Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/128: Revisioni nel settore del tabacco e degli oggetti d'uso · 87 pagine

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Organisation Inhalt

schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewegungen verfolgen den Abbau von Handelshemmnissen zwischen der Schweiz und der EU. Das Abkommen führt insb. in Art. 1 Abs. 2 als Zielsetzung die Vermeidung doppelter Verfahren auf. Die Vorlage geht mit diesen Prinzipien leider nicht kohärent. Im Gegenteil: Da die Vorlage keine Unterscheidung zwischen Einführung von Spielwaren aus EU-Staaten und Nicht-EU-Staaten macht, werden im Ergebnis sinnlose und zu Kosten führende Doppelspurikgeiten und Handelshemnisse eingeführt. Resultat davon ist, dass Schweizer Detailhändler, die Spielwaren aus einem EU-Mitgliedstaat einführen bzw. importieren, teilweise nochmals mit den Pflichten eines Importeurs/Herstellers belegt werden, obwohl die EU-Hersteller bzw. Importeure diese Pflichten gemäss EU-Richtlinie schon erfüllt haben. Dabei wird aber ausgeblendet, dass die Ware schon in der EU eingeführt und in Verkehr gebracht wurde und dort sämtliche Pflichten des Herstellers/Importeurs eingehalten werden mussten. So ein Spielzeug müsste gemäss CdD tel quel eingeführt werden können. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb eine Spielware, die in der EU schon in Verkehr ist und gemäss der betreffenden Richtlinie den Hersteller und den Importeur auf dem Produkt bzw. Verpackung aufführt, auch noch den Schweizer Importeur aufführen muss (vgl. Art. 7). Solche Regelungen machen das Produkt nicht sicherer, verteuern aber das Produkt unnötigerweise. Der Konsument wird diese Doppelspurigkeit letztlich berappen müssen, ohne einen Mehrwert zu haben. Im Lichte der heutigen Kritik der Hochpreisinsel Schweiz unverständlich.

Verband der Kantonschemiker Spielzeuge fallen unter den harmonisierten Bereich der EU. Die Anpassung an das EU-Recht der Schweiz und die neue EU-Spielzeug-Richtlinie wird deshalb sehr begrüsst. Die Verordnung sollte so

abgefasst sein, dass keine Differenzen zum EU-Recht entstehen.

Die neue EU-Richtlinie unterscheidet zwischen Herstellern, Importeuren und Händlern. Die meisten Pflichten hat der Hersteller, die wenigsten der Händler. Wenn Schweizer Importeure Spielzeuge aus der EU importieren, ist es entscheidend, ob sie im Sinne der EU als Händler oder als Importeure gelten. Wir sind der Auffassung, dass sie nicht die Pflichten von Importeuren (aus Drittländern) zu erfüllen haben, sondern jene von Händlern.

Für einen flächendeckend funktionierenden Vollzug (z.B.: es gibt mehrere Importeure eines Produkts aus der EU in die Schweiz, aber nur von einem haben wir im Rahmen einer Beanstandung Kenntnis) ist das Mitmachen der Schweiz im RAPEX-Warnsystem der EU ein anzustrebendes "Muss".

Antrag: Die Schweiz schliesst sich dem System RAPEX so rasch wie möglich an.

Vereinigung des schweiz. Handel Schweiz begrüsst die Anpassung des schweizerischen Spielzeugrechts an die europäi-Import- und Grosshandels schen Regelungen. Wir wehren uns jedoch gegen sinnlose Doppelspurigkeiten und Handels-

hemmnisse für Schweizer Lieferanten von Spielwaren. Es kann nicht sein, dass ein Schweizer Importeuer, der Spielwaren aus einem EU-Mitgliedstaat in die Schweiz einführt, als Hersteller gilt und ihm dieselben Pflichten auferlegt werden, wie einem Importeur von Ware aus Nicht-EU-Staaten. Bereits der Importeur innerhalb der EU muss alle Pflichten gemäss EU-Richtline eines Importeurs erfüllen. Dass der Schweizer Inverkehrsbringer das Prozedere nochmals machen muss, widerspricht der grundsätzlichen Zielsetzung, die mit einer Anpassung an Europäisches Recht verbunden ist.

Handel Schweiz fordert materiell wie formell gleichwertige Bestimmungen und gleiche Behandlung für die Schweizer Händler und diejenigen in der EU. Wir unterstützen daher die Ansichten unseres Mitgliedsverbandes SVS Spielwaren Verband Schweiz.

Sowohl der Hersteller als auch der europäische Importeur sind auf jeder Verpackung vermerkt. eine zusätzliche Schweizer Adresse ist unnötig und würde Spielwaren in der Schweiz verteuern.

Die Übergangsfristen sind aus Rücksicht auf Schweizer Hersteller, die vorwiegend für den Schweizer Markt produzieren, auf zwei Jahre festzulegen.

4.4.3.2 Commentaire par article

Artikel Vorschlag Organisation Stellungnahme

01.01 Diese Verordnung gilt für Spiel- Associazione Consumatrici della Svizzera Es macht Sinn, dass die Definition

zeug nach Artikel 43 Absatz 1 Italiana von Spielzeug derjenigen der EU LGV. entspricht.

01.01 Diese Verordnung gilt für Spiel- Fédération Romande des Consommateurs Es macht Sinn, dass die Definition

zeug nach Artikel 43 Absatz 1 von Spielzeug derjenigen der EU LGV. entspricht.

01.01 Diese Verordnung gilt für Spiel- Stiftung für Konsumentenschutz Es macht Sinn, dass die Definition

zeug nach Artikel 43 Absatz 1 von Spielzeug derjenigen der EU LGV. entspricht.

01.02 Sie gilt nicht für: Associazione Consumatrici della Svizzera Die Formulierung "das als Antiquität

Italiana überlassen wird" zusammen mit Punkt b finden wir zu wenig klar: Heisst dies, das gebrauchtes Spielzeug in der Regel unter die Verordnung fällt,

allerdings mit den Ausnahmen von Antiquitäten und Spielzeug, das vor