Was ist Strafverteidigung?
- Quelle
- suigeneris-verlag.ch ↗
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/014
VII.Massarbeit im Einzelfall: Ringen um den Sachverhalt, rechtliche Argumente und Storytelling
1.Nochmals: Was ist eine kluge, einzelfallangepasste Verteidigungsstrategie?
Das vorangehende Kapitel mag die Leserin tendenziell mit dem Eindruck zurücklassen, im Kern gehe es bei der Strafverteidigung im Aussenverhältnis vor allem um ein reines Ringen bei der Erstellung des massgeblichen Sachverhalts. Welche Tatsachen erhoben werden, ob sie kritisch hinterfragt werden, sei zentral, alles andere sei sekundär; wobei formell- und materiellrechtliche Kenntnisse für die Beweisaufnahme durchaus wichtig seien, da das materielle Recht den Rahmen des massgeblichen Sachverhalts und das formelle Recht die Grenzen der zulässigen Beweiserhebung setze. Und tatsächlich: Verteidigen hat viel mit Faktenhaarspalten, Zweifeln und Kritisieren an Sachverhalten zu tun. Diese akribische Arbeit bleibt unverzichtbar; es bedarf viel Biss und Sitzleder, Sachverhalte tatsächlich und rechtlich zu hinterfragen und zu entkräften.
Es griffe aber zu kurz, die Verteidigung darauf zu reduzieren und die strategisch-taktische und narrativ-rhetorische Dimension ihrer Tätigkeit zu unterschätzen. Im Vorverfahren treten diese Aspekte oftmals noch etwas weniger offenkundig zutage als im Hauptverfahren; dies heisst aber nicht, dass nicht bereits bei der Beweisaufnahme im Vorverfahren immer wieder der Fall strategisch auf mögliche Verläufe hin zu durchdenken sei und die rhetorische Aufbereitung des Verteidigungsstandpunkts keine Rolle spiele. Zwar geht es im vorangehenden Kapitel schwergewichtig um das Vorgehen der Verteidigung im Vorverfahren; aber eben nicht ausschliesslich, denn auch im Hauptverfahren sind Einflüsse auf die Beweisaufnahme möglich. Das vorliegende Kapitel behandelt zentral das Haupt- und Rechtsmittelverfahren, bei welchen — S. 92 —rechtliche und vor allem narrative Fragen noch mehr ins Zentrum rücken; es ist durchaus auch für das Vorverfahren relevant. Das kluge Vorgehen im Vor- und im Hauptverfahren sind miteinander verzahnt und lassen sich daher nicht trennen. In einem frühen Verfahrensstadium wird oftmals strategisch gesät, was später geerntet wird. Die Arbeit der Strafverteidigung besteht im Kern deshalb darin, durchgehend zwischen der tatsächlichen und der juristischen Ebene hin- und herzupendeln, sich dabei überdies konstant zu überlegen, wann und wie Interventionen strategisch klug einzubringen sind. Mithin ist sich stets zu fragen, was jetzt in diesem Moment indiziert ist, sich aber gleichzeitig den (potentiellen) Längsfallverlauf vor Augen zu halten. Strategisch denken heisst, das ganze Verteidigungsvorgehen in einem schlüssigen Sinnzusammenhang zur maximalen Interessenwahrung für den konkreten Klienten mit seinem individuellen Prozessziel zu rücken.
Tatsächliche und rechtliche Argumente sind narrativ so aufzubereiten, dass sie durch Staatsanwaltschaften im Vorverfahren und danach durch Gerichte rezipiert werden; das heisst, sie dürfen weder zu früh noch zu spät und müssen überdies in der richtigen Tonlage präsentiert werden. Dies wurde bislang eher en passant erwähnt, ist allerdings zentral. Denn Menschen erschliessen sich die Welt in Geschichten und weit weniger rational als vielfach angenommen. Staatsanwaltschaftliche und richterliche Entscheidungen gründen nicht nur auf rein juristischen und sachlich-faktischen Argumenten, sondern auch auf ihrem subjektiv gefärbten Bild des Falls. Auf dieses darf und soll die Verteidigung mit einer eingängigen Darstellung Einfluss zu nehmen versuchen. Damit ist nicht eine simple Stimmungsmache gemeint. Es ist aber zwingend, dass gute Argumente in einer verdaulichen Art und Weise schriftlich wie mündlich präsentiert werden und so dem Vorwurf der Strafverfolgung ein juristisch und tatsächlich plausibler Standpunkt der Verteidigung entgegengesetzt wird. Als Prüfstein, ob dieser präsentabel genug ist, mag Folgendes dienen: Kann einer Bürokollegin die eigene Fallvignette nicht in wenigen Sätzen erklärt werden, so hat sie die Verteidigung noch zu wenig durchdacht und muss daran schleifen. Es geht nicht darum, hernach der Justiz diese so eins zu eins zu präsentieren; das wäre deutlich zu plump. Viel mehr dient ein solcher Plot als gedanklicher Ausgangspunkt, an dem sich fortan bei der internen Selbstkontrolle jede mündliche oder schriftliche Äusserung der Verteidigung zu messen hat.
Die auf rationale Rechts- und Faktenanalyse abzielende juristische Ausbildung vernachlässigt solche Aspekte weitgehend. Deshalb widmen sich nachfolgende Ausführungen bewusst lang dem Beispiel des Plädoyers, da dieses die narrative Dimension der Verteidigung idealtypisch verkörpert. Es kommt dazu, dass Plädieren ein zentrales Stück Rechtskultur darstellt und — S. 93 —allein deshalb nicht unterschätzt werden sollte. Dabei ist zu erörtern, wie sich das Plädoyer in die gesamte Verteidigungsgeschichte und Verteidigungsstrategie einzufügen hat. Denn ab dem Hauptverfahren spielt, wie mehrfach erwähnt, die Beweisaufnahme als solche eine geringere Rolle; zentraler wird da die rechtliche und tatsächliche Interpretation der erhobenen Tatsachen, wobei deren Aufbereitung eine wichtige Rolle spielt. Überdies lassen sich viele Ausführungen zur narrativen Funktion des Plädoyers sinngemäss auf sämtliche anderen Eingaben, sei es im Vorverfahren wie im gerichtlichen Haupt- oder im Rechtsmittelverfahren, übertragen.
Welches Gewicht im Einzelfall rechtliche, tatsächliche oder narrative Vorbringen haben, variiert und lässt sich nicht abstrakt sagen. Dies fordert der Reflexion, aber auch der Intuition, was es im konkreten Vorgehen bedarf und welche Dosis an rechtlicher, tatsächlicher oder rhetorischer Ingredienz Sinn macht. Wohl die wichtigste Voraussetzung ist die Kunst, sich in der konkreten Situation auf die zentralen Aspekte zu konzentrieren und den Rest gezielt zu vernachlässigen. Eine solche Intuition basiert zwar auf reflektiertem Handlungs- und Erfahrungswissen, lässt sich aber, anders als oft behauptet, gezielt trainieren; im Kern bedingt dies eine gute Introspektion, was sich die Verteidigung bislang wegen der raren strukturierten Fortbildungen, die sich solchen Themen widmen, auch ausserhalb der üblichen beruflichen Sozialisationsfelder erschliessen muss. Neben dieser Fremd- und Selbstwahrnehmung, sind der Biss und die Bereitschaft, optimale Lösungen zu suchen, sich für seine Fälle Zeit zu nehmen und sich nicht vorschnell zufriedenzugeben, weitere Voraussetzungen, damit für jeden Fall aufs Neue laufend eine optimale Strategie entworfen und bei veränderten Umständen angepasst wird.
2.Das Plädoyer zwischen strafprozessualer Denkmalpflege und wirkungsvollem Verteidigungsinstrument
a)Ausgangspunkt
Die meisten Laien stellen sich den Anwalt als plädierenden Verteidiger vor. Dies ist schon deshalb nicht so, weil sich die wenigsten Anwälte im Schwerpunkt der Strafverteidigung widmen. Zudem verliert wie erwähnt das gerichtliche Hauptverfahren zunehmend an Bedeutung. Nichtsdestotrotz macht es Sinn, sich vorliegend Gedanken über das Plädoyer der Verteidigung vor Gericht zu machen. Zum einen, weil gerichtliche Hauptverfahren nach wie vor doch noch mehr Chancen für die Verteidigung beinhalten, als manche Zyniker behaupten. Zum anderen, weil sich nirgends die hierzulande unterschätzte narrative Dimension der Strafverteidigung derart prägnant — S. 94 —festmachen lässt. Sodann hängt die Entstehung der Rhetorik im 5. Jahrhundert vor unserer Zeitrechnung eng mit der Form des griechischen Gerichtsprozesses zusammen: Der Redner musste seine Sache vor 201 bis 1501 Personen selbst vortragen; anwaltliche Vertretung war nicht zulässig. Die Richter waren Laien und juristisch nicht geschult. Es gab keine Beratung des Gerichts zur Urteilsfindung, sondern bloss eine Abstimmung zu den gestellten Anträgen der Parteien. Unter diesen Voraussetzungen kam dem Stil der Rede eine besondere Bedeutung zu. Es erstaunt daher nicht, dass dies einen Berufsstand von professionellen Rhetoren nach sich zog, die für Prozessparteien einen Vortrag ausarbeiteten, den diese sodann auswendig lernten. Und selbstverständlich wurde deren Wissen zunehmend systematisiert und unterrichtet. Rhetorik blieb fortan bis in die Neuzeit propädeutische Disziplin jeden Studiums und damit prägend für sämtliche abendländischen Wissenschaften; die tiefen historischen Schichten der neuzeitlichen Jurisprudenz gründen zumindest in dieser indirekten Form auf dem griechischen Prozess.
b)Bedeutung des Plädoyers
Auch im US-amerikanischen Geschworenengerichtsprozess kommt dem Plädoyer eine zentrale Bedeutung zu — wenn wohl nicht ganz so stark, wie es Hollywood glauben lässt. In Deutschschweizer Gerichtssälen geht es dagegen mentalitätsbedingt meist nüchtern zu und her; der Verteidiger als brillanter Rhetor ist eine Rarität. Dies liegt neben dem verbreitet schwerfälligen Umgang mit dem mündlichen Vortrag vor allem daran, dass die strafrechtliche Hauptverhandlung nicht nur eine statistisch, sondern aufgrund der (sehr) begrenzten Unmittelbarkeit (Art. 343 StPO), auch real eine deutlich geringere Rolle spielt als in anderen Prozessordnungen. Das Gericht kennt die Akten, bereitet sich eingehend auf das Verfahren vor und bildet sich bereits vor der Verhandlung profund eine Meinung; die Beweise wurden im Vorverfahren zum allergrössten Teil bereits aufgenommen.
In aller Regel läuft ein ordentliches gerichtliches Hauptverfahren ungefähr wie folgt ab: Nach Erhebung der Anklage wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig (Art. 328 StPO). Das Gericht prüft, ob Anklageschrift und Akten ordnungsgemäss erstellt sind, Prozessvoraussetzungen gegeben sind oder Verfahrenshindernisse bestehen, bereitet sodann die Hauptverhandlung vor und setzt für diese einen Termin an (Art. 329 ff. StPO). Es setzt den Parteien zudem vorgängig Frist für Beweisanträge an (Art. 331 Abs. 2 StPO); wobei diese nicht nur zu diesem Zeitpunkt, sondern auch noch an der gerichtlichen Hauptverhandlung vorgebracht werden können (Art. 331 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf überdies mit den Parteien zu organisatorischen Fragen — S. 95 —sogenannte Vorverhandlungen anberaumen, was aber in der Praxis selten vorkommt (Art. 332 StPO). Weit öfter macht das Gericht davon Gebrauch, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Änderung oder Erweiterung der Anklage zu geben, wenn es diese als ungenügend erachtet (Art. 333 StPO); der Prozessstoff wird daher nicht so strikt fixiert, wie dies bei der Verwirklichung eines konsequenten Anklageprinzips der Fall wäre. Oder das Gericht überweist den Fall an ein anderes Gericht; beispielsweise überweist ein Einzelrichter an ein Kollegialgericht, wenn er der Ansicht ist, entgegen der Anklage komme eine schärfere Strafe in Betracht, als es in seiner Spruchkompetenz liege (Art. 334 StPO). An der Hauptverhandlung selber wird — nach der Behandlung von sogenannten Vor- und Zwischenfragen, welche formale Fragen wie die Gültigkeit der Anklage, Prozessvoraussetzungen, Verfahrenshindernisse, die Öffentlichkeit oder Zweiteilung des Verfahrens sowie die Rechtmässigkeit von Akten und Beweisen betreffen (Art. 339 StPO) — das Beweisverfahren durchgeführt (Art. 341 ff. StPO). An sich wäre es möglich, vor Schranken von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei sämtliche denkbaren Beweise erstmals oder nochmals abzunehmen. In der Praxis reduziert sich das Beweisverfahren zwar meist auf die Befragung der beschuldigten Person und werden eher selten noch andere, entscheidende Zeugen, allenfalls noch ein sachverständiger Zeuge einvernommen. Immerhin lässt sich aber auch beobachten, dass das Bundesgericht einer zu starken Entwicklung in Richtung eines reinen Aktenprozesses doch eine Absage erteilt hat und beispielsweise bei reinen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen grundsätzlich auf einem Zeugnis vor Gericht besteht. In jüngerer Zeit nehmen daher möglicherweise Beweisabnahmen vor Schranken wieder leicht zu. Im Anschluss an die Beweisverhandlung kommt es dann zu den Parteivorträgen (Art. 346 StPO), zuerst der Staatsanwaltschaft, wenn sie denn anwesend ist, was sie grundsätzlich nur bei einem Antrag auf eine Freiheitsstrafe ab einem Jahr, auf eine freiheitsentziehende Massnahme oder auf Geheiss des Gerichts sein muss (Art. 337 StPO). Hernach plädieren Privatklägerschaft sowie Dritte, welche von einer Einziehung betroffen sind; erst danach die Verteidigung oder die beschuldigte Person selbst, wenn sie nicht professionell vertreten wird (Art. 346 StPO).
Die Verteidigungsrede kommt daher spät, oft zu spät, um etwas Matchentscheidendes zu bewegen. In der Schweiz plädiert man überdies meistens vor Berufsrichtern. Cicero mag für das alte Rom Recht haben, dass in der Gerichtsrede der brillante Redner ohne jede Rechtskenntnis wesentlich weiterkomme als der akribische Jurist ohne rhetorische Fähigkeiten. Hierzulande zeichnet sich die gute Strafverteidigung wie gezeigt nicht primär durch ihre forensische Eloquenz aus.
— S. 96 —Es wäre aber verfehlt, einem guten Plädoyer jede Wirkung abzusprechen. Mit der überzeugenden Rede wird allerdings (meist) nur noch geerntet, was vorher mittels der durchdachten Strategie, vor allem im Vorverfahren, gesät worden ist. Ein gutes Plädoyer kann daher durchaus ein Gericht noch beeinflussen und etwas auslösen, wobei längst nicht jeder gute Parteivortrag etwas bewirkt. Oft werden die mit Bedacht gewählten Worte freundlich zur Kenntnis genommen, doch im Ergebnis ignoriert, selbst wenn Strategie und Vortrag der Verteidigung exzellent sind. Weil dies allerdings nicht immer so ist, lohnt es sich doch, darüber nachzudenken, was denn eigentlich ein gutes Plädoyer ausmacht. Es kommt dazu, dass Hauptverfahren öffentlich sind. In manchen Strafprozessen nehmen Zuschauerinnen und Presse teil; die Wirkung des Vortrags auf diese Drittpersonen sollte ebenfalls miteinbezogen werden, sofern die eigene Mandantin dem eine Bedeutung zumisst. Bei aufsehenerregenden Prozessen, beispielsweise mit einer gewissen (rechts-)politischen Bedeutung, ist diese Dimension des Plädoyers keinesfalls zu unterschätzen; der anwaltliche Parteivortrag richtet sich dann nicht nur ans Gericht, sondern auch an die Öffentlichkeit, was einen anderen rhetorischen Zugang bedingt als in Standardfällen. Indessen ist dabei auch gut abzuwägen, dass ein Plädoyer für die Galerie die Strafjustiz als Protagonistin auch unnötig verärgern kann. Nicht zuletzt ist für die meisten Beschuldigten die Rede ihrer Verteidigung fast immer emotional sehr wichtig; sich da als Anwältin über die rein verbale Ebene mit einem engagierten Auftritt einzubringen, gebietet daher auch die Fürsorgepflicht. Adressat des Plädoyers ist nicht nur das Gericht, sondern der Mandant, der in seiner existenziellen Ausnahmesituation mit Herzblut verteidigt sein will.
c)Das Plädoyer als Bestandteil der Verteidigungsstrategie
Ein gutes Plädoyer zeichnet sich dadurch aus, dass es in eine in sich stimmige Verteidigungsstrategie eingebettet ist, die in partnerschaftlicher Absprache mit der Klientin er- und überarbeitet wurde. Was im Verlauf des Vorverfahrens respektive des Hauptverfahrens angelegt worden ist, findet da seinen Abschluss. Entgegen der Filmvorlage sind grundlegende Überraschungen in der Verteidigungsrede meist keine gute Idee; das Gericht bewertet es eher positiv, wenn es weiss, womit ungefähr zu rechnen ist, und allenfalls in Details noch Neues erfährt. Eine Ausnahme ist allenfalls dann gegeben, wenn Verletzungen von Konfrontationsansprüchen erst im Plädoyer vorgebracht werden, damit das Gericht nicht im Vorfeld den nötigen Zeugen vorladen kann. Oder wenn eine wirklich massive Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 325 StPO) erst im Parteivortrag moniert wird, damit das Gericht die Anklage — S. 97 —nicht im Vorfeld zur Hauptverhandlung zurückweist (Art. 333 StPO). Aber auch das kann sich als Bumerang erweisen und das Gericht unnötig verärgern; es bedarf daher guter taktischer oder sogar strategischer Gründe für ein solches Vorgehen.
Ein gutes Plädoyer ergibt sich daher meistens aus der strategischen Verteidigungsarbeit während des ganzen Verfahrens. Dies lässt sich exemplarisch am zentralen Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Beginn des Hauptverfahrens verdeutlichen (Art. 324 ff. StPO). Die Vorbereitung des Hauptverfahrens sollte sozusagen am Tag des Eingangs der Anklage beginnen; denn diese bedarf ausreichender Zeit. Auch wenn die Praxis des schweizerischen Strafverfahrens ein echtes Anklageprinzip nicht verwirklicht hat und allzu grosszügig nachträgliche Berichtigungen der Anklage mit Rückweisungen, Ergänzungen und Berichtigungen zulässt (Art. 333 StPO), ist die Anklageschrift doch ein Schlüsseldokument. Es beinhaltet in aller Regel zahlreiche Anhaltspunkte für die Verteidigung: Da wird der Tatverdacht rechtlich und tatsächlich zum strafrechtlichen Vorwurf gebündelt, weshalb man diesen Text minutiös, Satz für Satz und wiederholt lesen muss. Dabei sind nicht nur die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift zu prüfen (Art. 325 StPO). Vielmehr ist stets der Abgleich zu tätigen, was sich effektiv aus den Akten ergibt und was entkräftet werden kann, wo ein wunder Punkt in der Anklage liegt und wie beziehungsweise wann man den Finger am besten darauf hält.
Geht es nur um die Strafzumessung einer geständigen Beschuldigten, hat die umsichtige Verteidigung bei der Vorbereitung eingehend mit der Mandantin diskutiert, was diese bei den gerichtlichen Befragungen zur Person und Motivlage deponiert, und achtet darauf, dass dies wann immer möglich an ein früheres Geständnis anschlussfähig ist. Im Vortrag wird dies dann aufgegriffen und in (Lebens-)Zusammenhänge verortet. Optimal ist sodann, wenn die eigene Klientin die Ausführungen der Verteidigung in dem an die Parteivorträge anschliessenden sogenannten letzten Wort der beschuldigten Person (Art. 347 Abs. 1 StPO) selber nochmals in einem oder zwei Sätzen glaubwürdig aufgreift. Nach Möglichkeit hat man sich in diesen Fällen vor der Gerichtsverhandlung mit der Privatklägerschaft bereits über die Höhe der Zivilansprüche geeinigt und sich schriftlich entschuldigt; das erlaubt der Verteidigung, glaubwürdiger auf die Reue des Beschuldigten hinzuweisen.
Bei einer Freispruchverteidigung ist es vielfach sinnvoll, sogar weit früher, mithin bereits im Vorverfahren — etwa im Rahmen von Beweisanträgen oder Haftentlassungsgesuchen —, eine Art Gegendarstellung zur Untersuchungshypothese zu platzieren oder zumindest anzutippen. Auch rechtliche Einwendungen zur Beweisaufnahme vor allem im Vorverfahren spuren die — S. 98 —Beweiswürdigung im Plädoyer oft vor. Nach Eingang der Anklage ist zudem in Erwägung zu ziehen, ob man dem Gericht ein opening statement als Gegenerklärung einreicht, um der Anklage als Anker vor Beginn des Hauptverfahrens etwas entgegenzusetzen. Eine solche Verteidigungsschrift kann beispielsweise in Beweisanträge oder einen Antrag auf Schuldinterlokut verpackt werden, wenn hierzu Frist angesetzt wird (Art. 332 Abs. 2 StPO).
In der Schweiz ist ein reines opening statement eher unüblich. Um zumindest ansatzweise dem Ankereffekt der Anklage etwas entgegenzutreten, müsste dies weit mehr gemacht werden. Eine solche Rechtsschrift kann unterschiedlich ausgestaltet sein. In manchen Fällen drängt es sich auf, eine andere Geschichte als die Anklage vorzubringen; in anderen Fällen kann man einen schwachen Punkt im Anklagefundament herausgreifen und dies mit einem Beweisantrag verbinden; in dritten Fällen mag eine summarische oder eingehende Beweiswürdigung, allenfalls unter Hinweis auf eine Unverwertbarkeit oder die Verletzung eines Konfrontationsanspruchs, bereits in diesem Stadium sinnvoll sein. Solche Eingaben in einem früheren Zeitpunkt als der eigentlichen Verteidigungsrede können einen guten Boden für einen Freispruch bereiten; das Plädoyer allein reisst jedenfalls meist nicht das Steuer herum. Ein guter Verteidigungsvortrag wurde daher bereits im Verlauf des Vorverfahrens und nach Eingang der Anklage vorbereitet und gleichsam präformiert, weicht aber doch zumindest in der Wortwahl so markant von früheren Eingaben ab, dass er nicht repetitiv wirkt.
Anders präsentiert sich einzig die Ausgangslage, wenn die Anwältin erst kurz vor Hauptverhandlung nach Abschluss des Vorverfahrens mandatiert werden soll. Die Übernahme einer solchen Verteidigung ist wohl zu überlegen. Gerade bei grösseren Verfahren ist ernsthaft abzuwägen, ob die nötige Vorbereitung inklusive des Aktenstudiums, der Strategieentwicklung und der Rechts- wie Sachverhaltsabklärungen in der konkret zur Verfügung stehenden Zeit leistbar ist. Zu bedenken ist überdies, dass eine Verteidigungsstrategie in dem Zeitpunkt meist nicht gleichermassen gut entworfen werden kann. In aller Regel empfiehlt es sich, die Anklage und allenfalls auch die Akten zuerst eingehend zu studieren, bevor man das Mandat definitiv übernimmt.
d)Unterschiedliche kantonale Kulturen
Die forensischen Kulturen in der Schweiz unterscheiden sich trotz vereinheitlichter Strafprozessordnung nach wie vor beträchtlich. Bei der Verteidigungsrede kommt dies besonders zum Ausdruck: Mancherorts wird in Dialekt plädiert, anderorts in Hochdeutsch. In einigen Kantonen stellt die Verteidigung zu Beginn, anderorts am Ende ihre Anträge. Manche kantonalen — S. 99 —Gerichte erwarten geradezu, dass man eine schriftliche Fassung des Plädoyers zu den Akten reicht, an anderen Orten gibt es beinahe einen Zwang zum freien Sprechen. Und wie präzis und wortgetreu die Ausführungen der Verteidigung protokolliert werden, hängt nicht nur von den lokalen Gepflogenheiten, sondern vor allem von der Qualität des Gerichtsschreibers ab, auch wenn an sich unumstritten ist, dass sowohl Anträge wie Begründung möglichst präzis zu protokollieren sind (Art. 76 StPO). Die Verteidigung ist jedenfalls relativ oft bei der nachträglichen Lektüre des Protokolls erstaunt, was sie gesagt haben soll. Sie tut daher gut daran, die unterschiedliche Aufzeichnungsqualität und den Lokalkolorit bei ihren Überlegungen zur Form des Plädoyers zumindest mitzubedenken.
e)Freie Rede oder schriftlich verfasstes Plädoyer?
Für das frei vorgetragene Plädoyer in Dialekt oder Hochdeutsch spricht die Lebendigkeit; man kann weit besser auf den Verlauf des Hauptverfahrens und die Stimmung im Gerichtssaal eingehen. Eine Rede ist keine Schreibe. Freies Reden ist immer dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Sachverhalt oder die Rechtsfragen bei einer Freispruchverteidigung wenig komplex sind beziehungsweise es stark auf emotionale Momente ankommt.
Dies gilt umso mehr, wenn man eine geständige Beschuldigte vertritt und nur noch die Strafzumessung strittig ist, geht es doch da — trotz zunehmend präziseren Strafzumessungsregeln — wesentlich darum, das Gericht auch auf der emotionalen Ebene zu erreichen. Die technische Strafzumessung, Schuldmilderungs- und Strafschärfungsgründe kennt das Gericht aus dem Effeff; entscheidend ist daher, wie die einzelnen Kriterien bewertet werden, und hierfür ist die Stimmung im Gerichtssaal zentral. Ziel der Verteidigung bei einem Strafzumessungsplädoyer muss sein, den Menschen hinter der Rolle des Beschuldigten dem Gericht näherzubringen und ihm ein individuelles Gesicht zu geben. Das Recht enteignet die Farben der Lebenswelt und reduziert diese auf graue, förmliche Tatbestände. Der Verteidigung obliegt bei der Strafzumessung dagegen, der einzigartigen Geschichte der Mandantin zum Durchbruch zu verhelfen. Dies gelingt am besten, wenn man besondere Charakterzüge oder aussergewöhnliche Wegmarken der Biographie, die für die Beschuldigte sprechen und die Tat erklärbar machen, aufzeigen kann, ohne dabei in Gemeinplätze abzugleiten. Das setzt wiederum einen partnerschaftlichen Zugang zur Klientin voraus. Redet man im Gerichtssaal frei und berücksichtigt die Atmosphäre, kann man besser variieren, wie eingehend man beispielsweise den Lebenslauf und die Motivlage der Klientin schildert und was man besonders erwähnt. Weil es bei Strafzumessungsplädoyers entscheidend auf die Person der Beschuldigten ankommt, — S. 100 —ist es zentral, darauf einzugehen, wie sie sich wenige Minuten vor der Verteidigungsrede präsentiert hat, und dies möglichst vorteilhaft in den Vortrag einfliessen zu lassen.
Selbstverständlich bedarf auch die freie Rede der eingehenden Vorbereitung; die nötige Spontaneität verunmöglicht einen Masterplan. In schlechten Momenten vergreift sich daher selbst die sprachgewandte Verteidigung bei der freien Rede unweigerlich etwas in der Tonalität. In den allerbesten Momenten dagegen bekommt ein frei vorgetragenes Plädoyer bisweilen den Charakter eines Stücks Belletristik und berührt: Gerichtsverfahren und die Geschichten in und hinter den Strafakten haben vielfach durchaus die Qualität eines Dramas, worauf Vergès zu Recht hinweist. Es kommt daher nicht von ungefähr, sind Strafrecht und Strafprozesse seit der Antike zentrale literarische Topoi.
Anders sieht es dagegen aus, wenn man im Vortrag eine komplexe Beweiswürdigung beziehungsweise schwierige, nichtalltägliche Rechtsstandpunkte vorträgt. Da dürfte es in aller Regel verfehlt sein, keine schriftliche Fassung des Plädoyers in einem erstinstanzlichen Verfahren abzugeben, wenn die lokale Kultur dies vorsieht; der Preis des schwerfälligeren Vorlesens ist zu zahlen. Zum einen ist dies sinnvoll, damit das Gericht in der Beratungspause nochmals die Ausführungen lesen kann; in solchen Konstellationen ist es illusorisch zu meinen, beim Zuhören nähmen die Richter alles auf. Zum anderen plädiert dann die Verteidigung sehr oft nicht nur für die erste Instanz, sondern ebnet auch das Terrain für das Rechtsmittelverfahren; und die zweitinstanzlichen Richter sind auf eine Berufungsverhandlung deutlich besser im Sinne der Verteidigung vorbereitet, wenn sie deren Überlegungen vor erster Instanz möglichst wortgetreu kennen und lesen. Das heisst nicht, dass man sklavisch an den Notizen kleben soll; Bemerkungen ausserhalb der schriftlichen Fassung verträgt es durchaus. Der grösste Teil des Vortrags sollte indes in der Regel in Schriftform zu den Akten gereicht werden.
Bei der Redaktion ist darauf zu achten, eine Verteidigungsrede nicht zu einer Rechtsschrift verkommen zu lassen: Die Sätze im mündlichen Vortrag sollten kürzer und einfach verständlich sein. Daher kann es auch durchaus sinnvoll sein, wenn das Plädoyer nicht selber redigiert, sondern diktiert wird; die Sprache wird so gleichsam von selbst mündlicher. Und es verträgt wegen der Aufnahmefähigkeit der Zuhörer durchaus ein gewisses Mass an Redundanz; eine Konzentration auf das Wesentliche sowie eine stringente Gedankenführung sind umgekehrt aber ebenfalls unabdingbar. Insgesamt müsste man als Generalprobe stets vor dem Spiegel sich selber das schriftlich redigierte oder diktierte Plädoyer laut vortragen und es danach nochmals überarbeiten. — S. 101 —Weil wir dies meist aus Bequemlichkeit oder Scham unterlassen, neigen wir alle berufssozialisationsbedingt dazu, statt einer Rede einen Schriftsatz zu verfassen und im Gerichtssaal beim Ablesen dann zu vertrocknen.
f)Das Plädoyer ist kein einseitiges Urteil
Diese Ausführungen zur Form des Plädoyers bei rechtlich komplexen Fragen sollten allerdings nicht missverstanden werden: Rechtliche Darlegungen zu Selbstverständlichkeiten sind verfehlt. Basiswissen aus einführenden Lehrbüchern eingehend vortragen ist ermüdend. Man darf davon ausgehen, dass Richter ihr juristisches Grundhandwerk verstehen. Selbstverständlich ist wichtig, bei der Redaktion rechtlich minutiös zu arbeiten, so etwa zu prüfen, ob Strafanträge gestellt wurden, Prozessvoraussetzungen gegeben sind, das Anklageprinzip eingehalten worden ist oder Beweise verwertbar sind. Sofern man irgendeinen rechtlichen Anhaltspunkt findet, mit welchem man den Klienten mit guten Gründen gegen die Anklage verteidigen kann, sollte man diesen vorbringen. Gleichzeitig ist aufzupassen, nicht mit zahlreichen mittelmässigen Argumenten wirklich gute zu schwächen. Man kann dem Gericht durchaus auch sonst zeigen, dass man die rechtlichen Hausaufgaben gemacht hat, die einschlägige Literatur und die Textbausteine der Justiz kennt, und damit sprachliche und rechtliche Anschlussfähigkeit markieren. Beispielsweise kann man die rechtlichen Erwägungen in eine schriftliche Fassung des Vortrags integrieren, aber allenfalls darauf verzichten, diese zu verlesen. Und aussergewöhnliche oder strittige rechtliche Fragen kann und soll man durchaus diskutieren. Primär mit guten strafprozessualen (formellen) Einwänden, aber durchaus auch mit materiellrechtlichen Erwägungen gelingt es immer wieder, Gerichte in ihrer vorläufigen Meinung zu erschüttern.
Ein gutes Plädoyer der Verteidigung ist allerdings nicht eine Art einseitiges Urteil, sondern etwas anderes: Die Verteidigung darf und muss im Gegensatz zum Gericht die Akten einzig aus einer Optik würdigen, mithin thematisch und stilistisch selektiv sein. Die Verteidigung darf an sich durchaus Ausführungen platzieren, von deren Richtigkeit und Wahrheit sie nicht vollständig überzeugt ist. Für die Wirkung der Rede ist es aufgrund nonverbaler Signale indessen von Vorteil, wenn die Verteidigung von ihrem Standpunkt innerlich überzeugt ist. Weniges überzeugt vortragen ist daher immer besser als eine Auswahlsendung von Argumenten, an die man selbst nicht wirklich glaubt. Oftmals ist daher bei der Vorbereitung die Entscheidung, was man weglässt, zentraler, als was man vorbringt. Der Papierkorb ist deshalb im Entwurfsstadium oft der beste Freund der Verteidigung — und zwar nicht nur bei der Redaktion des Plädoyers, sondern auch bei jeder anderen Eingabe.
— S. 102 —Ein Plädoyer darf im Gegensatz zu einem Urteil daher eine persönliche Note, bewusste Pointen und ein gewisses authentisches Pathos enthalten. Selbst dosiert eingesetzter Humor hat darin Platz, wogegen ironische oder gar sarkastische Bemerkungen grundsätzlich verfehlt sind. Es muss zudem im Aufbau und in der Sprache nicht einem Gerichtsurteil entsprechen. Es drängt sich etwa auf, nicht von der «beschuldigten Person», sondern von Herrn Huber, Frau Lehmann oder meinem Klienten zu sprechen. Deshalb macht es oft auch keinen Sinn, bei der Sachverhaltserstellung den gerichtsüblichen Aufbau in Wiedergabe der Beweise mit anschliessender Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern dies nicht derart strikt zu trennen und im selben Teil des Vortrags beides kombiniert vorzutragen. Insbesondere die in vielen Gerichtsurteilen verbreitete seitenlange Wiedergabe sämtlicher Zeugenaussagen in indirekter Rede mit darauffolgender knapper Würdigung aller Aussagen zieht in einer Verteidigungsrede einzig nach sich, dass das Gericht nicht mehr zuhört, weil dies derart langweilig ist. Oft ist es sinnvoll, im Plädoyer Aussagen eines Zeugen zusammenfassend wiederzugeben, aber ausführlicher zu würdigen, als dies in Urteilen üblich ist; manchmal drängt sich schon nur eine Zitation einer Kernstelle auf. So oder anders ist es oft rhetorisch überzeugender, gleich im Anschluss an die deskriptive Wiedergabe der Aussagen bei jedem Zeugen eine Würdigung vorzunehmen oder bereits «würdigend» die Aussagen wiederzugeben. Selbstverständlich ist es in manchen Fällen auch wirkungsvoll, Aussagen einander kontrastierend gegenüberzustellen, wenn sie sich widersprechen.
Bei der Beweiswürdigung sollte man, wann immer möglich, nicht bloss zweifeln und auf den Grundsatz in dubio pro reo hinweisen. Dies reicht oft nicht für einen Freispruch, weil Gerichte stark dazu tendieren, eine Anklage mit einem Schuldspruch zu bestätigen. Selbst bei Verletzungen des Anklagegrundsatzes oder von Konfrontationsansprüchen beziehungsweise unverwertbaren Beweisen neigen Gerichte wie erwähnt dazu, Anklagen retten zu wollen, wenn sie emotional von der Schuld des Angeklagten überzeugt sind. Das heisst nicht, dass man solche rechtlichen Einwände nicht vorbringen soll. Sinnvollerweise ist dies, wenn immer möglich, entweder mit einer regelrechten Demontage eines oder mehrerer wesentlicher Pfeiler des Beweisfundaments zu verbinden und/oder eine mögliche (Alternativ-)Geschichte der Ereignisse darzustellen. Dabei macht es Sinn, sich auch mit möglichen belastenden Argumenten auseinanderzusetzen, diese aber zu entkräften. Für Richter ist es in einer psychologischen Perspektive zentral, nicht nur ein rechtlich richtiges, sondern zugleich ein subjektiv gerechtes Urteil zu fällen; die Anwendung der Unschuldsvermutung fällt wesentlich leichter, wenn man sich eine plastische Story vorstellen kann, wie es anders als in der Anklage — S. 103 —dargestellt gewesen sein könnte. Die Verteidigung sollte versuchen, das Gericht mit ihrer Erzählung entsprechend dahin zu führen. Aus all den Gründen ist ein gutes Plädoyer oft einiges knapper und gleichzeitig wesentlich unterhaltsamer als ein Urteil, welches zahlreichen formalen Anforderungen genügen muss.
g)Dauer des Plädoyers
Ein Bonmot besagt, man könne über vieles reden, nur nicht über eine Viertelstunde. Ein Plädoyer der Verteidigung ist notgedrungen meist länger, auch wenn Kürze anzustreben ist. Eine generelle Maximallänge festzulegen, ist heikel; es hängt zu sehr vom Einzelfall ab. Eine der grössten Fallen bei der Vorbereitung ist, dass man alles sagen will, was man schon nur entfernt sagen könnte; eine Beschränkung auf das Wesentliche ist jedoch unumgänglich. Redet man mehr als 45 bis 60 Minuten, bedarf es guter Gründe. Sofern ein Plädoyer mehr als 90 Minuten zu dauern droht, sollte man bei der Vorbereitung ernsthaft Alternativen in Erwägung ziehen und gründlich über den Aufbau und das Vorgehen nachdenken. Eine bisher nicht allzu verbreitete Variante kann sein, dem Gericht vorgängig eine schriftliche Eingabe einzureichen. Wenn man beispielsweise bei einem geständigen Seriendieb zu den Zivilansprüchen von 26 Privatklägern detailliert mündlich Stellung nehmen müsste, drängt sich auf, dazu eine Eingabe zu verfassen. Das Gericht wird in der Regel erleichtert auf die Verlesung dieser Ausführungen in der mündlichen Rede verzichten und konzentriert sich dann viel besser beim 20-minütigen Strafzumessungsplädoyer, was dem Beschuldigten nur zugutekommen kann.
In grossen, rechtlich komplexen Fällen mit strittigem Sachverhalt bleibt das Problem ungelöst; gelegentlich dauern Vorträge mehrere Stunden. Allenfalls drängt es sich da auf, dem Gericht vorher eine eingehende schriftliche Würdigung der Beweise (ausführliches opening statement) einzureichen, mit der Bitte, dass man auf die Verlesung derselben verzichten dürfe. Vor Ort stellt man im mündlichen Vortrag die Sache prägnant dar. Dies geht allerdings nur, wenn an der Verhandlung ausser der Befragung des Beschuldigten keine Beweise abgenommen werden und taktisch nichts dagegenspricht. Patentrezepte gibt es deshalb nicht. Beachten sollte man aber mindestens, dass Zuhörerinnen bei stundenlangen Vorträgen, die abgelesen werden, kaum mehr konzentriert sind. Das Gericht und den Klienten als Adressaten des Vortrags erreicht man dann während der Rede nicht mehr; das narrative Moment des guten Plädoyers geht so definitiv verloren. Zur Schadensbegrenzung sollte die Verteidigung in diesen Konstellationen zumindest alle 60 bis 90 Minuten eine Pause von ein paar Minuten beantragen, um eine minimale Konzentration bei den Zuhörenden sicherzustellen.
— S. 104 —h)Eventualanträge?
Auch aus anderen Gründen kann sich die Verteidigung manchmal nicht des Eindrucks erwehren, ihrer Rede werde von der Justiz oft nicht eine allzu grosse Bedeutung beigemessen. Dies zeigt sich beispielsweise bei einem vorangehenden Antrag auf ein sogenanntes Schuldinterlokut (Art. 342 Abs. 1 StPO). Für die Verteidigung stellt sich oft die knifflige Frage, ob sie Eventualanträge stellen soll. Insbesondere die Thematik, ob sie sich bei einem Freispruchplädoyer zu einer allfälligen Strafzumessung äussern soll, wird kontrovers diskutiert; denn Ausführungen «für den Fall, dass…» stehen immer im Widerspruch zum Hauptstandpunkt und drohen diesen zu unterminieren. Die Verteidigung kann dieser Situation grundsätzlich zu begegnen versuchen, indem sie einen Antrag auf Schuldinterlokut stellt, wenn die Anklage nicht anerkannt wird. Dabei kann man sich durchaus fragen, ob nicht bereits ein solcher Antrag auf ein Schuldinterlokut unbewusst beim Gericht als Zeichen interpretiert werden kann, die Verteidigung rechne mit einem Schuldspruch. Die erstinstanzlichen Gerichte sollten deshalb an sich von Amtes wegen ein Schuldinterlokut anordnen (Art. 342 Abs. 1 StPO). Die Praxis ist indessen weit davon entfernt, da vielfach (sogar manchmal bei einer massiven Strafdrohung) die Zweiteilung der Hauptverhandlung selbst auf Antrag hin nicht gewährt wird. Obschon es nicht einmal einen zeitlichen Mehraufwand nach sich zieht, wenn die Frage der Strafzumessung unmittelbar nach einer Beratung über Schuld und Unschuld, das heisst am selben Tag wie der Schuldpunkt, verhandelt wird. Die Verweigerung des Schuldinterlokuts schwächt dagegen umgekehrt die Verteidigungsrechte deutlich, weil man sich in einem Freispruchplädoyer für oder gegen Eventualanträge entscheiden muss und so oder anders den Klienteninteressen potentiell zuwiderhandelt. Die bisherige, verbreitete Praxis zeigt eine Geringschätzung der Verteidigungs- und Beschuldigtenrechte und stützt sich auf keine guten rechtlichen Gründe; zumal in der Literatur strittig ist, ob die Verteidigung unter bestimmten Umständen sogar einen Eventualstandpunkt zum Strafmass vortragen muss, selbst wenn sie im Hauptstandpunkt auf Freispruch plädiert.
Sofern, wie heute üblich, kein Schuldinterlokut von Amtes wegen angeordnet wird, gibt es daher letztlich keine befriedigende Lösung: Manche Kollegen sprechen sich dezidiert gegen jegliche Eventualanträge in Freispruchplädoyers oder sogar den Antrag auf ein Schuldinterlokut aus. Andere «verpacken» Strafzumessungsgründe in das Freispruchplädoyer, beispielsweise in den Erwägungen zur persönlichen Glaubwürdigkeit einer Beschuldigten. Dritte äussern sich zum Strafmass in einer Art Stellungnahme zu den — S. 105 —staatsanwaltschaftlichen Ausführungen. Vierte vertrauen dem Differenzierungsvermögen des Gerichts und stellen Eventualanträge. Und sehr viele Kolleginnen handhaben dies situativ. Ein wichtiges Kriterium ist beispielsweise: Je milder der staatsanwaltschaftliche Antrag nach der Einschätzung der Verteidigung ist, umso weniger wird zur Zumessung plädiert oder ganz darauf verzichtet, weil man nicht mehr allzu viel rausholen kann. Oder ein anderes: Hält man einen Freispruch für wahrscheinlich, wird auf Eventualanträge ganz verzichtet, um ja keine falschen Signale zu senden.
i)Weitere taktische Gesichtspunkte
Eine hinsichtlich des ausgesandten Signals verwandte Frage ist, ob man auf Punkte, die gegen den eigenen Klienten sprechen, eingehen oder diese ignorieren soll. Sofern offenkundig Negatives aus den Akten hervorgeht beziehungsweise von der Staatsanwaltschaft erwähnt worden ist, dürfte es meist besser sein, darauf einzugehen, dieses aber zu relativieren. Beispielsweise: «Das Verschulden meines Mandanten soll zwar nicht bagatellisiert werden; relativierend ist zu erwähnen, dass … » Oder: «Die Vorstrafe meines Klienten kann nicht negiert werden; es ist aber doch zu bemerken, dass sie nur teilweise einschlägig ist und lange zurückliegt.» Oder: «Auf den ersten Blick könnte die Aussage des Zeugen XY in dem Punkt gegen meinen Mandanten sprechen; bei näherer Betrachtung ergibt sich allerdings, dass …» Im Zusammenhang mit der Würdigung von Zeugenaussagen, insbesondere von (vermeintlichen) Opfern, ist besonders darauf hinzuweisen, dass jedes offenkundige bashing verheerend ist. Kritik an Zeugenaussagen wie überdies an der Arbeit von Staatsanwälten oder Polizeibeamten ist zwar durchaus dezidiert, aber ausser in Extremfällen stets sachlich vorzutragen. Auch eine dozierende Tonlage oder ein überbestimmtes Auftreten sind generell zu vermeiden, möchte man nicht unerwünschte Gegenreaktionen provozieren. Umgekehrt sollte die Verteidigung keinesfalls gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht anbiedernd oder gar devot auftreten. Anreden wie «hohes Gericht» statt «Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Damen und Herren Bezirksrichter» oder unterwürfiges Bitten sind verfehlt.
j)Plädieren ist Massarbeit
Wie man ein Plädoyer am besten vorbereitet, hängt letztlich vom persönlichen Arbeitsstil ab. Problematisch ist sicher, zu spät zu beginnen oder ohne Konzept loszuschreiben beziehungsweise gar mehr oder weniger planlos zu referieren. Eine gute Verteidigungsrede glänzt nicht primär durch opulente Eloquenz, sondern setzt zunächst vor allem eine präzise Lektüre der Anklage und eine akribische Auseinandersetzung mit sämtlichen Untersuchungsakten und den — S. 106 —rechtlichen Fragen voraus. Ein guter Parteivortrag der Verteidigung gründet vor allem in Knochenarbeit. Zentral ist daher, sich exakt zu überlegen, welche Anträge man stellt, bevor man in die Erarbeitung der eigentlichen Begründung steigt. Auch folgende Themen, die neben der Analyse in der Hauptsache unterzugehen drohen, verdienen gebührende Beachtung und einen Blick in die Literatur: Anträge zu Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 422 StPO), zum Umgang mit beschlagnahmten Gegenständen (Art. 267 StPO), auf Entlassung aus der Sicherheitshaft (Art. 231 StPO) beziehungsweise auf freies Geleit (Art. 204 StPO) sowie eine Stellungnahme zu Zivilforderungen (Art. 124 Abs. 2 StPO). Selbst wenn im Ergebnis Anträge und Erörterungen dazu oft nur sehr knapp ausfallen, ist es peinlich, wenn sie vergessen gehen oder Spielräume zugunsten des eigenen Mandanten nicht ausgenutzt werden. Gelegentlich ist beispielsweise die Berechnung der Genugtuung und vor allem des Schadenersatzes für ungerechtfertigte Untersuchungshaft (Art. 429 Abs. 1 StPO), gerade bei selbständig Erwerbenden oder eingetretener Arbeitslosigkeit aufgrund des Strafverfahrens, oder die Kontrolle zur Abwehr von Zivilansprüchen der Privatklägerschaft rechtlich und tatsächlich durchaus anspruchsvoll. Solide obligationenrechtliche Überlegungen sind unabdingbar.
Nach den Überlegungen zu den Anträgen ist es zur Strukturierung der eigentlichen Begründung bei der Vorbereitung grundsätzlich hilfreich, wenn man sich an die aus sozialpsychologischer Sicht bewährte Dreiteilung des Aufbaus hält: Das Plädoyer sollte mit einer griffigen Einleitung beginnen und mit einem klaren Appell enden; dazwischen sollte man möglichst konzis seine Verteidigungsthesen dartun. Allerdings kann es gute Gründe geben, einen völlig anderen Aufbau zu wählen. Dies zeigt ganz grundsätzlich auf, dass sich nicht abstrakt bestimmen lässt, was in einem konkreten Einzelfall das ordentliche vom guten oder sehr guten Plädoyer unterscheidet. Selbst der erfahrenen, fachlich und sprachlich guten Verteidigung gelingt längst nicht in jedem Fall, eine vorzügliche Verteidigungsrede. Zu viele Tipps und Tricks, Schemata und Stilanleitungen verhindern daher eher eine geistreiche, phantasievolle Herangehensweise bei der Ausarbeitung. Damit soll nicht einer gesuchten Originalität, einem hohlen Pathos oder gar einem Manierismus das Wort geredet werden. Dies stiesse gerade in der nüchternen Deutschschweiz kaum auf positive Resonanz. Ein bisschen farbiger und blumiger dürfte das Verteidigungsplädoyer im oft eher grauen helvetischen Gerichtsalltag allerdings schon sein.
k)Vom Plädoyer bis und mit Urteilsempfang
Nach dem Plädoyer der Verteidigung haben Staatsanwaltschaft, Privatklägerschaft sowie Dritte, die von der Einziehung betroffen sind, sofern anwesend, — S. 107 —das Recht zur Replik und sodann die Verteidigung zur Duplik. Die zweiten Parteivorträge werden oftmals langfädig, stockend und etwas zusammenhangslos vorgetragen, weil man Punkt für Punkt zur Gegenseite Stellung nimmt und nun wirklich eine gewisse Spontanität gefragt wäre. Das gilt es zu vermeiden. Dabei sollte wirklich nur gesagt werden, was absolut zwingend ist, und die Rede in einem griffigen Appell enden, den man durchaus bereits vor der Verhandlung vorbereiten kann, zumal ja oft durchaus vorhersehbar ist, was die Argumente der Gegenseite sein werden. Weniger ist dann fast immer mehr, ansonsten ein gutes vorangehendes Plädoyer seine Wirkung zu verlieren droht und als letzter Eindruck ein wenig eloquenter Vortrag in Erinnerung bleibt. Unter Umständen können vier, fünf Sätze bereits ausreichen oder kann auch einmal ein Verzicht auf Replik sinnvoll sein.
Bevor das Gericht das Urteil berät (Art. 348 ff. StPO), hat die beschuldigte Person das sogenannt letzte Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung hat sie darauf vorzubereiten und mit ihr zu besprechen, ob und gegebenenfalls was sie dort platziert. Dies ist einer der ganz heiklen Zeitpunkte des gesamten Verfahrens, denn manche beschuldigten Personen reden sich hier ohne seriöse Vorbereitung (fast) um Kopf und Kragen. Es sind daher ganz gezielt wenige Sätze abzumachen, die platziert werden. Im Zweifelsfall ist es überdies besser, dass die beschuldigte Person auf die bisherigen Ausführungen von ihr und der Verteidigung verweist oder auf das letzte Wort verzichtet.
Das Gericht wird meist, nachdem es sich zur Beratung zurüchgezogen hat, ein Urteil fällen und dann eröffnen (Art. 351 StPO); wobei es an den Sachverhalt der Anklage, nicht aber deren rechtliche Würdigung gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Immerhin kann es die Verhandlung nochmals aufgreifen, wenn es den Fall nicht als spruchreif erachtet; was doch hin und wieder vorkommt (Art. 349 StPO). Das Urteil ist grundsätzlich mündlich zu eröffnen, wobei das Gericht mit Einverständnis der Parteien darauf verzichten kann (Art. 84 Abs. 3 StPO).
3.Zuspitzung der gewählten Strategie nach dem erstinstanzlichen Urteil
Nach Erhalt des Urteilsdispositivs ist innert zehn Tagen die Berufung anzumelden (Art. 399 StPO), sofern man das Urteil nicht akzeptieren will oder zumindest ein Weiterzug in Erwägung gezogen wird. Wenn für die Gegenseite unklar ist, ob die Verteidigung überhaupt appelliert, ist die Berufung am letzten Tag der Frist zu erklären; um die Staatsanwaltschaft nicht zu animieren, aus taktischen Gründen selbständig Berufung anzumelden, um der — S. 108 —Erklärung mehr Gewicht zu verleihen. Zu prüfen hat die Verteidigung überdies stets eine Berufungsbeschränkung, wenn ein teilweise gutes Ergebnis gesichert werden soll; da das Urteil nicht zum Nachteil der einzigen appellierenden Partei verändert werden kann (Art. 391 Abs. 2 StPO). Klassiker sind reine Strafmassverteidigungen in der zweiten Instanz, sofern realistischerweise bei den erfolgten Schuldsprüchen kein besseres Resultat erwartet werden kann. Oder wenn beispielsweise die Klientin schuldig gesprochen und zu einer Strafe verurteilt wurde, eine frühere auf Bewährung ausgesprochene Strafe aber nicht widerrufen wurde; dann ficht man sicher nur die neue Strafe an. Sobald die Staatsanwaltschaft eine sogenannte Anschlussberufung erhebt, ist eine Verschlechterung des Urteils wieder möglich, selbst wenn diese ursprünglich nicht selbständig appelliert hat (Art. 401 StPO). Spätestens ab diesem Moment beinhaltet ein Berufungsverfahren nicht nur Chancen, sondern auch Risiken und ist ein Rückzug zu erwägen. Ohnehin ist bei jedem Weiterzug eine umfassende Güterabwägung zu treffen, die auch die Kosten für eine weitere Instanz sowie die Verteidigung mitberücksichtigt.
Anders als beispielsweise in Deutschland oder früher in manchen Kantonen beim Geschworenengerichtsprozess ist das Prinzip der double instance im schweizerischen Strafverfahren nahezu voll verwirklicht; das zweitinstanzliche Verfahren richtet sich jedenfalls theoretisch grundsätzlich nach den Spielregeln des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 405 Abs. 1 StPO). Die zweite Instanz hat damit im Berufungsverfahren dieselbe Prüfungsbefugnis wie die erste (Art. 398 Abs. 2 StPO); das zweitinstanzliche Verfahren zieht deshalb im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung nach sich (Art. 402 StPO). Dies kann die Verteidigung dazu verführen, sich über das unterschiedliche Vorgehen vor dem Berufungsgericht im Vergleich zur ersten Instanz zu wenig Gedanken zu machen und im copy-paste-Modus zu agieren.
Vor zweiter Instanz ist indessen nicht nur die Anklage, sondern überdies das vorinstanzliche Urteil ein zentraler Referenzpunkt. Es kann nicht übergangen werden und eine Auseinandersetzung damit ist zwingend. Gleichzeitig ist wichtig, sich nicht unbewusst die erstinstanzliche Begründung zu eigen machen, sondern auf dem Terrain der eigenen Verteidigungsdarstellung zu bleiben. Denn die gewählte Strategie kann dann kaum je mehr verändert werden; sie ist viel mehr gekonnt zuzuspitzen. Ein gutes Berufungsverfahren zu führen, ist deshalb anspruchsvoller, als man prima vista annehmen könnte und nicht identisch mit einer Verteidigung vor erster Instanz.
Generell gilt für jede Rechtsmittelinstanz, dass präzis rügen sinnvoll ist; Breitsalven bewähren sich überhaupt nicht. Daher ist das schriftliche Urteil gut auf Schwachpunkte hin zu analysieren. Wichtig ist bereits beim Vorgehen vor erster Instanz und schon im Vorverfahren, daran zu denken, was allenfalls — S. 109 —in einem Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden könnte und welche (rechtlichen) Argumente da eine Wirkung entfalten könnten. Besonders abgewiesene Beweis- oder andere Verfahrensanträge vor erster Instanz oder aus dem Vorverfahren zeitigen ihre Wirkung oft erst in der zweiten Instanz, gelegentlich sogar erst vor Bundesgericht.
Zentral ist überdies, wichtige Begründungen wider die vorinstanzlichen Erwägungen nicht erst im Plädoyer vor der Berufungsinstanz vorzutragen. Zweitinstanzliche Richter bilden sich — noch mehr als erstinstanzliche Gerichte — ihre Meinung aufgrund der Akten, da sämtliche Argumente bereits in der ersten Instanz vorgetragen wurden und auf dem Tisch liegen. Will die Verteidigung vor Berufungsgericht Gehör finden, hat sie dort frühzeitig vorstellig zu werden. Die Berufungserklärung der Verteidigung 20 Tage nach Erhalt des schriftlichen Urteils muss nicht zwingend eine Begründung enthalten (Art. 399 Abs. 3 StPO). Dabei allerdings bereits die zentralen Kritikpunkte in einer Eingabe begründet zu platzieren, kann sich dennoch aus taktischen Gründen sehr lohnen. Das Gleiche gilt für Verfahrens- und Beweisanträge, die klugerweise ebenfalls vorgängig vor der zweitinstanzlichen Verhandlung und nicht erst vor Berufungsgericht zu präsentieren und begründen sind, will man damit punkten. Insgesamt gilt noch mehr als vor erster Instanz: Überraschungen erst vor zweitinstanzlichen Schranken sind selten zielführend. Dem Plädoyer kommt daher vor Berufungsgericht eine deutlich geringere Rolle als in erster Instanz zu. Da reicht es, engagiert, kurz und konzis das Verteidigungsargumentarium im Sinne einer Zusammenfassung vorzutragen; mit Verweisen auf frühere Eingaben und den erstinstanzlichen Vortrag sowie in knapper Auseinandersetzung mit dem Urteil der ersten Instanz. Geht es in der Berufung um reine Rechtsfragen spricht deshalb bisweilen auch wenig dagegen, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.
Gerade weil die Verteidigungsstrategie stets auch auf die Längsentwicklung des Falls vom Vorverfahren bis ans höchste Gericht durchzudenken ist, muss eine Mandatsübernahme nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens noch gründlicher bedacht werden als eine nach Abschluss des Vorverfahrens. In aller Regel sind hier zahlreiche Weichen bereits gestellt; auch implizites Fallwissen, beispielsweise über persönliche Eigenschaften von Zeugen oder Privatklägerinnen, lässt sich nicht mehr erschliessen. In Erwägung zu ziehen ist daher bei einer Mandatsanfrage nach der ersten Instanz sinnvollerweise statt eines Anwaltswechsels eine second opinion und Zusammenarbeit mit der bisherigen Verteidigung; ausser die Verteidigungsstrategie in zweiter Instanz basiere wesentlich auf der Kritik der Verteidigungsarbeit bis und mit erster Instanz.
— S. 110 —Nach Erhalt des zweitinstanzlichen Urteils ist stets ein Weiterzug ans Bundesgericht zu prüfen. Weil sich da kaum noch ein neuer Anwalt finden lässt, ist eine Mandatsniederlegung in diesem Zeitpunkt berufsethisch, aber auch berufsrechtlich sehr heikel, auch wenn nach der derzeitigen Rechtsprechung das höchstrichterliche Beschwerdeverfahren nicht vor der kantonal gewährten amtlichen Verteidigung gedeckt ist, sondern ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu stellen ist. Dies ist sehr unbefriedigend, denn der Verteidigung wird hier faktisch ein Kostenrisiko überwälzt. Nach meiner Ansicht sollte sich indessen eine engagierte Verteidigung nicht von dieser Restriktion abschrecken lassen und ausser bei absolut aussichtslosen Fällen auch bei mittellosen Klienten den Fall weiterziehen. Ansonsten führt dies dazu, dass es in solchen Konstellationen von den ökonomischen Verhältnissen der beschuldigten Person abhängt, ob die Sache dem Bundesgericht unterbreitet wird.
Das Verfahren richtet sich dann insgesamt nicht mehr nach der Strafprozessordnung, sondern nach dem Bundesgerichtsgesetz. Dabei gilt es, sich vor Augen zu halten, dass nur noch Rechtsverletzungen im engeren Sinne (Art. 95 f. BGG) beziehungsweise qualifiziert falsche Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 BGG) vorgetragen werden können. Das Bundesgericht ist im Kern und in seinem Selbstverständnis eine Instanz, die lediglich klare Rechtsfehler korrigiert. Dabei haben strafprozessuale Rügen vor Bundesgericht intakte und damit eher bessere Chancen als materiellrechtliche Vorbringen. Es ist deshalb zentral, kurz, konsistent und nüchtern aufzuzeigen, wo exakt im zweitinstanzlichen Urteil Rechtsfehler vorliegen. In aller Regel ist dies auf wenigen Seiten machbar. Ist der Beschwerdeentwurf lang, so ist gut zu prüfen, ob dies wirklich notwendig ist, und es sind allenfalls markante Kürzungen vorzunehmen; narrative Momente haben dabei tendenziell hinter konzisen rechtlichen Erwägungen zurückzustehen. In Anbetracht der grossen Geschäftslast am Bundesgericht und einer höchstrichterlichen Justiz, die sehr von Gerichtsschreibern geprägt ist, drängt es sich auf, Beschwerden so zu halten, dass deren juristischer Gehalt rasch erfasst wird. Andernfalls drohen selbst überzeugende rechtliche Argumente in einer zu weitschweifigen Eingabe unterzugehen.
Dies gilt erst recht, wenn ein Weiterzug an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ins Auge gefasst wird. Dieser Gerichtshof droht unter enormen Fall- und Aktenbergen regelrecht zu kollabieren. Deshalb gilt es dann ganz besonders, sehr präzis und strukturiert seine Rügen vorzutragen. Zu beachten ist dabei, dass ein allfälliger Weiterzug nach Strassburg bereits im innerstaatlichen Rechtsmittelzug von Anfang an mitbedacht werden muss; Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention — S. 111 —sind bereits innerstaatlich vorzubringen, ansonsten der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht auf eine Beschwerde eintritt (Art. 35 Ziff. 1 EMRK).
4.Revision — ein unterschätztes Rechtsmittel?
Sehr viele Verurteilte haben nach Rechtskraft des Urteils Mühe, dieses zu akzeptieren. Verteidigerinnen sehen sich recht oft mit Anfragen für eine Wiederaufnahme (Revision) des Verfahrens konfrontiert. Im Wissen darum, dass dies nur unter sehr eingeschränkten gesetzlichen Voraussetzungen möglich ist und die Gerichte die Hürden tendenziell zusätzlich über die Auslegung höher als gesetzlich vorgesehen legen, prüfen Anwälte oft eine Mandatsannahme gar nicht ernsthaft. Möglicherweise gibt es mehr zu Unrecht Verurteilte als angenommen; und möglicherweise hätten bei einigen von ihnen gut redigierte Wiederaufnahmegesuche Chancen, wobei die Betroffenen keinen Anwalt finden, der sich des Anliegens annimmt. Zumal bei mittellosen Klienten überdies erst eine amtliche Verteidigung ab dem Zeitpunkt gewährt wird, wenn das Berufungsgericht im Rahmen der sogenannten Vorprüfung auf das Gesuch eingetreten ist (Art. 412 StPO).
Die Variante gemäss Art. 410 Abs. 2 StPO, wonach eine Revision verlangt wird, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten hat, die Europäische Menschenrechtskonvention sei verletzt worden, bietet verhältnismässig wenig Schwierigkeiten. Liegt ein entsprechendes Urteil aus Strassburg vor, ist die Revision einzureichen, wobei dies wohl nahezu immer bei einem gutheissenden Verdikt des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfolgt. Darauf wird vorliegend daher ebenso wenig näher eingegangen wie auf die Varianten, dass der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unerträglichem Widerspruch steht, oder auf die Variante, dass sich in einem anderen Strafverfahren herausstellt, es sei durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden (Art. 410 Abs. 1 lit. b und c StPO). Diese Konstellationen sind selten, und wenn sie vorliegen, dürften sie relativ klar sein, mithin Verurteilte auch relativ leicht willige Verteidigungen finden.
Zu anspruchsvollen Fragen gibt in der anwaltlichen Bearbeitung daher vor allem die Variante Anlass, dass neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Klienten wünschen sich in der Praxis mit Abstand am meisten, dass um eine Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen ersucht wird und die Akten anders, das heisst zu ihren Gunsten, gewürdigt — S. 112 —werden. Verteidigerinnen winken auch vielfach zu Recht ab, wenn Klienten lediglich eine gerichtliche Neubeurteilung bestehender Akten wollen und gar kein Novum erkennbar ist. Eine solche rein appellatorische Kritik an rechtskräftigen Urteilen ist chancenlos.
Wann umgekehrt effektiv eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel vorliegt, das vor dem Urteil bereits bestanden hat, dem Gericht aber nicht bekannt war, ist eine heikle juristische Frage. Präsentiert der Klient der Verteidigung tatsächlich ein neues Beweismittel, das nicht bei den Akten liegt, kann es sich lohnen, eine Revision vertieft zu prüfen. Vielfach richten Verurteilte ihr Anliegen nicht auf eine zielführende Art und Weise an die Verteidigung und bleiben deshalb ungehört, weil sie gar nicht einschätzen können, was eine revisionstaugliche neue Tatsache wäre, selbst wenn Chancen für eine Wiederaufnahme vorliegen würden. Es bedarf zwischen Anwalt und Klient von Anfang an eines äusserst strukturierten Dialogs, damit sie gemeinsam zu einer seriösen Chancenbeurteilung gelangen. Wichtig erscheint dabei, dass nicht derselbe Anwalt, welcher im ursprünglichen Verfahren verteidigt hat, die Wiederaufnahme prüft. Fast immer bedarf es da eines frischen Blicks; denn möglicherweise ist auch eine (implizite) Kritik an der früheren Verteidigung angezeigt, die ein Beweismittel nicht beigebracht hat oder einem Hinweis des Klienten nicht nachgegangen ist.
Bei der Prüfung der Wiederaufnahme ist zunächst die Frage zu stellen, ob es sich tatsächlich um eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel im Sinne der Strafprozessordnung handelt. Die Hürde ist hoch, jedoch sind die Rechtsprechung und die Dogmatik im Detail nicht konsistent. Besteht zumindest die Möglichkeit, dass ein Gericht dies bei überzeugender Begründung der Verteidigung ebenfalls entsprechend sehen könnte, so ist dem Thema nachzugehen, was sich im Vergleich zum rechtskräftigen Urteil an dem Beweisfundament exakt ändern würde, wenn die neue Tatsache damals bereits bekannt gewesen wäre, und was die rechtlichen Konsequenzen daraus wären.
Im Kontext von Revisionen spielen das Ringen um den massgeblichen Sachverhalt, rechtliche Argumente und Storytelling geradezu idealtypisch zusammen. Der Verteidigung obliegt es, in einer gedrängten Art und Weise konzis und verdaubar darzustellen, weshalb sich vorliegend mit einer neuen Tatsache im Sinne der Strafprozessordnung der Sachverhalt derart anders präsentiert, dass das damalige Gericht in Kenntnis davon anders geurteilt hätte. Weil die Beweislage in seiner damaligen Optik eben fundamental anders gewesen wäre als bei den damaligen Annahmen. Eine übermässige Kritik am ursprünglichen Gerichtsurteil ist dabei meist kein kluges Vorgehen; vielmehr geht es darum, überzeugend darzustellen, warum die Sache wegen — S. 113 —der neuen Tatsache eben heute ganz anders anzusehen ist als damals. Eine gute Revisionseingabe umfasst daher oft wenige Seiten — dahinter steckt aber anwaltliche Massarbeit.
5.Anwaltliche Medienarbeit — modischer Hype oder Notwendigkeit?
a)Ausgangslage
Gerichtliche Hauptverhandlungen sind hierzulande seit dem 19. Jahrhundert grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit ist daher Bestandteil des Strafprozesses. In zahlreichen Fällen spielt die öffentliche Rezeption des Falls für das Verfahren selbst, zumindest die Befindlichkeit und Reputation der beschuldigten Person, eine zentrale Rolle. Solche Umstände werden in herkömmlichen juristischen Lehrbüchern nicht thematisiert, sind aber in der vorliegenden Praxiseinführung zwingend zu erörtern.
Durch den enormen Bedeutungszuwachs des Strafbefehlsverfahrens und des abgekürzten Verfahrens seit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung nahm die Kontrollmöglichkeit der Öffentlichkeit faktisch ab; denn nur das gerichtliche Hauptverfahren, nicht das Vorverfahren ist für das Publikum öffentlich (Art. 69 StPO). Reguläre öffentliche, unmittelbare gerichtliche Hauptverfahren sind rar. Zeitgleich nahmen das öffentliche Interesse am Strafrecht und die Skandalisierung von rechtspolitischen Entwicklungen wie von Einzelfällen tendenziell zu. Manche Verteidigerinnen wünschen sich daher insgeheim, dass keinerlei Berichte über Strafrecht und strafrechtliche Einzelfälle mehr erscheinen. Sie befürchten, dass die Berichterstattung zwangsläufig an einer punitiven Verschärfungsspirale dreht und für Beschuldigte selten günstig ausfällt. Nichtsdestotrotz sind die Öffentlichkeit von Strafprozessen und die Diskussion über das Strafrecht weiterhin einer intransparenten Kabinettsjustiz vorzuziehen, ansonsten die Strafjustiz zu wenig einer Kontrolle unterläge.
b)Spektakelwert von Straffällen
Ein öffentlicher Diskurs über Strafrecht als solches und über dramatische Einzelfälle lässt sich wegen des hohen Spektakelwerts ohnehin nicht vermeiden. Die Öffentlichkeit interessiert sich mehr für Strafrecht und für strafrechtliche Einzelfälle als für jedes andere Rechtsgebiet. Ein Grundwissen zur Funktionsweise von öffentlichen Diskursen ist unabdingbar für jede Strafverteidigerin. Ansonsten bewegt sie sich bei medienträchtigen Fällen im Bereich des Übernahmeverschuldens. Welche Fälle medial wie stark diskutiert respektive skandalisiert werden, ist allerdings unberechenbar, teilweise — S. 114 —auch zufällig. Ein systemisches Denken weiss, dass sich eine Skandalisierung zwar ex post erklären, nicht aber ex ante prognostizieren lässt. Daher kommt keine Strafverteidigerin mehr umhin, sich mit den Abläufen öffentlicher Debatten zu beschäftigen. Als Faustregel für eine Einschätzung ex ante lässt sich festmachen, dass Prominente und/oder ungewöhnlich spektakuläre Fallumstände besondere öffentliche Aufmerksamkeit generieren. In diesen Konstellationen ist mit einem öffentlichen Interesse zu rechnen.
c)Vom öffentlichen Gerichtshof zum Gerichtshof der Öffentlichkeit?
Insgesamt lässt sich festhalten, dass Inhalte von Strafverfahren, und teilweise schon nur von einem Verdacht auf ein mögliches strafbares Verhalten, zunehmend — auch unter Mitwirkung von Experten — öffentlich diskutiert und beurteilt werden. Insbesondere soziale Medien spielen dabei neben traditionellen Medien eine gewichtige Rolle. In medienträchtigen Fällen konstituiert sich immer häufiger eine Art öffentlicher Gerichtshof. In manchen Fällen kann sich die Strafverteidigung nicht mehr ausschliesslich auf die Verteidigung im Gerichtshof der Justiz konzentrieren, sondern hat diesen öffentlichen Gerichtshof bei ihrem Vorgehen mitzubedenken. Teilweise hat der öffentliche Gerichtshof in seiner Bedeutung für den Beschuldigten dem Gerichtshof der Justiz den Rang abgelaufen. Der öffentliche Druck auf Betroffene und die Verteidigung kann in solchen Fällen sehr hoch sein.
Zu bedenken ist, dass die heutigen Strafverteidigerinnen in einer anderen Medienwelt sozialisiert wurden als der, in welcher sie sich heute in ihrem Beruf zurechtfinden müssen. Social media sowie die Informationsbeschaffung über das Internet müssen zunehmend als Teil der Massenmedien angesehen werden und gewinnen laufend an Bedeutung für unser Weltverständnis sowie für öffentliche Diskurse. Sie verändern namentlich das Tempo öffentlicher Debatten. Es entsteht eine Art permanente öffentliche Gereiztheit. Die Medien- beziehungsweise Öffentlichkeitsarbeit der Strafverteidigung hat dieser Entwicklung Rechnung zu tragen.
Wie gross effektiv der Einfluss der Medien auf das Strafrecht ist, lässt sich nicht leicht festmachen und bedarf der Differenzierung. Die Berichterstattung in Medien über strafrechtliche Inhalte wirkt sich zweifellos auf das strafrechtspolitische Klima und auf Langzeitentwicklungen in Gesetzgebung und Justiz aus. In Einzelfällen kann diese über generelle Trends hinaus vor allem dann einen besonderen Einfluss zeitigen, wenn sie klar über das übliche Mass hinausgeht; dies trifft in vergleichsweise wenigen Fällen zu. Medienarbeit von Strafverteidigerinnen spielt deshalb nur ausnahmsweise effektiv eine Rolle für das Resultat im Gerichtsverfahren; sie ist recht selten zwingend nötig. Wenn sie aber in Einzelfällen angezeigt ist, weil sie tatsächlich Auswirkungen — S. 115 —auf den Ausgang des Verfahrens haben kann, dann kommt ihr möglicherweise eine sehr entscheidende Bedeutung zu.
Ohnehin kann in sehr aufsehenerregenden Fällen Medienarbeit zur Wahrung des sozialen oder beruflichen Ansehens oder der Befindlichkeit des Klienten indiziert sein, selbst wenn diese für das Strafverfahren nicht notwendig wäre. In medienträchtigen Fällen hat die Strafverteidigung bei der Erarbeitung ihrer Verteidigungsstrategie die Rolle der Medien und die Reaktion der Öffentlichkeit mitzubedenken. Sie hat dies mit ihrer Klientin eingehend zu diskutieren und namentlich die Bedeutung der Medien für den Ausgang des Strafverfahrens wie für Reputationsinteressen in ein realistisches Licht zu rücken; das heisst, der Mandantin eine eingehende Chancen- und Risikoabwägung zu präsentieren. Dabei hat sie die eigene Klientin insbesondere auch deutlich auf negative Auswirkungen hinzuweisen, weil die Strafjustiz anwaltliche Öffentlichkeitsarbeit und Druckversuche über die Medien grundsätzlich überhaupt nicht schätzt.
Bisweilen ist Klientinnen, besonders in politischen Kontexten, die Wirkung ihres Auftretens und desjenigen ihrer Verteidigung auf den Gerichtshof der Öffentlichkeit aber sogar wichtiger als auf den Gerichtshof der Justiz. Da hat die Verteidigung mit dem Mandanten das Vorgehen besonders eingehend zu diskutieren. Jacques Vergès, aber auch zahlreiche andere Anwälte haben immer wieder gezeigt, dass der Gerichtshof als öffentliches Forum namentlich beim Plädieren für andere, weitergehende (rechts-)politische Anliegen genutzt werden kann. Dies ist legitim — allerdings nur dann, wenn dies vom Klienten gewünscht wird, denn (Rechts-)Politik darf nie auf dessen Rücken ausgetragen werden. Die Instruktion des Mandanten ist auch da massgebend, die Verteidigung ist stets Wahrerin fremder Interessen. Durchaus interessant ist deshalb überdies die Frage, wie die Anwältin reagieren soll, wenn der Klient von ihr ausdrücklich einen grundlegenden Kampf gegen die bestehende Rechtsordnung mit allen rechtlichen und medialen Mitteln verlangt. Denkt man das partnerschaftliche Verteidigungsverständnis zu Ende, hat die Verteidigung letztlich, solange sie sich nicht im illegalen Bereich bewegt und dies der Klient nicht verlangt, keine andere Wahl, als den Vorrang dieses Interesses des Mandanten zu beachten und dessen Instruktion zu befolgen oder das Mandat niederzulegen.
Statistisch gesehen sind dies Ausnahmekonstellationen. Bewegt sich der öffentliche Diskurs nicht jenseits des Üblichen, so hat er in der Regel kaum Relevanz für den Ausgang des Straffalls, sondern, wenn überhaupt, weit eher für die gesellschaftliche Position der Mandantin. Beschuldigte wie Strafverteidigerinnen neigen überdies tendenziell dazu, das Gewicht des eigenen Falls zu überschätzen. Die Öffentlichkeit ist eine launische Verbündete, die — S. 116 —rasant zu einer unbequemen Gegnerin werden kann. Sie ist zwar beeinflussbar, nie aber kontrollierbar. Klientinnen und manchmal auch ihre Verteidiger schätzen ihre Chancen und die Einflussmöglichkeiten bei einer Medienarbeit deutlich zu optimistisch ein und vernachlässigen gedanklich mögliche Bumerangeffekte. Daher ist eingehend zu bedenken und mit der Mandantin zu besprechen, wie auf Medienanfragen und namentlich die Anwesenheit von Gerichtsberichterstatterinnen an Hauptverhandlungen reagiert wird. Insbesondere logistische Überlegungen zu den Rahmenbedingungen des Orts und Zeitpunkts einer Gerichtsverhandlung sind einzubeziehen.
d)Formen und Mittel von Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
Traditionellerweise vermieden aus Angst vor negativen Einflüssen wegen der komplexen Ausgangslage viele versierte Strafverteidiger jegliche Medien- und Öffentlichkeitsarbeit: «Kein Kommentar» gehört für sie zum beruflichen state of the Art. Medien erscheinen ihnen als Minenfeld, das es vor allem zu meiden gilt. Eher wenige pflegen umgekehrt eine offensive Medienstrategie mit Auftritten in Zeitungen und Fernsehen, bisweilen auch vor allem als Werbung in eigener Sache, oder nutzen den Gerichtshof als Forum um (rechts-)politische Diskurse anzustossen. Bei medienträchtigen Fällen gibt es für Strafverteidigerinnen auch die dritte, bisher oftmals übersehene Möglichkeit, aktiv, aber für Dritte nicht erkenn- und sichtbar Medienarbeit zu betreiben (Guerillataktik): Mittels Statements off the record werden Journalisten oder Expertinnen mit gezielten Informationen im Vorfeld zu Berichterstattungen gefüttert. Es wird versucht, indirekt auf öffentliche Diskurse Einfluss zu nehmen. Dies ist wohl vielfach — sicher bei Kriminalfällen ohne grösseren politischen Einschlag — das wirkungsvollste Vorgehen, wenn sich die Strafverteidigerin für Medienarbeit entscheidet.
Doch selbst dann gilt es, vorab sich damit auseinanderzusetzen, dass jede Intervention in der Öffentlichkeit, einmal getan, sich nicht mehr aus der Welt schaffen lässt. Der Zeitpunkt jeder Öffentlichkeits- und Medienarbeit ist daher gründlich zu überlegen. Im Zweifelsfall ist abzuwarten. Aktionismus ist kein guter Ratgeber. Die Planung ist auch hier rollend und es bedarf der gründlichen Abwägung im Einzelfall. Ohnehin versteht sich von selbst, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen zulässiger anwaltlicher Medienarbeit fundiert abzuklären sind und mögliche persönliche Profilierungsinteressen der Verteidigung hinter die Anliegen der Klientin zu stellen sind; die Verteidigung wahrt auch da fremde Interessen und nicht die eigenen. Daher ist zwingend nötig, sich vor jeder Medienarbeit durch den Klienten vom Berufsgeheimnis gegenüber Medienschaffenden entbinden zu lassen und die Mandantin kurz und prägnant über die Risiken und Chancen der geplanten Schritte zu orientieren.
— S. 117 —Die umsichtige Strafverteidigerin prüft bei einer allfälligen Öffentlichkeitsarbeit sehr genau, mit welchen Medienschaffenden sie zusammenarbeitet, und wendet sich vorzugsweise an Vertrauensjournalisten. Sie begegnet Medienschaffenden auf Augenhöhe, respektiert diese in ihrer Arbeit, vertritt die Anliegen der Klientschaft gekonnt, ist sich aber bewusst, dass sich Medienschaffende (zu Recht!) nicht kontrollieren lassen.
In medienträchtigen Fällen ist bei entsprechender Finanzkraft der Klientschaft zudem der Beizug einer professionellen Litigation-PR, das heisst einer strategischer Rechtskommunikation durch ein PR-Büro, beziehungsweise zumindest eine entsprechende professionelle Beratung in Erwägung zu ziehen. Der Austausch mit Fachkräften macht durchaus Sinn. Zukünftig wird bei Strafprozessen überdies die Rolle von social media und allgemein des Internets mitzubedenken sein. Die Vergabe eines weitgehend selbständigen Auftrags an eine PR-Agentur ist dagegen heikel und die Rollen aller Beteiligten sind initial exakt zu klären. Prozessstrategien und Reputationsinteressen können ein anderes Vorgehen einfordern; die Denkweisen von Kommunikationsberaterinnen und von Juristen unterscheiden sich deshalb fundamental.
e)Zwischenfazit
Die kluge Strafverteidigung plädiert in Standardfällen, aber auch in Konstellationen mit starker öffentlicher Resonanz weiterhin grundsätzlich im Gerichtssaal und nicht in den Medien. Stösst der Fall auf ein breites Echo, sind die Medien und Öffentlichkeit in die Verteidigungsstrategie miteinzubeziehen. Die Beschäftigung mit dem Gerichtshof der Öffentlichkeit spielt deshalb für die Strafverteidigung eine bei Lichte betrachtet grundsätzlich marginale, allerdings in manchen Einzelfällen zentrale Rolle, um das anwaltliche Storytelling zu komplettieren.
6.Résumé
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es der Verteidigung nicht nur obliegt, auf das Beweisergebnis Einfluss zu nehmen. Entscheidend ist auch, stets im Auge zu behalten, wie auf die Interpretation der Beweise sinnvoll eingewirkt werden kann. Nebst den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten, die zur Geltung kommen, geht es im gesamten Verfahren auch darum, sämtliche Vorbringen narrativ so aufzubereiten, dass diese gut rezipiert werden können. Das ganze Vorgehen der Verteidigung ist so sinnhaft in eine dem Einzelfall angepasste Verteidigungsstrategie zu bündeln. Diese beruht zwar auf einer grundsätzlichen Konzeption, hat sich aber auch den sich laufend verändernden Gegebenheiten rollend anzupassen.
— S. 118 —Während sich im Vorverfahren die Verteidigung im Rahmen ihrer Strategie primär darauf zu konzentrieren hat, entlastende Umstände beizubringen und die Aufnahme ungünstiger Beweise temporär oder dauerhaft zu verhindern, spielen die Analyse der Fakten, juristische Arbeit und das Storytelling von der Anklageerhebung bis zum Abschluss der Rechtsmittelverfahren eine markant grössere Rolle. Nach dem Vorverfahren geht es meist nicht mehr darum, eine Änderung des Beweismaterials zu erzielen, sondern im Zentrum steht, die Bewertung desselben günstig zu beeinflussen. Dabei dürfen weder das Storytelling noch rechtliche Begründungen oder die Ergründung des Sachverhalts beim Vorgehen wie in der Erarbeitung der Strategie zu sehr überhandnehmen. Das Ganze ist mit Sorgfalt auszubalancieren. Würde beispielsweise in einem öffentlich breit diskutierten Fall der anwaltlichen Medienarbeit oder etwa in einer Standardkonstellation der narrativen Dimension im Plädoyer zulasten guter rechtlicher Argumente oder einer präzisen Würdigung der Beweise zu viel Gewicht gegeben, kann sich dies auf ein Gerichtsurteil ungünstig auswirken. Die Justiz will plausiblen Darstellungen folgen und sich nicht von plumper Stimmungsmache beeinflussen lassen. Umgekehrt kann die Vernachlässigung des Storytellings aber dazu führen, dass sorgfältige tatsächliche oder rechtliche Analysen nicht ausreichend Gehör finden.
Als Ausgangspunkt empfiehlt sich deshalb, zur Erarbeitung der Strategie stets auf einen knappen Plot des eigenen Standpunkts hinzuarbeiten. Dieser ist zwar beim gesamten Vorgehen wegleitend, sollte aber nie in einer zu simplen Form vorgetragen werden. Ohnehin müssen sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Argumente von Anfang an zu diesem solid in Bezug gesetzt werden. Gerade im Lauf des Instanzenzugs nimmt insbesondere das Gewicht von reinen Rechtsfragen zu. Es ist allerdings verhängnisvoll, einen solchen Standpunkt erst in diesem Stadium erstmals erarbeiten zu wollen; sondern er ist vielmehr meist bereits vorher solid zu durchdenken und allenfalls auch bereits einzubringen. Dies bedingt von Beginn an einen sorgfältigen Umgang mit den sich stellenden Rechts- wie Sachverhaltsthemen. Massarbeit der Verteidigung im Einzelfall heisst daher, zwischen dem Ringen um den Sachverhalt, rechtlichen Argumenten und dem Storytelling konstant und dem jeweiligen Fallstadium angepasst den Blick hin- und herschweifen zu lassen.