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Buch · sui generis Verlag 2020

Was ist Strafverteidigung?

Stephan Bernard · 5. März 2020
‹Kapitel 13 von 17S. 90–91›
Angaben zum Werk
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/014
Zitiervorschlag
Stephan Bernard, Was ist Strafverteidigung?, Zürich 2020, S. 90–91
— S. 90 —

6.Résumé

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Verteidigung in mannigfaltiger Art und Weise auf das Beweisergebnis Einfluss nehmen kann, indem sie Beweisaufnahmen und Beweisverwertungen dauerhaft beziehungsweise temporär verhindert oder entlastende Umstände beibringt. Ihr konkreter Spielraum hängt von vielen Faktoren ab; wobei nebst dem Engagement der Verteidigung vor allem die Persönlichkeit des Mandanten sehr wichtig ist. Wie dieser auf eine allfällige Untersuchungshaft reagiert, ob und wie weit er sich zu seinem Aussageverhalten beraten lässt, wie gross sein Kampfgeist effektiv ist, spielt in vielen Fällen die entscheidende Rolle. Die Vertrauensbeziehung von beschuldigter Person zur Verteidigung kann indessen ebenfalls nicht hoch genug eingeschätzt werden: Fürsorge und Beratung im Innenverhältnis legen damit die Basis für ein sinnvolles Wirken der Verteidigung im Aussenverhältnis.

Die Anlage jedes Strafverfahrens variiert stark und ist von zahlreichen, mitunter sehr zufälligen Einflüssen geprägt. Durchaus ähnliche Fälle können sehr unterschiedlich verlaufen, wobei dies von Verschiedenem, vielfach auch Persönlichem abhängt. Wer die Privatklägerschaft vertritt, welche Polizistin Einvernahmen führt, wer verteidigt und welcher Sachverständige eingesetzt wird, prägt ein Verfahren mehr, als Laien und Berufsanfängerinnen ahnen; ihr Glauben an den Rechtsstaat litte bei effektiver Kenntnis der vollen Tragweite solcher Zufälligkeiten sehr. Bei zahlreichen Verteidigern machen sich nach längerer Berufsausübung Zweifel breit, inwiefern Verfahrensverläufe effektiv abschätzbar sind. Die Überzeugung, analoge Fälle führten stets zu ähnlichen Resultaten, kommt ihnen, ausser in standardisierten Konstellationen wie bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- oder Strassenverkehrsgesetz, tendenziell abhanden. Dies liegt unter anderem daran, dass die das Strafverfahren immer mehr prägenden konsensualen Elemente eine rechtsgleiche Praxis unterminieren. Da spielen die finanziellen, intellektuellen und psychosozialen Möglichkeiten des Beschuldigten eine überproportionale Rolle, die sich kaum mit der das Strafrecht an sich weiterhin prägenden Offizialmaxime (Art. 6 StPO) vereinbaren lässt. Strafverfahren und ihre — S. 91 —gesetzlichen Grundlagen sind deshalb auch hierzulande nicht zu-, sondern abnehmend interessenneutral und rechtsgleich. Sie wirken sich faktisch unterschiedlich aus, zum einen nach recht zufälligen Einzelfallverläufen, zum anderen vor allem nach sozialer und ökonomischer Stellung der beschuldigten Person. Strafverfahren lassen deshalb, entgegen einer unter Laien wie Juristen verbreiteten Annahme, vorbestehende soziale Merkmale der Beschuldigten nicht aussen vor, sondern sie reproduzieren und zementieren diese Ungleichheiten über weite Strecken.

Quelle: suigeneris-verlag.ch · sui generis Verlag 2020