Das Recht auf angemessene Wohnung im UNO-Pakt I
- Quelle
- suigeneris-verlag.ch ↗
- Reihe
- sui generis 072
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/072
III.Auslegungsmethodik nach der Wiener Vertragsrechtskonvention
A.Vorbemerkungen
184Die Bestimmung des sachlichen Schutzbereichs des Rechts auf angemessene Wohnung bedingt, dass Letzteres anhand einer Auslegungsmethode konkretisiert wird.434 Die Wahl einer Auslegungsmethode ist für die vorliegende Arbeit in zweifacher Hinsicht von Bedeutung: Erstens bestimmt die Art der Auslegung, inwiefern das im ersten Teil beschriebene Phänomen der Obdachlosigkeit vom Recht auf angemessene Wohnung erfasst wird. Zweitens bildet die dadurch eruierte Zuordnung der Obdachlosigkeit zum sachlichen Schutzbereich des Rechts auf angemessene Wohnung die Voraussetzung dafür, dass sich aus diesem justiziable Kernverpflichtungen gegenüber obdachlosen Menschen ableiten lassen.
185Aufgrund der Tatsache, dass der UNO-Pakt I ein Vertrag des Völkerrechts ist, bietet es sich vorliegend an, die allgemeinen Auslegungsregeln der Wiener Vertragsrechtskonvention (Art. 31 und 32 WVRK) beizuziehen, um das Recht auf angemessene Wohnung auszulegen.435 Die Auslegungsregeln der WVRK gelten als Völkergewohnheitsrecht und werden von zahlreichen internationalen und nationalen Gerichten angewandt.436 Die WVRK ist insofern auch für die Auslegung von internationalen Menschenrechtsverträgen wie dem UNO-Pakt I von grosser Bedeutung.437 Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der WSK-Ausschuss in seiner Praxis immer wieder Bezug auf die Auslegungsregeln der WVRK nimmt — wenngleich oftmals nur implizit.438 Darüber hinaus heben auch die von den International Commission of Jurists erarbeiteten Limburger Prinzipien die Bedeutung der WVRK im Rahmen der Auslegung der UNO-Pakt-I-Rechte hervor.439 Schliesslich verweisen nationale Gerichte — S. 78 —wie das Schweizerische Bundesgericht auf die WVRK bei der Auslegung des UNO-Pakts I.440
434schlütter, S. 281 «[…] the ultimate task of interpretation is the definition of the material content and core of a human right»; vgl. Mahlmann, konkrete Gerechtigkeit, § 8 N 9.
435Art. 1 WVRK; vgl. m. w. H. Rietiker, 247 f.; scheinin, interpretation in human rights law, S. 21; Moeckli, interpretation of the ICESCR, S. 52.
436Exemplarisch: ICJ, Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Palestinian Territories, Advisory Opinion (I. C. J. Reports 2004) vom 9. Juli 2004, S. 136 ff. N 94; statt vieler: BGE 147 II 13 E. 3.3 S. 18; dörr, Art. 31 WVRK N 6; Gardiner, S. 7, 16 f.
437Vgl. Mazibrada/Plozza/Porsdam Mann, S. 148 ff.; Moeckli, interpretation of the ICESCR, S. 48 ff.; mechlem, S. 905 ff.
438WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 9 f.; vgl. WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 9 (1998), N 3; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 25 (2020), N 9 f.; Moeckli, interpretation of the ICESCR, S. 67 f.
439International commission Of Jurists, Limburg Principles (1987), N 4.
186Vor diesem Hintergrund sollen vorliegend mit den Auslegungsregeln der WVRK die methodischen Rahmenbedingungen geschaffen werden, an denen sich die Analyse des Rechts auf angemessene Wohnung im dritten Teil zu orientieren hat.441 Auf diese Weise soll eine kohärente und transparente Bestimmung des entsprechenden sachlichen Schutzbereichs sichergestellt werden.
187Gemäss Art. 31 Abs. 1 WVRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag «nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen». Der Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 WVRK weist daher auf die grammatikalische, systematische und teleologische Auslegungsmethode i. V. m. dem Prinzip von Treu und Glauben hin. Im Weiteren können nach Art. 32 «[e]rgänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, herangezogen werden»,442 um das Auslegungsergebnis nach Art. 31 WVRK zu bestätigen oder zu konkretisieren, wenn dieses «mehrdeutig»443 ist oder «zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt»444. Dementsprechend normiert Art. 32 WVRK in Ergänzung zu den drei vorgenannten Auslegungsmethoden die Möglichkeit der historischen Auslegung.
188Art. 31 und 32 WVRK legen eine Auslegung des Rechts auf angemessene Wohnung nach dessen Wortlaut (grammatikalische Auslegung), gefolgt vom entsprechenden Kontext (systematische Auslegung) und der Bestimmung seines Ziels und Zwecks (teleologische Auslegung) nahe.445 Im Gegensatz zur Auslegung von nationalen Gesetzestexten446 kommen den Travaux Préparatoires bzw. der historischen Auslegungsmethode im Völkerrecht, wie der Übertitel von Art. 32 WVRK — «ergänzende Auslegungsmittel» — vermuten lässt, nur subsidiäre Bedeutung zu.447
440Exemplarisch: BGE 136 I 290 E. 2.3.1 f. S. 293 f.; BVerwG, 6 C 16.08 vom 29. April 2009, E. 47 ff.
441Zum Ganzen: Moeckli, interpretation of the ICESCR, S. 49, 66 f.; Mazibrada/Plozza/ Porsdam Mann, S. 151 ff.; vgl. mechlem, S. 908, 910; schlütter, S. 269; Kälin/Künzli, N 2.19.
442Art. 32 WVRK, Hervorhebungen durch die Autorin.
443Art. 32 Bst. a WVRK.
444Art. 32 Bst. b WVRK.
445Vgl. dörr, Art. 31 WVRK N 5; Villiger, Art. 31 WVRK N 1; Moeckli, interpretation of the ICESCR, S. 53.
446Vgl. Mahlmann, konkrete Gerechtigkeit, § 8 N 20.
447Kälin/Künzli, N 2.19; Kälin/Epiney/Caroni/Künzli/Pirker, S. 29, 37.
189In den nachfolgenden Kapiteln werden die in Art. 31 und Art. 32 WVRK verankerten Auslegungsmethoden und deren Bedeutung für die vorliegende Analyse erläutert.
B.Wortlaut: Grammatikalische Auslegung (Art. 31 WVRK)
190Ausgangspunkt der Auslegung des Rechts auf angemessene Wohnung bildet der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 UNO-Pakt I.448 Gemäss Art. 31 Abs. 1 WVRK sind die in Art. 11 Abs. 1 UNO-Pakt I verwendeten Begriffe «in Übereinstimmung mit [deren] gewöhnliche[r] […] Bedeutung», das heisst nach ihrem «normalen, üblichen oder gewohnheitsmässigen Wortsinn»449, auszulegen. Bei der Analyse des Wortlauts von Art. 11 Abs. 1 UNO-Pakt I soll insofern dessen heutiger Sprachgebrauch dominieren und nicht derjenige, der beim Vertragsschluss des UNO-Pakts I massgebend war.450
191Im Weiteren hat sich die grammatikalische Auslegung am authentischen Text des UNO-Pakts I zu orientieren, der zum Zeitpunkt seines Abschlusses festgelegt wurde.451 In diesem Sinne hält Art. 31 UNO-Pakt I fest, dass der chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut des UNO-Pakts I gleichermassen verbindlich ist.452 Für die grammatikalische Auslegung des Rechts auf angemessene Wohnung bedeutet dies, dass theoretisch alle offiziellen UNO-Sprachen für die Auslegung beizuziehen sind.453 Die vorliegende Analyse beschränkt sich allerdings auf den authentischen englischen, französischen und spanischen Vertragstext von Art. 11 Abs. 1 UNO-Pakt I, um die Sprachbedeutung des Rechts auf angemessene Wohnung zu ermitteln.454 Die amtliche deutsche Übersetzung des UNO-Pakts I, wie sie beispielsweise in — S. 80 —der Systematischen Sammlung des Bundes hinterlegt ist, ist daher für die grammatikalische Auslegung nicht massgebend.455
448Vgl. mechlem, S. 911; schlütter, S. 274; Kälin/Epiney/Caroni/Künzli/Pirker, S. 29; dörr, Art. 31 WVRK N 37.
449Gardiner, S. 183 f.
450Vgl. dörr, Art. 31 WVRK N 22, 24.
451Vgl. Art. 33 Abs. 1 WVRK: «Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist der Text in jeder Sprache in gleicher Weise massgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll [...]»; Art. 10 WVRK; dörr, Art. 31 WVRK N 42; dörr, Art. 33 WVRK, N 14.
452Vgl. Art. 33 Abs. 1 WVRK i. V. m. Art. 31 UNO-Pakt I, wonach zum verbindlichen bzw. authentischen anerkannten Wortlaut des UNO-Pakts I neben dem englischen, französischen, spanischen Wortlaut der russische sowie der chinesische Wortlaut gehören. Darüber hinaus wurde im Jahr 1983 auch Arabisch als weitere Amtssprache der UNO hinzugefügt (siehe UN-Webseite, Mehrsprachigkeit).
453Vgl. dörr, Art. 31 WVRK N 42.
454Aufgrund der Tatsache, dass die Autorin nur die englische, französische und spanische Sprache beherrscht, werden vorliegend nur diese drei Sprachen analysiert.
192Schliesslich kann der Wortlaut des Rechts auf angemessene Wohnung nicht abstrakt definiert werden, sondern muss in seinem systematischen Zusammenhang sowie «im Lichte [des] Zieles und Zwecks»456 des UNO-Pakts I konkretisiert werden.457 Folglich wird die Bedeutung des Rechts auf angemessene Wohnung erst durch seine Auslegung anhand weiterer Auslegungsmethoden sichtbar.
455Vgl. Villiger, Art. 33 WVRK N 7; dörr, Art. 33 WVRK, N 19.
456Art. 31 Abs. 1 WVRK.
457M. w. H. dörr, Art. 31 WVRK N 38.