu werden die gravitativen Naturgefahren explizit aufgeführt.