Was ist Strafverteidigung?
- Quelle
- suigeneris-verlag.ch ↗
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/014
Outro
X.Strafverteidigung im System, aber out of the box
1.Strategisches und taktisches Denken lernen und kultivieren
Fasst man die Ausführungen der vorangehenden Kapitel zusammen, ist für die Strafverteidigung nebst einem soliden Berufsethos und der Bereitschaft, sich intensiv mit der eigenen Mandantin sowie den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalls zu befassen, letztlich zentral, strategisch und taktisch zu denken und zu handeln. Dabei ist unabdingbar, sich nicht vom vorgesehenen Fahrplan der Strafprozessordnung einengen zu lassen. Herkömmliche juristische Lehrbücher reichen als strategische, taktische und ethische Schulung für die Strafverteidigung nicht aus; sie vermitteln kein kreatives Vorgehen im System des Strafverfahrens, aber gedanklich out of the box.
Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Jede Strafverteidigung, sei sie noch so unkonventionell oder gegenhegemonial, nimmt zwangsläufig eine bestimmte Rolle im System des Strafverfahrens ein. In der Rolle der Strafverteidigung gibt es kein vollständiges Ausserhalb-des-Verfahrenssystems-Stehen. Auch die kritischste Verteidigung, die den Gerichtshof gegenhegemonial als öffentliches Forum für rechtspolitische Auseinandersetzungen nutzt, nimmt gleichzeitig eine bestimmte Funktion im Verfahren wahr. Selbst wenn sie in der Tradition von Jacques Vergès die Legitimation des Verfahrens und der gesamten Rechtsordnung an sich infrage stellt, tut sie dies als Teilnehmerin an einem Verfahren in einer weitgehend vordefinierten beruflichen Rolle. Reagiert die Strafjustiz auf einen solchen Angriff unprofessionell, gibt sie durch ihr Handeln der Verteidigung recht, was eine Wirkung auf öffentliche Diskurse zeitigen kann. Dagegen neutralisiert die Justiz mit einem gelassenen Konter das Vorbringen der Verteidigung und die angriffige Verteidigung legitimiert dann das Verfahren sogar, statt es zu delegitimieren, wie es ihre Absicht wäre. Die rechtliche und öffentliche Legitimation der Strafjustiz misst sich daran, wie souverän sie mit der hartnäckigen Verteidigung umgeht. Es gibt deshalb für die Verteidigung letztlich keinen Handlungsort jenseits des Verfahrens. Ihr Vorgehen weist je nach Konstellation — S. 144 —durchaus markant über ein Verfahren hinaus. Die Rolle im System kann sie demnach im schlechten Fall vom reinen rechtsstaatlichen Feigenblatt bis hin zu im besten Sinne des Wortes subversiven Gerichtshofnarren im System, aber out of the box und bisweilen sogar über das System der Strafjustiz hinaus füllen. Die Variationsbreite ist enorm. Es ist jedenfalls zu hoffen, dass unter Strafverteidigern künftig vermehrt eine Reflexion stattfindet, wie die Wahrnehmung ihrer Spielräume zu lernen und zu kultiviern ist.
Restlos einlösbar sind diese Anforderungen an die Strafverteidigung allerdings nie. Strafverteidigerinnen haben unterschiedliche Stärken und Schwächen. Statt Perfektion anzustreben, ist die eigene persönliche Entwicklung das sinnigere Ziel. Sowohl die juristische Ausbildung bis und mit Anwaltspatent wie die Weiterbildung fokussieren zu einseitig auf die juristischen Kenntnisse. Andere Fähigkeiten werden nicht systematisch geschult, obwohl sie für die Strafverteidigung ebenso wichtig sind. Ein zentraler Ausgangspunkt dürfte weiterhin ein strukturierter Austausch unter Kolleginnen und Kollegen sein. Eine offene Bürokultur in einer Kanzlei hilft bereits sehr. Büroübergreifende Supervisionen und kollegiale Beratungen (Intervisionen) unter Strafverteidigern sind als Standard zu etablieren. Sie finden bisher zu selten statt. Strafverteidigungen sind zwar meist Einzelkämpfermandate; eine gewisse Veränderung wäre aber sehr wohl möglich. Auch Seminare, die sich bewusst strategischen, taktischen und berufsethischen Fragen sowie einer umfassenden beruflichen Persönlichkeitsentwicklung annehmen, sollten vermehrt durchgeführt werden.
Die Strafverteidigerin benötigt zweifellos juristisches Denken als solide Hintergrundgrammatik und muss jederzeit darauf zurückgreifen können. Sie sollte sich stets bewusst sein, dass sie in ihrem Beruf nicht primär einer objektiven Rechtssuche verpflichtet ist, sondern zielgerichtet, lösungsorientiert, instrumentell und allein im Dienst der eigenen Klientin bis an die Grenze des rechtlich Zulässigen vorzugehen hat. Exakt darin liegt ihr Dienst am Recht, nicht im Dienst nach Vorschrift gemäss strafprozessualem Drehbuch. Der Strafverteidigung obliegt es, wohldosiert und dem Einzelfall angepasst, kreative, auch ausserjuristische Ressourcen zu aktivieren, welche die Rahmenbedingungen des Strafverfahrens zwar berücksichtigen, aber zumindest gelegentlich zu Ergebnissen führen, die über das übliche strafprozessuale Drehbuch hinausgehen. Und engagierte Berufsanfängerinnen dürfen sich einiges zutrauen; denn sie haben vielfach einen Biss, eine Kreativität und durch ihre Unvoreingenommenheit ein Potential, das mit der Zeit durch Routine und erschaffene vermeintliche Patentrezepte verloren zu gehen droht.
— S. 145 —2.Zur Integration ausserjuristischer Zugänge ins Handwerk der Strafverteidigung
Am Ende dieser Schrift bleibt dennoch eine Art Rätsel zurück. Der ganze Essay kreist um die Thematik, was Strafverteidigung ist und wie ihr sinnvolles Vorgehen aussehen könnte; bemängelt wird, dass es hierzulande viel zu wenig Literatur dazu gibt und die Ausbildung der Strafverteidigung praxisfremd sei. Dennoch gibt es seit Jahrzehnten zahlreiche Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, die in ihrer Fallführung fast immer klug und umsichtig vorgehen. Es bleiben daher letztlich die Fragen im Raum stehen, weshalb diese Kolleginnen und Kollegen trotz der kritisierten Ausbildungs- und Fortbildungsmängel ihr Berufshandwerk profund beherrschen, wie sie an den beruflichen Ort kamen und welche ausserjuristischen Zugänge sie in ihrem Vorgehen integriert haben.
Ein Blick zurück zeigt die Bedeutung strategischer Prozessführungen für die Entwicklung der Strafverteidigung als Berufsstand. Strategische Prozesse sind Gerichtsverfahren, die gezielt eingesetzt werden, um strukturelle Grundrechtsverletzungen zu thematisieren. Exemplarisch: Die professionalisierte Strafverteidigung im deutschsprachigen Raum entstand wie erwähnt in der Weimarer Republik — in der Verteidigung linker politischer Beschuldigter gegen eine willkürliche Strafjustiz. Bei der Verteidigung von Freiheitskämpfern im Algerienkrieg entwickelte wie dargetan Jacques Vergès seine gegenhegemoniale Strategie Konfrontation statt Anpassung und ebnete damit das Terrain für heute gängige Konfliktverteidigungen. Und es ist kein Zufall wurde als Folge von Prozessen gegen Mitglieder der «Bewegung 2. Juni» in BGE 106 Ia 100 erstmals in der Schweiz höchstrichterlich die Rolle der Anwältin in Strafsachen als einseitige Verfechterin von Parteiinteressen klargestellt. Erst seit damals ist überdies beispielsweise auch der anwaltliche Rat zur Aussageverweigerung hierzulande üblich. Die entscheidenden strategischen strafrechtlichen Prozessführungen finden derzeit wider das Präventionsstrafrecht statt. Sie werden die künftigen Strategien auch in anderen Strafverfahren prägen.
Daher: Will die Strafverteidigung als Profession sich nicht in der zwergenhaften Rührigkeit eines beflissenen Dienstes nach Vorschrift erschöpfen, kommt sie nicht um strategische Prozessführungen umhin. Ein technisch-handwerklicher Zugang ist zwar durchaus notwendig, aber nicht hinreichend für die kreative Strafverteidigungspraxis out of the box. Denn die Geburten und Wiedergeburten zentralen verteidigungsstrategischen Denkens entspringen meist aus dem Geiste strategischer Prozessführungen.
— S. 146 —Es erstaunt daher nicht, dass viele gute Strafverteidiger im deutschsprachigen Raum in den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts insbesondere in ihren ersten Berufsjahren politisch deutlich links des Mainstreams sozialisiert wurden. Ihre kritische Opposition, möglicherweise auch kombiniert mit der Schulung in marxistischer Dialektik, war offenkundig einem klugen beruflichen Vorgehen zuträglich. Andere Kollegen eher konservativer Prägung schwören dagegen nach wie vor auf ihre militärische Schulung in der helvetischen Milizarmee; diese habe den markanten Grundstein für ihre Berufspraxis gelegt.
Die Frage nach ausserjuristischen Einflüssen kann allerdings nicht abschliessend beantwortet werden und der blosse Hinweis auf die Bedeutung strategischer Prozesse oder militärischen Denkens reicht nicht aus.Ich wähle deshalb zur Illustration einen biografischen Zugang und gehe von meiner Entwicklung aus: Als Militärdienstuntauglicher bleiben mir die Vorzüge der militärischen Denkweise wie nahezu allen weiblichen Kolleginnen verschlossen. Nebst ausserjuristischer, namentlich sozial- und geisteswissenschaftlicher Lektüre erwiesen sich für mich letztlich vor allem Techniken, die mir primär Zugang zu Handlungswissen vermittelten, als zuträglich. Für den Umgang mit den Klientinnen und anderen Akteuren im Strafverfahren kommen mir meine Mediationsausbildung, Inter- und Supervisionen sowie Seminare in kooperativer Kommunikation zupass. Der Zugang zu meiner Intuition und Fremd- wie Selbstwahrnehmung schärfen bis heute meine Meditationspraxis und vor allem Focusing. Gerade die Reflexionstechnik Focusing, die vom amerikanischen Psychotherapeuten und Philosophen Eugene Gendlin entwickelt wurde, halte ich für den in der Strafverteidigung zwingend nötigen Zugang zur Intuition für besonders hilfreich. Sie setzt, für Juristen äusserst ungewohnt, bei einer bestimmten Kategorie des körperlichen Erlebens, dem sogenannten felt sense bzw. the vague behind awareness, an und bietet damit eine Strukturhilfe zur Integration von implizitem Wissen, das sonst oft verloren geht. In all diesen Bereichen habe ich bei mir nach der juristischen Ausbildung die grösste Entwicklungsnotwendigkeit geortet; und bei diesem — eher schwierig in Worten beschreibbaren — Bereich sehe ich insgesamt den markantesten Nachholbedarf für die meisten Verteidigerinnen und Verteidiger.
Anregend für ein sinnvolles Vorgehen im System, aber out of the box, waren und sind für mich unter anderem Weiterbildungen zu systemischen Strukturaufstellungen. Ich kann mir auch gut vorstellen, dass Techniken aus dem Innovationsbereich, beispielsweise design thinking als systematischer und agiler Ansatz zur Lösung komplexer Problemstellungen in verschiedenen Lebensbereichen, sehr fruchtbar für die Strafverteidigung sein könnten.
— S. 147 —Hier fehlt es mir an persönlicher Erfahrung, und soweit mir ersichtlich, hat dies bisher niemand erprobt. Ich vermute, dass solche Methoden, die im Kontext der Digitalisierung entstanden sind, ganz besonders geeignet sind, eine kreative Verteidigungspraxis im digitalen Zeitalter weiterzuentwickeln. Last but not least sehe ich in chinesischen Listtechniken ein Repertoire an strategischem und taktischem Denkraster, das seinesgleichen sucht.
Exemplarisch möchte ich zum Schluss für strategisches und taktisches Vorgehen eine Denkfigur systemischen Strukturdenkens sowie basierend auf den chinesischen Strategemen List als weiche Waffe der Verteidigung einführen. Damit soll aufgezeigt werden, was die Integration ausserjuristischer Denkweisen in das Handwerk der Strafverteidigung bedeuten kann. Die beiden Beispiele sollen die Leserinnen dazu anregen, sich selbst zu überlegen, welcher ausserjuristischen Techniken sie sich bisher bedienten, wo noch persönliches Potential ungenutzt bleibt und welche Formen von Fortbildung zukünftig sinnvoll sein könnten.
a)All dies und selbst das nicht — vom Nutzen systemischer Strukturen für die Strafverteidigung
aa. Binäre aristotelische Logik
Der Beschuldigte wird frei oder schuldig gesprochen. Die Forderungsklage wird gutgeheissen oder abgewiesen. Der Tatbestand einer beliebigen Norm ist erfüllt oder nicht erfüllt. Seine Rechtsfolge tritt ein oder nicht ein. Das Recht ist, wie das abendländische Denken insgesamt, durch die binäre aristotelische Logik geprägt. Es ist daher nicht weiter erstaunlich, dass sich als Folge auch das strategische und taktische Denken der Verteidigung oft ausschliesslich in diesem Koordinatensystem bewegt.
bb. Doppelt negiertes Tetralemma
Anders funktioniert das traditionelle indische Rechtsdenken: Prägend für die richterliche Haltung war dort eine Figur, die ins Deutsche mit Tetralemma übersetzt wird und im systemischen Strukturdenken von Matthias Varga von Kibéd und Insa Sparrer eine prominente Rolle spielt. Vereinfacht sieht die Figur in ihrer klassischen Ausprägung wie folgt aus: Die erste Position ist «Das Eine» beziehungsweise im richterlichen Denken «Die eine Partei hat Recht»; die zweite Position ist der Gegensatz dazu «Das Andere» beziehungsweise «Die andere Partei hat Recht». Bis an den Punkt ist uns die Denkweise vertraut. Auch die dritte Position «Beides» beziehungsweise «Beide Parteien haben Recht», die (übersehene) Vereinbarkeit, ist nicht nur Zivilrechtsanwälten wegen der zentralen Figur des Vergleichs, sondern überdies zunehmend — S. 148 —verhandlungsklugen Verteidigerinnen bekannt. Dabei geht es um eine Art interne Kontexterweiterung in der alternativ gestellten Fragestellung. Weit seltener fliesst in unsere (rechtliche) Denkweise die vierte Position ein: «Keines von Beiden» beziehungsweise «Keine Partei hat Recht». Dabei geht es im Ergebnis um die externe Kontexterweiterung, mithin den allenfalls übersehenen Kontext der Fragestellung. Leitfragen bei der Auseinandersetzung in der vierten Position können sein, weshalb «Das Eine» und «Das Andere» bedeutsam wurden, wann und weshalb der Gegensatz auftaucht, was die alternativ gestellte Frage ausblendet und in welchem Kontext der Gegensatz und die Fragestellung Sinn machen.
Im besten Sinne des Wortes irritierend wird die Figur dann, wenn die vier klassischen Positionen um die fünfte (Nicht-)Position ergänzt wird, die Position der doppelten Negation: «All dies nicht — und selbst das nicht». Diese Position wurde ursprünglich von Nagarjuna eingeführt, einem bedeutenden, skeptischen Philosophen des Mahayana-Buddhismus, welcher im 2. Jahrhundert unserer Zeitrechnung lebte. Es erstaunt nicht, dass die Figur in dieser Tradition entwickelt wurde; denn das Prinzip der Nichtanhaftung ist ein Grundpfeiler der buddhistischen Philosophie. Mit dieser (Nicht-)Position werden die vier ersten Positionen und ihre Grundannahmen gründlich reflektiert, möglicherweise sogar dekonstruiert. Die ursprüngliche alternativ gestellte Fragestellung kann — wenn nötig — einer neuen alternativen Fragestellung auf einer anderen, höheren Ebene zugeführt werden. Dieses sogenannt doppelt negierte Tetralemma ist damit eine Art spiralförmige, potentiell unendlich andauernde Denkweise für Entscheidungssituationen.
Weil strategisches und taktisches Denken zu einem guten Teil in der Evaluation von Entscheidungen besteht, bietet eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Tetralemma, und erst recht mit dem doppelt negierten Tetralemma, ein Potential, das möglicherweise intuitiv bereits angewandt wird.
cc. Ein Anwendungsbeispiel
Als Einstieg soll ein Beispiel ein solches Vorgehen skizzieren. Es belegt einerseits, dass manche Verteidiger ein solches Denken im doppelt negierten Tetralemma in ihrer Vorgehenswahl zumindest unbewusst bereits anwenden. Zum anderen — und exakt da liegt die eigentliche Stärke in der Auseinandersetzung mit dieser Figur — zeigt es ansatzweise auf, wie dieser Zugang unbewusste Intuition ins bewusste Denken überführt.
Die Verteidigung und ihr Klient diskutieren, ob sie als Beweis für eine bereits aktenkundige Behauptung des Mandanten eine Urkunde einreichen sollen, welche das Vorbringen weitgehend, aber nicht ganz stützt. Oder sie — S. 149 —überlegen, ob sie eine Zeugin beantragen sollen, von der sich der Mandant nicht sicher ist, ob sie die Behauptung vollumfänglich bestätigen wird. Zur Diskussion steht als dritte Möglichkeit, beide Beweise zu offerieren. Die vierte Position (keines von beidem) besteht darin, auf die beiden Beweise zu verzichten und einzig auf die Aussage des eigenen Mandanten zu verweisen. In der fünften (Nicht-)Position werden die vier Positionen gründlich reflektiert. Vielleicht fragen sie sich im Klientengespräch, ob die Anwältin eine vorgängige private anwaltliche Zeugenbefragung mit all den berufsrechtlichen und verfahrenstaktischen Risiken eingehen soll. Oder sie suchen gemeinsam nach einem anderen Beweis. Oder sie diskutieren, ob sie die Behauptung rhetorisch in einen klar belegten anderen Kontext einordnen können. Auf diese Weise wäre ein Beweis neben der Aussage des Mandanten allenfalls gar nicht mehr zentral. Damit wird die ursprüngliche Fragestellung, welchen der beiden Beweise sie zur Stützung der Mandantenaussage einreichen sollen, hinter sich gelassen.
Am Ende präsentiert sich eine neue Fragestellung, die erneut alternativ gestellt werden kann. Auch diese kann wiederum mit der Figur des Tetralemmas erörtert werden. Dies kann so lange mit immer wieder neuen End- beziehungsweise Anfangsfragen wiederholt werden, bis sich das Gefühl einstellt, eine passende Antwort gefunden zu haben.
dd. Brachliegendes Potential
Bereits konsequent die klassischen vier Positionen des Tetralemmas auf strategische und taktische Fragestellungen anzuwenden versuchen, ist eine Erweiterung zum gängigen Denken, welches sich üblicherweise in den ersten zwei, allenfalls drei Positionen bewegt. Die vierte Position gewährt ein Zurücktreten von einengenden Alternativen und verortet diese in dem erweiterten (und oft übersehenen) Kontext. Noch mehr Potential für die Verteidigungspraxis liegt nach meiner Erfahrung in der Einnahme der fünften (Nicht-)Position. Damit wird der ursprüngliche Kontext allenfalls ganz verlassen. Diese Position anzudenken, bleibt selbst nach längerer Auseinandersetzung mit dem doppelt negierten Tetralemma herausfordernd und zeitintensiv. Oft, ja meist, macht sich bei der Einnahme oder Nichteinnahme der (Nicht-)Position zunächst eine verunsichernde Leere breit. Just in dieser nicht anhaftenden Durchbrechung des üblichen Denkens liegt der potentiell grösste Erkenntnisgewinn. Eine solche stetige Selbstüberprüfung kurbelt die Phantasie an, überwindet Erstarrungen und verhindert vorschnelle, allzu naheliegende Antworten. Sie führt dazu, sich beruflichen Themen anders als in den gewohnten Bahnen und mutmasslich auch kreativer zu stellen.
— S. 150 —b)Die List als weiche Waffe der Strafverteidigung
aa. List in der Strafverteidigung als gelebte Praxis und blinder
theoretischer Fleck
In der Schweiz gibt es, wie erwähnt, wenig Schrifttum zu Strategie und Taktik der Strafverteidigung. Sichtet man die reichhaltige Literatur aus Deutschland, fällt auf, dass diese meist einzelne typische Situationen einer Strafverteidigung aufbereitet und das Pro und Contra verschiedener Vorgehensweisen erörtert und teilweise Checklisten bereithält. Sie beschäftigt sich indessen kaum mit der Frage, wie die grundsätzliche berufliche Strategie und Taktik aussehen könnten und welche Zugänge dafür vonnöten sind. Wenn darauf eingegangen wird, werden beispielsweise Konflikt- beziehungsweise Konsensverteidiger unterschieden. Ein einziger Habitus für alle Fälle erscheint allerdings prinzipiell verfehlt, da die Verteidigung ihr Vorgehen massgeschneidert anpassen sollte.
Zweifellos gibt es Fälle, in welchen sich die Rolle der Verteidigung darin erschöpft, dem Beschuldigten Fürsorge zu leisten, ihn zu beraten und die Justizförmigkeit des Verfahrens zu kontrollieren. Ist der Sachverhalt eindeutig zum Nachteil des Beschuldigten erstellt, bietet die rechtliche Würdigung wenig Anlass zu Diskussionen. Bewegt man sich im hinsichtlich der Rechtsfolge standardisierten Bereich der Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetzeswiderhandlungen oder der mittels Strafmassempfehlungen vereinheitlichten Bagatellkriminalität, ist der Spielraum auch der engagiertesten Verteidigung klein. Verteidigen heisst dann primär, dem Klienten Fürsorgende, begleitende Sozialarbeit zu bieten, das Verfahren allein durch Präsenz auf seine Rechtsmässigkeit hin zu kontrollieren und allenfalls gewisse entlastende Aspekte zur Senkung des Strafmasses hervorzuheben, welche die Strafjustiz zu wenig gewichtet. Anders, wenn der Sachverhalt in der Untersuchung unklar bleibt, wenn rechtliche Fragen strittig sind oder zumindest der Rahmen des Strafmasses nicht durch zahlreiche andere Vergleichsfälle bereits abgesteckt ist: Dann kann die Verteidigung einiges bewirken und einen Einfluss auf die Gravitationskräfte eines Strafverfahrens nehmen. Die Wahl ihrer strategischen und taktischen Mittel ist dabei entscheidend.
Strategische und taktische Themen sind — es kann nicht genug wiederholt werden — eine Querschnittdisziplin der Strafverteidigung: Sie treten als Anwalt der ersten Stunde bei der Beratung des Beschuldigten zu seinem Aussageverhalten auf, ebenso bei der Entscheidung, ob man im Vorverfahren einen Beweisantrag stellt oder wie man im Hauptverfahren plädiert. Gemeinsam ist dem guten taktischen Hilfsmittel in den unterschiedlichsten — S. 151 —Situationen, dass man stets versuchen will, etwas zu bewirken, was sonst nicht zustande käme, und es in eine Strategie einbettet, die auf Freispruch respektive ein mildes Urteil zielt. Das kluge Vorgehen der Strafverteidigung, welches sich vom uninspirierten, stereotypen Dienst nach Vorschrift oder dem Abspulen kochrezeptartiger Anleitungen unterscheidet, ist im Einzelfall ein «schlaues Mittel, mit dessen Hilfe man etwas zu erreichen sucht, was man auf dem normalen Weg nicht erreichen könnte». Just so beschreibt der Duden in einer weiten Definition «List». Die engere Definition im Duden fügt noch hinzu, dass man dabei andere täuscht. List wird wohl deswegen in unserem kulturellen Kontext meist mit einer Täuschung gleichgesetzt und negativ konnotiert.
bb. Listblinde, abendländische Moderne
Der fahle Beigeschmack der List mag unter anderem auch darin gründen, dass der moderne abendländische Begriff der Vernunft diese ausblendet. In den letzten Jahrhunderten fehlen weitgehend systematische wissenschaftliche Abhandlungen zu List. Anders in abendländischen kulturellen Erzählungen: In den Märchen der Brüder Grimm triumphieren oft die Listigen, in der griechischen Sage kam der listenreiche Odysseus gerade deswegen weit. Und David hätte im Alten Testament Goliath kaum besiegt, wenn er nicht seine Steinschleuder listig eingesetzt hätte. Auch in klassischen Kinderbüchern identifizieren wir uns mit listigen Protagonisten: Als Schweizer liegt vielen von uns sicher Wrigley in «Mein Name ist Eugen» von Klaus Schädelin ebenso nahe wie Huckleberry Finn in «The Adventures of Tom Sawyer» von Mark Twain. Bis vor ein paar Jahren konnte die deutschsprachige Strafverteidigerin sich nur im Fundus dieser erzählten Geschichten bedienen, wenn sie aus Büchern etwas über List erfahren wollte. Eine systematische Darstellung von Listtechniken lag nicht vor.
Der Sinologe und Rechtswissenschaftler Harro von Senger setzt sich seit Jahren fundiert mit chinesischen List-Techniken auseinander und publiziert dazu rege auf Deutsch. Literaturhinweise finden sich im Anhang. Weil List in unserem kulturellen Zusammenhang negativ besetzt ist, wählt Harro von Senger zur Übersetzung bewusst den in Vergessenheit geratenen Terminus Strategem. Damit signalisiert er, dass es ihm um die Beschreibung und nicht um die Bewertung von List geht. Die Technik der List soll rein deskriptiv beschrieben werden. In Anlehnung an von Senger bin ich der Auffassung, dass wir Europäer viel vom chinesischen Wissen lernen können. Dieses bewegt sich auf einer höheren Abstraktionsstufe als die bekannten europäischen Erzählungen, systematisiert es doch Listtechniken in 36 durchnummerierte Kategorien.
— S. 152 —Es drängt sich auf, in der Strafverteidigung über den Einsatz dieser 36 Strategeme nachzudenken. Denn man steht als einzelner Beistand des Beschuldigten einem gut organisierten Justizapparat gegenüber und befindet sich strukturell stets in der schwächeren Position. Die chinesischen List-Techniken sind nicht nur Augen öffnende Tabubrecher, die uns einen vorurteilsfreien Zugang zu dieser Dimension menschlichen Verhaltens verschaffen. Sie sind vor allem auch eine weiche, gleichzeitig messerscharfe Waffe der Schwachen in prekären Situationen und damit prädestiniert für die Wahrnehmung der fragilen Beschuldigtenrechte.
cc. Strategeme in Verteidigungskonstellationen
In der Auseinandersetzung mit den chinesischen List-Techniken wird die Strafverteidigerin feststellen, dass sie zahlreiche Strategeme intuitiv anwendet oder Kollegen diese einsetzen. Exemplarisch: Die klassische Verteidigungshaltung, die vor allem passiv, aber wachsam wartet, bis die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte einen Fehler machen, und diesen dann zu ihren Gunsten zu nutzen versucht, beschreiben metaphorisch das Strategem Nr. 9 «Die Feuerbrunst am gegenüberliegenden Ufer beobachten» oder Nr. 12 «Mit leichter Hand das Schaf wegführen» einschlägig. Versucht die Verteidigung dagegen, aktiv einen Fehler der Verfahrensgegnerin zu provozieren, wird dies mit «Auf das Gras schlagen, um die Schlangen aufzuscheuchen» (Nr. 13) beschrieben. Räumt die beschuldigte Person beispielsweise im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens einen Teil des Vorwurfs ein, damit im Gegenzug gewichtige Verdachtsmomente ad acta gelegt werden und so ein günstiges Urteil erwirkt wird, entspricht dies der Metapher «einen Backstein hinwerfen, um einen Jadestein zu erlangen» (Nr. 17). Hat man dafür die Verhandlungsbereitschaft der (erschöpften) Staatsanwaltschaft erlangt, indem man beispielsweise zahlreiche Beweisanträge gestellt hat und deswegen zahlreiche weitere Abklärungen getätigt werden müssten, oder in komplexen Fällen, in welchen ohne die Mitwirkung des Beschuldigten ein Verfahren nur sehr erschwert sinnvoll durchgeführt werden kann, auf Rat der Verteidigung die Aussage verweigert, spräche man wohl mit dem Strategem Nr. 4 davon, dass man «Ausgeruht den erschöpften Feind erwartet». Und weil in einer solchen Konstellation immer wieder mehrere Strategeme nacheinander zielgerichtet eingesetzt werden, liegt oft ein sogenanntes Verkettungsstrategem vor (Nr. 35).
Auch Beschuldigte haben häufig klare Vorstellungen, mit welchen Finten sie einer Verurteilung entgehen wollen. Ein bekannter Verteidiger scheint ihnen vielfach am meisten Heil bringend zu sein; allein durch seinen grossen Namen erhofft man den Ausgang eines Verfahrens günstig beeinflussen — S. 153 —zu können (Strategem Nr. 29: «Dürre Bäume mit künstlichen Blumen schmücken»). Weniger wird daran gedacht, dass eine unbekannte, kluge und engagierte Berufsanfängerin, die unterschätzt wird und ihr Understatement bewusst einsetzt, just deswegen manchmal mehr an Wirkung erzielt (Strategem Nr. 10: «Hinter dem Lächeln den Dolch verbergen» oder Nr. 27: «Verrücktheit mimen, ohne das Gleichgewicht zu verlieren»).
Ohnehin muss die Wahl der List-Techniken mit Umsicht erfolgen, ansonsten sich dies kontraproduktiv auswirken kann — vor allem dann, wenn List zur Hinterlist wird oder wenn sie zu plump eingesetzt wird. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise in Erinnerung zu rufen, dass sehr solvente Beschuldigte gelegentlich gleich mehrere Privatgutachten ins Recht legen (wollen). Der chinesische Listkatalog beschreibt dies mit der bereits erwähnten Metapher, dass man auf einem Baum künstliche Blumen blühen lässt (Nr. 29) beziehungsweise das Strategem wird auch als Variante in einer Fabel, in welcher sich der Fuchs die Autorität des Tigers leiht, schön beschrieben.
Und da gilt es wie anderswo aufzupassen, denn weniger wäre zumindest hierzulande mutmasslich oft mehr: Einen Tiger (Privatgutachter) einzusetzen, der in einer schriftlichen Stellungnahme sachlich Aspekte aufzeigt, die sonst in den Ausführungen des Fuchses (Verteidigung) von der Justiz übergangen werden können, ist vielfach ein durchaus sinnvolles Instrument. Eine ganze Tigermeute (Brigade von zahlreichen Privatgutachtern) auf den Plan zu rufen, hat dagegen meist eher den fahlen Beigeschmack gekaufter Expertisen. Der Strafverteidigerin obliegt es dann, auch begüterten Klienten solche Gesichtspunkte aufzuzeigen. Wird ein Strategem zu durchsichtig eingesetzt, löst es unter Umständen eine verständliche Abwehrhaltung der Justiz aus, da sich niemand gerne überlisten lässt. Und empfindet die Strafjustiz die Verteidigerin sogar als hinterlistig, kann dies eine unerwünschte Retorsionmassnahme auslösen. Der Grat bleibt schmal.
dd. List der Strafverteidigung jenseits von Moraldilemmata
Die kritische Leserin wird sich nun vielleicht fragen, was denn der konkrete Nutzen für die Strafverteidigungspraxis sei und ob sie in der Auseinandersetzung mit den 36 Strategemen einzig eine fernöstliche, metapherreiche Systematisierung für menschliches Überlistungsverhalten erhalte, das ohnehin bekannt ist und intuitiv angewendet wird. Der eigentliche Erkenntnisgewinn bei der Beschäftigung mit den 36 Strategemen liegt nicht primär darin, dass man ein Raster zur menschlichen List erhält und das bisherige eigene Verhalten und dasjenige der anderen darin einordnen kann. Viel mehr regt der chinesische Katalog darüber hinaus die Phantasie an, wie man — S. 154 —eigene Handlungen als Verteidigung anders als in den gewohnten Bahnen planen kann. Im besten Fall geht man nach der Beschäftigung mit dem Thema im Berufsalltag etwas weniger plump vor und setzt List subtiler ein.
Sicher — die Denkweise in Strategemen ist ungewohnt und entspricht in keinerlei Hinsicht der üblichen (beruflichen) Sozialisation. Und in Standardfällen krampfhaft nach deren Einsatzmöglichkeiten über das bislang Übliche hinaus zu suchen, dürfte kaum zielführend sein. Eine Auseinandersetzung mit der chinesischen Kunst der List trägt indessen einiges zur Horizonterweiterung bei und ist eine vergnüglich-grundsätzliche Denkschulung in Strategie und Taktik. Sie dürfte darüber hinaus dem praktischen Handlungsrepertoire in komplexeren Strafverteidigungsfällen zuträglich sein.
Ein Strafverfahren wird — durch die Brille der chinesischen Strategeme betrachtet — vom rein rechtlichen Kampffeld zu einem Feld zwischenmenschlicher Auseinandersetzungen. Die Verteidigung versucht mit ihren begrenzten Möglichkeiten, das heisst auch und gerade der List, das Beste für den Beschuldigten zu erwirken. Allenfalls gelingt es künftig in manchen Konstellationen wegen des überraschenden und unerkannten Einsatzes eines Strategems, ein freisprechendes, milderes oder wenigstens den Klienten einigermassen zufriedenstellendes Urteil zu erwirken. Und falls den listblind erzogenen abendländischen Strafverteidiger bei der Anwendung der chinesischen Strategeme, trotz aller redlichen Absichten um konsequent einseitige Interessenwahrung für die beschuldige Person, am Ende eben doch Gewissensbisse packen und er in ein Moraldilemma geraten sollte, findet er zwar wenig Absolution in der neuzeitlichen westlichen Philosophie, aber immerhin in der Heiligen Schrift (Matthäus 10, 16):
«Seid klug wie die Schlangen und arglos wie die Tauben.»
— S. 155 —Zentrale Quellen — pour aller plus loin
Diese Praxiseinführung basiert über weite Strecken, bisweilen sogar wörtlich, auf früheren Veröffentlichungen von mir. Der Verweis auf diese Publikationen dokumentiert meinen persönlichen Zugang; andere Quellen wären für eine gute Strafverteidigung ebenso denkbar. Diese Fachbeiträge enthalten teils umfassende Verweise in einem für die Rechtswissenschaft üblichen Fussnotenapparat. Zentral für diese Einführung sind nachfolgende eigene Publikationen:
—Anwaltliche Gewinnoptimierung ohne Schranken — eine Replik,
Anwaltsrevue 11−12/2009, S. 529 ff.
—Klienteninteressen gehen Anwaltsinteressen vor, plädoyer 2/2010, S. 68 ff.
—Der lange Marsch zur Institution, plädoyer 1/2011 S. 12 ff.
—Sicherheitsgesellschaft und psychiatrische Begutachtungspraxis in Strafverfahren, Jusletter vom 13. Februar 2012 (Sondernummer zur Strafprozessordnung)
—Jugendstrafverteidigung: ein kurzer Praktikerinnenleitfaden, Anwaltsrevue 10/2012, S. 469 ff. (gemeinsam mit Stefan Blum)
—Wechsel der amtlichen Verteidigung: gesetzeswidrige Rechtsprechung, ZStrR 1/2013, S. 87 ff.
—Amtliche Verteidigung darf nicht zweitklassig sein, plädoyer 2/2013, S. 72 ff.
—Anregungen für ein gutes Plädoyer der Verteidigung, plädoyer 4/2013, S. 64 ff.
—In dubio pro reo?, forumpoenale 2/2013, S. 112 ff.
—Psychiater als heimliche Strafrichter, NZZ vom 25. April 2013 (Rubrik «Meinung & Debatte»), S. 23
—Übersetzung als Fehlerquelle in Strafverfahren, Anwaltsrevue 1/2014, S. 35 ff.
—Die List als weiche Waffe im Strafprozess, plädoyer 4/2014, S. 62 ff.
—Reden ist Silber, Schweigen ist Gold?, Sonderheft forumpoenale 2014
—Menschen ohne Lobby konsequent verteidigen, plädoyer 1/2015, S. 30 f.
—Psychiatrische Gutachter ohne strafprozessuale Kontrolle?, ZStrR 1/2015, S. 76 ff. (gemeinsam mit Rafael Studer)
—Take Care — Fürsorge als Basis der Verteidigung, forumpoenale 4/2015, S. 231 ff.
— S. 156 ——Praxisferne Anwaltsausbildung, plädoyer 2/2016, S. 24 f.
—All dies nicht — und selbst das nicht, Anwaltsrevue 1/2017, S. 29 ff.
—Freiheitsentziehendes Massnahmenrecht oder freiheitsentziehende Massnahmen jenseits des Rechts?, in: André Kuhn / Christian
Schwarzenegger / Joëlle Vuille (Hrsg.), Schweizerische Arbeitsgruppe für Kriminologie, Band 35, Strafverfolgung — Individuum — Öffentlichkeit im Spannungsfeld der Wahrnehmungen, Bern 2017,
S. 139 ff.
—Ungleiches Strafrecht für Alle, ZStrR 2/2017, S. 117 ff.
—Strafuntersuchung — was tun?, 5. Aufl., Zürich 2017 (gemeinsam
mit Kolleginnen und Kollegen vom Verein Rechtsauskunft Anwaltskollektiv)
—Nachverfahren im Rechtsstaat, in: Marianne Heer / Elmar Haber-Meyer /Stephan Bernard (Hrsg.), Forum Justiz & Psychiatrie, Band 3, Wege und Irrwege stationärer Massnahmen nach Rechtskraft des Strafurteils, Bern 2018, S. 91 ff. (gemeinsam mit Rafael Studer)
—Vom Umgang der Strafverteidigung mit Medien, in: daniel Kipfer / anne Kühler (Hrsg.), Justizberichterstattung in der direkten Demokratie, Stuttgart 2019, S. 73 ff.
—Wahrung fremder Interessen, nicht eigener, ContraLegem 2019/1,
S. 56 ff.
—Nach dem Fall Rupperswil, Anwaltsrevue 4/2019, S. 163 ff.
—Wissens- und Prozessberatung als Pflichten der Verteidigung,
forumpoenale 4/2019, S. 306 ff.
—Anforderungen an die Strafverteidigung, plädoyer 6/19, S. 80.
Viele weitere Überlegungen entstanden in Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen, namentlich in der learning community für Fachanwälte Strafrecht. Fruchtbar waren die jahrelangen wöchentlichen Intervisionen im kollegialen Austausch mit meinen Bürokolleginnen Ingrid Indermaur, magda zihlmann und meinem Bürokollegen Beda Meyer Löhrer sowie all unseren juristischen Mitarbeitenden. Beda Meyer Löhrer hat zudem folgende lesenswerte Aufsätze verfasst, auf die ich mich ebenfalls abstütze:
—Ergänzungsfragen ja oder nein? Pocket-Guide einer Kardinalsfrage, forumpoenale 5/2018, 418 ff.;
—«Freispruch!» Zum taktischen Einsatz von kognitiven Verzerrungen durch die Strafverteidigung, forumpoenale 2/2021, S. 117 ff (gemeinsam mit Simone Löhrer).
— S. 157 —In der Schweiz gibt es kaum aktuelle Literatur zu handwerklichen Verteidigungsfragen, aber immerhin zwei ausgezeichnete ältere Sammelbände, die für mich prägend bleiben:
—Marcel niggli Alexander / philippe Weissenberger, (Hrsg.), Strafverteidigung, Basel u.a. 2002, S. 5 ff.
—Hans Baumgartner / René Schuhmacher (Hrsg.), Ungeliebte Diener des Rechts, Baden-Baden, 1999.
Nicht missen möchte ich den wiederholten Besuch des Forums Strafverteidigung (www.forum-strafverteidigung.ch), das Verteidigungsthemen seit über zwei Jahrzehnten in Veranstaltungen pflegt.
Anregend ist überdies, gerade für auditive Lerntypen, der Podcast von Duri Bonin rund um die Strafverteidigung «Auf dem Weg als Anwältin».
Hinweisen möchte ich zudem auf einen wichtigen Aufsatz von wolfgang Wohlers, der den grundlegenden Unterschied eines partnerschaftlichen im Vergleich zu einem paternalistischen Verteidigungsverständnis für die Schweiz erstmals in aller Deutlichkeit herausgeschält und meine intuitiven Gefühle in dieser Kernfrage rechtswissenschaftlich untermauert hat:
—Die Pflicht der Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person, ZStrR 1/2012, S. 55 ff.
Als zentral erachte ich überdies, dass die Verteidigung für ihre Berufspraxis einen sozialwissenschaftlichen Blick auf Strafverfahren und die Strafjustiz schult und schärft. Die entscheidenden Tore haben bei mir vor mehr als 20 Jahren an der Universität Bern der sozialhistorische Zugang zum Recht von pio Caroni und der Kriminologe Karl-ludwig Kunz aufgestossen, prägnant nachzulesen beispielsweise in
—pio Caroni, «Privatrecht»: Eine sozialhistorische Einführung, Basel u.a., 1988, sowie
—Karl-ludwig Kunz / Tobias Singelnstein, Kriminologie, 7. Aufl., Stuttgart 2018.
Geradezu eine Pflichtlektüre für jede Strafverteidigerin ist nach meiner Ansicht auch
—Mark Schweizer, Kognitive Täuschungen vor Gericht, Zürich 2005; und lesenswert bleibt der Klassiker von
—Rüdiger lautmann, Justiz — die stille Gewalt, 2. Aufl., Wiesbaden 2011.
— S. 158 —Für dogmatische strafprozessuale und strafrechtliche Fragen konsultiere ich die gängigen Kommentare, Lehrbücher, Monographien, Zeitschriften und Aufsätze und versuche die bestehende Literatur im Sinne einer Straflimitierungsdogmatik weiterzudenken. Der Einstieg in Fachfragen lohnt sich oft über das Lehrbuch von
—Niklaus Ruckstuhl / Volker dittmann / Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich 2011,
das dogmatisch der Sicht der Verteidigung aufs Strafverfahren nahesteht.
Und dem Solothurner Verteidiger Konrad Jeker kommt der grosse Verdienst zu, in seinem Blog www.strafprozess.ch nahezu täglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus Sicht der Verteidigung kritisch zu kommentieren.
Aus der nahezu unüberschaubaren deutschen Literatur zu handwerklichen Verteidigungsfragen verweise ich auf folgende Bücher (obzwar deren Ausführungen sich wegen der unterschiedlichen Strafprozessordnungen und der unterschiedlichen Rechtskultur nicht unmittelbar in die Schweiz übertragen lassen):
—Stephan Barton, Einführung in die Strafverteidigung, 2. Aufl.,
München 2013
—Hans Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 8. Aufl., Köln 2015
—Gerhard Jungfer, Strafverteidigung. Annäherung an einen Beruf, Berlin 2016
—Ulrich Sommer, Effektive Strafverteidigung, 4. Aufl., Köln 2020
Nicht nur für rechtshistorisch Interessierte lohnt sich die Lektüre der Schriften von max Alsberg nach wie vor:
—Jürgen Taschke (Hrsg.), max Alsberg, 2. Aufl., Baden-Baden 2013, auf Deutsch hat wohl kaum jemand derart eindringlich Grundfragen der Verteidigung thematisiert.
Und neben einem fachlichen Erkenntnisgewinn erhält einen grossen Lesegenuss, wer sich antiquarisch oder in einer Bibliothek das leider vergriffene Buch von Jacques Vergès besorgt:
—Jacques Vergès, Konfrontation oder Anpassung: Verteidigungsstrategien in politischen Prozessen, Frankfurt 1979
Zur Rhetorik gibt es zahlreiche Kurse und populärwissenschaftliche Bücher. Allerdings erachte ich es als weit sinnvoller, folgendes systematisch und historisch fundierte, wissenschaftliche Grundlagenwerk durchzuarbeiten; der — S. 159 —Umgang mit der narrativen Verteidigungsdimension wird danach anders sein:
—Gert ueding / Bernd Steinbrink, Grundriss der Rhetorik, 5. Aufl., Stuttgart u.a. 2005.
Systemische Strukturaufstellungen oder eine lösungsfokussierte Gesprächsführung sind selbst für hartgesottene Autodidakten nicht aus Büchern zu lernen. Deshalb macht es Sinn, ein Seminar zu besuchen, beispielsweise im Istituto Marco Ronzani (www.istituto.ch). Das Gleiche gilt für Focusing nach gendlin, das in der Schweiz beispielsweise bei Eveline Moor gelernt werden kann und hilfreich für den Zugang zur eigenen Intuition ist (www. focusingausbildung.ch).
Falls Skeptikerinnen trotzdem zur einen oder anderen Methode vorgängig ein Buch lesen möchten, bevor sie sich in Fortbildungen stürzen:
—Fredrike Bannink, Lösungsfokussierte Fragen, Göttingen 2015
—Peter de Jong / Kim Berg, Lösungen (er-)finden, 7. Aufl., Dortmund 2014
—Renate Daimler, Basics der Systemischen Strukturaufstellungen,
6.Aufl., München 2008
—eugene t. gendlin, Focussing, 11. Aufl., Hamburg 2016
—paul Jackson / Janine waldmann, Positive Gespräche, 2012
—Insa Sparrer
–Einführung in die Lösungsfokussierung und Systemische Strukturaufstellung, Heidelberg 2007
–Systemische Strukturaufstellung, 3. Aufl., Heidelberg 2016
—ann Weiser Cornell
–Focussing — Der Stimme des Körpers folgen, 14. Aufl., Hamburg 2017
–Die Kunst des Annehmens, Norderstedt 2013
Wer sich für den Fundus chinesischer Listtechniken interessiert, mache sich mit den Büchern von Harro Von Senger vertraut:
Spezifisch für Juristen:
—36 Strategeme für Juristen, Bern 2020,
einführend:
—Die Kunst der List, 5. Aufl., München 2007, oder
—Die Klaviatur der 36 Strategeme: In Gegensätzen denken lernen,
München 2013,
sehr gründlich, das zweibändige Monumentalwerk:
—36 Strategeme: Lebens- und Überlebenslisten aus drei Jahrtausenden, Frankfurt am Main 2011.
— S. 160 —Und ausserdem empfehle ich allen angehenden wie bereits forensisch tätigen Anwältinnen und Anwälten, mithin nicht nur Strafverteidigerinnen, sondern auch Zivilisten, den Essay von
—Jacob Stickelberger, Der Gerichtshof-Narr, in Hans Baumgartner / René Schuhmacher (Hrsg.), Recht, Macht und Gesellschaft, Zürich 1995, S. 21 ff.,
er schafft bei gleichzeitiger Wertschätzung für die eigene Profession die notwendige subtil-ironische Distanz.
— S. 161 —Sach- und Personenregister
A
Akteneinsichtsrecht 9
Alsberg, Max 15, 16, 18, 19, 80, 158
Alternativgeschichte 11
Ambulante Massnahmen 5, 8, 120, 127, 128
Amtliche Verteidigung 22, 23, 29, 30, 33,34, 35, 53, 54, 88, 110, 111, 127,
129, 135, 138, 155
Anklageschrift 94, 97
Antragsdelikt 76
Anwalt der ersten Stunde 23, 150
Anwaltskollektiv IX, 20, 156
Anzeige 3, 75
Audiovisuelle Aufzeichnung 72
Auskunftsperson 61, 67
Aussageverweigerung 52, 58, 59, 60, 61, 64, 65, 66, 122, 124, 136 Ausstandsbegehren 72, 85, 123
Autosuggestion 61
B
Barbie, Klaus 17
Belastungsperspektive 5, 6, 10, 16
Belastungszirkelschluss 123
Beratungspflicht 42
Berufung 107, 109
Berufungsgericht 84, 108, 109, 111
Beschlagnahmung 73
Beschuldigte Person VII, IX, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 21, 27,
28, 29, 30, 32, 33, 38, 39, 49, 50, 53, 51, 52, 57, 58, 59, 61, 62, 63, 64, 65, 68, 69, 71, 73, 75, 77, 84, 89, 91, 95, 97, 102, 107, 110, 113, 122, 123, 124, 125, 128, 137, 142, 152, 157
Beschwerde 13, 25, 52, 55, 56, 57, 73, 74, 88, 89, 110, 111, 123
Beweisantrag 40, 82, 86, 88, 89, 98, 150
Beweisergebnis VIII, 12, 47, 50, 58, 76, 79, 80, 82, 86, 90, 117
Beweismittel 1, 43, 50, 111, 112
Beweiswürdigung 7, 8, 60, 63, 71, 89, 98, 100, 102
Bouhired, Djamila 17
Bundesanwaltschaft 25
— S. 162 —C
Carlos 17
D
Danuser, Gian Andrea 20
Desinteresseerklärung 43, 76, 77
Dolmetscher 54 , 66, 68, 70
Durchsuchung 67, 73
E
Einlassung ohne Geständnis 61
Einstellung des Verfahrens 11
Einvernahme 4, 23, 24, 25, 29, 43, 48, 50, 54, 59, 61, 62, 64, 66, 67, 70, 71,
72, 78, 79, 81, 84, 90, 122, 131, 141
Ergänzungsfragen 40, 43, 81, 82, 87, 123, 156
Ermittlungen 3, 43, 58, 67, 82, 83, 124
Ersatzmassnahme 51, 55
F
Fachanwalt Strafrecht 68
Familienrecht 76
Fehlenden Strafbedürfnisses 77
Festnahme 51
Fluchtgefahr 51, 57
forumpoenale (Zeitschrift) 68, 155, 156
Forum Strafverteidigung 21
Fürsorge 19, 30, 38, 39, 42, 53, 90, 96, 150, 155
G
Gefahrenabwehr 3, 132
Geheimen Überwachungsmassnahmen 3, 67
Genugtuung 106
Gerichte 3, 6, 7, 8, 11, 12, 16, 23, 26, 24, 49, 54, 55, 63, 68, 72, 92, 99, 101,
102, 104, 109, 111, 120, 128, 132, 131, 142, 152, 135
Gerichtshof der Öffentlichkeit 114, 115, 117
Gerichtsverhandlung 57, 97, 116, 125
Geschädigte 61, 76
Geständnis 8, 52, 54, 57, 58, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 77, 97, 137 Griechischer Prozess 94
Gültigkeitsvorschrift 69
Gutachter 5, 8, 30, 59, 71, 83, 84, 114, 116, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125,
126, 127, 128, 129, 131, 132, 153, 155
— S. 163 —H
Hauptverhandlung 4, 5, 6, 7, 11, 23, 25, 30, 33, 47, 49, 60, 73, 77, 82, 85,
87, 88, 89, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 104, 113, 116, 125, 131, 135, 140, 150
Hausdurchsuchung 27
Hug, Barbara 20
Hussein, Saddam 17
I
Interessenwahrung 10, 44, 92, 137, 138, 154
J
Jugendanwalt 137, 141
Jugendstrafverteidigung 47, 133, 134, 135, 136, 138, 140, 141, 155
K
Kaution 51
Konfrontationsanspruchs 98
Kontrolle 15, 16, 26, 29, 39, 42, 43, 66, 67, 70, 72, 78, 83, 84, 89, 92, 106,
113, 124, 133, 155
Kreativität 10, 84, 85, 121, 144
Kreuzverhör 82
L
Landesverweisung 33, 77
Lügen 18, 58, 62
M
Marias, Javier 2
Mitwirkung 11, 15, 16, 39, 42, 58, 59, 66, 74, 76, 89, 114, 125, 152
N
Nachverfahren 8, 128, 129, 130, 131, 132, 156
Nagarjuna 148
Notwendige Verteidigung 28, 30, 64, 68, 138
O
Observation 67
Öffentlichkeit 5, 31, 77, 85, 95, 96, 113, 114, 115, 116, 117, 156 Offizialdelikt 76
Opening statement 98, 103
Opportunitätsprinzip 77
Ordnungsvorschriften 69
P
Partnerschaftliches Verteidigungsverständnis 134
Paternalistisches Verteidigungsverständnis 40
Personalbeweis 70, 71, 78 — S. 164 —Pikett Strafverteidigung 21
plädoyer (Zeitschrift) 155, 156
Plädoyer 11, 72, 78, 80, 87, 92, 93, 94, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103,
104, 105, 106, 107, 109, 118, 137, 155
Prävention 9, 24, 132
Privatklägerschaft 7, 76, 77, 79, 81, 90, 95, 97, 106
Protokoll 63, 70, 71, 99, 124
R
Rambert, Bernard 20
Revision 4, 111, 112
Rhetorik 94, 158, 159
Rückschaufehlers 6
S
Sachbeweise 7, 58, 70, 83, 84, 89
Schönenberger, Edmund 20
Schuldinterlokut 98, 104
Sexualstrafrecht 7, 59, 61, 75, 76, 122, 137
Sicherheitshaft 88, 106
Sistierung 76, 85, 87
Sockelverteidigung 77, 78
Sparrer, Insa 147, 159
Staatsanwaltschaft 3, 4, 5, 8, 12, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 30, 33, 34, 49, 50,
51, 52, 54, 55, 56, 57, 59, 62, 63, 64, 66, 71, 73, 76, 77, 79, 81, 85, 86, 87, 88, 92, 195, 105, 106, 107, 108, 122, 123, 124, 125, 131, 137 , 142, 152 Storytelling 10, 12, 17, 19, 86, 87, 91, 92, 93, 103, 110, 112, 117, 118, 131, 132, 159 Strafantrag 3
Strafbefehl 3, 4, 5, 23, 24, 58, 59, 76, 77, 79, 89, 119
Strafvollzug 9, 34, 119, 120, 129, 141
Strate, Gerhard 15, 18, 19, 27, 80
Strategeme 147, 152, 153, 154, 159
Strategie 10, 11, 15, 17, 39, 40, 42, 44, 45, 59, 60, 61, 65, 66, 78, 86, 87, 89,
91, 93, 96, 98, 107, 108, 109, 115, 116, 117, 118, 125, 129, 134, 136, 150, 151, 154, 158
Suggestivfragen 70
T
Tabumandat 10
Taktik 39, 44, 116, 150, 154
Tatinterlokut 122, 123
Teilnahmerecht 9, 25
Tetralemma 147, 148, 149
Therapiebericht 129, 131
— S. 165 —U
Überwachung, geheime 3, 67
Ungefährlichkeitsvermutung 129
Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) VII, 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 48, 49,
52, 60, 102, 121, 123, 129, 130, 155
Untersuchungseröffnung 11
Untersuchungshaft 3, 6, 8, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 63, 75, 90,
106, 125
Unverwertbarkeit 48, 50, 64, 68, 73, 83, 98
Urteil 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 13, 16, 20, 21, 23, 31, 32, 33, 48, 49, 50, 54, 62,
64, 70, 72, 73, 76, 94, 101, 102, 106, 103, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 118, 120, 124, 127, 128, 129, 130, 132, 137, 151, 152, 154, 156
V
Varga von Kibéd, Matthias 147
Verdacht VII, 1, 3, 4, 8, 10, 13, 30, 31, 47, 48, 50, 51, 52, 54, 59, 61, 74, 76,
78, 79, 81, 86, 87, 88, 97, 114, 122, 152
Verdeckte Ermittlung 67
Verdunkelungsgefahr 52, 56
Vergès, Jacques 15, 17, 18, 19, 31, 80, 100, 115, 143, 158
Versiegelung 73
Vertrauen 18, 27, 28, 30, 32, 41, 42, 43, 53, 55, 56, 57, 62, 66, 90, 136 Verwahrung 5, 8, 30, 59, 120, 127, 137
Vollzugsakten 8, 131
Voltaire 17
von Senger, Harro 151, 159
Vorladung 27, 67, 127
Vorverfahren 3, 4, 5, 6, 7, 11, 25, 30, 33, 47, 49, 52, 56, 58, 59, 60, 70, 71,
72, 73, 75, 78, 79, 82, 85, 86, 87, 88, 89, 91, 92, 93, 96, 97, 98, 108, 109, 113, 118, 122, 123, 125, 134, 150
W
Wahrheit 16, 21, 25, 47, 48, 49, 61, 75, 81, 101
Wechsel der amtlichen Verteidigung 30, 155
Wiederholungsgefahr 125
Wirtschaftsstrafverfahren 58, 60, 74
Z
Zeugen und Zeuginnen 7, 26, 48, 67, 71, 81, 82, 83, 84, 87, 95, 96, 102, 105,
109, 127, 131
Zeugnisverweigerungsrecht 48, 70, 73, 88
Zivilansprüche 97, 103, 106, 137
Zwangsmassnahmengericht 50, 51, 54, 55, 56, 58, 73, 74, 75
Zweifel, Hans 20 — S. 166 —Hinweise zur digitalen Fassung dieses Buches:
—Die digitale Fassung (Open Access) ist sowohl auf der Webseite des Verlags (www.suigeneris-
verlag.ch), auf Google Books als auch direkt über den Digital Object Identifier (DOI) zugänglich. Der DOI zum vorliegenden Buch ist im Impressum angegeben.
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werden in den Büchern nicht abgedruckt, aber in der digitalen Fassung den entsprechenden Textstellen hinterlegt.
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— S. 167 —sui generis ist ein Verein, der sich der Förderung des freien Zugangs zu juristischer Literatur, Gerichtsurteilen, Behördenentscheidungen und Gesetzesmaterialien verschrieben hat. Unter dem Label sui generis erscheint seit 2014 eine juristische Open-Access-Fachzeitschrift. 2019 erfolgte die Gründung des sui generis Verlags.
sui generis Buchreihe
herausgegeben von Daniel Hürlimann und Marc Thommen
In dieser Reihe werden juristische Dissertationen und Habilitationen sowie Lehrbücher und Fachpublikationen einem breiten Publikum zugänglich gemacht. Die Bücher dieser Reihe erscheinen als gedruckte Werke und online. Die digitale Version ist weltweit kostenlos zugänglich (Open Access). Die Urheberrechte verbleiben bei den AutorInnen; die Werke werden unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht.
Bisher in der sui generis Reihe erschienen:
001 — Monika Simmler: Normstabilisierung und Schuldvorwurf
002 — Marc Thommen: Introduction to Swiss Law
003 — Silvio Hänsenberger: Die zivilrechtliche Haftung für autonome
Drohnen unter Einbezug von Zulassungs- und Betriebsvorschriften 004 — Mais A.M. Qandeel: Enforcing Human Rights of Palestinians in the
Occupied Territory
005 — Moritz Oehen: Der Strafkläger im Strafbefehls- und im
abgekürzten Verfahren
006 — Jens Lehne: Crisis at the WTO: Is the Blocking of Appointments to the
WTO Appellate Body by the United States Legally Justified?
007 — Lorenz Garland: Waffengleichheit im Vorverfahren
008 — Christoph Urwyler: Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug
009 — Dominik Elser: Die privatisierte Erfüllung staatlicher Aufgaben 010 — David Henseler: Datenschutz bei drohnengestützter Daten-
bearbeitung durch Private
011 — Lorenz Raess: Court Assistance in the Taking of Evidence in
International Arbitration
012 — Christoph Hurni / Christian Josi / Lorenz Sieber: Das Verfahren vor
dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
013 — Emanuel Bittel: Die Rechnungsstellung im schweizerischen
Obligationenrecht — S. 168 —014 — Stephan Bernard: Was ist Strafverteidigung?
015 — Frédéric Erard: Le secret médical
016 — Valentin Botteron: Le contrôle des concentrations d’entreprises 017 — Monika Pfyffer von Altishofen: Ablehnungs- und Umsetzungsraten
von Organtransplantationen
018 — Kristin Hoffmann: Kooperative Raumplanung: Handlungsformen
und Verfahren
019 — APARIUZ XXII: Unter Gleichen
020 — Raphaël Marlétaz: L’harmonisation des lois cantonales
d’aide sociale
021 — Roger Plattner: Digitales Verwaltungshandeln
022 — Nicole Roth: Miteigentum an Grundstücken und
einfache Gesellschaft
Dieses Werk ist erschienen in der Reihe sui generis, herausgegeben von Daniel Hürlimann und Marc Thommen.
2.Auflage 23. August 2021
© 2021 Stephan Bernard
Dieses Werk wurde unter einer Creative Commons Lizenz als Open Access veröffentlicht, die bei Weiterverwendung nur die Nennung des Urhebers erfordert (CC BY 4.0 — https://creativecommons.org/licenses/by/4.0).
ISBN: 978–3–907297–14–8
DOI: 10.38107/014–2
Korrektorat: Christoph Meyer
Gestaltung: Müller+Hess, Basel
Illustration auf dem Umschlag: Heidi Bernard, MOKA Designbüro
Druck: Ebner & Spiegel, Ulm
www.suigeneris-verlag.ch
— S. 170 —WAS IST
STRAFVERTE
EINE
PRAXISEINF
Wenige B erufe l ö sen ä h nlich ambivalente G e0ühle aus w ie die Strafver - teidigung: E rkämpft die Strafverteidigung einem U nschuldigen einen Freispruch, w ird sie b ewundert. T ritt die Strafverteidigung dagegen 0ür die R echte eines Schwerverbrechers ein, k o m m t die w iederkehrende Frage gewiss, w ie m an den verteidigen könne.
Bisher gab es bezogen auf die Schweiz keine Einführung in die Praxis und das Handwerk der Strafverteidigung. Das Buch schliesst damit eine zentrale Lücke. Es richtet sich nicht primär an routinierte Fachleute, sondern auch und gerade an Berufsanfängerinnen, Studierende und ein interessiertes breites Publikum.
Stephan Bernards anschauliche Ausführungen basieren auf seinen früheren Veröffentlichungen rund um die Strafverteidigung in Fach- und Publikumsmedien. Sie gründen indessen mindestens ebenso auf seinem persönlichen Handlungs- und Erfahrungswissen aus über 15 Jahren breiter Strafverteidigungspraxis.
sui generis ISBN 014––0101–4– DIO41/. –