Was ist Strafverteidigung?
- Quelle
- suigeneris-verlag.ch ↗
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/014
V.Kernaufgaben der Strafverteidigung
1.Verteidigung im Innenverhältnis: Fürsorge und Beratung
a)Partnerschaftliche Verteidigung als Ausgangspunkt
Die Partnerschaftlichkeit der Verteidigung im Umgang mit ihrer Mandantin ergibt sich aus den im vorangehenden Kapitel erwähnten gesetzlichen Grundlagen der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Bundesverfassung, der Strafprozessordnung, dem BGFA und dem OR. Für die partnerschaftliche Verteidigung ist die Fürsorge für ihre Klientin und deren Beratung zum einen Selbstzweck; nur dies gewährleistet, dass die beschuldigte — S. 39 —Person von ihrer Verteidigung ernst und wahrgenommen wird. Gerade in den eingangs erwähnten Fällen mit einem objektiv sehr beschränkten Handlungsspielraum der Verteidigung, ist echte Fürsorge letztlich der einzige Mehrwert, den die Verteidigung der beschuldigten Person bieten kann; Verteidigung ist in solchen Konstellationen primär begleitende Sozialarbeit. Zum anderen ist ein partnerschaftlicher Zugang auch zwingend nötig, damit die Verteidigung in den Fällen mit einem grösseren Handlungsspielraum auf einer mit der Mandantin gut geklärten Grundlage ihre Aufgaben im Aussenverhältnis, das heisst die Mitwirkungs- und Kontrollpflicht, sinnvoll, im Interesse ihrer Klienten und nach deren Instruktion, wahrnehmen kann. Die Sicht der Betroffenen soll durch die Verteidigung in ein kontradiktorisches Verfahren einfliessen können, ihre Anliegen sollen Gehör finden und eingebracht werden. In dem früher dominanten paternalistischen Verteidigungsverständnis war dies teilweise anders. Hier bedurfte es weniger Auseinandersetzungen mit der eigenen Mandantin, da die Verteidigung im Aussenverhältnis weniger weisungsgebunden und nach eigenem Ermessen agierte.
b)Wissens- und Prozessberatung
In einem partnerschaftlichen Berufsverständnis ist unabdingbar, dass die Verteidigung im Innenverhältnis zunächst detailliert klärt, was sie selbst und der Mandant im Aussenverhältnis einbringen und wie sie sich im Verfahren verhalten sollen. Die Verteidigung muss dem Klienten zuhören und seine Sicht möglichst umfassend wahrnehmen. Ihr obliegt es umgekehrt auch, ihren Mandanten verständlich zu orientieren, womit er konfrontiert wird, und darzulegen, wie sie die Chancen hinsichtlich Sachverhaltserstellung und rechtlicher Würdigung einschätzt. Dabei sind diese Einschätzungen laufend dem jeweiligen Verfahrensstand anzupassen.
Die Verteidigung orientiert ihren Mandanten über rechtliche Fragen und gibt auf der Basis ihrer Aus- und Weiterbildung sowie Berufserfahrung strategische und taktische Einschätzungen weiter. Dabei ist sie als Wissensberaterin und Wissensvermittlerin tätig. Daneben ist die Prozessberatung durch die Anwältin zur Evaluation von Klientenentscheidungen zentral. Der Verteidigung kommt die Aufgabe zu, mit ihrer Mandantin partnerschaftlich zu diskutieren, was deren Interessen sind und wie vorzugehen ist. Sie hat die Klientin somit in ihren Entscheidungsprozessen zu begleiten und die Anliegen der Mandantin in ihrem gesamten Lebenskontext unvoreingenommen zu explorieren, mithin die Klientin nicht mit Lösungsvorschlägen und technischem Wissen zu überfordern. Der Anwalt ist zwar kompetent im rechtlichen Wissen, auch in anwaltlicher Strategie und Taktik. Die Klientin bleibt aber Expertin ihrer Lebensführung und muss deshalb durch ihre Verteidigung — S. 40 —so informiert werden, dass sie dies auch verdauen kann. Sie gibt nach Orientierung durch den Anwalt über die Rahmenbedingungen vor, was ihr eigentliches Anliegen ist. Der Anwalt hat dabei auch ein rechtlich nicht optimales Ziel zu respektieren. Doch nicht nur bei der Zielsetzung oder grundsätzlichen Strategiewahl, sondern auch bei taktischen Fragen ist schlussendlich die Instruktion der Mandantin massgebend: Erzielt die Verteidigung etwa bei der Frage zum Einreichen eines Beweisantrags keine Einigung mit der Klientin, hat sie, wenn Differenzen nach eingehender Diskussion mit der Mandantin bestehen bleiben, am Ende den Klientenwillen uneingeschränkt zu respektieren oder das Mandat niederzulegen.
Diese Prozessberatung für die Entscheidungsfindung der Klientin ist in die Wissensberatung zu integrieren. Das ist anspruchsvoll, denn das Knowhow dazu wird in der juristischen Ausbildung nicht vermittelt. Als hilfreich erweisen sich Anleihen bei der Methodik einer lösungsfokussierten Gesprächsführung, um nicht in einen herkömmlichen anwaltlichen Paternalismus abzugleiten. Prozessberatung darf allerdings nicht dahin missverstanden werden, dass die Anwältin die Gesprächsführung an den Klienten delegiert; vielmehr ist zwingend nötig, dass sie aufgrund ihrer Erfahrung das Gesprächsheft in der Hand behält, damit die nötigen Themen überhaupt zur Sprache kommen können.
Die Verteidigung muss überdies laufend zwischen den Ebenen der Wissens- und der Prozessberatung wechseln. Die Grenzen sind nicht trennscharf und hängen zu einem nicht vernachlässigbaren Teil vom subjektiven Berufsverständnis ab. Grundthematiken der Strafverteidigung lassen sich teilweise nicht eindeutig der Wissens- oder der Prozessberatung zuordnen. Zu denken ist an die Fragen, ob sich der Mandant einlassen oder schweigen soll, ob Ergänzungsfragen bei Zeugeneinvernahmen oder Beweisanträge opportun sind, ob ein Antrag auf ein abgekürztes Verfahren oder der Kampf um einen Freispruch beziehungsweise der Weiterzug eines Entscheides mit einem Rechtsmittel indiziert ist. Sie beinhalten sowohl Elemente der Vermittlung von rechtlichem, strategischem und taktischem Wissen als auch der Begleitung bei Entscheidungsevaluationen der eigenen Mandantin. Daher findet während eines Gesprächs laufend ein Wechsel und ein Zusammenspiel von Wissens- und Prozessberatung statt. Eine Vermischung oder gar Verwechslung der beiden Beratungsformate ist dagegen heikel. Eine Konfusion kann dazu führen, dass Entscheidungsevaluationen als Wissens- statt als Prozessberatung orchestriert werden, was im Ergebnis eine Bevormundung der eigenen Klientin und somit einen Rückfall in ein paternalistisches Verteidigungsverständnis zur Folge hat. Umgekehrt droht die Gefahr, dass die Verteidigung trotz klarer Indikation eine Wissensberatung beziehungsweise — S. 41 —eine fachliche Stellungnahme umschifft und somit eine unzulässige Delegation an den Klienten stattfindet. In diesem Fall würde die Verteidigung dem Auftrag, die Klientinneninteressen kundig wahrzunehmen, auch nicht nachkommen. Beides gilt es zu vermeiden, da sonst eine Verletzung der Berufspflicht vorliegt. Das Auftragsrecht gebietet denkenden Gehorsam der Verteidigung. Strafverteidigung ist deshalb zu einem beträchtlichen Teil psychosoziales Coaching des Mandanten und genauso fachliche Interessenvertretung.
Bislang gibt es in der Schweiz keinerlei Aus- und Weiterbildungen, die sich der Spezifika der Gesprächsführung in der Strafverteidigung vertieft annehmen. Praktikerinnen lernen dies letztlich autodidaktisch on the job; viele machen dies auch sehr gut, teilweise auch von Anfang an. Rein auf Naturtalente zu hoffen, hat allerdings wenig mit dem Anspruch an eine solid vermittelte Berufstechnik zu tun. Professionelle Kurse zu entwickeln, dürfte allerdings anspruchsvoll sein. Instrumente aus Sozialarbeit, Coaching oder Mediation sind zwar teilweise durchaus übertragbar und mögen den Beziehungsaspekten wie der Prozessberatung gut Rechnung tragen. Bereits jetzt eine entsprechende Weiterbildung oder einen allgemeinen Kurs in Gesprächsführung für Juristen zu besuchen, schadet sicher nicht. Indessen sind die Unterschiede wegen des zentralen Aspekts der Interessenvertretung sowie der Ausnahmesituationen gerade bei einer Verhaftung doch beträchtlich. Es bleibt deshalb zu hoffen, dass sich künftig die Anwaltschaft dieser Thematik sinnvollerweise in Zusammenarbeit mit psychosozialen Berufsgruppen vertieft annimmt.
c)Vertrauensverhältnis als Zentralnerv jeder wirkungsvollen Verteidigung
Die Verteidigung muss sich kontinuierlich in jedem Mandat um eine Beziehung zu ihrer Klientin bemühen, was unter Zeitdruck bei den oft auch persönlich fordernden Klientinnen in anspruchsvollen Lebenssituationen nicht leicht einzulösen ist. Eine verbindliche, klare Kommunikation der Verteidigung und Zuverlässigkeit in Absprachen sind deshalb zentral. Die Verteidigung sollte beispielsweise der eigenen Mandantin keine Besuche im Untersuchungsgefängnis oder die Zusendung eines Plädoyers in den nächsten Tagen zusichern, wenn sie dies nicht einhalten kann. Lieber sagt man offen, was möglich ist und was nicht, anstatt falsche Versprechen abzugeben. Auch wenn man sich redlich um ein sorgfältiges Vorgehen bemüht, sind Konflikte zwischen Verteidigung und Klienten immer noch normal und keineswegs pathologisch, liegt doch für die meisten Mandanten eine absolute Ausnahmesituation vor, was unweigerlich Spannungen generiert. Die — S. 42 —Verteidigung ist daher verpflichtet, immer wieder an einer vertrauensvollen, gleichzeitig aber professionellen Beziehung zu arbeiten, selbst wenn der Klient ihr brüsk oder umgekehrt allzu persönlich begegnet und/oder ihr auf die Nerven geht. Neben der Beratungspflicht hat die Verteidigung somit im Innenverhältnis auch die Pflicht zur Beziehungspflege beziehungsweise Fürsorge. Der Fürsorge wird in der Literatur eine marginale Rolle zugemessen. Aus obigen Ausführungen zur Beratungspflicht folgt allerdings, dass Fürsorge der Verteidigung in einem partnerschaftlichen Verteidigungsverständnis zentral ist. Sie ist nicht bloss Selbstzweck, sondern erweist sich bei Lichte betrachtet als eigentliche Basis jeder Verteidigungsarbeit. Erst eine gelebte Fürsorge nimmt den Mandanten als autonomes Subjekt ernst und ermöglicht eine Begegnung auf Augenhöhe; ohne sie kann auch dem Beratungsauftrag gar nicht nachgekommen werden. Nur eine solche Beziehungsqualität schafft das nötige Vertrauen, um eine gemeinsame Verteidigungsstrategie in der Beratung festzulegen und damit die Verteidigungsobliegenheiten im Aussenverhältnis auch wahrnehmen zu können. Mit anderen Worten stellt die Vertrauensbasis das Herzstück einer zielführenden Verteidigung dar. Diese Beziehungspflege ist allerdings potentiell uferlos und steht überdies in einem latenten Spannungsverhältnis zur nötigen Abgrenzung. Die Balance zwischen Nähe und Distanz in der Klientenbeziehung ist immer wieder aufs Neue auszutarieren. Patentrezepte gibt es keine.
Zusammenfassend sichern in einem partnerschaftlichen Verteidigungsverständnis die Pflichten im Innenverhältnis die Subjektstellung der Beschuldigten ab und legen die Basis für eine wirksame Wahrnehmung der Verteidigungsrechte im Aussenverhältnis. Im Ergebnis legen Verteidigung und Klientin gemeinsam das Prozessziel, das konkrete Vorgehen und Prozessverhalten sowohl der Anwältin als auch der Klientin fest. Wie aber exakt die Pflichten im Innenverhältnis wahrzunehmen sind, ist streckenweise individuell und darf es auch bleiben; indessen bedarf es trotzdem künftig einer soliden professionellen Diskussion, was von Strafverteidigerinnen realistisch erwartet werden kann, wo und wie sie sich weiterentwickeln vermögen, gleichzeitig auch, wo die Grenzen der eigenen Profession liegen.