Das Recht auf angemessene Wohnung im UNO-Pakt I
- Quelle
- suigeneris-verlag.ch ↗
- Reihe
- sui generis 072
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/072
D.Systematische Auslegung anhand der Menschenwürde
1.Die Menschenwürde als Ausdruck der Integrität, der Autonomie und der Gleichwertigkeit aller Menschen
300Zum systematischen Zusammenhang des Rechts auf angemessene Wohnung zählt die in der Präambel des UNO-Pakts I verankerte Menschenwürde.673 Die Menschenwürde ist das Fundament, auf dem der gesamte internationale Menschenrechtsschutz fusst und an dem sich die Umsetzung der Menschenrechte auszurichten hat.674 Insofern ist die Menschenwürde Ausdruck dafür, dass jeder Mensch kraft seines Menschseins einen eigenen Wert besitzt und ihm deshalb «die gleichen und unveräusserlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen»675 zukommen. Dieser jedem Individuum innewohnende Eigenwert verleiht den Menschen eine Subjektstellung und damit die Fähigkeit, Rechte und Pflichten wahrnehmen zu können.676 Darüber hinaus ist die Menschenwürde Ausdruck grundlegender Prinzipien wie der Integrität, der Autonomie sowie der Gleichwertigkeit aller Menschen.677 Diese Prinzipien dienen als zentrale Elemente, welche die Menschenwürde konkretisieren und an denen sich die Auslegung des sachlichen Schutzbereichs des Rechts auf angemessene Wohnung zu orientieren hat.
301Das Prinzip der Integrität steht für «die körperlich[e] und geistig-seelisch[e] Unversehrtheit» eines jeden Menschen.678 Niemand soll der Folter oder einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe bzw. Behandlung unterworfen und so instrumentalisiert oder zum Objekt degradiert — S. 125 —werden.679 Neben Handlungen, die darauf abzielen, den «Willen [der Einzelnen] zu brechen [und ihre] Selbstachtung» zu zerstören, ist auch «der Entzug oder die Vorenthaltung der zu einem menschenwürdigen Leben notwendige[n] Mittel»680 mit der Menschenwürde unvereinbar.681 In diesem Sinne schützt die Menschenwürde neben der menschlichen Integrität auch grundlegende Aspekte der menschlichen Existenz.682
673Präambel Abs. 2, 3 UNO-Pakt I; vgl. Teil 2 Kap. III. C. 1.
674Vgl. Präambel Abs. 2 UNO-Pakt I, welche anerkennt, dass sich die «[Menschen]rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten»; world Conference on Human Rights, Präambel Abs. 2; vgl. zum Ganzen: Mahlmann, mind and rights, S. 54; Mahlmann, human dignity and autonomy, S. 371; Ferstman, S. 169; Carozza, S. 345; moons, S. 15 ff.
675Präambel Abs. 1 AEMR.
676Kiener, das Recht auf Anerkennung als Rechtsperson, S. 438; vgl. m. w. H. zur Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts Mahlmann, Menschenwürde, S. 1311 f.
677Vgl. Ferstman, S. 169; Carozza, S. 346, 352, 356; Mahlmann, human dignity and autonomy, S. 372, 380; Molinari, N 142.
678Statt vieler: Molinari, N 144.
302Das Prinzip der Autonomie verweist darauf, dass jeder Mensch die Möglichkeit haben soll, die Art und Weise seines Lebens selbst zu bestimmen und eigenständige Entscheidungen zu treffen.683 Die Menschenwürde steht folglich für die «individuell[e] Einzig- und allfällig[e] Andersartigkeit»684 eines jeden Menschen und garantiert jeder Person ein Mindestmass an Privatsphäre bzw. einen Intim- oder Geheimbereich zur Entwicklung und Entfaltung der individuellen Persönlichkeit.685 Das Prinzip der Autonomie ist jedoch nicht nur im Sinne einer negativen Freiheit der Einzelnen zu verstehen, deren Persönlichkeit sich nur dann entfalten kann, wenn sie vor Eingriffen des Staates oder der Gesellschaft geschützt ist.686 Anstatt die Gesellschaft als Einschränkung der individuellen Freiheit zu sehen, sind es vielmehr die sozialen Beziehungen und der soziale Kontext, welche die Einzig- und Andersartigkeit der Einzelnen determinieren.687 Menschen sind als soziale Wesen Teil einer Gesellschaft, und ihre Individualität beruht insofern auch auf Beziehungen, gesellschaftlicher Inklusion, menschlicher Fürsorge und der gegenseitigen Anerkennung von Rechten und Pflichten.688 Dies lässt sich beispielhaft an obdachlosen Personen veranschaulichen, die häufig alleinstehend sind, wenig soziale Kontakte haben und meistens keine Unterstützung mehr durch Freund:innen und Familie erhalten und denen es dadurch erschwert wird, autonom zu — S. 126 —sein.689 Autonomie setzt dementsprechend soziale Beziehungen zu anderen Menschen sowie eine solidarische Gesellschaft voraus. Diese braucht jeder Mensch, um sich entfalten zu können, gesellschaftliche Fürsorge zu erfahren und in seinen Rechten geachtet und bestärkt zu werden.690 Ein Mindestmass an rechtlich garantierter Solidarität, Fürsorge und gesellschaftlicher Inklusion wird insbesondere durch (soziale) Menschenrechte wie die Rechte auf angemessene Wohnung, Nahrung, Kleidung, Gesundheit und Bildung sichergestellt.691 Mithin sind neben staatlichen Unterlassungspflichten auch positive Gewährleistungspflichten für die Autonomie eines jeden Menschen unerlässlich.692
679Statt vieler: Ferstman, S. 169 ff.; Mahlmann, human dignity and autonomy, S. 380 f.; Molinari, N 144.
680Molinari, N 144.
681Vgl. Carozza, S. 355 f.; Amstutz, S. 74 f.
682Vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, § 8 N 471.
683Mahlmann, mind and rights, S. 320; Mahlmann, human dignity and autonomy, S. 377 f.; m. w. H. Amstutz, S. 73.
684BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 54.
685Molinari, N 145; m. w. H. zur Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts belser/Molinari, Art. 7 BV N 61.
686Zum Konzept und den Verfechter:innen einer negativen Freiheit vgl.: berlin, S. 122 ff.; Hayek, S. 11 ff.
687Fredman, positive rights and positive duties, S. 18.
688Zum Konzept einer relationalen Autonomie: vgl. Nedelsky, S. 45 f., 118 ff., 121 ff.; Fred-Man, positive rights and positive duties, S. 17 f., 27 f.; zu Gemeinschaft und liebender Verbundenheit vgl. Hooks, S. 127 ff.
303Die Gleichwertigkeit aller Menschen ist schliesslich Ausdruck der Anerkennung des gleichen «Wertes, [der] allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnt»693. Im sozialen Kontext bedeutet dies, dass sich Menschen ungeachtet ihrer Lebensform gegenseitig als gleichwertige Mitglieder in der Gesellschaft respektieren und dadurch jedem Individuum ermöglicht wird, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.694 Im rechtlichen Kontext wiederum steht die Gleichwertigkeit aller Menschen dafür, dass die Einzelne «als Rechtssubjekt anerkannt ist und damit rechtliche Identität besitzt»695 und somit ihre Rechte in ihrem gesellschaftlichen Umfeld wahrnehmen kann.696 Die Gleichwertigkeit wird missachtet, wann immer das Individuum aufgrund seiner Individualität, seiner Lebensweise oder eines wesentlichen Bestandteils seiner Identität eine Herabsetzung, Demütigung oder Stigmatisierung erfährt bzw. ihm der soziale Ausschluss droht697 und es ihm dadurch erschwert wird, seine Rechte geltend zu machen.698 Insofern bildet die Gleichwertigkeit aller Menschen nicht das Ziel, sondern die Voraussetzung dafür, dass allen Menschen der gleiche menschenrechtliche Schutz zu gewähren ist.699
689Nedelsky, S. 23 ff.; Fredman, positive rights and positive duties, S. 205; Dittmann/ dietrich/stroezel/Drilling/Young/roduit, S. 79 ff.
690Mahlmann, mind and rights, S. 304, 314 f.; m. w. H. Fredman, positive rights and positive duties, S. 18 f., 28 f.; vgl. Präambel Abs. 5 UNO-Pakt I.
691Mahlmann, mind and rights, S. 53, 304; Fredman, positive rights and positive duties, S. 18, 227, 232, 235 f.
692Fredman, positive rights and positive duties, S. 18, 207 f., 216.
693Präambel Bst. a BRK; vgl. Mahlmann, mind and rights, S. 315, 317.
694müller/Schefer, S. 4; moons, S. 28.
695Kiener, das Recht auf Anerkennung als Rechtsperson, S. 438.
696Vgl. Präambel Abs. 1 AEMR; Clifford, S. 421.
697Amstutz, S. 75 f.
698Vgl. Mahlmann, mind and rights, S. 317 f.
699derselbe, mind and rights, S. 315.
304In den nachstehenden Kapiteln wird das Recht auf angemessene Wohnung anhand der Menschenwürde bzw. anhand der Prinzipien der Integrität, Autonomie sowie Gleichwertigkeit konkretisiert. Ziel der folgenden Auslegung ist es, weitere Teilgehalte im Zusammenhang mit dem sachlichen Schutzbereich des Rechts auf angemessene Wohnung zu identifizieren. Die sich aus der Menschenwürde ergebenden Teilgehalte fallen mit dem Kern des Rechts auf angemessene Wohnung bzw. dessen Mindeststandard zusammen; dies aufgrund der Tatsache, dass sich die Aspekte der Menschenwürde, die jedem Menschen kraft seines Menschseins zukommen, nicht einschränken lassen.700 In diesem Sinne gilt die Menschenwürde absolut.701
305Im Folgenden wird zunächst die Obdachlosigkeit unter dem Aspekt der Menschenwürde analysiert. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen helfen, die sich aus der systematischen Auslegung im Rahmen der Menschenwürde ergebenden Teilgehalte zu kontextualisieren und deren Bedeutung für obdachlose Menschen hervorzuheben.
2.Die Wohnung als notwendige Voraussetzung für ein menschenwürdiges Leben
306Die Bedeutung einer Wohnung wird sichtbar, wenn deren Funktion aus dem Blickwinkel von obdachlosen Personen betrachtet wird. In der Folge werden ausgewählte Aspekte einer Wohnung hervorgehoben, die, wie sich zeigen wird, für ein menschenwürdiges Leben unerlässlich sind.
a.Die Wohnung als Rückzugsort für menschliche Grundbedürfnisse
307Eine Wohnung steht in erster Linie für einen geschützten Ort, um menschliche Grundbedürfnisse unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu befriedigen.702 Dies zeigt sich daran, dass existenzielle Tätigkeiten wie das Verrichten der Notdurft, die Pflege der Körperhygiene, das Schlafen, das Kochen, das Kleiderwaschen und schliesslich auch der Genuss eines Sexual-, Privat- und Familienlebens einen Ort bedingen.703 Zugegebenermassen können diese menschlichen Bedürfnisse auch auf einem öffentlichen Platz, in einem Park oder auf der Strasse ausgeübt werden, so wie es häufig von obdachlosen Personen getan wird.704 In den meisten Fällen hat der Ort für diese alltäglichen Verrichtungen jedoch einem abgeschlossenen Raum, mit anderen Worten — S. 128 —einer Wohnung zu entsprechen.705 Dies liegt zum einen daran, dass es in vielen öffentlichen Plätzen, Pärken und Strassen verboten ist, zu schlafen, zu urinieren, sich zu waschen oder sich länger aufzuhalten.706 Zum anderen wird aufgrund vorherrschender sozialer und gesellschaftlicher Erwartungen davon ausgegangen, dass existenzielle Grundbedürfnisse im Privaten bzw. in einer Wohnung befriedigt werden.707 Dies wird dadurch verdeutlicht, dass Personen, die im öffentlichen Raum leben, häufig sozialer Stigmatisierung und Herabminderung ausgesetzt sind.708 Unter diesen Voraussetzungen ist die Möglichkeit, sich an einen geschützten Ort wie eine Wohnung zurückzuziehen, um alltägliche Grundbedürfnisse zu befriedigen, unerlässlich, um ein Leben in Würde führen zu können.
700Vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, § 8 N 480.
701Mahlmann, human dignity and autonomy, S. 392.
702Hohmann, S. 149.
703Waldron, S. 28, 50; Hohmann, S. 149.
704Waldron, S. 34.
b.Die Wohnung als Schutzort vor menschlicher und
natürlicher Gewalt
308Wer seine existenziellen Bedürfnisse aufgrund seiner Obdachlosigkeit im Freien befriedigen muss, ist unweigerlich mit menschlichen und naturbedingten Gefahren konfrontiert. Das Schlafen unter einer Brücke oder in einer öffentlichen Parkanlage hat zur Folge, dass obdachlose Personen u. a. der Kälte und der Hitze sowie, gerade in Zeiten des Klimawandels, schweren Gewittern, Stürmen und Überschwemmungen ausgesetzt sind.709 Im Übrigen gefährdet der ständige Aufenthalt im Freien die Hygiene und die körperliche sowie geistige Gesundheit obdachloser Menschen. Zu denken ist an Infektionskrankheiten oder an die Ausbreitung von Krankheitserregern, die sich insbesondere während Pandemien noch verstärken können und von denen obdachlose Menschen überproportional oft betroffen sind.710 Zudem sind insbesondere obdachlose Frauen aufgrund ihrer Menstruation und dem damit einhergehenden Bedarf an Hygieneartikeln oder sanitären Einrichtungen im öffentlichen Raum einem erhöhten gesundheitlichen Risiko ausge- — S. 129 —setzt.711 Im Weiteren begünstigt Obdachlosigkeit bei Betroffenen psychische Erkrankungen, die aufgrund von Vereinsamung, sozialer Marginalisierung sowie Suchtproblematiken entstehen.712 Schliesslich sind obdachlose Personen im Gegensatz zu Menschen, die in einer Wohnung leben, überdurchschnittlich oft mit menschlicher Gewalt konfrontiert.713 Eine Rolle spielt dabei insbesondere die gesellschaftliche Haltung gegenüber obdachlosen Menschen, welche aufgrund von abschätzigen Behandlungen zur körperlichen und psychischen Gewalt führen kann. Im Vergleich zu obdachlosen Männern sind obdachlose Frauen ausserdem vermehrt von sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen im öffentlichen Raum betroffen.714 Vor diesem Hintergrund wird deutlich, wie essenziell eine Wohnung für die der Menschenwürde innewohnende körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit ist.
705Hohmann, S. 149.
706Waldron, S. 34, 41; Moeckli, exclusion from public space, S. 84 ff.; vgl. Moeckli/ Keller, S. 231 ff.; vgl. Drilling/Mühlethaler/Iyadurai, S. 56 f.; UNO-Habitat, affordable housing, S. 23.
707Hohmann, S. 149, 152.
708Dittmann/dietrich/stroezel/Drilling/Young/roduit, S. 85 ff.
709M. w. H. Dittmann/dietrich/stroezel/Drilling/Young/roduit, S. 21; Fernàndez Evangelista, S. 198; Fredman, positive rights and positive duties, S. 205.
710M. w. H. Drilling/Mühlethaler/Iyadurai, S. 39 f.; Mcclenaghan, S. 68; UN-Spe-Cial Rapporteur on Adequate Housing, Balakrishnan Rajagopal, covid-19 and housing (2020), N 9, 52, 64; UN-Special Rapporteur on Adequate Housing, Leilani Farha, covid-19 and housing (2020), S. 1; UNO-Habitat, affordable housing, S. 22.
c.Die Wohnung als Ort der Persönlichkeitsentfaltung
309Das Vorhandensein einer angemessenen Wohnung ist über die Befriedigung der genannten existenziellen Bedürfnisse sowie über die körperliche und geistig-seelische Gesundheit hinaus ein wichtiger Ausgangspunkt für die eigene Persönlichkeitsbildung.715 In diesem Sinne hängt die Autonomie eines jeden Menschen bzw. die Möglichkeit, ein selbstständiges Leben zu führen und eigenständige Entscheidungen zu treffen, in besonderem Masse von einem Ort ab, wo sich Menschen persönlich entwickeln und entfalten können. Einen solchen Ort stellt in der Regel das eigene Zuhause dar. Die Wohnung steht somit für einen geschützten Raum, in dem Menschen (im Idealfall)716 Erholung, Besinnung, Geborgenheit, Intimität erfahren sowie soziale und familiäre Kontakte pflegen können.717 Weiter bildet eine Wohnung den «Kern gesellschaftlicher, kultureller und politischer Aktivitäten — mithin auch von — S. 130 —Kritik, Opposition und Widerstand».718 Eine angemessene Wohnung ist insofern ein wichtiger Bestandteil für die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und ermöglicht darüber hinaus eine soziale Integration in die Gesellschaft.719 Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass obdachlose Menschen, die im öffentlichen Raum sowie in Notschlafstellen leben, a priori keinen geschützten Rückzugsort haben, in dem sie vor dem unbefugten Eindringen Dritter geschützt sind.720 Mit anderen Worten: Es fehlt ihnen eine wichtige Basis bzw. ein privater Entfaltungsbereich, um ein autonomes Leben zu führen, ein soziales Netz aufzubauen und schliesslich gleichwertig am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.721
711Anguelova, S. 100 f.
712M. w. H.: Dittmann/dietrich/stroezel/Drilling/Young/roduit, S. 24 f.; Drilling/ Mühlethaler/Iyadurai, S. 36 ff.; Mcclenaghan, S. 70 ff.; UNO-Habitat, affordable housing, S. 22.
713M. w. H. zum Ganzen: Dittmann/dietrich/stroezel/Drilling/Young/roduit, S. 86 f.; UNO-Habitat, affordable housing, S. 23; Koponen Linda/Camenzind oliver/ Geisseler zeno, Gewalt gegen Randständige: Die Tötung eines Zürcher Obdachlosen verstört — auch weil die Tat gefilmt wurde, NZZ vom 23. September 2021.
714M. w. H. Dittmann/dietrich/stroezel/Drilling/Young/roduit, S. 87; Anguelova, S. 102; UNO-Habitat, affordable housing, S. 23; Mcnaughton nicholls, S. 31; Fred-Man, positive rights and positive duties, S. 205.
715M. w. H. zum Ganzen: Hohmann, S. 151 f.; müller/Schefer, S. 183, 185.
716Wenn Menschen — meistens sind es Frauen und Kinder — von häuslicher Gewalt betroffen sind, kann auch die Wohnung zur Gefahr werden, vgl. dazu Hohmann, S. 152 ff.; UNO-Habitat, affordable housing, S. 129.
717müller/Schefer, S. 183; Caritas schweiz, S. 3; Fernàndez Evangelista, S. 193, 197.
d.Die Wohnung als Voraussetzung für eine Melde- und Wohnadresse
310Schliesslich ist die mit einer Wohnung verbundene Melde- und Wohnadresse häufig für die Wahrnehmung weiterer (Menschen-)Rechte und Pflichten sowie für die Inanspruchnahme staatlicher und privater Dienstleistungen erforderlich. Zu denken ist beispielsweise an die politischen Mitwirkungsrechte, deren Ausübung vielerorts eine Meldeadresse zur Wahlregistrierung voraussetzt.722 Ferner wird für die Inanspruchnahme von Bildungsangeboten, Arbeitsmöglichkeiten und den Bezug von Gesundheits- sowie Sozialleistungen, wie zum Beispiel medizinischer Versorgung oder Sozialhilfe, häufig eine Melde- bzw. Wohnadresse benötigt.723 Alltägliche Tätigkeiten wie der Abschluss eines Kaufvertrages für ein Mobiltelefon, das Eröffnen eines Bankkontos, das Empfangen von Briefen oder das Erhalten wichtiger Informationen können für Personen, die keine Melde- bzw. Wohnadresse haben, erschwert oder gar verunmöglicht werden. Obdachlose Menschen, die aufgrund ihrer Wohnungslosigkeit keine Melde- bzw. Postadresse vorweisen können, sind damit grösstenteils nicht nur vom politischen Diskurs, sondern auch vom gesellschaftlichen Alltag ausgeschlossen.724 Schliesslich führt das Fehlen einer Melde- und Wohnadresse in vielen Fällen dazu, dass obdachlose Menschen die ihnen gesetzlich zustehenden (Menschen-)Rechte nicht wahrnehmen können und ihnen gewissermassen ihre Subjektstellung abgesprochen wird.
718müller/Schefer, S. 183.
719Vgl. dürr, S. 197 f., 204.
720M. w. H. Hohmann, S. 149.
721Hohmann, S. 152; Mcnaughton nicholls, S. 34.
722Krennerich, S. 9 ff.
723Vgl. Harrison/Law/Phillips, S. 64; Hohmann, S. 148; Fredman, positive rights and positive duties, S. 206.
724OHCHR/UNO-Habitat, Fact Sheet 21 the human right to adequate housing (2009), S. 9.
e.Zwischenergebnis: minimale Anforderungen an das Recht auf
angemessene Wohnung
311Eine Wohnung ist für die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit, die persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten, die gesellschaftliche Teilhabe und Integration und schliesslich auch für die Inanspruchnahme weiterer Menschenrechte unerlässlich. Die Möglichkeit, in einer Wohnung zu leben, ist für alle Menschen elementar, um ein Leben in Würde zu führen. Die Menschenwürde rechtfertigt es deshalb, dass allen Personen im Rahmen des Rechts auf angemessene Wohnung ein Mindestmass an Wohnraum garantiert wird, in dem sie sich «zu jeder [ihnen] beliebigen Zeit»725 aufhalten können.
312Im Übrigen kann nicht nur das Fehlen einer Wohnung, sondern auch deren Verlust einen Einfluss auf die Menschenwürde der betroffenen Personen haben. Dies zeigt sich daran, dass mittellose, von der Obdachlosigkeit bedrohte Menschen häufig nur einen eingeschränkten Zugang zur Justiz haben, sodass sie einen bevorstehenden Wohnungsverlust kaum verhindern können.726 Mangelnde Kenntnisse über die eigenen Rechte und Pflichten sowie das Fehlen von Gesetzgebung oder effektiven Beschwerdemöglichkeiten erschweren es, beispielsweise gegen (rechtswidrige) Kündigungen oder Zwangsräumungen rechtlich vorzugehen.727 Insofern kann der fehlende Zugang zur Justiz im Falle eines Wohnungsverlustes das Risiko, obdachlos zu werden, noch verstärken und damit auch die Menschenwürde der betroffenen Person tangieren. In diesem Sinne ist das Recht auf angemessene Wohnung dahingehend auszulegen, dass es ein Mindestmass an Rechtsschutz für jede Person garantiert.
313Schliesslich wird der (erneute) Zugang zu einer Wohnung für obdachlose Menschen häufig aufgrund fehlender finanzieller Mittel, mitunter von Verschuldungen oder Betreibungen, verhindert und durch stereotype Vorstellungen von persönlichem Versagen, liederlichem Lebenswandel oder von Arbeitsscheu erschwert.728 Diese Ausgrenzungserfahrungen können wiederum zu einem Gefühl der Demütigung und Herabsetzung des betroffenen (obdachlosen) — S. 132 —Menschen führen und dessen Gleichwertigkeit in der Gesellschaft in Frage stellen. Daher sind Menschen, denen der Zugang zu Wohnraum aufgrund geringer finanzieller Mittel versperrt bleibt, staatlich zu unterstützen.
725Gordzielik, S. 191.
726Zum Ganzen: dürr, S. 204; Caritas zürich, S. 11; bochsler/ehrler/Fritschi/Gasser/Kehrli/Knöpfel/Salzgeber, S. 64; vgl. in Bezug auf den Zugang zu Zivilgerichtsbarkeit Kiener, Zugang zur Justiz, S. 9.
727UN-Special Rapporteur on Adequate Housing, Leilani Farha, access to justice and housing (2019), N 2, 35 ff.
728Drilling/Küng/Mühlethaler/Dittmann, S. 33 ff.; Dittmann/dietrich/stroezel/Drilling/Young/roduit, S. 94 ff.; m. w. H. vgl. suter, § 4 N 125 ff.; vgl. Amstutz, S. 76 f.
3.Eine menschenwürdige Wohnung: Mehr als ein Dach über dem Kopf
314Angesichts der Bedeutung einer angemessenen Wohnung für obdachlose Menschen soll an dieser Stelle noch einmal die Frage aufgegriffen werden, an welchem Mindeststandard sich die Auslegung des Rechts auf angemessene Wohnung im Lichte der Menschenwürde zu orientieren hat. Es liegt auf der Hand, dass auch ein einfacher Unterschlupf dem Individuum einen Schlafplatz und Schutz vor Kälte, Hitze und anderen klimatischen oder menschlichen Gefahren bieten kann. Allerdings führt diese Erkenntnis nicht unmittelbar zum Schluss, dass ein rein existenzsicherndes Recht auf angemessene Wohnung den Anforderungen einer Auslegung im Rahmen der Menschenwürde genügt und den Prinzipien der Integrität, der Autonomie sowie der Gleichwertigkeit entspricht.
315Zum einen kann bezweifelt werden, inwiefern ein blosser Unterschlupf dem Individuum erlaubt, gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und autonome Entscheidungen zu treffen. Zu denken ist zum Beispiel an eine Notschlafstelle, die nur nachts geöffnet ist und den Bewohnenden keine Möglichkeit zum Duschen oder Kochen bietet. In solchen Wohnungssituationen fragt sich unweigerlich, inwieweit die Einzelne in der Lage ist, andere Menschenrechte wie beispielsweise das Recht auf politische Partizipation wahrzunehmen, wenn sie nicht weiss, wo sie sich tagsüber aufhalten, sich waschen und etwas zu essen vorbereiten soll.729 Entsprechend ist nur schwer vorstellbar, inwiefern eine Person, der lediglich ein minimaler existenzsichernder Wohnungsstandard garantiert wird, autonome Entscheidungen treffen kann, die über das reine Überleben hinausgehen.730
316Zum anderen hat eine Wohnung, die keine Grundausstattung aufweist, schlecht gebaut oder sanierungsbedürftig ist, Auswirkungen auf die körperliche und geistig-seelische Integrität ihrer Bewohnenden. Mithin begünstigen Wohnungen, die sich in einem schlechten Ausstattungs-, Bau- und Hygienezustand befinden, die Ausbreitung von Krankheiten, welche die körperliche und mentale Gesundheit des Menschen gefährden.731 Darüber hinaus können solche gesundheitsgefährdende Wohnungszustände zu einem Gefühl — S. 133 —der Erniedrigung bei den betroffenen Menschen führen; dies wiederum wirkt sich negativ auf deren Integration in die Gesellschaft aus.732
729Vgl. Fredman, right to housing, S. 61.
730Fredman, right to housing, S. 265; vgl. Amstutz, S. 74 f.
731M. w. H. bochsler/ehrler/Fritschi/Gasser/Kehrli/Knöpfel/Salzgeber, S. 18; Amstutz, S. 217; Caritas zürich, S. 7.
317Nach dem Gesagten kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein Recht auf angemessene Wohnung, welches ein reines Minimum zum Überleben garantiert, mit der Menschenwürde vereinbart werden kann.733 Folglich ist zu überprüfen, welche Teilgehalte im Zusammenhang mit dem Recht auf angemessene Wohnung einem Leben in Würde entsprechen.
4.Physische Beschaffenheit und Grundausstattungen einer angemessenen Wohnung
318Die Auslegung des Rechts auf angemessene Wohnung anhand der Menschenwürde rechtfertigt die Gewährleistung bestimmter qualitativer Wohnstandards sowie ein Mindestmass an Infrastruktur und Rückzugsmöglichkeiten, um die körperliche und geistig-seelische Integrität des Individuums zu schützen und ihm ein selbstbestimmtes und gleichberechtigtes Leben zu ermöglichen.734
a.Bauliche Stabilität, Trockenheit, Beheizbarkeit, Belüftung,
Beleuchtung und Isolation
319Das Recht auf angemessene Wohnung ist dahingehend zu konkretisieren, dass darunter ein physischer Wohnraum zu verstehen ist, der bewohnt werden kann, ohne dass dem Individuum eine Gefahr für seine körperliche und mentale Gesundheit droht.735 Dazu gehört einerseits, dass die entsprechende Wohnung bauliche Stabilität aufweist sowie gewissen Sicherheitsvorschriften entspricht, damit das Individuum vor Kälte, Hitze und sonstigen Witterungseinflüssen geschützt ist.736 Andererseits muss die Wohnung trocken und beheizbar sein, um die Ausbreitung von Krankheitserregern zu verhindern.737 Ferner sind auch die natürliche Beleuchtung und Belüftung einer Wohnung wichtige Elemente, um ein menschenwürdiges Leben bzw. den — S. 134 —Schutz der körperlichen und geistig-seelischen Integrität zu garantieren.738 Aufgrund des Klimawandels und damit der zunehmenden Häufigkeit und Intensität von Hitzewellen ist es schliesslich von grosser Bedeutung, dass Wohnungen ausreichend isoliert und beschattet werden können.739 Andernfalls kann das Leben in Wohnungen zu einem gesundheitlichen bis zu tödlichem Risiko insbesondere für ältere Menschen sowie Kinder werden.
732Das notgedrungene Schlafen in Hühner- und Schweineställen sowie in unisolierten Gebäuden wurde in der Rechtsprechung des EGMR als unmenschliche und erniedrigende Behandlung qualifiziert: vgl. EGMR, Moldovan u. a. gegen Rumänien (41138/98 und 64320/01) vom 12. Juli 2005, N 69, 103, 110 ff.
733Vgl. WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 4 (1991), N 7.
734Vgl. Boccadoro, S. 395, 416.
735Vgl. Amstutz, S. 215 ff.; Engbruch, S. 210.
736Vgl. Amstutz, S. 215 f.; Boccadoro, S. 419 ff.; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 4 (1991), N 8 (d).
737Vgl. Amstutz, S. 271; Boccadoro, S. 425; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 4 (1991), N 8 (d).
b.Sanitäre Einrichtungen, Koch- und Heizungsmöglichkeiten,
Elektrizität
320Zudem hat die Wohnung eine gewisse Infrastruktur aufzuweisen, damit «die Gesundheit und Sicherheit sowie die Befriedigung existenzieller Bedürfnisse […] gewährleistet»740 sind.741 So können menschliche Grundbedürfnisse wie das Verrichten der Notdurft, die Pflege der Körperhygiene, das Schlafen, das Kochen oder das Kleiderwaschen nur ausgeübt werden, wenn eine Wohnung mit sanitären Einrichtungen, Zugang zu sauberem Wasser, Koch- und Heizungsmöglichkeiten sowie Elektrizität ausgestattet ist.742 Wie bereits aufgezeigt, ist es unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde nicht tragbar, dass Menschen ihre existenziellen Bedürfnisse aufgrund fehlender Infrastruktur im Freien befriedigen müssen.
c.Rückzugsmöglichkeiten
321Auch lässt sich aus der Auslegung des Rechts auf angemessene Wohnung anhand der Menschenwürde neben einer minimalen Wohninfrastruktur und Wohnqualität ein Mindestmass an Privatsphäre in einer Wohnung ableiten. In diesem Sinne ist eine Person auf einen geschützten Raum angewiesen, um einerseits ihren alltäglichen Grundbedürfnissen nachzugehen. Andererseits setzt die Ausübung eines persönlichen Sexual-, Privat- und Familienlebens einen bedingten Schutz vor Öffentlichkeit voraus. Im Weiteren sind Rückzugsmöglichkeiten für die Entwicklung und Entfaltung der eigenen Individualität und somit der Autonomie eines jeden Menschen unerlässlich.743 Zusammenfassend hat eine Wohnung minimale Platzverhältnisse aufzuweisen und darf nicht derart mit Menschen überbelegt sein, dass den Bewohnenden im End-
738Vgl. Amstutz, S. 218 ff.; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 4 (1991), N 8 (d).
739Zum Ganzen: m. w. H. UN-Special Rapporteur on Adequate Housing, Balakrish-Nan Rajagopal, climate crisis and housing (2022), N 14 ff.
740Amstutz, S. 217.
741Boccadoro, S. 432.
742Amstutz, S. 217, 222 f.
743Vgl. zum Ganzen: Hohmann, S. 166, 169 f., 178.
effekt jegliche Privatsphäre genommen wird und ihnen ein Rückzugsort fehlt, an dem sie soziale Kontakte pflegen können.744
5.Diskriminierungsfreier Zugang zu angemessenen Wohnungen
Bei der Auslegung des Rechts auf angemessene Wohnung im Lichte der Men-322 schenwürde kommt dem Schutz vor Diskriminierungen grosse Bedeutung zu.745 In der Praxis sind neben obdachlosen Menschen746 insbesondere indigene Bevölkerungsgruppen,747 ethnische Minoritäten und People of Color,748 geflüchtete Menschen,749 ausländische Staatsangehörige mit oder ohne offiziellen Aufenthaltsstatus,750 Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen,751 Frauen752 und alte Menschen753 überdurchschnittlich oft von angemessenen Wohnräumen ausgeschlossen.754 Diese vulnerablen Personengruppen sind insofern in ihrer Menschenwürde betroffen, als ihnen der Zugang zu Wohnungen allein wegen eines für ihre Identität wesentlichen Merkmals verwehrt bleibt. Häufig multiplizieren oder überschneiden sich
744 Amstutz, S. 220 f., 227 f.; OHCHR/UNO-Habitat, Fact Sheet 21 the human right to ade-
quate housing (2009), S. 25; UNGA, Res. on homelessness and Covid-19 (2021), S. 3 f.
745 wilson, S. 435.
746 Drilling/Küng/Mühlethaler/Dittmann, S. 33 ff.; Dittmann/dietrich/stroe-
zel/Drilling/Young/roduit, S. 94 ff.
747 UN-Special Rapporteur on Adequate Housing, Balakrishnan Rajagopal, discri-
mination and housing (2021), N 46 ff.
748 UN-Special Rapporteur on Adequate Housing, Balakrishnan Rajagopal, discri-
mination and housing (2021), N 52 ff.; Fredman, right to housing, S. 298 ff.
749 UN-Special Rapporteur on Adequate Housing, Balakrishnan Rajagopal, discri-
mination and housing (2021), N 42 ff.
750 OHCHR/UNO-Habitat, Fact Sheet 21 the human right to adequate housing (2009),
S. 25 f.; UN-Special Rapporteur on Adequate Housing, Balakrishnan Rajagopal, discrimination and housing (2021), N 42 ff.
751 OHCHR/UNO-Habitat, Fact Sheet 21 the human right to adequate housing (2009),
S. 23 f.; für eine vertiefte Auseinandersetzung vgl. UN-Special Rapporteur on Ade-Quate Housing, Leilani Farha, the right to housing of persons with disabilities (2017), N 1 ff.
752 OHCHR/UNO-Habitat, Fact Sheet 21 the human right to adequate housing (2009),
S. 16 ff.; Fredman, right to housing, S. 300 ff.; für eine vertiefte Auseinandersetzung mit Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, vgl. Westendorp, S. 196; für eine vertiefte Auseinandersetzung mit Diskriminierungen von Frauen im Zusammenhang mit Landrechten vgl. Wyttenbach, women’s right to land, S. 671 ff.; vgl. für weitere Literatur Farha, S. 118 ff.
753 UNO-Habitat, affordable housing, S. 129 f.
754 eudes/Fourçans, Art. 11 para. 1 PIDESC, N 11 f.; für eine vertiefte Auseinandersetzung
mit den verschiedenen von Diskriminierungen betroffenen Personengruppen vgl. UN-Special Rapporteur on Adequate Housing, Balakrishnan Rajagopal, discrimination and housing (2021), N 35 ff.
— S. 136 —mehrere Diskriminierungsmerkmale, sodass beispielsweise Frauen, die armutsbetroffen sind, einer ethnischen Minderheit angehören oder die nicht als weiss wahrgenommen werden, mit Mehrfachdiskriminierung auf dem Wohnungsmarkt konfrontiert sind.755 Schliesslich kann die Exklusion von Menschen von angemessenem Wohnraum aufgrund stereotyper Vorstellungen über ihre Lebensweise für die Betroffenen eine Missachtung ihres Eigenwertes und ihrer Einzigartigkeit bedeuten und auf diese Weise ihre Menschenwürde tangieren.756 Insofern tragen diskriminierende Zugangsbeschränkungen von vulnerablen Personengruppen zu angemessenen Wohnungen zu deren Marginalisierung, Herabsetzung sowie sozialer Ausgrenzung bei. Darüber hinaus werden auf diese Weise strukturelle Ungleichheiten sowie historisch gewachsene und rassistisch motivierte Vorurteile in der Gesellschaft zementiert.757 Folglich rechtfertigt die Auslegung des Rechts auf angemessene Wohnung anhand der Menschenwürde einen diskriminierungsfreien Zugang zu angemessenen Wohnungen, der insbesondere für die eben genannten vulnerablen Personengruppen von grosser Bedeutung ist.
6.Zugang zur Justiz
323Wie eingangs erwähnt, garantiert die Menschenwürde der Einzelnen eine Subjektstellung, sodass diese ihre individuellen (Menschen-)Rechte wahrnehmen und gegenüber dem Staat oder auch gegenüber Dritten einfordern kann.758 In diesem Sinne kann aus der Menschenwürde ein «persönlichkeitsbezogenes prozedurales Mitwirkungsrecht»759 abgeleitet werden, welches der Einzelnen hilft, ihre materiellen Rechtsansprüche zu verwirklichen.760 Dieser Rechtsschutz ist vorliegend auch für das Recht auf angemessene Wohnung bedeutend, um mögliche Verletzungen zu rügen oder präventiv zu verhindern. Insbesondere für obdachlose Menschen sowie vulnerable Personengruppen, die in keiner Wohnung leben oder häufig vom Zugang zu angemessenen Wohnräumen ausgeschlossen sind, ist der Zugang zur Justiz unerlässlich.761 Zu denken ist auch an Situationen, in denen Menschen aufgrund — S. 137 —(widerrechtlicher) Kündigung, Zwangsräumung oder Vertreibung vom Verlust ihrer Wohnung bedroht sind und damit auch Gefahr laufen, ihre Melde- und Wohnadresse zu verlieren, die wiederum für die Wahrnehmung weiterer Menschenrechte von grosser Bedeutung ist. Insofern sind ein effektiver Rechtsschutz sowie wirksame Beschwerdemöglichkeiten nicht nur für die Durchsetzung des Rechts auf angemessene Wohnung essenziell, sondern ermöglichen insbesondere vulnerablen Personengruppen, ihre Rechte gleichberechtigt in der Gesellschaft wahrzunehmen.762 Damit lässt sich aus der Menschenwürde ein prozeduraler Teilgehalt des Rechts auf angemessene Wohnung begründen, welcher den Zugang zu einem effektiven Rechtsschutz und entsprechenden Beschwerdemöglichkeiten für das Individuum rechtfertigt.
755UN-Special Rapporteur on Adequate Housing, Balakrishnan Rajagopal, discrimination and housing (2021), N 49.
756Moeckli, exclusion from public space, S. 217.
757OHCHR/UNO-Habitat, Fact Sheet 21 the human right to adequate housing (2009), S. 10.
758Vgl. m. w. H. Kiener, Zugang zur Justiz, S. 17 f.
759dieselbe, Zugang zur Justiz, S. 23.
760Zum Ganzen: dieselbe, Zugang zur Justiz, S. 17 f.
761Zum Ganzen: UN-Special Rapporteur on Adequate Housing, Leilani Farha, access to justice and housing (2019), N 2, 35 f.
7.Spezifische Anforderungen an Wohnungen im Hinblick auf vulnerable Personengruppen
324Das Leben in einer Wohnung, verstanden als Gesamtheit von nach aussen abgeschlossenen Räumen, die keine Fahrnis ist, stellt die vorherrschende Wohnweise der meisten Menschen im Globalen Norden dar. Die Auslegung des Rechts auf angemessene Wohnung orientiert sich deshalb grösstenteils an Wohnformen und Lebensweisen, welche eine dauerhafte Unterkunft in einem physischen unbeweglichen Raum wie beispielsweise einer Appartementwohnung vorsehen.
325Für bestimmte ethnische Minoritäten hingegen steht diese zur Norm gewordene Wohnform im diametralen Gegensatz zu ihrer Kultur und Identität. Diese Menschen sind auf alternative Wohnungen wie Zelte oder Wohnwagen angewiesen, damit ihre kulturelle Lebensweise weiter Bestand hat.
326Dass die vorherrschende Lebensweise auch einen Einfluss auf die Ausstattung von Notunterkünften haben kann, zeigt sich im Weiteren daran, dass diese überwiegend auf obdachlose Männer ausgerichtet sind. Viele obdachlose Frauen suchen deshalb aufgrund von Sicherheitsbedenken keine Notunterkünfte für obdachlose Menschen auf. Zudem suggerieren die teilweise sehr strikten Zugangsbedingungen, die einen offiziellen Aufenthaltsstatus oder den letzten Wohnsitz in der entsprechenden Ortschaft voraussetzen, dass Notunterkünfte nur Menschen offenstehen, die am betreffenden Ort bereits einmal Sozialbeiträge entrichtet haben.763 Vor diesem Hintergrund sind Notunterkünfte oft für Migrant:innen, die über keinen offiziellen Aufenthaltsstatus verfügen, nicht zugänglich.
— S. 138 —327Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich im Rahmen der Menschenwürde gewisse spezifische Anforderungen an das Recht auf angemessene Wohnung ableiten lassen, um die Lebensrealitäten bestimmter vulnerabler Personengruppen (ethnische Minoritäten, obdachlose Frauen und obdachlose Migrant:innen ohne offiziellen Aufenthaltsstatus) zu berücksichtigen.
a.Ethnische Minoritäten
328Die Wohnung ist, wie bereits erwähnt, ein bedeutender Raum, der zur «Entwicklung und Entfaltung der individuellen Persönlichkeit»764 eines jeden Menschen beiträgt. Für gewisse ethnische Minoritäten, beispielsweise Roma, Sinti, Jenische, Samen, ist eine bestimmte Wohnungsart wie ein Wohnwagen oder ein Zelt darüber hinaus ein wesentlicher Bestandteil ihrer Lebensform bzw. ihrer kulturellen Identität.765 Der Schutz der Menschenwürde ist insofern vor allem für ethnische Minoritäten, die ihr Selbstverständnis und ihre Lebensform über eine Wohnweise definieren, die nicht der vorherrschenden gesellschaftlichen Norm entspricht, von besonderer Bedeutung.
329Folglich ist das Recht auf angemessene Wohnung im Rahmen der Menschenwürde dahingehend auszulegen, dass gewisse traditionelle, kulturelle oder religiöse Wohnformen, die für bestimmte Personengruppen einen elementaren Bestandteil ihrer Persönlichkeitsentfaltung und Autonomie bilden, mitberücksichtigt werden.766 Mit anderen Worten: Das Recht auf angemessene Wohnung hat zur Verwirklichung einer autonomen Lebensweise von Menschen beizutragen, deren Selbstverständnis insbesondere von ihrer jeweiligen kulturellen Wohnungsart abhängt. In diesem Sinne ist die kulturelle Angemessenheit einer Wohnung auch für das Zusammenleben, den Zusammenhalt und die soziale Interaktion der entsprechenden ethnischen Minderheit von Bedeutung.767
b.Obdachlose Frauen
330Obdachlose Frauen nehmen das Leben im öffentlichen Raum oft anders wahr als obdachlose Männer.768 Dies liegt insbesondere daran, dass obdachlose Frauen mit Gefahren und Herausforderungen konfrontiert sind, die in einem engen Zusammenhang mit ihrem biologischen oder soziologischen Geschlecht stehen. So haben obdachlose Frauen während ihrer Menstruation ein erhöhtes — S. 139 —Bedürfnis nach körperlicher Hygiene. Der Zugang zu Hygieneartikeln sowie sanitären Anlagen ist jedoch für viele obdachlose Frauen eingeschränkt. Menstruationsprodukte sind teuer und öffentliche Duschanlagen und Toiletten oftmals nur gegen Bezahlung zugänglich. Viele obdachlose Frauen behelfen sich aus diesem Grund u. a. mit Zeitungen, Toilettenpapier und Taschentüchern. Dies führt dazu, dass das Risiko für obdachlose Frauen, gerade in Zeiten ihrer Menstruation an Infektionen, Pilzen oder ähnlichen gesundheitlichen Beschwerden zu erkranken, erhöht ist.
764Kiener/Kälin/Wyttenbach, § 13 N 694.
765Vgl. donders, protecting the home and adequate housing, S. 2 f.
766Vgl. zum Ganzen: Hohmann, S. 28.
767Craven, ICESCR, S. 347.
768Zum Ganzen Kap.: Anguelova, S. 99 ff.; Christoph Maria, Obdachlose Frauen erzählen, wie qualvoll ihre Periode ist, VICE vom 29. Januar 2020; Westendorp, S. 195; querstadtein, Mitten unter uns. Wohnungslose Frauen* in Berlin.
331Neben Herausforderungen mit der eigenen Körperhygiene sind obdachlose Frauen überdurchschnittlich oft von körperlicher und sexualisierter Gewalt im öffentlichen Raum betroffen. Obdachlose Frauen riskieren beim Übernachten an öffentlichen Plätzen, dass sie vergewaltigt werden oder sich anderen sexuellen Belästigungen aussetzen. Hinzu kommt die Gefahr der Prostitution, die für obdachlose Frauen oftmals die einzige Möglichkeit darstellt, etwas Geld zu verdienen, damit sie sich beispielsweise eine Mahlzeit oder eine Nacht in einer Notunterkunft leisten können.
332Obdachlose Frauen sind deshalb einem erhöhten gesundheitlichen Risiko im öffentlichen Raum ausgesetzt, was wiederum Auswirkungen auf ihre körperliche und psychische Integrität und damit auf ihre Menschenwürde hat. Für Frauen sind die Erfahrungen, die sie während ihrer Obdachlosigkeit machen, häufig so traumatisierend, dass sie dringend auf psychologische, medizinische und juristische Unterstützung angewiesen wären.
333Im Rahmen der Menschenwürde lassen sich nach dem Gesagten bestimmte Anforderungen an das Recht auf angemessene Wohnung mit Blick auf obdachlose Frauen rechtfertigen. Insbesondere Notunterkünfte, die vorrangig auf Männer ausgerichtet sind, sind so auszugestalten, dass sie auch von obdachlosen Frauen ohne Sicherheitsbedenken genutzt werden können. Dies setzt voraus, dass Frauen geschützte Räume für die körperliche Hygiene und für Erholung und Schlaf zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ist ein Mindestmass an ärztlicher Hilfeleistung unabdingbar, um Frauen zu betreuen, die erkrankt sind oder die traumatische Erfahrungen mit (sexueller) Gewalt während oder vor ihrer Obdachlosigkeit gemacht haben.
c.Obdachlose Migrant:innen ohne offiziellen Aufenthaltsstatus
334Obdachlose Migrant:innen ohne offiziellen Aufenthaltsstatus stellen in vielen europäischen Mitgliedstaaten des UNO-Pakts I die Mehrheit der obdachlosen Personen dar.769 Diese Gruppe von obdachlosen Menschen ist aufgrund ihres — S. 140 —irregulären Aufenthaltsstatus besonders vulnerabel, da sie grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Leistungen haben oder aus Angst vor einer Anzeige bei der Polizei auf diese verzichten.770 Hinzu kommt, dass der Zugang zu Notunterkünften, ärztlicher Behandlung oder Nothilfe für die meisten Menschen ohne legalen Aufenthaltstitel beschränkt oder mit einer Meldung an die Migrationsbehörde verbunden ist.771 Eine Vielzahl dieser Menschen war oder ist zudem im informellen Arbeitssektor tätig, wo sie oft prekären Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind und sich aufgrund ihres Aufenthaltsstatus von ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen abhängig machen.772 Somit haben obdachlose Migrant:innen ohne offiziellen Aufenthaltsstatuts kaum Möglichkeiten, in einem geschützten oder legalen Rahmen ihrer Obdachlosigkeit zu entkommen.773 Sie können die ihnen zustehenden (Menschen-)Rechte sowohl im öffentlichen als auch privaten Raum kaum wahrnehmen.
769Vgl. Teil 1 Kap. V. C.; Dittmann/dietrich/stroezel/Drilling/Young/roduit, S. 4, 54; Baptista/Marlier, S. 43 ff.; vgl. UN-Special Rapporteur on Adequate Housing, Raquel Rolnik, N 48.
335Somit lassen sich im Rahmen der Menschenwürde spezifische Anforderungen an das Recht auf angemessene Wohnung für obdachlose Migrant:innen ohne offiziellen Aufenthaltsstatus rechtfertigen. In diesem Sinne sind die Zulassungsbedingungen von Notunterkünften so auszugestalten, dass die Lebensrealitäten obdachloser Migrant:innen ohne offiziellen Aufenthaltsstatus mitberücksichtigt werden. Dementsprechend sollte der Aufenthalt in einer Notunterkunft allen obdachlosen Menschen offenstehen und nicht von der Voraussetzung eines regulären Aufenthaltsstatus abhängig gemacht werden. Mit anderen Worten: Der Zugang zu Notschlafstellen hat möglichst niederschwellig zu sein. So kann der legale Aufenthalt in einer Notunterkunft der erste menschenwürdige Schritt aus der Obdachlosigkeit für Menschen ohne offiziellen Aufenthaltsstatus in einem Mitgliedstaat des UNO-Pakts I sein.
770Dittmann/dietrich/stroezel/Drilling/Young/roduit, S. 56 f., 59; OHCHR/UNO-Habitat, Fact Sheet 21 the human right to adequate housing (2009), S. 25.
771Baptista/Marlier, S. 87, 116; Mcclenaghan, S. 85 f.; Zwingli/Lütolf, S. 25.
772Vgl. Übersicht bei medici, S. 70 ff.; Hohmann, S. 159 ff.; Dittmann/dietrich/stroezel/ Drilling/Young/roduit, S. 59; hochuli, S. 85; UN-Special Rapporteur on Ade-Quate Housing, Raquel Rolnik, N 49.
773OHCHR/UNO-Habitat, Fact Sheet 21 the human right to adequate housing (2009), S. 25.