Was ist Strafverteidigung?
- Quelle
- suigeneris-verlag.ch ↗
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/014
IV.Wahrung fremder Interessen, nicht eigener
1.Verteidigung mit Ausbildungslücken
Die Verteidigung ist zwar in ihrem konkreten Aktionsradius abhängig vom tatsächlichen Handlungsumfeld, hat aber ungeachtet desselben als prinzipielle Stossrichtung sämtlicher Bemühungen fremde Interessen entschieden und konzis zu wahren. Die gesetzlichen Grundlagen für ihre Tätigkeit finden sich in der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Bundesverfassung, der Strafprozessordnung, dem Auftragsrecht im Obligationenrecht und dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte. Die Frage bleibt dennoch zurück, wie die Verteidigung dies konkret umsetzt. Denn am Ende ihrer Ausbildung weiss sie juristisch viel über vieles. Ins Berufsleben wird sie aber ohne nennenswerte Kenntnis der strategischen, taktischen, arbeitsorganisatorischen und psychosozialen Aspekte ihres Berufs entlassen. Was es wirklich heissen könnte, fremde Interessen zu wahren und nicht eigene, kognitiv und emotional, in der Erkenntnis und Akzeptanz von Interessen, die in jeder Hinsicht fremd zu den eigenen sind, das hat sie weder an der Universität noch der Anwaltsprüfung reflektieren müssen.
Dass und weshalb die Anwaltsausbildung einen solch zentralen beruflichen Aspekt ausblendet, wirft Fragen auf. Ein Hauptgrund dürfte darin — S. 27 —liegen, dass sich Juristen mit Zwiespältigem, Abgründigem und schwer Justiziablem auseinandersetzen müssten. Fremde Interessen zu wahren, lässt sich weder in Definitionen noch in Gesetzgebung oder Rechtsprechung präzise wiedergeben. Es hat viel mit einer Vertrauensbeziehung in einem Schonraum von Anwältin und Klient zu tun. Seitens der Verteidigung handelt es sich letztlich auch um ein kognitives und emotionales Ringen für ein gelebtes Ethos, das sich zumindest an seinen Rändern exakten juristischen Konturen entzieht. Dies geht auch aus dem Diktum von Gerhard Strate prägnant hervor und ist wohl ein wichtiger Grund, warum sowohl die anwaltliche Ausbildung als auch in der Regel sogar die anwaltliche Fortbildung die Thematik meiden. Das Recht mit seiner binären Logik und in seinem Gefolge der ganze juristische Berufsstand meiden jegliche Ambivalenzen tunlichst. Die fehlende Auseinandersetzung mit der Wahrung fremder Interessen und nicht eigener bleibt damit ein im kollektiven beruflichen Unbewussten belassener anwaltlicher Schatten.
2.Die Entstehung von Mandatsverhältnissen
Mandatiert ein Klient eine Verteidigung, indem er sie auf eine Empfehlung oder Recherche hin ausfindig gemacht hat, ist dies eine optimale Startvoraussetzung für eine gute Vertrauensbeziehung und damit für eine effektive Wahrung fremder Interessen. Es hilft, wenn die beschuldigte Person auf freiem Fuss ist und sie ihre Verteidigerin in deren Büro in einer einladenden Atmosphäre kennenlernt, beispielsweise nachdem sie von der Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Vorladung erhalten hat. Ein Erstgespräch bleibt auch dann anspruchsvoll. Viele beschuldigte Personen haben erstmals mit einer Anwältin und der Justiz zu tun, die Rechtswelt ist ihnen fremd. Dem Anwalt obliegt es hier, die verständlichen Schwellenängste der Klientin angepasst abzubauen. In einem ersten Kontakt kann es daher oft nur darum gehen, die Grundlage für eine Vertrauensbeziehung herzustellen; wenige, aber zentrale Informationen mitzugeben, ist sinnvoller als das Streben nach Vollständigkeit. Oftmals macht es Sinn, sich gleich einige Tage später ein zweites Mal zu treffen und die Sache vertiefter auszuleuchten.
Vielfach beginnt allerdings eine Strafverteidigung, im Unterschied zu nahezu allen übrigen anwaltlichen Mandaten, auf eine andere Weise. Oft ist der Klient beim Erstkontakt bereits verhaftet worden und sieht die Verteidigung erstmals unter erheblichen Zeitdruck nach einer überraschenden Hausdurchsuchung in einer polizeilichen Abstandszelle. Die Zelle riecht nicht gut und ist ein bis zwei Quadratmeter klein. Für die Anwältin sind solche Erstkontakte zwar einerseits spannend, andererseits aber auch bei beträchtlicher — S. 28 —Erfahrung ein Stressor: In wenigen Minuten sollten gleichzeitig die Basis für eine Vertrauensbeziehung gelegt und zentrale Merkpunkte vermittelt werden. Wichtig ist dabei, nicht zu viel zu wollen. Nebst dem Versuch, möglichst rasch einen persönlichen Zugang herzustellen, ist die Konzentration auf wenige und basale Informationen sinnvoll. Eine zu gründliche «Überaufklärung» kann gerade hier auch den Effekt haben, dass das Gesagte gar nicht mehr rezipiert wird.
Gerade wegen dieser schwierigen Ausgangslage ist es für die Verteidigung unabdingbar, die nötigen Arbeitsinstrumente für einen guten Mandatsstart mit sich zu führen: Anwaltsvollmachten; Visitenkarten; Auftragsformulare für den Fall einer erbetenen Verteidigung bzw. einer Gesuchstellung für eine amtliche Verteidigung; Entbindungsformulare vom Berufsgeheimnis, falls bei einer fortdauernden Verhaftung ein Kontakt durch die Verteidigung mit Angehörigen oder behandelnden Ärzten nötig wäre; Gesetze und Handkommentare des StGB und der StPO. Zentral ist überdies ein klarer Kompass der Verteidigung, was unabdingbarer Gegenstand dieses Erstgesprächs ist. Im Kern geht es darum, dass die beschuldigte Person weiss, was sie in den kommenden Stunden der ersten Befragung mutmasslich erwartet und eine sehr rudimentäre Orientierung über den weiteren Verlauf danach. Eine Aufklärung über das ganze Strafverfahren mit allen potentiellen Verästelungen lenkt dagegen von den in dem Moment nötigen Informationen und zu beantwortenden Fragen ab. Zu entscheiden ist insbesondere, ob die Mandantin aussagt oder nicht, wobei auf die Frage, wann sich dies aufdrängt und wann nicht, weiter unten ausführlich eingegangen wird. Zu guter Letzt ist zu klären, ob ein Mandatsverhältnis überhaupt zustande kommt, mithin sind gemeinsam mit der Klientin die nötigen Vollmachten und Auftragsformulare auszufüllen und ist zu vereinbaren, ob unmittelbar im Anschluss zu Beginn der Befragung ein Gesuch um Beiordnung als amtliche Verteidigung gestellt wird.
Die beschuldigte Person wiederum ist vielfach von der ganzen Situationsanlage irritiert, was einem gegenseitigen unbefangenen Zugang auch nicht zuträglich ist. Ihr wurde möglicherweise von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gesagt, es liege ein Fall einer sogenannten notwendigen Verteidigung vor, also eine Konstellation, in welcher man verteidigt sein muss (Art. 130 StPO). Vereinfacht ausgedrückt liege diese dann vor, wenn entweder der Fall von erheblicher Tragweite ist oder die beschuldigte Person aus persönlichen Gründen sich nicht selbst verteidigen kann. Wenn sie keinen Namen eines Anwalts nenne, rufe man halt einen Verteidiger, der in dem Moment auf Pikett für die Übernahme von Straffällen sei und deshalb ausrücken könne. Besonders vertrauenerweckend ist dieses Vorgehen gemessen — S. 29 —am Aufbau von Beziehungen in anderen Lebenszusammenhängen nicht. Die Ausgangslage ist dann vielfach nicht einfach; das Misstrauen der beschuldigten Person oft gross, schliesslich wurde ihr ein Anwalt regelrecht aufs Auge gedrückt. Etwas günstiger ist zumindest, wenn die beschuldigte Person gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft selbst auf einer beliebigen Anwältin der ersten Stunde, einer Pikettverteidigung, bestanden hat, weil sie selber es für sinnvoll hielt, die erste Einvernahme nicht allein zu bestreiten. Der Mandant hat sich dann zwar nicht die konkrete, vor ihm stehende Verteidigerin gewünscht; in der Konstellation ist immerhin eine, wenn auch nicht diese bestimmte Anwältin, willkommen. Die beschuldigte Person kann auch dann nur hoffen, dass die eintreffende Verteidigerin wirklich fachkundig ist.
3.Unzureichende Qualitätskontrolle bei amtlichen Verteidigungen
Sicher ist dies nicht: Auf die Pikettliste können sich alle patentierten Anwältinnen setzen lassen; und weil die Stundenansätze für amtliche Verteidigungen, im Gegensatz zu früher, höher sind und der Anwaltsmarkt zunehmend gesättigt ist, übernehmen immer mehr auch Anwälte amtliche Verteidigungen, die sich nicht in einem Schwerpunkt oder mindestens mit Herzblut dem Strafrecht widmen.
Je nachdem hat die beschuldigte Person Glück oder Pech: Vor ihr kann beispielsweise ein junger, idealistischer Berufsanfänger stehen. Dieser ist zwar noch nicht erfahren, dafür aber engagiert und fest entschlossen, sein Bestes zu geben. Er kompensiert so die fehlende Routine mit Einsatz; weiss er nicht weiter, ruft er älteren Kolleginnen an, wälzt tagelang Bücher und denkt noch abends unter der Dusche über strategische Fragen nach. In dem Fall hat die Beschuldigte Glück gehabt. Noch etwas mehr Glück hat sie, wenn vor ihr zufällig die 43-jährige Fachanwältin Strafrecht steht, die sich seit über 15 Jahren dem Rechtsgebiet verschreibt und sich auch schon besser als der junge Berufsanfänger abgrenzen kann. Da kommen Handlungs- und Erfahrungswissen, Rechtskenntnisse und Engagement in optimaler Form zusammen.
Pech hat sie dagegen, wenn der 55-jährige Wirtschaftsrechtler vor ihr steht, dem es nie recht gelang, sich in seinem avisierten Hauptgebiet zu etablieren, und der deshalb notgedrungen noch ab und zu eine amtliche Verteidigung führt. Obwohl er der Meinung ist, die schweizerische Strafjustiz sei viel zu mild. Deshalb macht er in solchen Mandaten auch nur das absolut Nötigste, den minimalen Dienst nach Vorschrift. Denn die Klienten, findet er, haben auch nichts Besseres verdient, sie zahlen ihn ja auch nicht selbst.
— S. 30 —Die Qualitätsunterschiede bei Pikett- und amtlichen Verteidigungen sind enorm; von hochkarätiger bis ungenügender Arbeit findet sich alles. Zudem braucht es in der Praxis gravierendste Fehler, dass die Verfahrensleitung, das heisst im Vorverfahren die Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren das Gericht, die Verteidigungsleistung als ungenügend taxiert und die Verteidigung von sich aus auswechselt. Das müsste sie eigentlich, wenn die Verteidigungsrechte nicht ausreichend gewahrt werden. Würden solche Wechsel häufiger vollzogen und käme die Strafjustiz ihrer Fürsorgepflicht nach, statt ungenügende Verteidigungen zu akzeptieren, müssten zwar ab und zu — in Fällen notwendiger Verteidigung — Prozesshandlungen wiederholt werden. Der rechtsstaatlichen Legitimität von Strafverfahren wäre dies indessen insgesamt sehr zuträglich, auch wenn ihre Effizienz in wenigen Einzelfällen etwas leiden würde. Weil aber meist die Erledigungsorientierung dominiert, neigen Staatsanwältinnen oder Richter dazu, Verteidigungen selbst dann noch als genügend einzustufen und das Verfahren zu retten, wenn ihnen schon nur beim Gedanken, ihre eigenen Kinder oder gute Freunde könnten dereinst so schlecht verteidigt sein, angst und bange wird.
Es kommt dazu, dass auch von Beschuldigten gestellte Wechselgesuche sehr selten bewilligt werden. Art. 134 Abs. 2 StPO hält zwar fest, dass ein Wechsel der amtlichen Verteidigung zwingend nötig ist, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidigung und beschuldigter Person erheblich gestört ist. Bedauerlicherweise unterwandert die Rechtsprechung diese gesetzliche Lösung und gewährt einen Wechsel faktisch nur bei massiven objektiven Pflichtverstössen, selbst wenn ein Antrag von Beschuldigten solid begründet ist. Dies trägt der Relevanz des Grundvertrauens als zwingend nötige Voraussetzung für jede wirksame Verteidigung nicht ausreichend Rechnung. Es führt im Ergebnis auch dazu, dass zahlreiche beschuldigte Personen durch Anwälte verteidigt werden, die sie gar nicht an ihrer Seite möchten und denen sie mit guten Gründen misstrauen.
Vor diesem Praxishintergrund kann einem die beschuldigte Person im Regelfall wirklich fast nur leidtun, verteidigt der vorher eingeführte 55jährige Wirtschaftsrechtler in einem Fall mit bestrittenem Mordverdacht, aber drohender Verwahrung mit komplexen technischen Sachverständigengutachten und psychiatrischen Expertisen. Denn die ihr zustehende effektive Verteidigung wird kaum gewährleistet sein. Es sei denn, der Wirtschaftsrechtler besinnt sich auf seine beruflichen Obliegenheiten, wälzt das erste Mal seit Jahren strafprozessrechtliche Fachbücher, legt seinen Zynismus ab und zieht am Ende sogar auf seine Kosten die 43-jährige Fachanwältin Strafrecht zurate, wenn er an eine fachliche Grenze stösst.
— S. 31 —4.Welche fremden Interessen?
Besonders bei der Verteidigung wegen Kapitalverbrechen kommt ein Prototyp des anwaltlichen Ethos zum Tragen, was an sich auch der 55-jährige Wirtschaftsrechtler wüsste, weshalb zu hoffen ist, dass er sich darauf besinnt: Nicht trotz, sondern gerade weil er eines Schwerverbrechens verdächtigt wird, bedarf der Beschuldigte einer Verteidigerin, die seine Interessen vertritt — und nur seine. In diesen Fällen spürt die Verteidigung so deutlich wie nirgends sonst, was es heisst, fremde Interessen zu wahren und nicht die eigenen. Schuld oder Unschuld stehen erst nach dem Verfahren fest. Unabhängig davon, ob die Presse, die Öffentlichkeit, die Strafjustiz und sogar die Verteidigung selbst den vermeintlichen Schwerbrecher schon vor dem Abschluss des Verfahrens für überführt halten, hat die Verteidigung für die Optimierung seiner Interessen einzustehen. Es fordert den Anwalt besonders, wenn er einen grossen Ekel vor der vermeintlichen Tat spürt, diese moralisch verurteilt, die öffentliche Vorverurteilung immens ist oder der eigene Mandant vorderhand so fremd bleibt, dass er dessen Interessen nur schwer vertreten kann. Dem kann er letztlich nur damit begegnen, dass er entweder das Mandat niederlegt oder von seinen eigenen Gefühlen und seinem Bedürfnis nach sozialer Zugehörigkeit zur Allgemeinheit abstrahiert, um den Zugang zu den konkreten Interessen seines Klienten zu finden. Strafverteidigerinnen bewegen sich oft in aufgeladenen Spannungsfeldern: Der eigene Klient und seine Angehörigen sind belastet, stark verunsichert, daher fordernd oder apathisch, meist aber psychisch angeschlagen. Die Strafjustiz und Öffentlichkeit zeigen wiederum gerade dann oft keinerlei Verständnis für die Aufgabe der Strafverteidigung, wenn wegen des Deliktverdachts oder der Fallkonstellation ein besonders engagierter Anwalt vonnöten ist. Strafverteidiger benötigen daher eine grössere innere Unabhängigkeit vom gesellschaftlichen Mainstream als andere Anwälte. Ihre Aufgabe ist immer auch gegenhegemonial und unbequem — was Jacques Vergès idealtypisch vorgelebt hat.
Dabei hat der Verteidiger nicht ein Mann ohne Eigenschaften zu sein, sondern einen persönlichen Resonanzraum zu bieten und der Mandantin partnerschaftlich auf Augenhöhe zu begegnen. Dies ermöglicht der Klientin im besten Fall, ihre Interessen in, neben und nach dem Verfahren (ansatzweise) zu erkennen und gegenüber der Verteidigung zu formulieren. Denn Klienteninteressen können weit komplexer sein, als «auf ein freisprechendes oder möglichst mildes Urteil hinzuwirken», wie das Bundesgericht seit BGE 106 1a 105 die Aufgabe der Strafverteidigung in konstanter Rechtsprechung umschreibt. Manchen Klientinnen ist die Wahrung der persönlichen Haltung wichtiger als ein mildes Urteil, für andere erscheint ein faires Verfahren — S. 32 —zentraler als das Resultat des Verfahrens und vielfach stehen verschiedene Klienteninteressen auch in sich im Widerspruch zueinander oder lassen sich nicht gleichzeitig realisieren. Der Verteidigung obliegt es, sich eingehend mit der Klientin und deren konkreten Anliegen auseinanderzusetzen und nötigenfalls ihre eigenen Vorstellungen von einer optimalen Interessenvertretung zurückzustellen, wenn diese den tatsächlichen Interessen der Klientin widersprechen. Gleichzeitig hat die Anwältin ihren Mandanten auch unmissverständlich darüber aufzuklären, was realistische Prozessziele sein können. Kommt sie dem nach, besteht oft die Gefahr, dass beschuldigte Personen eine nüchterne Chanceneinschätzung als fehlendes Engagement missverstehen. Klarheit in der Sache, bei gleichzeitig anteilnehmendem Ton, ist nicht immer leicht umzusetzen, aber notwendig. Denn das Vertrauen, die Verteidigung engagiere sich effektiv für Beschuldigten- und nicht für eigene Anwaltsinteressen, ist für viele Mandanten wichtiger als alles andere; davon hängt jede zielführende weitere Verteidigungshandlung ab.
Insgesamt bietet daher die Wahrung fremder Interessen zahlreiche Stolpersteine. Bereits die Selbsterkenntnis der eigenen anwaltlichen Interessen und die Abstraktion von diesen ist ein hoher Anspruch. Das derzeitige kulturelle Leitbild orientiert sich weit mehr an einer unternehmerischen Selbstoptimierung als an der Kultivierung eines ausgereiften und autonomen Selbst. Das Erkennen und Zurückstellen des eigenen Interesses stehen damit quer in der gesellschaftlichen Landschaft und weisen beinahe schon eine subversive Dimension auf.
Einen weiteren, ganz profanen Stolperstein bildet die Wissensasymmetrie zwischen Anwältin und Klient. Die Anwältin darf nicht glauben, dass sie die fremden Interessen besser kennt als der Klient selbst, und ihm deswegen nicht präzis zuzuhören. Die Goldene Regel, den anderen so zu behandeln, wie man selbst behandelt werden möchte, mag für die Anwältin ein sinnvoller gedanklicher Ausgangspunkt sein. Sie reicht allerdings nicht aus. Möglicherweise möchte der Klient auch eine andere Behandlung, als die Anwältin meint in dessen Situation erfahren zu wollen. Überdies hängt die Bedeutung eines Strafverfahrens und einer drohenden Verurteilung auch von den konkreten Lebensumständen ab, die deswegen sorgfältig und partnerschaftlich zu evaluieren sind. Um es an einfachen Beispielen zu verdeutlichen: Für die Lehrerin bedeutet eine Verurteilung wegen einer sexuellen Handlung mit Kindern ebenso wie für den angestellten Buchhalter eine Verurteilung wegen Veruntreuung den beruflichen Tod, auch wenn die Strafe auf Bewährung ausgesprochen wird. Während sie wohl beide mit einer Verurteilung zu einer stattlichen unbedingten Geldstrafe wegen eines Strassenverkehrsdelikts und einem anschliessenden längeren Führerscheinentzug — S. 33 —leben können. Für den 60-jährigen Taxichauffeur, der an der Existenzminimumgrenze lebt, verhält es sich dagegen meist umgekehrt. Und bei allen dreien ist es bei einer drohenden Verurteilung wegen eines Sozialversicherungsbetrugs ein gravierender Unterschied, ob sie Schweizerinnen oder Ausländer sind, denen nebst einer Strafe die Landesverweisung droht. Prozessziele sowie das strategisch und taktisch kluge Vorgehen in Strafverfahren hängen massgebend von solchen und anderen höchstpersönlichen Faktoren der Beschuldigten ab. Daher ist es heikel, wenn man allzu schnell zu wissen glaubt, was die fremden Interessen effektiv sind. Interessenlagen sind sorgfältig zu explorieren und allfällige Widerstände der Klienten im Gespräch sind ernst zu nehmen.
5.Die Verteidigerin als citoyenne und bourgeoise
Doch selbst wenn es dem Verteidiger stets gelänge, von den eigenen Interessen vollständig zu abstrahieren und die effektiven Interessen der Klientin zu erkennen, bleibt für die meisten die anwaltliche Berufsausübung immer noch zumindest auch wirtschaftsbürgerlicher Broterwerb und nicht ausschliesslich staatsbürgerliches Engagement. Das steht in einem Spannungsverhältnis zur Wahrung der Klienteninteressen: Sofern die Klientin gleichzeitig auch Zahlungsstelle ist, steht die wirtschaftliche Optimierung des Anwalts in einer prinzipiell antagonistischen Anlage zum finanziellen Interesse des Klienten.
Doch selbst wenn Dritte zahlen, wird die Sache wegen dem zusätzlich ins Spiel kommenden Drittinteresse nicht einfacher. Das Drittinteresse deckt sich vielfach weder mit den Klienten- noch dem Anwaltsinteresse. Der Anwalt droht zum Diener zweier Herren zu werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entschädigung von Bekannten der Klientin, Rechtsschutzversicherungen oder wie häufig in Strafverfahren vom Staat ausgerichtet wird. Zentral dürfte sein, sich solche Spannungsverhältnisse überhaupt bewusst zu machen. Die Erkenntnis der eigenen Abhängigkeiten ist eine wichtige Voraussetzung für eine professionelle Distanznahme. Aber es bleibt auch dann dabei, dass die anwaltliche Unabhängigkeit von explizit oder implizit vorgebrachten (ökonomischen) Drittinteressen unterlaufen zu werden droht. Bei der Vergabe von amtlichen Verteidigungen kommt erschwerend die verunglückte Bestimmung dazu, dass die Verfahrensleitung, im Vorverfahren die Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren das Sachgericht, die amtliche Verteidigung, das heisst die Verfahrensgegnerin, auswählen kann und keine unabhängige Stelle dafür zuständig ist (Art. 133 Abs. 1 StPO). Die Wünsche der beschuldigten Person sind dabei zwar zu berücksichtigen (Art. 133 Abs. 2 StPO); wobei diese — S. 34 —allerdings oft keinen Anwalt kennen und sich, gerade wenn sie überraschend verhaftet wurden, auch nicht erkundigen können. Dies führt bisweilen zu einer sehr ungesunden Nähe mancher Anwälte zur Staatsanwaltschaft. Manche Kantone mildern dies immerhin mit fix gewählten amtlichen Verteidigungen, andere mit der Ansiedelung eines sogenannten Büros für amtliche Mandate bei der Oberstaatsanwaltschaft etwas ab, so dass der Frontstaatsanwalt keine Einsetzung nach seinem Gutdünken vornehmen kann.
Amtliche Verteidigungen werden überdies im Rahmen eines notwendigen Minimums entschädigt. Dies akzentuiert sich im Strafvollzugsrecht bei Strafgefangenen oder Massnahmenklienten, die einen besonderen anwaltlichen Einsatz in psychosozialer Hinsicht erfordern. Die staatliche Entschädigungspraxis ist, jedenfalls in manchen Kantonen, der sozialen Komplexität der Straffälle nicht angemessen, so dass die Anwaltsseelen als bourgeois einerseits und citoyen andererseits nahezu zwangsläufig immer wieder in Widerstreit geraten müssen: Just dort, wo Grundrechte besonders gefährdet sind und Betroffenen das Recht, Rechte zu haben, fast abgesprochen wird, scheitert deren Wahrung regelmässig an den finanziellen Ressourcen. Ihrer rechtsstaatlichen Relevanz zum Trotz lässt sich die Vertretung vor allem im Strafvollzug anwaltsmarktförmig nicht gut organisieren; eine gehörige Portion Idealismus ist unabdingbar. Die Anwältin in ihrer Rolle als Wirtschaftsbürgerin gefährdet damit immer wieder den staatsbürgerlichen Auftrag, sämtlichen Menschen unabhängig von deren Herkunft, sozialer Rolle und Finanzkraft den Zugang zum Recht zu verschaffen.
Dies ist nicht ausschliesslich auf strukturelle Umstände zurückzuführen; denn immerhin kann eine Anwältin anders als in anderen Ländern auf einem Mittelklasseniveau auch dann gut leben, wenn sie vorwiegend als amtliche Verteidigerin tätig ist. Die Gefährdung liegt deshalb auch darin, dass manchen Kollegen ihre eigenen ökonomischen Interessen im Vergleich zu den Interessen ihrer Klienten allzu nahe liegen. Augenfällig ist dies, wenn bei einem Wechselgesuch um amtliche Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO) mit harten Bandagen, zum Teil bis ans Bundesgericht und streckenweise unter Ritzung des Anwaltsgeheimnisses, um den Verbleib im Mandat gekämpft wird. Nähme der Anwalt die Interessen der Klientin ernst, müsste er auf deren Gesuch hin einem Anwaltswechsel stets zustimmen, damit diese ihre Wunschverteidigerin bekommt. Problematisch ist zudem, dass man sich immer wieder des Eindrucks nicht erwehren kann, dass bei einigen Kolleginnen und Kollegen der Einsatz bei einer lukrativen erbetenen Verteidigung deutlich höher ist als bei einer amtlichen Verteidigung. Und unschön ist, wenn die Verteidigung sich bei Menschen der unteren Mittelklasse mit teilweise fürstlichen Honoraren als Privatverteidiger zahlen lässt, — S. 35 —obwohl ein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestünde. Da kann man sich durchaus fragen, ob die Wahrung fremder Interessen nicht zwingend geböte, den Geldbeutel der Klientin zu schonen und sich als Wahlpflichtverteidigung einsetzen zu lassen.
Umso wichtiger ist deshalb, die eigene Rolle als Unternehmerin und die betriebswirtschaftliche Struktur der eigenen Kanzlei unter Einbezug einer integrativen, staatsbürgerlich orientierten Wirtschaftsethik sorgfältig zu analysieren. Dabei ist sich stets vor Augen zu halten, dass Strafverteidigungen ihrer rechtsstaatlichen hohen Relevanz zum Trotz im Vergleich zur Wirtschaftsadvokatur deutlich weniger gut entlöhnt sind und bleiben werden. Eine Portion Idealismus ist daher unabdingbar. Gleichzeitig muss der Beruf auch angemessen entschädigt sein, ansonsten unweigerlich Frustrationen aufkommen. Daher ist es auch wichtig, sich bewusst zu machen, dass man nicht nur forensischer Anwalt, sondern mindestens auch Kleinstunternehmerin ist und hat entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen. Nur mit einer solchen, solid gelegten betriebswirtschaftlichen Basis ist es möglich, einem Verteidigungsethos effektiv nachzukommen. Herausfordernd bleibt dies aber für alle Verteidiger.
6.Verteidigung als ethische Praxis
Die vorangehenden Ausführungen zusammenfassend und unter grundsätzlichen Gesichtspunkten weiterführend, lässt sich zumindest Folgendes vorläufig festmachen: Der Verteidigung obliegt es, der Klientin sowohl einen tragfähigen persönlichen Boden zu bieten als auch sicherzustellen, dass sie gegen aussen deren konkrete Interessen klug und engagiert wahrnimmt. Dies fordert von ihr viel Standhaftigkeit und Kraft. Mandanten sind oft emotional auf eine starke Anwaltsfigur angewiesen und haben oft sehr ambitionierte Prozessziele. Kann das Klienteninteresse erfüllt werden, ist dies für die Verteidigung befriedigend, der Beruf wird als sinnvoll und man selbst als erfolgreich erlebt.
Niederlagen, enttäuschte Mandanten, schwierige Situationen in emotionalisierten Spannungsfeldern gehören ebenso zum Verteidigungsalltag. Dies kann mitunter anstrengend sein, vor allem dann, wenn die Klientenbeziehung respektive der Fall nicht wie erhofft verläuft oder die Verteidigung sich psychisch oder physisch nicht in einer robusten Lebensphase befindet. Gerade dann ist die berufliche Verantwortung bisweilen persönlich eine beträchtliche Last, geht es doch regelmässig für die eigenen Mandanten um sehr viel. Entsprechend hoch sind auch deren teilweise adäquaten, streckenweise aber auch unrealistischen Hoffnungen und Erwartungen, die sie bezüglich ihrer Verteidigung hegen. Oftmals kann die Verteidigung den Vorstellungen — S. 36 —der eigenen Mandantin schon nur deshalb nicht entsprechen, weil diese zwar möglicherweise in der Filmvorlage, nicht aber in der prozessualen Realität einlösbar sind; gerade der Handlungsspielraum und der Einfluss der Verteidigung werden durch viele Klienten systematisch überschätzt. Trotz dieser an sich durchaus nüchternen Bestandesaufnahme, ist gleichzeitig aber dennoch unabdingbar, gegenüber dem eigenen Klienten, aber auch Drittpersonen einen kämpferischen, zupackenden Eindruck zu vermitteln. Für bedürftige, zögernde, ängstliche, ambivalente Persönlichkeitsanteile bleibt in der sozialen Rolle Verteidiger gerade im Kontakt mit Dritten deshalb wenig Platz. Umso zentraler ist daher, solchen Gefühlen, die sich unweigerlich einstellen, ausreichend und gebührend Raum im passenden Rahmen zu verschaffen. Die Verteidigung muss sich stark exponieren, wird dabei immer wieder Ohnmachtssituationen in Verfahren erleben und mit happigen Themen und heftigen Emotionen von Seiten der eigenen Klienten, aber auch der Strafjustiz und Öffentlichkeit konfrontiert. Wenn man nicht sämtlichen, in der sozialen Rolle aufkommenden Gefühlen einen Raum an geeigneter Stelle ausserhalb des unmittelbaren beruflichen Wirkungsfeldes lässt, wird man schnell zynisch und abgestumpft oder brennt aus. Denn im Strafverfahren selbst dürfen solche Gefühle für den Verteidiger nicht handlungsleitend sein. In seinem Beruf darf er sich nicht von ihnen beeinflussen lassen.
Bislang hat sich unter Strafverteidigern, anders als in anderen Berufen mit ähnlich schwierigen psychosozialen Themen, noch keine Kultur etabliert, wie eine solche nötige Selbstfürsorge gelebt werden kann. Diese Fragen sind in den kommenden Jahren von einer Tabuzone in einen adäquaten, professionellen Umgang mit Supervisionen, kollegialen Beratungen (Intervisionen) sowie entsprechenden Fachdiskursen zu überführen. Bislang kultiviert die weiterhin männlich dominierte Branche allerdings tendenziell ein Einzelkämpfertum, welches der Schnittstelle von fachlichen und persönlichen Weiterentwicklungen im wechselseitigen Austausch entgegensteht. Auch wenn die Strafverteidigung in der konkreten Fallführung schon nur aus finanziellen Gründen auch künftig meist einer Anwältin und keinem Team obliegen wird, könnten die negativen Spitzen des Solistendaseins mit neuen Weiterbildungsformen zumindest abgemildert werden. Denn der Austausch über Berufsschwierigkeiten hülfe am Ende zumindest einzuordnen, welche Themen generelle Berufsfragen und welche individuelle sind, wo sich eine persönliche Weiterentwicklung lohnen könnte und wo wiederum die Zunft als Ganzes gefordert wäre; ausserdem lieferte er auch Anhaltspunkte, welche Zugänge von Kolleginnen und Kollegen für die eigene Praxis hilfreich sein könnten.
— S. 37 —Nicht verkannt werden darf allerdings, dass am Ende immer noch ein Paradoxon zurückbleiben wird, das selbst mit einer solchen fortwährenden, auch intersubjektiven Reflexion nicht überwunden, aber immerhin sichtbar gemacht wird: Die Abstraktion von eigenen Interessen ist für die Einlösung des anwaltlichen Kernethos zentral. Ohne eigene anwaltliche Antriebskräfte und Arbeit in Richtung eines umfassend ausgereiften Selbst fehlte es allerdings am nötigen persönlichen Resonanzraum für den eigenen Klienten. Dieser Resonanzraum wiederum ist Voraussetzung, dass der Klient in der Auseinandersetzung mit einem starken Gegenüber seine Interessen überhaupt evaluieren kann und die Verteidigung sodann die nötige Durchsetzungskraft bei der Vertretung dieser Interessen gegen aussen erlangt. Die Anwältin bedarf daher einer greifbaren, konturierten Persönlichkeit bei idealtypisch gleichzeitiger Abstraktion von beziehungsweise zumindest Reflexion der unweigerlich vorhandenen persönlichen Interessen.
Es kommt dazu, dass zwischen den eigenen und fremden Interessen gleichzeitig geradezu zwangsläufig wechselseitige Beeinflussungen stattfinden. Die Wahrung fremder Interessen heisst indessen weder, seine eigenen Interessen auf fremde Interessen zu projizieren, noch sich fremde Interessen zu eigen zu machen, was schon nur wegen wechselseitigen Beeinflussungen der beiden Interessenlagen viel leichter gesagt als getan ist: In einer psychoanalytischen Kategorie ausgedrückt, dürfte es nebst der Psychotherapie kaum einen Beruf geben, der derart anfällig für Übertragungen und Gegenübertragungen ist, wie die Advokatur im Allgemeinen und die Strafverteidigung im Besonderen. Deshalb ist es auch heikel Menschen zu verteidigen, zu denen man in einer zu engen persönlichen Beziehung steht, da es schlicht an der Distanz fehlt. Eine solche, zu grosse Nähe kann bereits vor dem Mandat bestehen, indessen aber auch erst während des Auftrags entstehen, wobei letzteres viel schwieriger zu erkennen ist als ersteres. Eine professionelle Herangehensweise an solche Themen wäre deshalb ungemein wichtig. Denn eine fehlende Reflexion kann auf der einen Seite zu einer übermässigen Abwehr der Klientenanliegen und damit im Ergebnis einem fehlenden Einsatz führen. Ganz besonders gefährlich ist für engagierte, empathische Anwälte umgekehrt auch, sich mit den fremden Interessen des Klienten zu überidentifizieren beziehungsweise sich durch die eigene Mandantin manipulieren und instrumentalisieren zu lassen. Immer wieder sieht sich die Verteidigung mit impliziten oder expliziten Forderungen von Klienten konfrontiert, die sie nicht zu erfüllen vermag. Dafür gibt es verschiedene Gründe: Sei es, weil das Anliegen nicht in ihren Aufgabenbereich fällt, sei es, weil sie damit rechtliche oder ethische Grenzen überschritte, die ihr selbst markant schaden könnten. Eine klare Linie zu entwickeln, die letztlich von Anwältin zu Anwalt, — S. 38 —auch je nach Persönlichkeit, stark variiert und damit auch zu einem beträchtlichen Teil individuell sein kann und darf, ist gerade zu Beginn der Berufslaufbahn anspruchsvoll, aber unabdingbar. Der Anwältin obliegt es, sich immer wieder bewusst zu machen, wo die eigenen und die fremden Interessen beginnen, wo sie enden und wie sie zusammenspielen. Dabei hat sie gleichzeitig empathisch und zugewandt wie auch bei sich selbst zu bleiben. Um dies alles einzulösen, dürften daher künftig neben dem Austausch unter Berufskolleginnen vermehrt auch Supervisionen bei Psychologen in Erwägung gezogen werden.
Die Wahrung fremder Interessen und nicht eigener fordert demnach viel Selbst- sowie Fremdwahrnehmung und stellt Anforderungen an den Anwalt, die sich nicht leicht umsetzen lassen und vielfach auch widersprüchlich sind. Diese Widersprüche lassen sich letztlich zu einem grossen Teil auch mit professioneller Reflexion nicht auflösen. Das fortlaufende Gespräch mit Kolleginnen und Kollegen sowie die dauerhafte persönliche Auseinandersetzung dürften daher die einzige passende Antwort auf all diese Fragen sein; denn eine abschliessende Antwort darauf, was dieses berufliche Kernethos bedeutet, scheitert bereits daran, dass sich verschiedene fremde Interessen der unterschiedlichen Klienten nur scheinbar gleichen. Darüber hinaus verändern sich im Verlauf eines Anwaltslebens auch die eigenen Interessen. Schliesslich stehen die eigenen und fremden Interessen in jeder Konstellation aufs Neue in einem sich verändernden Wechsel- und Zusammenspiel. Im Ergebnis geht es darum, sich ein Berufsleben lang immer wieder bewusst zu machen: Strafverteidigung als institutionalisiert-verrechtlichte Garantin der Beschuldigtenrechte setzt in ihrem Kern ein nicht oder nur begrenzt justiziables Ethos voraus, dessen Umsetzung für den einzelnen Verteidiger stets prekär bleibt.