Was ist Strafverteidigung?
- Quelle
- suigeneris-verlag.ch ↗
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/014
VI.Einflussmöglichkeiten der Strafverteidigung auf das Beweisergebnis
1.Ausgangspunkte
a)Strafverfahren als zielgerichtete Sachverhalts(re)konstruktion in einem rechtlichen Rahmen
Das definierte Ziel in Strafverfahren ist die Erforschung der historischen Wahrheit von Amtes wegen (Art. 6 StPO). Und doch werden keine Tatsachen auf der grünen Wiese aus reinem Forschungsinteresse erhoben. Im Zentrum steht ein Verdacht auf eine Straftat; und was eine Straftat ist, definiert das materielle Recht. Tatsachen werden deshalb zielgerichtet mit Blick auf juristische Tatbestände erhoben. Ohne Verdacht auf Erfüllung eines juristischen Tatbestands gibt es kein Strafverfahren.
In Strafverfahren werden meist Tatsachen aus der Vergangenheit eruiert; der Verdacht beschlägt ein vergangenes Geschehen. Selten dauert im — S. 48 —Zeitpunkt der Beweiserhebung ein mögliches Delikt noch fort und selbst dann geht es primär um vergangene Fakten. Anders als der Historiker, ist die Strafjustiz bei der Erforschung der Vergangenheit an ein striktes Regelwerk gebunden. Es gibt keine Wissenschaftsfreiheit: Zentral sind die Strafprozessordnung und Verfahrensgrundrechte, welche vor allem die Bundesverfassung (namentlich in Art. 9, Art. 29, Art. 30, Art. 31, Art. 32) und die Europäische Menschenrechtskonvention (insbesondere in Art. 3, Art. 5 und Art. 6) garantieren. In diesen normativen Grundlagen werden Grundsätze wie die Unschuldsvermutung und die Justizförmigkeit eines kontradiktorischen Verfahrens sowie zentrale Rechte am Strafverfahren beteiligter Personen festgelegt. Letztere umfassen etwa das Recht des Beschuldigten, die Aussage zu verweigern, Zeugnisverweigerungsrechte von Drittpersonen, Abläufe zur Sachbeweiserhebung sowie zu Einvernahmen. Hält die Erforschung des Sachverhalts diesen Regeln nicht stand, so ist sie rechtswidrig.
Dies kann zur Folge haben, dass juristisch so getan wird, als wäre die Tatsache gar nicht erhoben worden, weil eine sogenannte Unverwertbarkeit vorliegt. Das ist allerdings selten: Die Strafjustiz neigt dazu, auch rechtswidrig erhobene Beweise in einer Güterabwägung doch zu verwerten. Der Gedanke, gleichsam so tun als ob, fällt beim Verdacht auf eine strafbare Handlung sehr schwer; und das Gesetz lässt eine Güterabwägung zwischen Verwertung eines rechtswidrig erhobenen Beweises und dem Strafverfolgungsinteresse an der Verwertung zu, ausser bei wirklich gravierenden Rechtsverletzungen. Formale Anforderungen an die Beweiserhebung werden tendenziell salopp behandelt; obwohl für ein faires, justizförmiges Strafverfahren deren Einhaltung bedeutender wäre als die inhaltliche Stimmigkeit eines Urteils. Die Justiz wie auch die Gesetzgebung grenzen sich damit zu wenig dezidiert von der Vorstellung ab, das inhaltlich richtige Urteil als Ziel rechtfertige die Wahl der Mittel. Im Rechtsstaat wird ein sachgerechtes Urteil erst durch die penible Beachtung rechtlich korrekter Mittel legitimiert.
Die Vorstellung von Laien und manchen Strafverfolgerinnen, in Strafverfahren werde die Wahrheit aus der Vergangenheit auf dem freien Feld erforscht, geht deshalb fehl. In Wirklichkeit rekonstruieren Strafverfahren rechtlich vordefinierte Sachverhalte ausgerichtet auf ein rechtliches Ziel in einem strikt rechtlichen Verfahren. Allein deshalb unterliegt die Rekonstruktion der vergangenen Ereignisse in Strafverfahren juristischen Prägungen oder, etwas pointierter ausgedrückt, rechtlichen Verzerrungen. Es kommt dazu, dass alle am Verfahren Beteiligten ein Eigeninteresse haben: Der Beschuldigte will in der Regel Verurteilungen entgehen oder zumindest milde bestraft werden; Zeuginnen sind mit ihm bekannt oder nicht, mögen ihn oder nicht; Privatklägerinnen haben ein Interesse an einer Verurteilung — S. 49 —und möglicherweise auch handfeste finanzielle Anliegen. Auf faktische Determinanten auf Staatsanwaltschaft und Gerichte wurde im «Intro» bereits detailliert hingewiesen. Dies alles zeitigt gewichtige Einflüsse auf das Strafverfahren. Strafverfahren rekonstruieren daher nicht sozusagen als Abbild vergangene Geschehnisse, sondern konstruieren viel eher in der Gegenwart ein rechtlich und von anderen verzerrenden Faktoren geprägtes Bild der Vergangenheit.
Dem heutigen schweizerischen Strafverfahren ist zudem eigen, dass für die Beweisaufnahme primär das Vorverfahren zentral ist. Beweise werden unter der Leitung der Staatsanwaltschaft durch sie selbst und durch die Polizei erhoben. Im Hauptverfahren wäre es an sich möglich, sämtliche Beweise nochmals oder erstmals aufzunehmen, wenn das Gericht der Meinung ist, dies sei nötig. Wegen der sogenannten beschränkten Unmittelbarkeit besteht allerdings nur ein eingeschränkter Rechtsanspruch der beschuldigten Person auf nochmalige oder erstmalige Beweisaufnahme im gerichtlichen Hauptverfahren (Art. 343 StPO). Vereinfacht dargestellt geht es im Vorverfahren um die Beweiserhebung und im Hauptverfahren dagegen vor allem um die rechtliche Interpretation. Auch diese Verfahrensanlage zeitigt einen erheblichen Einfluss, wie bereits eingangs gezeigt wurde. Es kommt dazu, dass Hauptverfahren zur statistischen Rarität verkommen sind.
b)Die Rolle der Verteidigung bei der strafprozessualen Sachverhalts(re)konstruktion
Am Ende eines Strafverfahrens steht die Frage nach einer Verurteilung im Raum. Es darf daher nicht nur darum gehen, welcher Sachverhalt am plausibelsten ist. Viel mehr soll ein für den Beschuldigten ungünstiger Sachverhalt nur dann zur juristischen Wahrheit werden, wenn er mehr oder weniger zweifelsfrei feststeht: in dubio pro reo (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 3 StPO).
Indessen wurde eingangs gezeigt, dass die Verwirklichung dieses Grundsatzes in der Rechtswirklichkeit prekär ist. Der Verteidigung obliegt es, im Aussenverhältnis — als Korrektiv zur Strafjustiz — der Unschuldsvermutung und den Beschuldigtenrechten zum Durchbruch zu verhelfen. Ihr obliegt, am Verfahren mitzuwirken und es zu kontrollieren. Entgegen der Auffassung vieler Laien und mancher Strafverfolger ist dieser Beitrag zur Justizförmigkeit des Verfahrens kein Hindernis für ein faires Urteil, sondern konstitutiv dafür, dass von einem rechtsstaatlichen Strafprozess überhaupt die Rede sein kann. Ohne strikte einseitige Verteidigung unter Ausschöpfung der rechtlichen Mittel gibt es kein faires Verfahren.
— S. 50 —Vereinfacht man die möglichen Handlungen der Verteidigung hinsichtlich ihres Einflusses auf das Beweisergebnis, geht es zum einen darum, dass sie aktiv entlastende Umstände beibringt. Sodann obliegt es ihr, ungünstige und erst recht illegale Beweisaufnahmen temporär oder dauerhaft zu verhindern. Bei bereits rechtswidrig erfolgten Beweiserhebungen hat sie dafür zu sorgen, dass diese nicht verwertet werden und wenn möglich auch keinen unbewussten Einfluss auf das Urteil zeitigen, weil ein Gericht doch noch Kenntnis davon genommen hat, bevor es sich für eine Unverwertbarkeit entschieden hat. Beide Aktivitäten setzen eine einlässliche Auseinandersetzung mit dem Tatverdacht sowie den Untersuchungsakten voraus und lassen sich in der Praxis nicht scharf trennen. Aber unter analytischen Gesichtspunkten drängt sich auf, diese Unterscheidung in «Beweisaufnahmeverhinderin» zum einen und «Beibringerin entlastender Umstände» zum anderen bei der nachfolgenden Darstellung vorzunehmen. So kann wie vorher skizziert die Aufgabe der Verteidigung im Aussenverhältnis sinnvoll konkretisiert werden.
Als Ausgangspunkt ist vorgängig allerdings der Faktor Untersuchungshaft zu diskutieren. Ob eine beschuldigte Person in Untersuchungshaft versetzt wird, prägt vielfach ein Strafverfahren und den Handlungsspielraum der Verteidigung hinsichtlich ihres Einflusses auf das Beweisergebnis entscheidend. Gleichsam vor die Klammer zu ziehen ist auch die Beratung der Klientin zu ihrem eigenen Aussageverhalten. Dabei handelt es sich gleichzeitig sowohl um einen Einfluss der Verteidigung auf die Beweisaufnahme als auch eine Obliegenheit im Innenverhältnis mit der Klientin. Es stellen sich dabei Fragen, die sich im Kontext von anderen Beweismitteln so nicht stellen. Erst danach kann gesondert auf die weiteren Einflussmöglichkeiten der Verteidigung auf das Beweisergebnis und ihre Grenzen eingegangen werden.