Was ist Strafverteidigung?
- Quelle
- suigeneris-verlag.ch ↗
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/014
II.Max Alsberg, Jacques Vergès und Gerhard Strate
1.Max Alsberg: Kontrolle und Mitwirkung
Suchen wir nach den Wurzeln einer professionalisierten Strafverteidigungskultur im deutschsprachigen Raum, landen wir in der Weimarer Republik, insbesondere im Berlin der 20er- und frühen 30er-Jahre des 20. Jahrhunderts. Im aufgeheizten Klima mit zahlreichen politisch motivierten Straftaten mass die Justiz politische links stehende Beschuldigte mit anderen, weit härteren Ellen als rechte. Es erstaunt daher nicht, setzten dem zahlreiche sich politisch links verstehende, oft auch jüdische Verteidiger energischen Widerstand entgegen. Max Alsberg, geboren 1877 und der wohl bekannteste Verteidiger der Weimarer Republik, war auch Jude; weswegen er 1933 emigrieren — S. 16 —musste. Bereits kurz nach seiner Migration in die Schweiz erschoss er sich im September desselben Jahres in Samedan. Er war indessen kein linker Jurist, sondern ein liberaler Grossbürger und profilierte sich primär in klassischen und nicht politisch geprägten Strafverfahren. Damit war er insgesamt nicht in allen Punkten ein typischer Berliner Strafverteidiger jener Zeit — und ist mutmasslich deswegen damals herausgestochen und bis heute in Erinnerung geblieben.
Seit einigen Jahrzehnten geniesst Alsberg in der deutschen Strafverteidigungsszene geradezu einen Kultstatus. Dies liegt sicher zum einen an der Dramatik seines Lebens, das für einen prägenden Abschnitt deutscher Geschichte steht. Zum anderen publizierte er als Erster im deutschsprachigen Raum rege zu vielen Verteidigungsfragen. Seine Schriften sind bis heute inhaltlich lesenswert. Sie sind überdies in einem klassisch bildungsbürgerlichen Duktus verfasst und von einem Pathos getragen, wie es heute nicht mehr möglich wäre; was dem beruflichen Wirken eine äusserst gewichtige Dimension verleiht. Es erstaunt daher nicht, wird immer wieder in Festschriften, in Festreden oder auch auf anwaltlichen Webseiten in Deutschland vor allem Alsbergs berühmte Definition von Strafverteidigung zitiert: «Den hochgemuten, voreiligen Griff nach der Wahrheit hemmen will der Kritizismus des Strafverteidigers» (Die Philosophie der Verteidigung (1930), erneut abgedruckt, in: Jürgen Taschke (Hrsg.), Max Alsberg, 2. Auflage, Baden-Baden 2013, S. 554).
Alsberg auf dieses Bonmot zu reduzieren, würde ihm allerdings nicht gerecht. Liest man ihn gründlich und ordnet das Zitat in seine gesamten strafprozessualen Analysen ein, klingt bereits deutlich an, dass er die Verteidigung als unabdingbar für eine rechtsstaatliche strafprozessuale Wahrheitssuche ansieht. Seines Erachtens ist diese kritizistische Haltung der Verteidigung ein unentbehrliches Prinzip der Wahrheitsfindung, ansonsten wegen der Belastungsperspektive der Justiz eine Verurteilung unschuldiger Beschuldigter droht. Meisterhaft hat er herausgeschält, dass ein im Einzelfall faires Strafurteil daher ohne die Mitwirkung der Verteidigung und deren Kontrolle der Strafjustiz von vornherein undenkbar ist; schon nur, weil bereits die Anwesenheit einer Kontrolleurin dazu beiträgt, dass Verfahren korrekter abgewickelt werden. Die Verteidigung ist damit konstitutive Akteurin eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens und nicht deren Hindernis, wie dies Strafverfolgungsbehörden, gewisse Kräfte im öffentlichen Diskurs und bisweilen auch Gerichte bis heute immer wieder gern kolportieren und damit die rechtsstaatliche Relevanz des Berufs missverstehen beziehungsweise zu Unrecht diskreditieren.
— S. 17 —2.Jacques Vergès: Verteidigung als gegenhegemoniale Praxis
Der personifizierte Archetyp des Verteidigers im 20. Jahrhundert in politischen Kontexten bleibt aber wohl Jacques Vergès. In Laos Mitte der 1920er-Jahre als Sohn eines Franzosen und einer Vietnamesin geboren, wurde er in seiner Jugend, seinem jungen Erwachsenenalter und seinen ersten Berufsjahren hochpolitisch sozialisiert: Nach Kämpfen in der französischen résistance gegen den Nationalsozialismus und der Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei Frankreichs wirkte er ab 1955 als Anwalt. Bereits in seinem ersten Berufsjahren verteidigte Vergès während des Algerienkriegs eine Reihe von algerischen Kämpferinnen und Kämpfern der Nationalen Befreiungsfront, unter anderem seine spätere Frau Djamila Bouhired, die zum Tode verurteilt und später begnadigt wurde. Er kontextualisierte dabei die Vorwürfe gegen seine Mandanten in einem Zusammenhang grösserer politischer und kolonialer Verbrechen. Und begann damit eine grundsätzliche Strategie zu entwickeln, die ihn in späteren Prozessen unter anderem auch gegen Saddam Hussein, Carlos und den früheren Gestapo-Chef von Lyon, Klaus Barbie, weltberühmt machen sollte. Statt sich der Definitionsmacht der Strafverfolgung anzupassen, wird der Spiess umgedreht. Die Verteidigung macht der Strafjustiz den Prozess. Diese wird damit delegitimiert: sichtbare Konfrontation statt devote Anpassung — Strafverteidigung als inszenierte gegenhegemoniale Praxis.
Vergès zog nicht nur wegen seiner Fälle und seines Wirkens als Verteidiger, sondern auch wegen seines filmreifen Lebens viel Aufmerksamkeit auf sich. Nachdem er in den 60er-Jahren mit Djamila Bouhired zwei Töchter bekommen hatte, verliess er 1970 seine Familie und tauchte für acht Jahre unter. Bis heute ist ungeklärt, wo er sich in seinem «grossen Urlaub», wie er diesen Lebensabschnitt fortan nannte, aufhielt. Ab 1978 nahm er seine Berufstätigkeit erneut auf und inszenierte sich dabei gekonnt in seinem ganzen öffentlichen Auftreten als Anwalts des Teufels: Seine Statements waren provokativ und politisch unkorrekt. In seinem Büro in Paris leisteten ihm düstere asiatische Statuen sowie grimmige Totemfiguren Gesellschaft; und er verfasste eine narrative, an seiner eigenen Legende webende Autobiographie mit dem Titel «Le salaud lumineux» (Paris 1997), was sich am besten wohl mit «Der brillante Dreckskerl» übersetzen lässt. Seinen letzten Atemzug machte er mit 88 Jahren in dem Raum eines Stadtpalais gegenüber dem Pariser Louvre, in dem schon Voltaire 1778 starb; womit er seinem eigenen Lebensdrehbuch gemäss abtrat. Wenige Jahre vorher hatte er sein eigenes Wirken als Verteidiger folgendermassen pointiert: «Als Anwalt an einem Fall zu arbeiten, ist, wie als Schriftsteller an einem Roman zu schreiben. Es geht immer wieder darum, — S. 18 —eine Geschichte zu entwickeln, die besser ist als die der anderen. Jeder gute Gerichtsprozess hat den Charakter eines Dramas von Shakespeare. Es geht um Konflikte, Lügen und Verbrechen, um alle Merkmale einer Tragödie. Ich spiele die Rolle von Shakespeare. Ich bin der Dramaturg» (Interview, Wie ein Drama von Shakespeare, Weltwoche Nr. 14/2012, 57).
3.Gerhard Strate: Die Verzahnung des Innen- und Aussenverhältnisses in der Strafverteidigung
Anders als Max Alsberg und Jacques Vergès ist Gerhard Strate ein Zeitgenosse. Er praktiziert nach wie vor in Hamburg und hat in zahlreichen, Aufsehen erregenden Fällen verteidigt. Nebst anderen ist er einer der zentralen Vertreter einer Generation von Strafverteidigern, die im Gefolge der 68er-Bewegung in Deutschland nach der ersten Blüte in der Weimarer Republik einer professionalisierten deutschsprachigen Strafverteidigungskultur zur Renaissance verhalfen. Bis heute sieht er seine Profession nicht als Gewerbe, sondern als freien Beruf. Er sieht sich selbst als Strafverteidiger primär in einer staatsbürgerlichen Verantwortung als citoyen und nicht als kleinbürgerlicher Anwaltsunternehmer. Obwohl Letzteres auch im deutschsprachigen Raum zunehmend als berufliches Leitbild propagiert wird.
Strate wird anders als die beiden anderen Verteidigungspersönlichkeiten nicht primär wegen seiner rechtspolitischen Bedeutung, sondern vor allem wegen einer Definition von Strafverteidigung eingeführt, die ich in ihrer inhaltlichen Prägnanz und stilistischen Eleganz für unübertroffen halte: «Die Aufgabe des Strafverteidigers ist es, Vertrauen zu schenken, wo es jeder verweigert, Mitgefühl zu entfalten, wo die Gefühle erstorben sind, Zweifel zu säen, wo sie keiner mehr hat, und Hoffnung zu pflanzen, wo sie längst verflogen war» (zitiert nach Uwe Bahnsen, «Welt am Sonntag» vom 18.1.2004).
Lässt man das Diktum einen Moment auf sich wirken, fällt auf, dass es in verschiedener Hinsicht aus dem Rahmen des Üblichen fällt. Zunächst, weil emotionale Aspekte unter Juristen wenig thematisiert werden. Es weist sodann literarische Qualitäten auf, womit er ein feines Sensorium für einen auch von Vergès betonten Aspekt des Berufs en passant, aber sehr viel diskreter als dieser, dokumentiert. Stellt man sich aber einen unzufriedenen Klienten vor, der vor der Aufsichtskommission der Rechtsanwälte die Strate’sche Verteidigeraufgabe gegen seinen Anwalt einklagen möchte, würde er wohl bestenfalls Ratlosigkeit ernten. Denn Strate umreist die Aufgabe der Strafverteidigung nicht bloss mit der bereits von Alsberg erwähnten kritischen Haltung, die wohl noch ansatzweise justiziabel wäre, sondern mit letztlich rechtlich nicht konturierbaren Qualifikationsmerkmalen. Im Kern — S. 19 —steht bei ihm eine Beziehungsqualität zur Mandantin, die sich wohl — wenn überhaupt — mit Fürsorge umschreiben lässt.
Damit geht Strate über das Handeln der Verteidigung im Aussenverhältnis gegenüber der Justiz hinaus und rückt das Innenverhältnis der Klientenbeziehung zu Recht ins berufliche Wirkungszentrum. Auf den Punkt gebracht agiert nach Strate die Verteidigung nicht mehr paternalistisch für den Klienten nach eigenem Gutdünken, sondern partnerschaftlich auf Augenhöhe in Zusammenarbeit mit dem Klienten. Das Zusammenspiel mit der Mandantin sowie die Verteidigung gegen aussen stehen damit in einer komplexen Wechselwirkung und sind aufs Engste verzahnt.
4.Auf der Suche nach dem Kern der Strafverteidigung
Resümiert man den Zugang der drei Verteidiger zu ihrem Beruf, lassen sich neben Konstanten auch Unterschiede festmachen. Interessant ist zunächst, dass keiner von den dreien profunde juristische Kenntnisse erwähnt. Gemeinsam ist allen, dass sie die Unabhängigkeit und Autonomie im Denken wie Handeln von der Strafjustiz betonen. Steht bei Alsberg vor allem die Verhinderung des drohenden Justizirrtums im Zentrum, betont Vergès viel mehr den Kampf konkurrierender Narrative der Staatsgewalt und der Beschuldigten beziehungsweise ihrer Verteidigung, mithin auch die gesellschaftspolitische Dimension von Strafverfahren wie auch deren dramatische Aspekte. Bei Strate geht es dagegen um den ganz konkreten Beschuldigten, dem die Verteidigung Beistand gegen einen übermächtigen und potentiell einseitigen Strafverfolgungsapparat zu leisten hat.
Diese unterschiedlichen Definitionen sind sicherlich den unterschiedlichen Persönlichkeiten der drei Verteidiger geschuldet. Sie hängen auch von den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ihres Wirkens ab. Strafverfahren bewegen sich stets in gesellschaftspolitischen Kräfteverhältnissen. Die Stossrichtungen und Intensitäten der Strafverfolgung sagen viel über Ängste und Obsessionen von Gesellschaften aus. Die konkrete Aufgabe der Verteidigung und ihre Kämpfe variieren daher auch mit veränderten Umständen. Im Kern kommt der Verteidigung grundsätzlich die Rolle eines systemisch integrierten, kritischen, damit für das rechtsstaatliche Strafverfahren konstitutiven Korrektivs gegen den Zugriff der Staatsmacht auf Beschuldigte zu. Welche Spielräume ihr dabei allerdings effektiv gewährt werden, beziehungsweise wie stark sie eingeengt wird, ist ein Gradmesser für die gesamte rechtsstaatliche Qualität eines Gemeinwesens und ändert sich laufend.