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Buch · sui generis Verlag 2020

Was ist Strafverteidigung?

Stephan Bernard · 5. März 2020
‹Kapitel 16 von 17S. 133–142›
Angaben zum Werk
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/014
Zitiervorschlag
Stephan Bernard, Was ist Strafverteidigung?, Zürich 2020, S. 133–142
Inhalt
TiteleiSeiten 1–23AbkürzungenSeiten 23–39I.In dubio pro reo?S. 1II.Max Alsberg, Jacques Vergès und Gerhard StrateS. 15–19III.Strafverteidigung in der Schweiz: Historische Herleitung, rechtskulturelle Verortung und tatsächliches HandlungsumfeldS. 20–26IV.Wahrung fremder Interessen, nicht eigenerS. 26–38V.Kernaufgaben der StrafverteidigungS. 38–421.Verteidigung im Innenverhältnis: Fürsorge und BeratungS. 382.Verteidigung im Aussenverhältnis: Kontrolle und MitwirkungS. 42–473.Entwicklung einer fallangepassten VerteidigungsstrategieS. 44VI.Einflussmöglichkeiten der Strafverteidigung auf das Beweisergebnis1.AusgangspunkteS. 47–502.Der Faktor UntersuchungshaftS. 50–573.Beratung der Klientin zu ihrem Aussageverhalten: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold?S. 57–664.Verteidigung als «Beweisaufnahmeverhinderin»S. 66–795.Verteidigung als «Beibringerin entlastender Umstände» a) (Pro-)aktive und nicht reaktive RolleS. 79–906.RésuméS. 90–91VII.Massarbeit im Einzelfall: Ringen um den Sachverhalt, rechtliche Argumente und StorytellingS. 91–118VIII.Spezifika bei strafrechtlichen Massnahmen — Strafverteidigung im Kampf gegen die eigene EntkernungS. 119–133
IX.Besonderheiten der JugendstrafverteidigungS. 133–142
1.AusgangspunkteS. 1332.Verteidigung und KlientinS. 135a)Der Wille und die Interessen der JugendlichenS. 135b)Aufgabe der JugendstrafverteidigungS. 1363.Verteidigung und Eltern (gesetzliche Vertretung) der KlientinS. 137b)Umgang mit den Eltern (der gesetzlichen Vertretung)S. 1394.Spezifika des JugendstrafverfahrensS. 139a)Jugendkriminalität, Jugendstrafrecht, JugendstrafprozessrechtS. 139b)Der Massnahmenvollzug beginnt im UntersuchungsverfahrenS. 140c)Formen der Verteidigungspartizipation am VerfahrenS. 141OutroX.Strafverteidigung im System, aber out of the boxS. 143–170
— S. 133 —

IX.Besonderheiten der Jugendstrafverteidigung

1.Ausgangspunkte

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist heute unbestritten, dass das Recht auf Verteidigung auch im Jugendstrafrecht gilt. Ihre Aufgabe und Funktion entsprechen grundsätzlich dem Erwachsenenstrafrecht: Sie wahrt einseitig und konsequent die Rechte und Parteiinteressen der jugendlichen Klientin und nicht der gesetzlichen Vertretung. Die Verteidigung hat sich primär am Willen der Jugendlichen zu orientieren. Sie arbeitet — auch wenn psychosoziale Kenntnisse für ihren Auftrag zentral sind — nicht justiziell-pädagogisch. Obwohl Jugendstrafverteidigung damit primär Verteidigung bleibt und sich an den üblichen Regeln des Verteidigerhandwerks orientiert, gibt es gewisse Unterschiede zur Arbeitsweise des Erwachsenenstrafverteidigers, auf die sich die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren.

Jugendstrafbehörden, Sozialarbeiterinnen und gesetzliche Vertretung (meist die Eltern) haben aufgrund ihres Auftrags oder ihrer Vorbefasstheit einen anderen Blickwinkel auf den Fall. Die von ihnen vertretenen Anliegen kollidieren mitunter mit den Interessen der Jugendlichen. Die Behörden haben zwar neben der reinen Strafverfolgungsfunktion einen pädagogischen Auftrag (Art. 2 Abs. 1 JStG). Sie vermögen aus verschiedenen Gründen die Partizipation und den Willen der Jugendlichen oft nicht ausreichend zu berücksichtigen. Eine an den Anliegen der beschuldigten Jugendlichen orientierte Verteidigung bildet nicht nur ein institutionalisiertes Gegengewicht dazu, — S. 134 —sondern stellt im Jugendstrafsystem eine Ergänzung dar, die in einem den Kinderrechten verpflichteten Staat unabdingbar ist. Verteidigung ist nicht nur ein Instrument zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens, sondern dient der Partizipation der Jugendlichen.

Der Verteidigung in Jugendstrafverfahren wurde immer wieder mit Argwohn begegnet. Man befürchtete, sie könnte erzieherische Bemühungen torpedieren. Gewisse paternalistische Vorstellungen werden bis heute immer wieder in die Jugendstrafverteidigung hineingetragen. Behörden wie Erziehungsberechtigte erwarten oft von der Verteidigung, dass diese erzieherisch auf Jugendliche einwirke.

Indessen gilt auch bei Jugendlichen ein partnerschaftliches Verteidigungsverständnis. Die Verteidigung soll im Innenverhältnis mit der Jugendlichen deren kurz- und langfristige Interessen und die Vor- und Nachteile von Sanktionen beziehungsweise von verschiedenen Strategien eingehend erörtern. Sie darf und soll gegenüber der jugendlichen Klientin ihre Auffassung einer sinnvollen Zukunftsgestaltung einbringen. Im Aussenverhältnis gegenüber Dritten entspricht ihre Aufgabe derjenigen der Erwachsenenstrafverteidigung. Für eine Distanzierung von den Interessen und dem Willen der Jugendlichen, selbst mit wohlmeinenden pädagogischen Absichten, besteht kein Raum. Die erzieherische Orientierung am Kindes- oder Jugendlichenwohl bringen andere Verfahrensbeteiligte ein; die Verteidigung vertritt die Jugendliche dagegen konsequent anwaltlich.

Eingangs ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass im Stadium der Feststellung der Tat- und Schuldfrage die Verteidigung nach den üblichen strafprozessualen Regeln des Erwachsenenrechts geboten ist. Dafür bedarf es einschlägiger rechtlicher Kenntnisse und prozessualer Erfahrung. Solange das Jugendstraf(prozess)recht sich wie heute weitgehend im erwachsenenstraf(prozess)rechtlichen System bewegt, ist das Handwerk einer versierten Strafverteidigerin unabdingbar.

Im Bereich des Findens der geeigneten Sanktion hat die Verteidigung — im Innenverhältnis mit der Klientin wie im Aussenverhältnis gegenüber Dritten — eine wichtige Rolle zu spielen. Hinsichtlich der Strafart und des Strafmasses, vor allem bei einer allfälligen Unterbringung in sozialpädagogischen oder psychiatrischen Institutionen muss sie aus Sicht der Jugendlichen parteilich deren Interessen einbringen und die Jugendliche informieren und beraten. Gerade da unterscheidet sich das Jugendstrafverfahren massgeblich vom Erwachsenenstrafverfahren, weil die Massnahmen beziehungsweise Institutionen für Jugendliche variationsreicher sind als bei Erwachsenen. Zudem beginnt der Schutzmassnahmenvollzug aufgrund von vorsorglichen Platzierungen oftmals früh, das heisst bereits im Vorverfahren, — S. 135 —mithin vor einer Hauptverhandlung. Demnach bedarf es eines strafrechtlichen und strafprozessualen Rüstzeuges, psychosozialer Fähigkeiten und eines guten Zugangs zu Jugendlichen sowie Kenntnissen über die jugendstrafrechtliche Vollzugslandschaft sowie das Jugendstraf(prozess)recht. Deshalb ist Jugendstrafverteidigung eine Kür der Strafverteidigung und nicht eine Verteidigung zweiten Ranges.

2.Verteidigung und Klientin

a)Der Wille und die Interessen der Jugendlichen

Die Verteidigung ist dem Willen und den Interessen der Jugendlichen verpflichtet. Daher darf die urteilsfähige, aber unmündige Jugendliche selbst eine Verteidigung mandatieren und bevollmächtigen (Art. 23 JStPO). Das Mandatsverhältnis unterscheidet sich diesbezüglich kaum von einem anderen anwaltlichen Auftrag. Bei einer Mandatierung allein durch die Jugendliche ist indessen wohl nahezu immer ein Gesuch um amtliche Verteidigung nötig. Im Aussenverhältnis, im Umgang mit Behörden und gesetzlicher Vertretung (das heisst meist den Eltern), schuldet die Verteidigerin der Jugendlichen Loyalität. Jugendliche haben in aller Regel ein gutes Sensorium, ob die Verteidigung zu ihr steht. Ihnen ist oft fast noch wichtiger als Erwachsenen zu spüren, dass jemand an ihrer Seite ist und ihre Anliegen ernst nimmt.

Es soll nicht negiert werden, dass dies die Verteidigung recht oft auf die Probe stellt. Jugendliche wünschen sich in Strafverfahren selbst nach eingehenden, kritischen Besprechungen relativ oft etwas, das kaum durchsetzbar ist, oder lehnen ab, was kaum vermeidbar ist. Die Verteidigung muss dies aushalten und den Standpunkt des Jugendlichen gegen Dritte vertreten. Dieses konsequente Einstehen der Verteidigung für Klientinneninteressen stösst immer wieder bei gesetzlicher Vertretung, Gerichten und Behörden auf Unverständnis. Einer erfahrenen Verteidigerin ist dies zwar alles aufgrund ähnlicher Reaktionen in ihrem angestammten Gebiet vertraut. Pädagogische Absichten von Behörden und Eltern können eine negative Reaktion auf das Wirken der Verteidigung noch verstärken.

Eine weitere Herausforderung besteht darin, dass der Wille der Jugendlichen oft schwieriger abzuklären ist als bei Erwachsenen. Dies bedingt, dass sich die Jugendstrafverteidigerin noch vertiefter und ausgedehnter mit ihrer Mandantin auseinandersetzen muss als in der Erwachsenenverteidigung. Respektvolle, eingehende Gespräche sind unabdingbar, um die nötige Nahbarkeit herzustellen. Auch dann ist der Zugang für die erwachsene Verteidigerin zur Klientin manchmal nicht einfach: Jugendliche haben andere Prioritäten als Erwachsene, sind oft im und um das Verfahren sehr emotionalisiert, — S. 136 —schätzen die Lage nicht adäquat ein und empfinden das Verfahren subjektiv als eine «Alles-oder-nichts»-Situation. Es ist daher zentral, den Kontakt zur Klientin selbst dann aktiv zu suchen, wenn diese sich nicht mehr meldet und ein Austausch aus prozessualen oder anderen Gründen wichtig ist. Mehrheitlich schätzen Jugendliche ein regelmässiges Nachfragen über ihre aktuelle Situation. Ein kontinuierlicher Austausch über die Lebensumstände der Jugendlichen verbessert zudem die Vertrauensbasis. Altersbedingt sind sie zudem oft sprunghaft, ihr Zeitbegriff entspricht nicht der Erwachsenenuhr, der Wille wechselt rasch und ist vielfach ambivalent; auf der einen Seite wollen sie oft eine Entwicklung (mit-)machen, die sie auf der anderen Seite verweigern. Dritte wie Freundinnen und Kolleginnen, aber auch die Eltern und andere Erwachsene, welche im Rahmen von solchen Verfahren auf die Jugendlichen einwirken, spielen zudem bei der Willensbildung eine entscheidende Rolle. Die Aufgabe der Jugendstrafverteidigung besteht darin, den authentischen Willen der Jugendlichen sorgfältig zu eruieren und ins Verfahren einzubringen.

Die Verteidigung muss die Konsequenzen und den Gang des Verfahrens der Jugendlichen aufzeigen, mögliche Zukunftsszenarien besprechen und im Gespräch kritisch auf ihre Realisierungschancen prüfen. Der Verfahrensablauf ist oft weniger prognostizierbar als im Erwachsenenstrafrecht. Die Behörden haben ein grösseres Ermessen, und eine formalrechtlich identische Massnahme kann etwa bei Platzierungen in der Lebenswelt der Jugendlichen völlig andere Folgen nach sich ziehen, denn die Kulturen und konkreten Ausprägungen dieser Institutionen unterscheiden sich. Aktuelle Kenntnisse über diese Angebotslandschaft sind für eine Verteidigerin wichtig beziehungsweise bei Kollegen einzuholen.

b)Aufgabe der Jugendstrafverteidigung

Der Jugendstrafverteidigung obliegt es, wie in jeder anderen Verteidigung, mit der (jugendlichen) Klientin Grundentscheidungen des Strafverfahrens, wie Einlassung zur Sache oder Aussageverweigerung, Bestreiten oder Anerkennen des Sachverhaltes, Stellen von Beweisanträgen und Einlegen von Rechtsmitteln, zu besprechen. Nach dem oben beschriebenen Auftrag erfolgt dies an sich grundsätzlich nach der üblichen Abwägung einer Erwachsenenstrafverteidigung; sowohl Beratungsort wie Beratungsform sind der Jugendlichen möglichst massgeschneidert anzupassen.

Relativierend ist zu berücksichtigen, dass Jugendliche erfahrungsgemäss noch weniger als Erwachsene in der Lage sind, prozessuale Verhaltensstrategien wie beispielsweise eine Aussageverweigerung konsequent durch- und auszuhalten; dem ist bei der Beratung Rechnung zu tragen. Es kommt dazu, — S. 137 —dass es für eine Jugendliche auch persönlich sinnvoll sein kann, eine Sache mit einem Geständnis zu bereinigen, weil allein das Verfahren eine Belastung darstellt; in der bilateralen Diskussion zwischen Verteidigung und Klientin soll dies durchaus in die Erwägungen mit einbezogen werden, wobei dies die konsequente Vertretung im Aussenverhältnis nicht torpedieren darf, will die Klientin den verfahrensrechtlichen Spielraum voll ausschöpfen. Ausserdem sind die strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung oft weit weniger eingriffsintensiv als bei Erwachsenen. Die Sanktionen sind milder, es droht grundsätzlich kein Landesverweis, und Strafregistereinträge zeitigen weniger gravierende Folgen beziehungsweise werden Verurteilungen sehr viel seltener überhaupt eingetragen. Es ist daher deutlich häufiger als im Erwachsenenstrafrecht sinnvoll, etwas einzugestehen und einen Schlussstrich zu ziehen. Jugendanwaltschaften haben überdies auch einen weiteren Auftrag als Staatsanwaltschaften. Neben der Strafverfolgung obliegt es ihnen, pädagogische Gesichtspunkte einzubeziehen, was die ganze Verfahrenskultur und den Umgang mit beschuldigten Personen prägt. Insgesamt erweist sich die Abwägung bei Jugendlichen in vielen Fällen als etwas anders als bei Erwachsenen; zumindest so lange, wie sich die Gesetzgebung nicht dazu hinreissen lässt, sogar für Jugendliche Massnahmen ohne Befristung oder gar Verwahrungen einzuführen.

Dies soll allerdings nicht als Plädoyer für ein grundsätzliches Anerkennen der Vorwürfe bei Jugendlichen verstanden werden: Vor allem wenn ein schweres Delikt zur Debatte steht, etwa im Sexualstrafrecht, oder adhäsionsweise massive Zivilansprüche drohen, beispielsweise bei Sachbeschädigungen an Demonstrationen oder durch Sprayen, kann eine entschiedene Linie nach allen Regeln der Verteidigungskunst durchaus indiziert sein.

3.Verteidigung und Eltern (gesetzliche Vertretung) der Klientin

a) Die Rolle der Eltern (der gesetzlichen Vertretung) in Jugend-

strafverfahren

Die Eltern (gesetzliche Vertretung) der Jugendlichen haben Parteistellung im Jugendstrafverfahren (Art. 18 lit. b JStPO). Dieser Einbezug ist durchaus sinnvoll; denn sie wollen und sollen über die Zukunftsgestaltung der Jugendlichen mitreden. Es ist auch legitim, dass die Eltern (die gesetzliche Vertretung) sich zur Wahrung ihrer eigenen Rechte im Jugendstrafverfahren anwaltlich vertreten lassen können. Die Anwältin zur Wahrung dieser Rechte ist indessen keine zweite Verteidigerin, sondern ein Rechtsbeistand sui generis. Gegen die Annahme eines solchen Mandats zur Interessenwahrung der gesetzlichen Vertretung spricht nichts, wenn man von Anfang klärt, wessen Rechte man wahrt. Problematisch ist dagegen, dass die Eltern (die gesetzliche Vertretung) berechtigt — S. 138 —sind, eine Verteidigung für die Jugendlichen ohne deren Zustimmung zu mandatieren (Art. 23 JStPO). Dies ist heikel, denn die Verteidigung sollte tatsächlich der Interessenwahrung der Jugendlichen verpflichtet sein. Daher ist es zwingend, dass die urteilsfähige Jugendliche ihre Verteidigung auch ausdrücklich bevollmächtigt, ansonsten Interessenkonflikte angelegt sind. Die Wahl der Jugendstrafverteidigung ist ein höchstpersönliches Recht der beschuldigten Jugendlichen. Dies ist jedoch unvereinbar mit der derzeit nach dem Gesetzestext möglichen Mandatierung, Instruktion und (direkten) Honorierung von Verteidigerinnen durch Eltern. Erst recht heikel ist die Wahrnehmung von eigentlichen Verteidigungsfunktionen durch gesetzliche Vertreterinnen, allenfalls sogar gegen den Willen der Jugendlichen. Daher sollte man grundsätzlich keine Verteidigungen einer Jugendlichen annehmen, wenn die Eltern (gesetzliche Vertretung) das Mandat allein erteilen, respektive die Initiative zur Auftragserteilung spürbar von ihnen ausgeht und die Wünsche der Jugendlichen übergangen werden.

Schwieriger ist die Frage bei einer gemeinsamen Mandatserteilung durch Eltern und Jugendliche. Selbst bei solchen Doppelvollmachten entstehen bisweilen Probleme hinsichtlich der Instruktionen und vor allem hinsichtlich der Abgrenzung der Verteidigung gegenüber den Eltern. Die Interessen der Jugendlichen und ihrer Eltern sind oft nicht deckungsgleich. Als Konsequenz müsste vermehrt — bereits bei ersten Anzeichen für Interessendivergenzen — in Fällen notwendiger Verteidigung eine amtliche, das heisst ausschliesslich den Interessen der Jugendlichen verpflichtete Verteidigung angeordnet werden. Ausserdem sollten in diesen Fällen Anwältinnen, welche einzig von den Eltern mandatiert worden sind, von der Jugendstrafjustiz nicht mehr als Jugendstrafverteidigerinnen, sondern nur noch als Beistand der Eltern akzeptiert werden.

Weil die Praxis dies derzeit teilweise (noch) anders handhabt, sollte bei einer solchen Doppelvollmacht in der schriftlichen Honorarvereinbarung beziehungsweise Auftragserteilung darauf hingewiesen werden, dass die Verteidigung die Interessen der Jugendlichen und nicht der Eltern wahrt und das Anwaltsgeheimnis grundsätzlich auch gegenüber ihnen gilt. Ausserdem drängt es sich ohnehin auf, bei divergierender Interessenlage ein Gesuch um amtliche Verteidigung zu stellen, statt sich von den Eltern finanzieren zu lassen. Dies verhindert präventiv entsprechende Spannungen. Bei mittellosen Eltern erübrigt sich die Frage, weil die jugendliche Klientin fast nie in der Lage ist, die Verteidigung aus der eigenen Tasche zu zahlen. Doch selbst bei vermögenden Eltern sollte ein Gesuch um amtliche Verteidigung gutgeheissen werden, wenn erhebliche Interessensdifferenzen zwischen ihnen und der Klientin durch die Verteidigung glaubhaft gemacht werden können.

— S. 139 —

b)Umgang mit den Eltern (der gesetzlichen Vertretung)

Im Umgang der Verteidigung mit den Eltern beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung ist eine klare Kommunikation erforderlich. Sie sind zwar nicht Klienten, aber oft wichtige Informanten und manchmal auch Brückenbauer zur Klientin. Es ist meist wichtig, mit den Eltern zu reden, um Chancen von Anträgen einzuschätzen; ob eine Fremdplatzierung nötig ist, hängt beispielsweise von den Eltern und deren Verhältnis zur Klientin ab. Ausserdem reagieren die Eltern bisweilen auf Delinquenz mit erzieherischen Strafen oder anderen Reaktionen, wie einem Wechsel der Schule. Das Wissen um solche Umstände ist für die Verteidigerin wichtig.

Das Verhältnis der Verteidigung zu den Eltern ist gelegentlich schwierig, weil diese die Verteidigung als Einmischung oder Sabotage der Erziehungsbemühungen empfinden. Auf Unverständnis stösst auch oft, dass die Verteidigung parteilich für die Jugendliche agiert, die Eltern daher nicht vollständig in Gespräche mit der Klientin einbeziehen darf und aufgrund des Anwaltsgeheimnisses Informationen zurückhalten muss. Manchmal sind Eltern wiederum gar nicht präsent oder mit der Situation überfordert, so dass man nahezu nichts von ihnen mitbekommt.

Generelle Regeln über den Umgang mit und den Einbezug der gesetzlichen Vertretung (besonders der Eltern) aufzustellen, ist schwierig. Zentral ist sicher, diese nicht ohne oder gar gegen den Willen der Klientin einzubeziehen. In manchen Extremfällen, wenn die Beziehung zwischen Klientin und Eltern stark spannungsgeladen ist, drängt es sich allenfalls sogar auf, gestützt auf Art. 35 Abs. 2 JStPO dem Gericht den Antrag zu stellen, diese von der Verhandlung auszuschliessen. Jedenfalls ist beim Erstkontakt mit den Eltern höflich, aber deutlich die eigene Rolle zu erklären und zu erläutern, wessen Verteidigung man ist.

4.Spezifika des Jugendstrafverfahrens

a)Jugendkriminalität, Jugendstrafrecht, Jugendstrafprozessrecht

Die vorliegende Praxiseinführung kann keinen Überblick über Jugendkriminalität, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht liefern. Wer mit dem Gedanken spielt, regelmässig Jugendstrafverteidigungen zu übernehmen, sollte sich rudimentär mit einem kriminologischen Lehrbuch über Delinquenzverläufe kundig machen.

Jugendkriminelles Verhalten ist in psychosozialer Hinsicht nicht dasselbe wie Kriminalität von Erwachsenen; es ist oft altersbedingt und eine Episode, die sich gleichsam auswächst. Man kann sich durchaus fragen, ob — S. 140 —die Anwendung der Tatbestände des Erwachsenenstrafrechts auf Jugendliche geeignet ist und ob Kinder und Jugendliche dasselbe Unrechtsempfinden wie Erwachsene haben. Beim Spiel von Kleinkindern wird im Sandkasten jedenfalls täglich genötigt, es werden Tätlichkeiten ausgetauscht, die Ehre verletzt und die Schaufel des Spielkameraden sogar öfters geraubt. Von diesem kleinkindlichen Entwicklungsstadium zu einem den gesellschaftlichen Gegebenheiten angepassten erwachsenen Normverhalten gibt es zahlreiche Übergänge, so dass eine Übertretung von Strafnormen in der Pubertät durchaus altersentsprechend ist. Jugendkriminalität präformiert also bei Weitem keine kriminelle Laufbahn als Erwachsener.

Für eine solide Jugendstrafverteidigung sind Kenntnisse im materiellen und formellen Jugendstrafrecht vonnöten. Das Gebiet ist wegen der knappen gesetzlichen Regulierungsdichte und der problematischen Konzeption gleichsam als reines Ergänzungsgesetz zum Erwachsenenstrafrecht (Art. 1 Abs. 3 JStG, Art. 3 Abs. 1 JStPO) im Detail komplex; viele dogmatische Probleme sind ungeklärt. Man stösst in Einzelfällen immer wieder auf Fragen, die juristischen Scharfsinn beziehungsweise die fundamentale Hinterfragung vermeintlich bewährter Usanzen nötig machen.

b)Der Massnahmenvollzug beginnt im Untersuchungsverfahren

Aus dem oben Ausgeführten folgt, dass die allermeisten jugendstrafrechtlichen Fälle ohne Verteidigung abgewickelt werden (können). Und selbst wenn eine Verteidigung eingesetzt wird, steht relativ oft keine Schutzmassnahme zur Diskussion; in all diesen Fällen entspricht die Aufgabe der Verteidigung derjenigen im Erwachsenenstrafrecht.

In komplexeren Jugendstrafverfahren findet eine Verzahnung mit dem Vollzugsverfahren statt, was in dieser Art eine jugendstrafrechtliche Besonderheit ist, weshalb im Folgenden speziell darauf eingegangen wird. Das Scharnier ist die vorsorgliche Anordnung von sogenannten Schutzmassnahmen oder stationären Beobachtungsmassnahmen (Art. 5 JStG). De facto heisst dies, dass Jugendliche beispielsweise bereits während des laufenden Verfahrens ohne Schuldnachweis in einer Institution vorsorglich oder zur Beobachtung platziert werden können. Rechtsmittel dagegen sind selten erfolgreich. Die gerichtliche Hauptverhandlung segnet dann oft nur noch einen bereits während Monaten oder gar mehr als einem Jahr bestehenden Status quo ab. Solche vorsorglichen Platzierungen zeitigen auch hinsichtlich der Frage eines Schuld- oder Freispruchs präjudizierende Wirkung; denn bei einer entsprechenden Anordnung fällt ein Freispruch sehr schwer, wäre er doch ein Eingeständnis eines fundamentalen juristischen Irrwegs. Der Vollzug beginnt also bereits während des Jugendstrafverfahrens; und die Institutionslandschaft — S. 141 —ist — wie bereits erläutert — deutlich verschiedenartiger als im Erwachsenenstrafvollzug. Eine gute Jugendstrafverteidigung hat daher den Blick noch mehr auf den konkreten Vollzug zu richten als die Verteidigung von Erwachsenen. Es gibt durchaus Situationen, in welchen sich eine Jugendliche mit der vorsorglichen Unterbringung einverstanden erklärt, ihr jedoch der Vollzugsort beziehungsweise die Institution nicht zusagt. In solche Diskussionen muss die Verteidigung aktiv einbezogen sein, um die Interessen der Jugendlichen glaubwürdig und rechtsgenügend wahrzunehmen.

Irritierend ist allerdings, dass im eigentlichen Vollzugsverfahren nach Abschluss des Gerichtsverfahrens die Jugendstrafverteidigung meist aus ihrem Mandat entlassen wird. Wenn der Fall juristisch oder psychosozial komplex ist, drängt sich daher unmittelbar nach Abschluss eines Jugendstrafverfahrens auf, einen Antrag auf weitere Einsetzung als Verteidiger im Vollzugsverfahren zu stellen. Die Fragen der Eignung einer Institution, des timing von Ein- und Übertritten und der Überbrückung von Zwischenzeiten durch sogenannte timeouts bereiten immer wieder erhebliche Probleme und erlangen oft zentrale Bedeutung. An deren Lösung muss die Jugendstrafverteidigung aus der Perspektive der Jugendlichen aktiv mitarbeiten und dies nicht nur im Untersuchungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren, sondern auch im eigentlichen Vollzugsverfahren. Analog zum Massnahmenvollzug bei Erwachsenen wird man bei Jugendlichen oft den Eindruck nicht los, dieser sei wenig rechtlich solid und der Eingriffstiefe angemessen vermessen.

c)Formen der Verteidigungspartizipation am Verfahren

Grundsätzlich ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Verteidigung im Jugendstrafverfahren wie in einem regulären Erwachsenenstrafverfahren agiert und partizipiert: Sie berät die Klientin, nimmt an Einvernahmen teil, stellt Beweisanträge, plädiert und legt Rechtsmittel ein. Die Verteidigung wahrt die Verfahrensrechte der Jugendlichen nach allen Regeln der strafprozessrechtlichen Kunst. Wegen der Nähe zu den konkreten Vollzugsfragen ist dies aber nicht ihre einzige Obliegenheit. Gerade in dieser Zusatzaufgabe sowie dem zentralen Einbezug des sozialen Umfelds liegen die entscheidenden Unterschiede der Mandatsführung.

Zentral ist weiter, dass man als Verteidigerin der Kultur des gelebten Jugendstrafrechts Beachtung schenkt. Die Verfahrenskultur ist im Vergleich zum Erwachsenenstrafverfahren eher weniger konfrontativ und formal; sie ist mehr von Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten geprägt. In den Jugendanwaltschaften arbeiten nebst Juristinnen auch Sozialarbeitende, was die Arbeitskultur mitprägt. Selbst wenn der punitive Zeitgeist längst Spuren hinterlassen hat, haben viele Jugendanwältinnen in der Grundhaltung — S. 142 —weiterhin einen anderen Zugang zu ihren Fällen und zu den beschuldigten Personen als Staatsanwältinnen. Der pädagogische Auftrag ist nach wie vor oft spürbar und für viele genauso wichtig für das Arbeitsverständnis wie der Strafverfolgungs- und Aufklärungswille, auch wenn ihre Gestaltungsspielräume für innovative und massgeschneiderte pädagogische Lösungen markant abgenommen haben.

Die Verteidigung hat dafür zu sorgen, dass die Anliegen der Jugendlichen formuliert beziehungsweise ausgesprochen werden und echtes Gehör finden. Dafür sind wegen der Kultur dieser Verfahren oft informelle Gespräche mit Jugendanwaltschaft, Eltern oder Sozialpädagoginnen wirkungsvoller als formelle Eingaben. Solche Gespräche oder Telefonate sind, wann immer möglich, nicht nur im Vor- oder Nachgang zu formellen Verhandlungen und Sitzungen zu führen. Der Ermessensspielraum bei der Anordnung von Massnahmen und Strafen bleibt für Behörden und Gerichte und vor allem für Jugendanwältinnen gross, was in einem auffälligen, hinsichtlich der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit bedenklichen Kontrast zum Zwangsmoment für den Jugendlichen steht. Deshalb scheut sich die konsequent und hartnäckig die Klienteninteressen vertretende Verteidigung zwar nicht vor Eingaben und Rechtsmitteln, vermeidet aber nach Möglichkeit unnötige Konfrontationen mit Entscheidungsträgerinnen. Sie sollte vor allem versuchen, Verständnis für den Standpunkt und die Sichtweise der Jugendlichen zu wecken. Dies ist nicht nur meist zielführender, sondern führt oft schneller zu guten Lösungen als der rechtliche Weg, der sich wegen der Ermessensspielräume auch als Bumerang erweisen kann.

Quelle: suigeneris-verlag.ch · sui generis Verlag 2020