Was ist Strafverteidigung?
- Quelle
- suigeneris-verlag.ch ↗
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/014
3.Beratung der Klientin zu ihrem Aussageverhalten: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold?
Bei nahezu jeder Strafverteidigung stellt sich die Grundfrage, ob die beschuldigte Person sich zur Sache einlassen soll oder nicht. Und wenn ja, wann und ob Tatsachen eingestanden, teilweise eingestanden oder bestritten werden sollen. Verweigert sie die Aussage, verhindert die beschuldigte Person eine inhaltliche Beweisaufnahme. Lässt sie sich zur Sache mit oder ohne Geständnis ein, geht es in aller Regel darum, entlastende Umstände beizubringen. Letzteres erfolgt meist für sich selbst, manchmal für eine (nahestehende) Drittperson. In der Situation die Klientin seriös zu beraten, ist in fast jeder Strafverteidigung zentral. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Thematik, sowohl abstrakt als auch in jedem Einzelfall, ist für die Strafverteidigerin zwingend, ansonsten sie ihre Berufspflichten fundamental verletzt. Nachfolgend wird der Versuch unternommen, in sieben Faustregeln, zwei Thesen, einem Joker und einem Exkurs zentrale Grundkategorien für den Verteidigungsalltag zu skizzieren. Eine solche Heuristik vermag selbstverständlich die Einzelfallprüfung nicht zu ersetzen und darf nicht als kochrezeptartige Anleitung missverstanden werden. Es geht einzig darum, in die unendliche Vielfalt praktischer Konstellationen eine gewisse erste Systematik zu bringen.
— S. 58 —a)Aussageverweigerung im Vorverfahren: Drei Faustregeln und ein Joker
aa. Erste Faustregel: Vor Akteneinsicht keine Aussage
Wer die Aussage verweigert, gibt kein Terrain preis und wird nicht der Lüge überführt, denn Lügen haben — jedenfalls in der Praxis des Strafverfahrens — oft kurze Beine. Lügen empfehlen sich deshalb für Beschuldigte aus pragmatischen Gründen nicht, auch wenn sie erst dann widerrechtlich sind, wenn damit ein Delikt gegen die Rechtspflege, also beispielsweise eine falsche Anschuldigung, verbunden ist. Die Gefahr von Lügen akzentuiert sich, wenn mehrere Personen beschuldigt werden. Zu Beginn des Vorverfahrens, vor umfassender Akteneinsicht respektive anwaltlicher Beratung, ist Aussageverweigerung häufig richtig. Selbst eine drohende Untersuchungshaft ist in Kauf zu nehmen, da mit einer Einlassung diese ohnehin selten verhindert werden kann. In Anbetracht der grosszügigen Praxis der Zwangsmassnahmengerichte bei Haftanträgen vermag eine Einlassung faktisch eher selten die Haftgründe zu beseitigen.
bb. Zweite Faustregel: Nach Akteneinsicht im Zweifelsfall
weiterhin schweigen
Auch nach Akteneinsicht und eingehender anwaltlicher Beratung ist der Rat zur Aussageverweigerung im Vorverfahren oft sinnvoll. Ist angesichts noch ausstehender Untersuchungshandlungen das Beweisergebnis nicht abschätzbar, ist stets zu bedenken, dass eine verfrühte Einlassung später nur schwer an das Resultat der Untersuchung angepasst werden kann. Weil mit dem Stand der heutigen Ermittlungstechnik weit mehr Sachbeweise erhältlich gemacht werden als früher, kann man sich sowohl mit verfrühten Einlassungen als auch zu umfangreichen oder zu knappen Geständnissen gute Chancen vergeben. Wenn der zur Untersuchung stehende Gegenstand rechtlich komplex ist, wie beispielsweise in Wirtschaftsstrafverfahren, ist der Rat zur Aussageverweigerung ebenfalls oft zielführend, da sich eine allfällige Anklage oder ein Strafbefehl auf die Kombination zahlreicher Mosaiksteine stützen muss. Solche Fälle sind ohne die Mitwirkung der beschuldigten Person mitunter fast nicht zum Abschluss zu bringen.
cc. Dritte Faustregel: Im Zweifel die Mitwirkung bei Beweisaufnahmen
und psychiatrischen Explorationsgesprächen verweigern
Bei Schrift-, Geh- oder Sprechproben oder einer psychiatrischen Begutachtung im Vorverfahren muss sich die umsichtige Verteidigung fragen, ob der Rat zur Mitwirkungsverweigerung ihrer Klientin dient. Bei der Abgabe der — S. 59 —erwähnten Proben reduziert sich die Frage letztlich darauf, ob das Mitmachen der beschuldigten Person mit grösster Wahrscheinlichkeit zur Entlastung gereicht. Im Vorfeld und während einer wirkungsmächtigen psychiatrischen Begutachtung präsentiert sich die Sachlage komplexer. Als Faustregel lässt sich immerhin festmachen, dass beim Verdacht auf Gewalt- und Sexualdelikte ein Begutachtungsprozess im heutigen sicherheitsgesellschaftlichen Umfeld viele Risiken birgt und grundsätzlich zu vermeiden ist. Namentlich droht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB, die grundsätzlich auf unbestimmte Zeit verlängert werden kann, oder gar eine Verwahrung nach Art. 64 StGB. Solche Massnahmen gründen stets auf ungünstigen psychiatrischen Expertisen. Daher drängt sich Aussageverweigerung als Strategie oft sogar bei Einvernahmen auf, bei denen die beschuldigte Person Antworten deponieren könnte, die eine Begutachtung indizieren oder deren Ergebnis negativ beeinflussen könnten. Kommt es trotzdem zur Begutachtung, sollte der Klient in aller Regel die Mitwirkung verweigern, wenn er den Vorwurf bestreitet. Ist er geständig, bedarf es einer Einzelfallabwägung, ob sich aus der Begutachtung Chancen ergeben. Diese Abwägung hängt wiederum von vielen Faktoren ab. Die Verweigerung der Mitwirkung ist oftmals zielführend, obwohl auch ein reines Aktengutachten negativ ausfallen kann, wenn viel belastendes Material bei den Akten liegt. Auf die psychiatrische Begutachtung wird weiter unten im VIII. Kapitel eingehend eingegangen.
dd. Der Joker: Aussageverweigerung als Verhandlungspfand
Die eigene Verhandlungsposition wird mit einer Aussageverweigerung nicht geschwächt, weil man sich nicht selbst direkt oder indirekt belastet. Dies übt jedenfalls in manchen Konstellationen einen gewissen Druck auf die Untersuchungsbehörde aus; vor allem wenn noch arbeitsintensive Beweisaufnahmen zu tätigen sind. Aussageverweigerung kann ein gutes Instrument zur Stärkung der Verhandlungsposition sein, im Vorverfahren im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren beziehungsweise die Verhandlung über einen Strafbefehl und den Umfang eines Geständnisses. Eine wichtige Motivation der Staatsanwaltschaft für Verhandlungen ist Arbeitserleichterung. Nach Erhebung der Beweise, inklusive der Aussagen der beschuldigten Person, ist der grösste Teil der staatsanwaltschaftlichen Arbeit erledigt. Die beschuldigte Person tut gut daran, sich die Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Verhandlungssetting offenzuhalten. Eine Aussageverweigerung ist dafür oft zielführend.
Im (frühen) Stadium des Vorverfahrens macht Aussageverweigerung insgesamt deshalb oft Sinn; im Zweifelsfall ist in dem Zeitpunkt der Rat zur Aussageverweigerung zu erteilen.
— S. 60 —b)Vierte Faustregel: Fürs Hauptverfahren Aussageverweigerung hinterfragen
Allerdings gereicht eine Aussageverweigerung — trotz Unschuldsvermutung — bei der Beweiswürdigung im Hauptverfahren oft zum Nachteil. Schweigen weckt richterliches Misstrauen und wird als mangelnde Einsicht gedeutet, auch weil konsequente Aussageverweigerung ein verhältnismässig wenig verbreitetes Vorgehen ist. Das verbürgerte Recht auf Aussageverweigerung und insbesondere der anwaltliche Rat dazu, sind überdies historisch eher junge Entwicklungen. Die umsichtige Verteidigung muss dies mitberücksichtigen, selbst wenn ihr dies rechtsdogmatisch und rechtspolitisch Bauchschmerzen bereiten vermag. Aussageverweigerung ist deshalb nach wie vor ein emanzipatorischer Akt des rechtsunterworfenen Beschuldigten, fordert die richterliche Autorität heraus und kann gerade deshalb auch zum Bumerang werden. Spätestens am Ende des Vorverfahrens oder nach erhobener Anklage ist diese Strategie daher gründlich zu überdenken und die Vor- und die Nachteile sind einer Abwägung zuzuführen. Mit Aussageverweigerung einen vollständigen Freispruch zu erwirken, stellt jene Ausnahme dar, welche die Regel bestätigt. Richter zweifeln meist erst, wenn sich aus den Akten eine plausible Alternative zur Anklage ergibt. Eine Beschuldigte wird meist erst freigesprochen, wenn der Richter aufgrund einer beherzten Einlassung von ihrer Unschuld überzeugt ist oder sonst massive Zweifel an der Anklage aufkommen. Als Ausnahmen sind sicherlich rechtlich oder tatsächlich komplexe Fälle zu nennen, in denen sich eine Aussageverweigerung auch im Hauptverfahren als klug erweisen kann. Wenn beispielsweise das Beweisfundament der Anklage dünn oder unverwertbar ist respektive der Sachverhalt, wie oft in Wirtschaftsstrafverfahren, aus in tatsächlicher Hinsicht komplex zu erstellenden subjektiven und objektiven Merkmalen besteht. In diesen Fällen kann die Aussageverweigerung noch durchaus Sinn ergeben, denn die Verteidigung kann dann rein rechtlich argumentieren.
c)Einlassung oder Aussageverweigerung?
aa. These: Kein Königsweg für alle Freispruchverteidigungen
Der Rat zur Aussageverweigerung ist insgesamt in vielen Fällen sinnvoll und — gerade zu Verfahrensbeginn — oft die wirksamste Verteidigungsstrategie. Argumente gegen die Aussageverweigerung sind in jeder Konstellation und in jedem Stadium des Verfahrens fortlaufend und erneut zu (über-)prüfen. Strafverteidigung bedarf einer rollenden Planung. Weder der Rat zur Aussageverweigerung noch jener zum Geständnis darf zum ideologischen Verteidigungskonzept — S. 61 —werden. Es gibt keinen Königsweg für sämtliche Fälle und jedes Stadium. In das Verteidigungsrepertoire gehören viele Instrumentarien.
Teilweise macht es deshalb Sinn, sich einzulassen, aber kein Geständnis abzulegen. Als Verteidigung neigt man (berechtigterweise) dazu, sich vor dieser Strategie zu fürchten. Sie ist eine Art Mittelweg zwischen Aussageverweigerung und Geständnis: Im Gegensatz zum Geständnis wird der Verdacht nicht anerkannt, allerdings lässt man sich auf Einvernahmen ein. Das ist grundsätzlich heikel. Dieser Rat setzt voraus, dass man sich eingehend mit der Klientin bespricht und versucht, die Erlebnisbasis des Mandanten zu erforschen und diese auf Herz und Nieren überprüft. Stets sollte man versuchen, die subjektive Wahrheit des eigenen Klienten zu erfahren und sich eingehend mit ihm und seiner Sicht zu befassen. Ohne Kenntnis seiner Version der Ereignisse und einem Gefühl für deren Plausibilität sollte man nie zur Einlassung raten. Und selbst dann bewegt man sich mit einer Empfehlung zur bestreitenden Einlassung stets auf einem schmalen Grat. Als Verteidigerin hat man kaum je die Garantie, dass der Klient in der anwaltlichen Beratung im Büro dasselbe sagt wie in der Einvernahme im Verhörraum.
bb. Fünfte Faustregel: Der Unschuldige verteidigt sich vielfach
besser redend
Dennoch gibt es zahlreiche Situationen, in denen eine Einlassung ohne Geständnis sinnvoll ist. Zum Beispiel, wenn jemand nicht als beschuldigte Person, sondern als Auskunftsperson vorgeladen wird, weil noch kein Verdacht vorliegt, aber dieser nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 178 lit. d, e und f StPO), kann sie sich mit einer Aussageverweigerung erst effektiv verdächtig machen. Klingt ihre Sichtweise im Instruktionsgespräch überzeugend und liegt mutmasslich kein strafbares Verhalten vor, dürfte der Rat zu einer raschen entlastenden Einlassung sinnvoll sein. Dieser Rat gilt überdies auch beim Vorliegen eines Alibis, fahrlässiger Deliktsbegehung oder bei Rechtfertigungsgründen. In solchen Konstellationen riskiert die schweigende beschuldigte Person, falls sie sich nicht erklärt, wegen einer Vorsatztat verurteilt zu werden; die richterliche ex post-Perspektive wird in solchen Konstellationen oft mit der möglichen ex ante-Betrachtung der beschuldigten Person vermengt.
Gerade auch bei Sexualdelikten stellt sich oft die Frage, ob die beschuldigte Person wissentlich und willentlich den Willen der Geschädigten brach. Wahrnehmungen können auseinandergehen und beide in guten Treuen eine subjektiv wahre Version deponieren. Erwähnenswert ist in diesem Kontext ebenfalls das Phänomen der Autosuggestion von Geschädigten oder gerade — S. 62 —bei Kindern die Suggestion durch Drittpersonen; dies kommt zwar nicht ständig, aber doch immer wieder vor. Ohne entlastende Einlassung der beschuldigten Person droht ihr in dem Kontext vielfach eine Verurteilung, wirkt doch die Aussage von Privatklägern in diesen Fällen überzeugend, weil sie subjektiv zutreffen. Die beschuldigte Person kommt in solchen Konstellationen deshalb vielfach nicht um eine Einlassung herum. Ist die anwaltliche Angst vor einem ungünstig aussagenden Klienten gross, so ist immer ins Auge zu fassen, eine schriftliche Einlassung zu deponieren. Zu berücksichtigen ist, dass diese mit Sicherheit weniger authentisch wirkt als eine mündliche Aussage. Aus dem Grund sollte die Anwältin diese nie selbst erarbeiten, sondern durch ihre Mandantin verfassen lassen und bloss gegenlesen.
cc. These: Die Entscheidung zwischen erster und fünfter Faustregel
ist intuitiv
Bei einer avisierten Freispruchverteidigung bleibt stets ein unauflösbares Dilemma zurück, wenn eine Einlassung in Betracht kommt: Eine frühe entlastende Einlassung noch vor einer anwaltlichen Beratung respektive einer Akteneinsicht wirkt glaubwürdiger als eine später deponierte. Die Faustregel, vor Akteneinsicht und anwaltlicher Beratung nicht auszusagen, steht in einem prinzipiell nicht zu lösenden Spannungsverhältnis zum Postulat, möglichst früh auszusagen. Da bedarf es der Einzelfallabwägung, die zahlreiche Faktoren einzubeziehen hat; rationale Überlegungen und anwaltliche Intuition haben zusammenzuspielen.
In all diesen Konstellationen ist in die Erwägung auch miteinzubeziehen, wie der Informationsstand vor der ersten Einvernahme ist. Bei manchen Polizisten oder Staatsanwältinnen kann die Verteidigung auch vor der offiziellen Akteneinsicht informell sehr viele Informationen erhältlich machen; andere geben konsequent keine Auskunft. Heikel für die Verteidigung ist überdies die Einschätzung des Informationsflusses zwischen ihr und der eigenen Mandantin. Die Unterschiede sind erheblich: Manche Klienten vertrauen sich schnell und transparent der Verteidigung an; andere schweigen, Dritte beschönigen, verschweigen oder lügen. Hat die Verteidigung im Gespräch ein ungutes Gefühl, ist dies jedenfalls ernst zu nehmen. Wie dies aber geeignet in die Beratung eingebracht werden kann, ist unterschiedlich: Manchmal ist ein direktes Ansprechen hilfreich. In anderen Fällen führt dies bloss dazu, dass der eigene Mandant der eigenen Verteidigung misstraut, was der Erarbeitung eines Vertrauensverhältnisses abträglich ist. Kann bis zum Ende der Beratung das anwaltliche Misstrauen gegenüber der Darstellung des eigenen Mandanten nicht grösstenteils beseitigt werden, dürfte sich im Regelfall der Rat zum Schweigen aufdrängen.
— S. 63 —d)Sechste Faustregel: Das Geständnis ist ein Eckpfeiler reiner Strafmassverteidigungen
Soll der Vorwurf zugestanden werden bzw. ist das Prozessziel primär ein günstiges Strafmass, so empfiehlt sich grundsätzlich die Anerkennung des Vorwurfs in einem Protokoll. Diese Form dient der Arbeitserleichterung der Strafjustiz, weil es Staatsanwaltschaften und Gerichten faktisch die detaillierte Prüfung der Akten erspart, was wohlwollend goutiert wird. Auch wenn der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung an sich gebieten würde (Art. 10 Abs. 2 StPO), ein Geständnis zu hinterfragen, erfolgt diese Prüfung in der Praxis meist oberflächlich. Wie weit sich die Klientin darüber hinaus zur Sache einlässt, hängt vom Einzelfall ab. Bei potentiell Abscheu erregenden Taten sind weitreichende Erklärungen mitunter kontraproduktiv; oft ist ein einlässliches Geständnis zum besseren Verständnis der beschuldigten Person aber hilfreich. Schweigen weckt bei Strafmassverteidigungen im Regelfall keine Sympathie und man verspielt sich oft unnötig einen Bonus.
Das schweizerische Strafverfahren ist, besonders wegen der skizzierten Untersuchungshaftpraxis, strukturell auf ein Geständnis angelegt; der Geständnisdruck ist aus verschiedenen Gründen hoch. Ein Geständnis kann deshalb auch viel Rabatt mit sich bringen. Es kommt dazu, dass die tiefenkulturelle Bedeutung des Geständnisses nicht unterschätzt werden darf. Das Ziel des historischen Inquisitionsprozesses, welcher unser Strafverfahren in vielerlei Hinsicht weiterhin prägt, war das Geständnis. Die Wichtigkeit des Geständnisses ging dabei mit der metaphysischen Überhöhung der confessio (Bekenntnis, Geständnis) in der christlichen Beicht- und Bussdisziplin einher: Beiderorts war die Unterwerfung ein zentraler Aspekt. Im strafrechtlichen Geständnis schwang deshalb während des ganzen Mittelalters bis in die Neuzeit stets auch ein religiöses Moment mit, was immer noch nachhallt. Gleichzeitig gehört umgekehrt die Vergabe von (anerkannter) Schuld ebenso zum christlichen Erbe. Noch Anfang des 21. Jahrhundert machten Stefan Trechsel / Peter Noll, in ihrem bekannten Lehrbuch Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, Zürich u. a. 2004, auf S. 148 darauf aufmerksam, dass der englische Richter vorbildlich sei, der vor Jahrzehntem einem soeben Verurteilten nachblickend gesagt habe, nur dank der Gnade Gottes sei nicht er es, der dort gehe. In einer säkularen Welt denken dies wohl wenige Richter noch bewusst so; und erst recht würde es kaum einer laut und explizit in Bezugnahme auf Gott formulieren. Indessen stehen die Staatsanwaltschaften und Gerichte aufrichtig reuigen Beschuldigten doch immer noch auffallend wohlwollend gegenüber, vor allem wenn — S. 64 —der Eindruck entsteht, ein Geständnis sei allenfalls schon dann erfolgt, wenn der Sachverhalt ansonsten nicht vollständig bewiesen werden könnte, und die beschuldigte Person wie ihre Verteidigung gewinnend auftreten. Die Verbindung aus Arbeitserleichterung für die die Strafjustiz, Unterwerfung und echter Einsicht vermag also nach wie vor eine beträchtliche Wirkung zeitigen. Ist man sich als Anwältin vor Einleitung eines Verfahrens sicher, dass ein solches eröffnet wird und es in einer Verurteilung mündet, ist daher allenfalls sogar eine Selbstanzeige in Erwägung zu ziehen, akzentuiert dies doch sämtliche Geständnisboni.
Indessen sollte sich die Anwältin davor hüten, vorschnell den Rat zum Geständnis oder gar einer Selbstanzeige zu erteilen. Bekanntlich kommen falsche Geständnisse weit häufiger vor als angenommen. Ein verfrühtes Geständnis kann eine gute Verhandlungsposition für ein abgekürztes Verfahren verspielen und sogar weitere Verfahren auslösen. Vor einem Geständnis ist daher in aller Regel zumindest das Terrain über das Strafmass bei der Staatsanwaltschaft im persönlichen Gespräch oder telefonisch zu sondieren. Und sogar als Verteidiger neigt man ausserdem gelegentlich dazu, das Belastungsmaterial zu überschätzen, insbesondere bei vorbestraften oder unsympathisch wirkenden Klienten. Rät man schliesslich der beschuldigten Person zum Geständnis, so ist wichtig, dass die Justiz mit dem Anerkennen des Vorwurfs den Fall abschliessen kann und nicht nachträglich neue Gegebenheiten auftauchen. Mit Geständniserweiterungen respektive Aussageslalomfahrten verspielt man sich viel Goodwill.
e)Exkurs: Mandatsantritt nach getätigten Aussagen
Bisweilen suchen Klientinnen eine Verteidigung erst nach getätigten Aussagen auf. Der Beratungsspielraum ist dann deutlich kleiner. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Einvernahme überhaupt verwertbar ist oder eine Unverwertbarkeit geltend gemacht werden kann, weil die Konstellation einer notwendigen Verteidigung vorliegt und der Klient ohne Anwalt vernommen wurde. Ist dies der Fall, so ist dies vorzubringen und obige Heuristik ist sodann grundsätzlich anwendbar. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass auch die unverwertbare Einvernahme weiter in der Akte bleibt — es sei denn, diese wird tatsächlich entfernt oder gesiegelt, was in der Praxis, trotz gesetzlicher Pflicht (Art. 141 StPO), selten geschieht. Ist die Einvernahme dagegen verwertbar, sind die Akten sorgfältig zu studieren und ist im Einzelfall der Frage nachzugehen, ob bereits getätigte Aussagen der Präzisierung oder Ergänzung bedürfen, ein Verweis darauf sinnvoll ist oder sich fortan eine konsequente Aussageverweigerung aufdrängt.
— S. 65 —f)Siebte und wichtigste Faustregel: Der Anwalt rät, die Klientin entscheidet und setzt um
Das Prüfungsprogramm der Verteidigung ist im Ergebnis in jedem Verfahrensstadium dasselbe: In einem ersten Schritt hat sie sich zu fragen, was an sich in dem Moment das effektivste Aussageverhalten wäre und ob dies in die aktuelle Gesamtstrategie passt. In einem zweiten Schritt ist jedoch eingehend zu prüfen, ob sich dies mit diesem Klienten in der konkreten Situation konsequent umsetzen lässt. Wenn ja, ist der Klientin dieser Rat zu erteilen, wenn nein, sind zweit- oder sogar drittbeste Varianten zielführender. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Aussageverweigerung eine psychisch robuste Klientin voraussetzt. Deshalb halten beispielsweise Jugendliche und auch nicht strafverfahrenserprobte, erwachsene Klienten das Schweigen oft nicht durch. Aussageverweigerung setzt eingehendes Training, Einsicht in die Richtigkeit des Vorgehens und ernsthafte Durchhaltebereitschaft voraus. Zur Vertiefung dieses Vorgehens dienen kurze Rollenspiele, bei welchen die Verteidigung den befragenden Polizisten oder Staatsanwalt mimt. Ist der Mandant bereits verhaftet, bedarf es einer Schnellbleiche in der Abstandszelle, die für die Verteidigung und die beschuldigte Person ein äusserst anspruchsvoller Prozess ist. Als besonders hilfreich erweist sich, der Klientin klar zu sagen, dass dies schwierig ist, und mit ihr intensiv einen Satz zu üben, den sie konsequent als Antwort auf jede Frage deponiert, um dann am Ende nicht doch Auskünfte zu deponieren, beispielsweise «Ich verweigere die Aussage» oder «Auf Anraten meines Verteidigers verweigere ich die Aussage».
Der Mandant sollte in die Erörterung des Für und Wider verschiedener Wege stets einbezogen und es müssen ihm die Vor- und Nachteile der verschiedenen Wege eingehend aufgezeigt werden. Ansonsten droht jedes noch so gute Training mangels Einsicht vergessen zu gehen. Diese Gespräche sind den intellektuellen und emotionalen Ressourcen der Klientin anzupassen. Eine elitäre Haltung respektive (Standes-)Dünkel laufen dem Verteidigungsauftrag diametral zuwider. Der Klient ist ein gleichwertiger Partner und muss sich in der Beratung ernst genommen fühlen. Eine wertschätzende Haltung gegenüber ihm und seiner Persönlichkeit ist unabdingbar. Ohnehin liegt die Entscheidung über das grundsätzliche Vorgehen beim Klienten. Jegliche Druckversuche durch die Anwältin in die eine oder andere Richtung sind entschieden abzulehnen und führen kaum je zu einem sinnvollen Ergebnis. Möchte eine Mandantin beispielsweise aus psychohygienischen Gründen ein Geständnis ablegen, selbst wenn ihr der Vorhalt nicht bewiesen werden könnte, ist sie zwar darüber aufzuklären, dass sie damit eine Position preisgibt; aber auch dieser Entscheid ist ohne Weiteres zu respektieren.
— S. 66 —Eine Schwierigkeit der Verteidigung besteht darin, dass in der Praxis die einzelnen Schritte eines solchen Prüfungsprogrammes zusammenfallen. Sie muss — vor allem als Anwältin der ersten Stunde bei der Verhaftung des Klienten kurz vor der ersten Einvernahme — oft schnell mit dem Mandanten eine wegweisende Strategie und ein (provisorisches) Prozessziel festlegen, zumeist ohne diesen zu kennen und einschätzen zu können. Wenn man als Pikettanwalt auf den Plan gerufen wird, ist der Zugang zum neuen Mandanten oft anspruchsvoll. Bei fremdsprachigen Beschuldigten akzentuiert sich diese Problematik: In Abstandszellen unter Zeitdruck nach einer überraschenden Verhaftung in einem Gespräch unter Anwesenheit eines Dolmetschers, der zwar von der Anwältin explizit ans Anwaltsgeheimnis gebunden werden sollte, wenige Minuten später aber für die Polizei oder Staatsanwaltschaft übersetzen wird, eine Vertrauensbeziehung zur Klientin aufbauen, ist äussert schwierig. Das nachvollziehbare Misstrauen der Betroffenen ist oftmals sehr gross. Nachdem man den Klienten angehört hat, sind wenige, auf den Punkt gebrachte Informationen oft hilfreicher als umfassende, differenzierte Ausführungen. Im Kern geht es darum, in wenigen Sätzen der Mandantin zu erklären, weshalb man ihr zur Aussage bzw. Aussageverweigerung rät und mit ihr hierzu einen Entscheid zu fällen. Hernach ist bei Aussageverweigerung im Wesentlichen ein Satz im Stil von «Ich möchte die Aussage verweigern» als Antwort auf jede Frage zu trainieren. Entscheidet man sich dagegen zur Aussage, ist der Klientin vor allem nahezubringen, wie wichtig es ist, bei ihrer Erlebnisbasis zu bleiben und beispielsweise auch zu Erinnerungslücken zu stehen, statt sich in Ausreden zu flüchten. Die an sich nötige seriöse Vorbereitung des Klienten ist indessen fast nicht möglich. Soll eine Beratung rezipiert werden können, sind deshalb solche Verkürzungen und Vergröberungen unumgänglich. Eine gute Intuition, die mit wachsender Erfahrung vernehmbarer wird, ist eine zentrale Grundlage. Es führt dennoch kein Weg daran vorbei, dass eine intellektuelle Reflexion über die verschiedenen Konstellationen und die möglichen Situationen der konkreten Beratung vorangehen muss, weshalb vorliegend auch relativ weitgehende Ausführungen getätigt wurden. Nur so kann man vor Ort genügend reaktionsschnell eine Einschätzung treffen.