Was ist Strafverteidigung?
- Quelle
- suigeneris-verlag.ch ↗
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/014
2.Verteidigung im Aussenverhältnis: Kontrolle und Mitwirkung
Im Aussenverhältnis soll die Verteidigung absichern, dass die Strafjustiz die Verfahrensvorschriften nicht zum Nachteil des Beschuldigten missachtet. Es obliegt ihr sicherzustellen, dass inhaltliche Entlastungsargumente zu seinen Gunsten in einem kontradiktorischen Verfahren Gehör finden und er als Verfahrenssubjekt — S. 43 —respektiert wird. Eine Kernaufgabe der Verteidigung im Aussenverhältnis ist daher die Kontrolle der Justizförmigkeit des Verfahrens; wobei sich allein durch die Präsenz der Verteidigung im Verfahren bereits ein gewisser, die Verfahrensanlage verändernder Kontrolleffekt einstellt. Ebenfalls hat die Verteidigung die Pflicht, inhaltlich entlastend am Verfahren mitzuwirken; hierfür ist entscheidend, dass sie die Belastungsperspektive grundlegend in Zweifel zieht. Beide Aufgaben sind strikt einseitig für die Klientin wahrzunehmen. Der Verteidigung kommen deshalb unter anderem die Aufgaben zu, die Akten einzusehen, an Beweiserhebungen wie Einvernahmen teilzunehmen, diese zu kontrollieren und beispielsweise mit Ergänzungsfragen mitzuwirken, eigene Ermittlungen zu tätigen, entlastende Beweismittel einzureichen, Beweisanträge zu stellen, Stellungnahmen abzugeben, vor Gericht zu plädieren, Rechtsmittel einzulegen und mit Privatklägern Kontakt aufzunehmen, um einen Rückzug von Strafanträgen beziehungsweise eine Desinteresseerklärung zu erwirken oder den Zivilpunkt günstig zu regeln. In den kommenden Kapiteln werden exakt diese Aktivitäten der Verteidigung im Aussenverhältnis näher konkretisiert.
In einem paternalistischen Verteidigungsverständnis agierte die Verteidigung im Aussenverhältnis weitgehend nach eigenem Ermessen, während sie in der zeitgemässen partnerschaftlichen Berufsauffassung das Ob und Wie sämtlicher Verfahrensschritte mit ihrer Klientin mindestens in den Grundzügen zu besprechen hat. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Wahl der Mittel von der Mandantin in ihr Ermessen delegiert wurde. Doch selbst in diesem Fall ist im Zweifelsfall stets eine vorgängige Absprache geboten. Das Ausmass dieser Absprache hängt dabei vom Vertrauensverhältnis mit der eigenen Mandantin ab. Die Verteidigung hat im Zweifelsfall Ergänzungsfragen oder Beweisanträge beziehungsweise Beweiseingaben oder Kontaktaufnahmen mit Dritten vorgängig mit ihrer Mandantin zu diskutieren, schriftliche Eingaben vorgängig vorzulegen und mündliche Vorbringen mindestens in den Grundzügen zu besprechen.
In manchen Fällen, die allerdings nicht leichtfertig anzunehmen sind, stösst die Partnerschaftlichkeit an eine Grenze: Beispielsweise mit dementen oder dauerhaft psychotischen Klienten ist eine solche Beziehung und Klärung der Sachlage nicht möglich. Aber auch starke Persönlichkeitsstörungen limitieren den partnerschaftlichen Zugang mehr oder weniger ausgeprägt. In all diesen Fällen kommt die Verteidigung nicht um einen gewissen Paternalismus umhin: Sie hat so vorzugehen, wie es dem mutmasslichen Willen der konkreten Klientin (und nicht etwa objektivierten Interessen) entspricht. Um einen solchen mutmasslichen Willen zu ergründen, bedarf es vielfach einer noch intensiveren Auseinandersetzung mit dem Klienten.
— S. 44 —3.Entwicklung einer fallangepassten Verteidigungsstrategie
Das gesamte Vorgehen im Innen- wie im Aussenverhältnis ist in einem in sich stimmigen Sinnzusammenhang, somit in einer Strategie, zu bündeln. Was eine fallangepasste Verteidigungsstrategie ist, bleibt allerdings eine Art Mysterium. Literatur dazu gibt es kaum. Nichtsdestotrotz sprechen Verteidiger untereinander und gegenüber ihren Klientinnen immer wieder von Strategie und Taktik; die Begriffe gebrauchen sie dabei oft synonym. Auch wenn sich Strategie und Taktik nicht präzise voneinander abgrenzen lassen, so drängt sich doch eine Unterscheidung auf: Unter Strategie sind die Grundkonzeption und die Eckpfeiler, mit welchen ein Prozessziel erreicht werden soll, zu verstehen, während mit taktischen Instrumenten Hilfsmittel bezeichnet werden, die in konkreten Konstellationen und situativ eingesetzt werden. Die Wahrnehmung einzelner Rechte und der Einsatz taktischer Hilfsmittel sind dabei mit einer überzeugenden Verteidigungsstrategie in Einklang zu bringen. Daher muss die Verteidigung auch in Absprache mit der Klientin, nach Festsetzung des Prozessziels, eine solche Strategie entwerfen. Mehr als diese vage Leitlinie findet man in der Literatur allerdings kaum; und es ist auch schwierig, allgemeine und gleichzeitig konzise Aussagen über Verteidigungsstrategien zu tätigen.
Unter einer Verteidigungsstrategie ist jedenfalls keine abschliessend festgelegte Konzeption zu Beginn des Verfahrens zu verstehen. Die Anlage eines Strafverfahrens verändert sich während der Untersuchung laufend, so dass eine rollende Planung der Verteidigung im Zusammenwirken mit der eigenen Klientin zur optimierten Interessenwahrung angezeigt ist. Die Verteidigung hat deshalb ständig aufs Neue den gesamten Falls zu analysieren und sich zu fragen, welche Verteidigungsrechte und welche taktischen Instrumente in welchem Zeitpunkt und auf welche Art und Weise sinnvollerweise einzubringen sind, um das mit der Klientin definierte Prozessziel zu erreichen. Dabei kann sich im Verlauf eines Verfahrens das Prozessziel selbst verändern. Diese Aufgabe der Verteidigung ist damit sowohl analytisch, juristisch als auch psychosozial anspruchsvoll und hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Sie bedingt überdies eine gute Arbeitsorganisation in jedem Mandat wie im gesamten Büro, ansonsten die Verteidigung den Kopf nicht genügend frei für die nötige Denkarbeit hat. Denn äussert wichtig ist, dass sich die Strafverteidigerin für jeden Fall ausreichend Zeit für ein gründliches Aktenstudium sowie weiterführende Überlegungen nimmt; damit sie den Fall und nicht der Fall sie führt. Eine unzureichende Organisation, fehlendes Zeitmanagement, Überlastung und die Tendenz nahezu aller Anwälte, zu viele Mandate anzunehmen, laufen — S. 45 —daher einem klugen strategischen Vorgehen tendenziell zuwider. Die seriöse Strafverteidigerin muss sich immer wieder zwingen, nur so viele Fälle zu führen, wie sie zeitlich auch tatsächlich auf der berufsethisch gebotenen Höhe bewältigen kann. Dies ist indessen nicht leicht umzusetzen. Das Gefühl, gefragt zu sein, Verantwortungsbewusstsein für potentielle Mandanten, die sonst kaum eine Anwältin finden, oder auch profan der kleinbürgerliche, von Existenzsorgen geplagte bourgeois in praktisch jedem Anwalt treiben sehr viele immer wieder bei entsprechender Nachfrage in der Annahme von Mandanten über die Belastungsgrenze hinaus.
Zentral dürfte dabei, unter der Voraussetzung ausreichender zeitlicher Ressourcen, für sämtliche strategischen und taktischen Überlegungen sein, dass sich die Verteidigung in systemischem Denken übt, um der psychosozial komplexen Anlage eines Strafverfahrens gerecht zu werden. Dies läuft ihrer Berufssozialisation ebenfalls zuwider: Juristen denken nach wie vor tendenziell in linearen Kausalitäten, die Ursache A löst in ihrem Denken bei ihnen zwingend die Wirkung B aus. In systemischen Reflexionen treten indessen an die Stelle strikt monokausaler zirkuläre Erklärungen: Ursache und Wirkungen werden auch in ihren Wechselwirkungen vermessen. Es wird überdies auch nicht davon ausgegangen, dass sich Ursache und Wirkung stets eindeutig festmachen lassen. Statt isolierte Objekte unter die Lupe zu nehmen, werden deshalb die Beziehungen zwischen ihnen betrachtet. Ein systemisches Denken lässt daher erkennen, dass gleiche Ursachen nicht stets gleiche Wirkungen in komplexen Zusammenhängen wie einem Strafverfahren entfalten. Selbst minimale Abweichungen der Fallparameter — seien diese persönlicher oder sachlicher Natur — können zu völlig anderen, ja geradezu gegensätzlichen Resultaten führen. Damit wird nicht die nachträgliche Erklärbarkeit, sondern eine vorgängige Voraussehbarkeit und Beherrschbarkeit von komplexen Abläufen zumindest teilweise infrage gestellt. Einem systemischen Denken ist zudem bewusst, dass man ganz grundsätzlich nicht alle Folgen bedenkt und auch nicht an alle denken kann. Es ist damit eine klare Absage an eine Kontrollillusion, nicht aber an eine gründliche Reflexion unter Einbezug der eigenen Intuition.
Zusammenfassend bewegt sich jede gute, kluge Verteidigungsstrategie im Einzelfall daher zwischen antizipierender Konzeption und rollender Planung und bedarf genügend zeitlicher Ressourcen. Eine solche Auseinandersetzung geht davon aus, dass sich eine kluge Verteidigung nicht auf rein rechtliche Fragen beschränkt, sondern eine instrumentelle, zielgerichtete Vernunft ist, die den Einbezug von strategischen, taktischen und psychosozialen Zugängen bei der Rechtsanwendung voraussetzt. Deshalb ist der — S. 46 —intellektuelle Zugang zum Recht ein anderer als derjenige der Richterin. Das Recht und seine Instrumente werden nicht primär am Kriterium der maximalen juristischen Plausibilität, sondern an der praktischen Anwendung nach dem Nutzen für die eigene Klientin gemessen.
— S. 47 —Zweiter Teil
Der Zweite Teil behandelt die Verteidigungspraxis. Das VI. Kapitel konkretisiert die Einflussmöglichkeiten der Strafverteidigung auf das Beweisergebnis. Dabei handelt es sich um eine der zentralen Obliegenheiten der Verteidigung. Primär geht es um das Vorgehen der Verteidigung im Vorverfahren. Beweiserhebungen werden in der heutigen strafprozessualen Realität grösstenteils in diesem Stadium aufgenommen. Hernach wird im VII. Kapitel erörtert, wie dem Einzelfall angepasst dieses Ringen um den Sachverhalt mit rechtlichen Argumenten und einer rhetorischen Dimension sinnvoll zusammengeführt werden kann. Im Fokus steht das gerichtliche Hauptverfahren, wobei auch bereits im Vorverfahren durchaus in diese verbindende Richtung zu denken ist. Das VIII. Kapitel bietet einen Abriss über Besonderheiten bei strafrechtlichen Massnahmen. In diesem Kontext hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten eine Art Substrafverfahren innerhalb des Strafverfahrens mit zahlreichen komplexen rechtlichen, politischen und psychosozialen Fragen etabliert. Die Verteidigung droht entkernt zu werden. Es ergibt deshalb Sinn, ihre Handlungsmöglichkeiten gesondert zu betrachten. Das IX. Kapitel diskutiert sodann Spezifika bei der Jugendstrafverteidigung.