Bericht RLSV
Consultation 2020/53: Révision totale de l'ordonnance sur la sécurité des installations de transport par conduites et de l'ordonnance sur l'application de garanties ainsi que d'autres modifications d'ordonnances relevant de la compétence de l'OFEN avec entrée en vigueur le 1er juillet 2021 · 15 pages
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Erläuternder Bericht zur
Totalrevision der Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV, SR 746.12)
Artikel 12 Sicherheitsabstände zu Gebäuden und zu Orten mit häufigen Menschenansammlun-
gen
Der bisherige Artikel 12 wird inhaltlich unverändert übernommen.
Bei Ölleitungen ist das Schadenpotential unabhängig vom Druck. Deshalb gelten für diese Leitungen ausschliesslich die Sicherheitsabstände gemäss Absatz 1.
Artikel 13 Sicherheitsabstände zu Strassen
Der bisherige Artikel 13 wird neu zu Artikel 13 Absatz 2.
Grundsätzlich sollen Leitungen nicht längs in Strassen verlegt werden und über eine möglichst kurze Strecke andere Leitungen und Infrastrukturanlagen kreuzen. Dies ist schon heute Praxis und wird an dieser Stelle nun explizit in Artikel 13 Absatz 1 festgehalten.
Neu wird auch bei Strassen ein vertikaler Abstand von 2 m festgelegt. Dies entspricht weitgehend der heutigen Praxis (s. Abs. 3).
Artikel 14 Sicherheitsabstände zu Eisenbahnen
Der bisherige Absatz 1 wird teilweise neu in Artikel 10 geregelt. Die übrigen Bestimmungen bleiben inhaltlich unverändert.
Artikel 15 Abstände zu Fliessgewässern
Neue Rohrleitungen im Gewässerraum sind gemäss Artikel 41c Absatz 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) nur zulässig, wenn sie standortgebunden und im öffentlichen Interesse sind. Die Änderung und der Ausbau von bestehenden Rohrleitungen ist im Rahmen des Bestandesschutzes nach Artikel 41c Absatz 2 möglich.
Der Verweis auf die Wasserbauverordnung wird gestrichen, da diese nicht mehr gültig ist (s. zudem einleitende Bemerkungen zu Ziffer 4).
Gemäss der heutigen Praxis werden neu vertikale Abstände festgelegt. Bei Kreuzungen zwischen Rohrleitung und dem Fliessgewässer (Gewässersohle) gilt bei einer Gewässerbreite von mehr als 1 m ein vertikaler Abstand von mindestens 2 m und bei einer Gewässerbreite bis zu 1 m ein solcher von mindestens 1,5 m.
Artikel 16 Schutzbereiche
Bisher wurden für Rohrleitungen nur Sicherheitsabstände festgelegt. Neu werden alle Bereiche, in denen eine Bewilligung für Bauten Dritter gemäss Artikel 30 RLV erforderlich ist, als Schutzbereich bezeichnet.
Der Schutzbereich bei Pump- und Kompressorenstationen wird neu von der Antriebsleistung einer solchen Station abhängig gemacht und nicht mehr vom Rauminhalt. Für Stationen mit einer Antriebsleistung grösser als 300 kW gilt ein Schutzbereich von 50 m, für die anderen ein Schutzbereich von 30 m. Damit soll verhindert werden, dass sämtliche Nebenanlagen, welche über Pumpen oder Kompressoren von geringer Leistung verfügen (z.B. zum Füllen von Röhrenspeichern), einen Schutzbereich von 50 m haben müssen, da von diesen ein geringeres Risiko ausgeht als von grossen Pump- und Kompressorenstationen.
Für Nebenanlagen, die für eine Stundenmenge von höchstens 20‘000 kWh ausgelegt sind und deren technische Einrichtungen in Räumen mit explosionsgefährdeten Zonen von weniger als 50 m3 Rauminhalt untergebracht sind, und für einzelne Streckenschieber gilt ein Schutzbereich von 10 m. Neu wird auch in diesem Fall auf die Leistung abgestellt und nicht mehr auf die Durchflussmenge.