Bericht RLSV

Consultation 2020/53: Révision totale de l'ordonnance sur la sécurité des installations de transport par conduites et de l'ordonnance sur l'application de garanties ainsi que d'autres modifications d'ordonnances relevant de la compétence de l'OFEN avec entrée en vigueur le 1er juillet 2021 · 15 pages

Fedlex · Rapport explicatif · Page 3 · DeutschFedlex · Rapport explicatif · Deutsch

Erläuternder Bericht zur

Totalrevision der Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV, SR 746.12)

1. Grundzüge der Vorlage

Die Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. April 2007 (RLSV; SR 746.12) enthält die sicherheitstechnischen Vorschriften für Projektierung, Bau, Betrieb und Unterhalt von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Erdöl und Erdgas oder anderen vom Bundesrat bezeichneten flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen. Die RLSV wird inhaltlich dem neuesten Stand der Technik und der Praxis der Aufsichtsbehörden angepasst. Wesentliche Änderungen betreffen die Aufnahme der Schutzbereiche in das Kataster für öffentlich-rechtliche Beschränkungen (ÖREB), die Anpassungen betreffend die Trasseekontrolle, die Anforderungen an die Dichtheitsprüfungen für Leitungen zum Transport von flüssigen Brenn- und Treibstoffen sowie das Leitungsbrucherkennungssystem für Erdgashochdruckleitungen. Mit solchen Sicherheitssystemen soll der Schutz von Mensch und Umwelt verbessert werden.

Nach Artikel 52 Absatz 2 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 (RLG; SR 746.1) legt der Bundesrat die Anforderungen fest, denen die Rohrleitungsanlagen zum Schutze von Personen, Sachen und wichtigen Rechtsgütern zu entsprechen haben. Der Bundesrat kann somit die Anforderungen an Rohrleitungsanlagen an den Stand der Technik anpassen.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Totalrevision der RLSV hat keine Auswirkungen auf den Bund. Mit der Aufnahme von Schutzbereichen von Rohrleitungsanlagen in den ÖREB-Kataster entstehen den Kantonen soweit ersichtlich keine personellen und finanziellen Aufwendungen.

3. Auswirkungen auf Betreiber von Rohrleitungsanlagen

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen müssen mit der Eigentumsgarantie als Instituts- und Bestandesgarantie vereinbar sein. Das setzt voraus, dass sie das Eigentum als Institut der Rechtsordnung nicht beseitigen oder aushöhlen, auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (s. Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Auflage, Rz. 2455).

Nach Artikel 31 RLG und Artikel 43 RLSV sind Rohrleitungsanlagen in betriebsbereitem und betriebssicherem Zustand zu erhalten. Mit der Forderung, Leck- bzw. Brucherkennungssysteme bei Neuanlagen einzubauen bzw. die bestehenden Anlagen nachzurüsten (s. Bemerkungen zu Art. 50), soll der Schutz von Personen und Umwelt bzw. die Sicherheit der Rohrleitungsanlage verbessert werden. Es besteht somit eine genügende gesetzliche Grundlage, um diese Massnahmen einzuführen, und sie liegen zweifellos im öffentlichen Interesse. Mit der Einführung dieser Massnahmen wird auch das Eigentum als Institut der Rechtsordnung nicht beseitigt oder ausgehöhlt, da der Eigentümer einer Rohrleitungsanlage diese weiterhin im gesetzlichen Rahmen nutzen kann.

Mit der Gewährung einer Übergangsfrist von fünf Jahren und der Pflicht zur Berücksichtigung der technischen Machbarkeit besteht Gewähr, dass allfällige Nachrüstungen verhältnismässig ausfallen. Die Aufsichtsbehörde wird das im Einzelfall überprüfen.