Das Recht auf angemessene Wohnung im UNO-Pakt I
- Quelle
- suigeneris-verlag.ch ↗
- Reihe
- sui generis 072
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/072
C.Kernverpflichtungen der UNO-Pakt-I-Rechte
1.Konzipierung der Kernverpflichtungen
a.Entstehungsgeschichte und Ziel und Zweck der
Kerngehaltsdogmatik
141Die sich im Rahmen der WSK-Rechte ergebenden Kernverpflichtungen sind seit über dreissig Jahren fester Bestandteil der Auslegungspraxis des WSK-Ausschusses.320 Sie finden ihren autoritativen Niederschlag im General Comment Nr. 3 zur Rechtsnatur der UNO-Pakt-I-Verpflichtungen sowie in vielen weiteren General Comments zu den einzelnen UNO-Pakt-I-Rechten.321
142Bereits in den 1980er Jahren haben sich verschiedene Autor:innen sowie die International Commission of Jurists mit der Konzeptualisierung der Kernverpflichtungen im UNO-Pakt I auseinandergesetzt. So verweisen die Limburger Prinzipien von 1986 darauf, dass die UNO-Pakt-I-Mitgliedstaaten unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsstand die Existenzminimumrechte aller Menschen zu gewährleisten haben.322 In diesem Sinne schreibt auch Philip Alston im Jahr 1987, dass die WSK-Rechte ihren Anspruch als «Rechte» verlören, wenn sich kein bestimmbarer Kern in ihnen identifizieren liesse, welcher der Einzelnen eine subjektive Anspruchsberechtigung verleihen würde.323
143Die Kernverpflichtungen im Rahmen des UNO-Pakts I stellen vom WSK-Ausschuss und der internationalen Lehre ausgearbeitete und systematisierte Auslegungsergebnisse dar, die sich heute zu einer weit anerkannten Doktrin entwickelt haben. Die Konzeptualisierung der Kernverpflichtungen im Rahmen des UNO-Pakts I ist, wie noch zu zeigen sein wird, auf die Auslegung von Ziel und Zweck der darin garantierten Rechte zurückzuführen.324
144Vor diesem Hintergrund zielt die Kerngehaltsdogmatik der WSK-Rechte darauf ab, einen klar umrissenen Kerngehalt der UNO-Pakt-I-Rechte zu identifizieren. Letzterer entzieht sich der Berufung auf die progressive Umsetzungspflicht und somit auf fehlende staatliche Ressourcen. Darauf aufbauend begründet die Kerngehaltsdogmatik, in Ergänzung zu den sich aus Art. 2 Abs. 1 UNO-Pakt I progressiv ergebenden Umsetzungspflichten, unmittelbare Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedstaaten des UNO-Pakts I. Der Kerngehalt — S. 60 —bildet insofern das Fundament, auf dem die progressive Verwirklichung der Paktrechte aufzubauen ist.325
320Zum Ganzen statt vieler: Chapman/russel, S. 8.
321WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 10; exemplarisch: WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 14 (2000), N 43 f.
322International commission Of Jurists, Limburg Principles (1987), Art. 8 und 25.
323Alston, S. 352; vgl. dt. Übersetzung bei Klee, S. 212.
324Bódig, S. 70 ff.
b.Bestimmung des Kerngehalts
145Die Identifizierung der verschiedenen Kernverpflichtungen setzt die Bestimmung des Kerngehalts eines UNO-Pakt-I-Rechtes voraus. Im Allgemeinen sind unter dem Kerngehalt eines Menschenrechts die wesentlichen Elemente zu verstehen, «ohne die ein Recht seine substanzielle Bedeutung als Menschenrecht verlieren würde»326 bzw. «ohne deren Gewährleistung das betroffene [Menschen-]Recht ausgehöhlt und seines Sinnes beraubt würde».327 Wird dieser harte Kern nicht geachtet, geschützt oder gewährleistet, wird davon ausgegangen, dass der entsprechende Vertragsstaat gegen seine menschenrechtlichen Verpflichtungen verstösst und das UNO-Pakt-I-Recht verletzt.328 Demnach entzieht sich der Kerngehalt eines Paktrechts grundsätzlich auch den Einschränkungsvoraussetzungen des Art. 4 UNO-Pakt I.329 Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich die Eruierung des Kerngehalts eines UNO-Pakt-I-Rechts nicht wesentlich von der Kerngehaltsdogmatik namentlich des schweizerischen Verfassungsrechts.330
146Der WSK-Ausschuss selbst bezeichnet den Kerngehalt eines Paktrechts als «Boden», der bei der innerstaatlichen Umsetzung nicht unterschritten werden darf und ohne den die Rechte des UNO-Pakts I «weitgehend ihrer Daseinsberechtigung (‹raison d’être›) beraubt» werden.331 Mit der inhaltlichen Konkretisierung der Kerngehalte befasst sich der WSK-Ausschuss allerdings nur im Ansatz.332 So betont er im General Comment Nr. 3, «dass jedes der [Pakt-]Rechte zumindest auf einem bestimmten Mindestniveau zu gewährleisten ist».333 Weiter führt er aus: «Ein Mitgliedstaat, in dem zum Beispiel eine bedeutende Anzahl von Menschen keine wesentlichen Nahrungsmittel, keine — S. 61 —grundlegende medizinische Versorgung, keine einfache Unterkunft oder Wohnung oder keine grundlegenden Formen der Bildung erhält, kommt prima facie seinen Verpflichtungen aus dem Pakt nicht nach.» In den General Comments zu den einzelnen Paktrechten verweist der WSK-Ausschuss auf die Ausführungen im General Comment Nr. 3, ohne die entsprechenden Kerngehalte zu konkretisieren, und fokussiert sich stattdessen auf die Umschreibung der sich daraus ergebenden Kernverpflichtungen.334
325Leijten, S. 149; Chapman/russel, S. 10.
326Coomans, the right to education, S. 196.
327Kälin/Künzli, N 3.135.
328Chapman/russel, S. 9; International commission Of Jurists, Limburg Principles (1987), N 56, 72; Chapman, S. 58 ff.; International commission Of Jurists, Maastricht Guidelines (1997), N 15 (h), (i).
329Klee, S. 186.
330Vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, § 4 N 231 ff.; allerdings lassen sich Unterschiede zwischen der Kerngehaltsdogmatik im Rahmen des UNO-Pakts I und derjenigen des schweizerischen Verfassungsrechts im Zusammenhang mit den Kernverpflichtungen feststellen, vgl. dazu im Folgenden Teil 2 Kap. C. 1. c. (ii).
331WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 10; dt. Übersetzung bei DIMR, S. 186.
332Klee, S. 187.
333Zum Ganzen: WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 10; dt. Übersetzung bei DIMR, 186 und bei DeepL Translate, punktuelle Änderungen durch die Autorin.
147Vor diesem Hintergrund haben sich in der internationalen Lehre zwei verschiedene Auslegungsansätze herausgebildet, die je von einem unterschiedlichen teleologischen Sinngehalt der Kerngehalte der UNO-Pakt-I-Rechte ausgehen.335 Der erste Ansatz orientiert sich am Überleben einer Person (Existenzminimumansatz), während der zweite den Schwerpunkt auf das menschliche Wohlergehen legt (wertebasierter Ansatz). Beide Ansätze sollen nachfolgend erläutert werden, um deren Bedeutung für die im zweiten Teil folgende Auslegung des Rechts auf angemessene Wohnung aufzuzeigen.
(i) Existenzminimumansatz
148Im Rahmen des Existenzminimumansatzes soll sich der Inhalt des Kerngehalts eines Paktrechts am Überleben einer Person ausrichten. In diesem Sinne umfasst der harte Kern eines Rechts nur gerade das, was zur Sicherung der physischen Existenz von Menschen notwendig ist. Dementsprechend ist der Kerngehalt der beispielsweise in Art. 11 Abs. 1 UNO-Pakt I normierten Rechte so auszulegen, dass der anspruchsberechtigten Person ein existenzsicherndes Minimum an Nahrung, Bekleidung und Wohnung garantiert wird.336 Weitergehende Anforderungen an diese Güter, die über das überlebensnotwendige Niveau hinausgehen, werden nicht erfasst.337
149Der Existenzminimumansatz ist ebenfalls ein aus dem schweizerischen Verfassungsrecht im Zusammenhang mit Nothilferechten bekanntes Konzept. Das in der schweizerischen Verfassung verankerte Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) richtet sich am physischen Existenzminimum aus und garantiert für in Notlage geratene Personen ein Recht auf ein Minimum «[an] unerlässlichen Mitteln (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können».338
334Vgl. Young, the minimum core of economic and social rights, S. 152; exemplarisch WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 18 (2006), N 31 (a)–(c).
335Vgl. Übersicht bei Young, the minimum core of economic and social rights, S. 128, 133; Bantekas/oette, S. 427 f.; Engbruch, S. 127 ff.; Klee, S. 187 ff.
336shue, S. 25 f.
337Young, the minimum core of economic and social rights, S. 128.
338M. w. H.: BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 75; vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, § 38.
150Der Vorteil des Existenzminimumansatzes besteht darin, dass sich der entsprechende Kerngehalt, im Gegensatz zu umfangreicheren Konzepten, die auf ein würdevolles Leben oder die Verwirklichungschancen einer Person (Capability Approach339) abzielen, relativ einfach ermitteln lässt.340 In dieser Hinsicht können die Überlebensgrundlagen einer Person, wie der Zugang zu Nahrung, Wasser, Bekleidung, Obdach und medizinischer Behandlung, abschliessend definiert werden, was wiederum zur Folge hat, dass sich daraus klar vorhersehbare staatliche Verpflichtungen ableiten lassen.
151Die Ausrichtung am Existenzminimum birgt allerdings auch Nachteile. Mehr als fraglich ist, ob aus allen UNO-Pakt-I-Rechten ein existenzsichernder Kern identifiziert werden kann. So trägt ein Minimum an Gewerkschaftsfreiheit (Art. 8 UNO-Pakt I), an Recht auf Bildung (Art. 13 UNO-Pakt I) oder an Teilhabe am kulturellen Leben und an wissenschaftlichen Errungenschaften (Art. 15 UNO-Pakt I) kaum zum Überleben einer Person bei.341 Mit anderen Worten: Es lassen sich im Rahmen des Existenzminimumansatzes vermutungsweise nur aus den in Art. 11 Abs. 1 UNO-Pakt I verankerten Subsistenzrechten sowie aus dem Recht auf Gesundheit (Art. 12 UNO-Pakt I) Kerngehalte festlegen. Diese Schlussfolgerung würde allerdings der Aussage des WSK-Ausschusses im General Comment Nr. 3 widersprechen, dass «jedes der [UNO-Pakt-I-]Rechte zumindest auf einem bestimmten Mindestniveau zu gewährleisten ist».342 Zudem ist zweifelhaft, inwiefern sich der Existenzminimumansatz mit einem Menschenrechtsschutz, der sich an grundlegenden Prinzipien wie der Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ausrichtet, vereinbaren lässt.
(ii) Wertebasierter Ansatz
152Ein Kerngehalt, der sich an einem wertebasierten Ansatz orientiert, zielt nicht auf das Überleben, sondern auf das Wohlergehen eines Menschen ab.343 Die Funktion des Kerngehalts eines Paktrechtes hat sich damit an Grundwerten wie der Menschenwürde, der Gleichheit und der Freiheit auszurichten. Deshalb kann der Kerngehalt mit einem sogenannten menschenwürdigen oder soziokulturellen Existenzminimum verglichen werden. Letzteres sichert der anspruchsberechtigten Person neben ihrer physischen Existenz auch ein — S. 63 —Mindestmass an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.344
339Zum Begriff: sen, S. 30 ff.
340Vgl. zum Ganzen m. w. H.: Young, the minimum core of economic and social rights, S. 130.
341Klee, S. 187 f.
342WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 10.
343Zum Ganzen: Young, the minimum core of economic and social rights, S. 127, 133.
153Der Vorteil eines wertebasierten Ansatzes liegt darin, dass sich für jedes UNO-Pakt-I-Recht ein Kerngehalt ermitteln lässt und dieser über das rein existenzsichernde Minimum hinausgeht. Der Inhalt des Kerngehalts kann allerdings je nach rechtsphilosophischer Auffassung, die den Prinzipien der Menschenwürde, der Freiheit und der Gleichheit zugrunde liegt, variieren.345 So führt die Konkretisierung der Freiheit anhand des von Amartya sen entwickelten Capability Approach,346 welcher die effektiven Verwirklichungschancen einer Person ins Zentrum stellt, wohl zu einem anderen Auslegungsergebnis als die Interpretation auf der Grundlage eines von Friedrich August Hayek sowie Isaiah berlin geprägten libertären Freiheitskonzepts,347 das den Schutz der Einzelnen vor staatlichen Eingriffen in den Mittelpunkt stellt.
154Ein wertebasierter Ansatz bedarf mithin gewisser normativer Reflexionen zur Menschenwürde, Gleichheit und Freiheit, um den teleologischen Sinngehalt des Kerngehalts eines UNO-Pakt-I-Rechtes zu bestimmen und die sich daraus ergebenden staatlichen Verpflichtungen zu ermitteln. Eine Konkretisierung der Kerngehalte anhand eines wertebasierten Ansatzes lässt — im Gegensatz zum Existenzminimumansatz — aufgrund verschiedener Wertevorstellungen einen weiten Auslegungsspielraum zu. Mithin sind bei einem wertebasierten Ansatz die in Bezug auf die Menschenwürde, die Gleichheit und die Freiheit getroffenen Wertentscheidungen offenzulegen, sodass die Ermittlung des Kerngehalts des entsprechenden UNO-Pakt-I-Rechts nachvollziehbar ist.348
(iii) Relevanz der Auslegungsansätze für die vorliegende Untersuchung
155Die Bestimmung des Kerngehalts des Rechts auf angemessene Wohnung im dritten Teil dieser Arbeit erfolgt a priori anhand der im Kapitel III. beschriebenen Auslegungsmethodik der Wiener Vertragsrechtskonvention (nachfolgend: WVRK). Die im Rahmen des Existenzminimumansatzes sowie des wertebasierten Ansatzes gewonnenen Erkenntnisse sollen jedoch als Orientierung für die vorliegende Kerngehaltskonkretisierung dienen. In diesem Sinne ist anhand der verschiedenen Auslegungsregeln zu ermitteln, ob sich eine Ausrichtung — S. 64 —des Kerngehalts nach dem Existenzminimumansatz oder nach dem wertebasierten Ansatz anbietet. Je nach Resultat müssen die eben beschriebenen Vor- und Nachteile der beiden Ansätze bei der Auslegung des Kerngehalts des Rechts auf angemessene Wohnung mitberücksichtigt werden.
344Vgl. BVerfG 1 BvL 1/09, Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010, N 135; m. w. H. Engbruch, S. 148.
345Vgl. Young, the minimum core of economic and social rights, S. 138 f.
346sen, S. 30 ff.
347Hayek, S. 11 ff.; berlin, S. 122 ff.
348Vgl. Mahlmann, konkrete Gerechtigkeit, § 8 N 46.
(iv) Universalität des Kerngehalts
156Da sich die vorliegende Analyse des Rechts auf angemessene Wohnung auf das Phänomen der Obdachlosigkeit in Ländern des Globalen Nordens bezieht, stellt sich die Frage nach der Universalität eines in diesem Kontext ermittelten Kerngehalts. Nicht nur im Hinblick auf die Bestimmung des Kerngehalts, sondern ganz generell ist es schwierig, für alle UNO-Pakt-I-Mitgliedstaaten den gleichen Massstab in Bezug auf die Umsetzung der Rechte des UNO-Pakts I zugrunde zu legen;349 zu verschieden sind die einzelnen nationalen — sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und ökologischen — Verhältnisse. Entsprechend können sich auch die Lebensverhältnisse von obdachlosen Personen sowie deren Bedürfnisse an eine Wohnung je nach Kontext stark unterscheiden. Diese Beobachtung schliesst hingegen nicht von vornherein die Eruierung eines universellen Kerngehalts des Rechts auf angemessene Wohnung aus. Vielmehr ist eine abstrakte Bestimmung des entsprechenden Kerngehalts anzustreben, welcher sich auf nationaler bzw. regionaler Ebene präzisieren lässt.350 Mit anderen Worten: Die abstrakte Bestimmung des Kerngehalts des Rechts auf angemessene Wohnung bleibt für alle UNO-Pakt-I-Mitgliedstaaten die gleiche, dessen konkrete Ausgestaltung kann demgegenüber nationale oder regionale Verhältnisse miteinbeziehen.351
c.Bestimmung der Kernverpflichtungsarten
157Ist der Kerngehalt eines UNO-Pakt-I-Rechts identifiziert, lassen sich aus diesem verschiedene materielle Kernverpflichtungen ableiten. Letztere können sowohl aus negativen als auch aus positiven Verpflichtungen bestehen und lassen sich insofern in die im Kapitel II. B. 1. aufgezeigten staatlichen Achtungs-, Schutz- und Leistungspflichten überführen.352 Auch der WSK-Ausschuss unterteilt in den meisten General Comments die Kernverpflichtungen — S. 65 —in ebendiese drei Arten von Verpflichtungen.353 Darüber hinaus erfassen Letzterer sowie die internationale Lehre das Diskriminierungsverbot in Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I als vierte Kernverpflichtung.354 Schliesslich subsumiert der WSK-Ausschuss auch bestimmte formelle Pflichten, wie das staatliche Monitoring der Umsetzung der Paktrechte sowie die Ausarbeitung nationaler Zielsetzungsstrategien, unter die staatlichen Kernverpflichtungen.355 Diese sind zusätzlich zu den materiellen Achtungs-, Schutz- und Leistungspflichten zu erfüllen.
349Engbruch, S. 137.
350Coomans, the normative content of the right to education, S. 77; Coomans, the right to education, S. 196.
351Engbruch, S. 137 f.
352Leijten, S. 193; Young, constituting economic and social rights, S. 75; Coomans, the normative content of the right to education, S. 78; Chapman/russel, S. 11 f.
158Im Folgenden werden die vom WSK-Ausschuss und der internationalen Lehre konzipierten Kernverpflichtungen erläutert. Die entsprechenden Ausführungen sollen helfen, die Kernverpflichtungen, die sich aus dem Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung im Rahmen des dritten Teils dieser Arbeit ergeben können, in die vorliegende Kerngehaltsdogmatik einzuordnen.
(i) Materielle Kernverpflichtungen
159Im Rahmen der Kernverpflichtungen kommt den staatlichen Leistungspflichten wohl die grösste Bedeutung zu, da die Mehrheit der UNO-Pakt-I-Rechte die Bereitstellung von sowie den Zugang zu Gütern oder Dienstleistungen bedingen.356 Die Mitgliedstaaten haben im Hinblick auf die Leistungspflichten sicherzustellen, dass der Kerngehalt eines Paktrechts, im Sinne eines Minimums an sozialer Sicherheit, Grundschulunterricht oder Gesundheitsversorgung, gewährleistet ist.357 Staatliche Achtungspflichten sind in jenen Fällen wesentlich, in denen ein Mitgliedstaat Handlungen vornimmt, welche die Verwirklichung des Kerngehalts eines UNO-Pakt-I-Rechts behindern.358 So darf ein Mitgliedstaat den Zugang zu einem bereits bestehenden Mindestmass an Gütern und Dienstleistungen nicht durch staatliche Regelungen beeinträchtigen.359
353Exemplarisch: WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 21 (2009), N 55 (b), (c); WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 13 (1999), N 57; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 19 (2008), N 59 (c).
354Exemplarisch WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 14 (2000), N 43 (a); WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 20 (2009), N 7; International commission Of Jurists, Limburg Principles (1987), N 22; Leijten, S. 194; Klee, S. 171.
355Exemplarisch WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 19 (2008), N 59 (d), (f); Leijten, S. 194 f.
356Vgl. International commission Of Jurists, Limburg Principles (1987), N 28.
357Chapman/russel, S. 12; exemplarisch: WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 19 (2008), N 64; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 13 (1999), N 57; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 14 (2000), N 43 (b), (c).
358Chapman/russel, S. 11; differenziert Engbruch, S. 142 f.
359Vgl. International commission Of Jurists, Limburg Principles (1987), N 25; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 19 (2008), N 59 (c); riedel, allgemeine Bemerkungen zum IPWSKR, S. 169.
Privaten muss es beispielsweise möglich sein, ohne staatliche Intervention, ein Mindestmass an sozialen Leistungen zu empfangen.360 Knüpft die Einschränkung zusätzlich an ein für die Identität der betroffenen Person wesentliches Merkmal an, entsteht eine staatliche Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung.361 Werden die vom Kerngehalt erfassten Güter und Dienstleistungen von Privaten bzw. nicht-staatlichen Akteur:innen bereitgestellt, so obliegt dem jeweiligen Mitgliedstaat eine staatliche Schutzpflicht, wenn der Zugang zu diesen Gütern und Dienstleistungen für gewisse Personengruppen eingeschränkt wird.362
(ii) Formelle Kernverpflichtungen
160Neben den eben aufgezeigten materiellen Kernverpflichtungen leitet der WSK-Ausschuss aus Art. 16 Abs. 1 UNO-Pakt I zwei formelle Kernverpflichtungen ab, wonach «über die [...] getroffenen Massnahmen und über die Fortschritte [...], die hinsichtlich der Beachtung der in dem Pakt anerkannten Rechte erzielt wurden», Bericht erstatten sollen.363 Mit anderen Worten: Die formellen Kernverpflichtungen zielen auf eine fortlaufende Analyse der innerstaatlichen Verwirklichung der materiellen Kernverpflichtungen ab. Dabei verlangt der WSK-Ausschuss von den Mitgliedstaaten, ein unverzügliches Monitoring der innerstaatlichen Menschenrechtssituation einzuführen.364 Dieses dient der innerstaatlichen Evaluation, inwieweit der Kerngehalt eines Paktrechts (bereits) verwirklicht ist und für welche Personengruppen in welchen Teilen des Mitgliedstaates allenfalls (noch) Benachteiligungen zum Zugang der vom Kerngehalt erfassten Dienstleistungen und Güter bestehen.365
360Exemplarisch: WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 19 (2008), N 59 (c).
361Vgl. WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 1; International commission Of Jurists, Limburg Principles (1987), N 35; exemplarisch: WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 23 (2016), N 65 (a), (b); WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 19 (2008), N 59 (b); WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 18 (2006), N 31 (b); WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 15 (2003), N 37 (b); WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 13 (1999), N 57; Leijten, S. 194.
362Exemplarisch: WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 23 (2016), N 65 (e); WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 18 (2006), N 31 (a); WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 15 (2003), N 37 (d); Kälin/Künzli, N 3.122 f.
363Zum Ganzen: Klee, S. 159; Ssenyonjo, N 2.52; Leijten, S. 194 f.; Anmerkung der Autorin: Die formellen Kernverpflichtungen, die im Rahmen des UNO-Pakts I entstehen, unterscheiden sich von der im schweizerischen Verfassungsrecht bekannten Kerngehaltsdogmatik. Letztere kennt das Konzept der formellen Kernverpflichtungen nicht.
364Exemplarisch: WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 15 (2003), N 37 (g); WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 19 (2008), N 59 (f); vgl. WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 11.
365Vgl. WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 1 (1989), N 3.
So kann es beispielsweise vorkommen, dass in einem Mitgliedstaat eine nationale und unentgeltliche Grundschulausbildung sichergestellt, der Zugang zu dieser jedoch für Kinder mit einem irregulären Aufenthaltsstatus oder für Kinder, die in geografisch schlecht erschlossenen Gebieten leben, erschwert ist. Der Monitoring-Prozess fordert deshalb die statistische Erfassung von Daten, welche «aufgeschlüsselt nach benachteiligten Regionen und gefährdeten Gruppen und Minoritäten»366 erfolgen muss.367
161Über das nationale Monitoring hinaus besteht die weitere formelle Kernverpflichtung in der Ausarbeitung nationaler Zielsetzungsstrategien. In diesen sollen die einzelnen Mitgliedstaaten für jedes Paktrecht nationale Ziele und Benchmarks festlegen, um über die Gewährleistung des Kerngehalts hinaus progressiv auf die volle Verwirklichung des in Frage stehenden Paktrechts hinzuwirken.368 Die national definierten Ziele sollen dem WSK-Ausschuss helfen, zu evaluieren, inwiefern ein Mitgliedstaat Fortschritte bei der progressiven Umsetzungspflicht eines Paktrechts erzielt hat.369
d.Rechtsnatur der Kernverpflichtungen
(i) Unmittelbare Verbindlichkeit
162Die sich aus einem Kerngehalt ergebenden Kernverpflichtungen zeichnen sich durch ihre unmittelbare Verbindlichkeit aus.370 Kernverpflichtungen sind insofern absolute Pflichten, deren Gewährleistung keinen Aufschub duldet und ohne deren sofortige Erfüllung das entsprechende Paktrecht gemäss WSK-Ausschuss «ausgehöhlt und seines Sinnes beraubt»371 würde.372 Aus diesem Grund können sich die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Kernverpflichtungen auch nicht auf die Pflicht zur progressiven Verwirklichung aus Art. 2 Abs. 1 UNO-Pakt I373 berufen.
366Klee, S. 159.
367Vgl. WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 1 (1989), N 3.
368Exemplarisch: WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 23 (2016), N 65 (d); WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 19 (2008), N 59 (d); WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 18 (2006), N 31 (b); WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 14 (2000), N 43 (f); WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 13 (1999), N 57; Ssenyonjo, N 2.52.
369Vgl. WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 1 (1989), N 6.
370scheinin, core rights and obligations, S. 537; riedel, allgemeine Bemerkungen zum IPWSKR, S. 167; Künzli, S. 283 ff.
371Kälin/Künzli, N 3.135.
372WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 10; Chapman/russel, S. 9; Kälin/ Künzli, S. 287.
373Vgl. Teil 2 Kap. II. B. 1. f.
(ii) Staatliche Exkulpierung der Kernverpflichtungen?
163Aufgrund der unmittelbaren Verbindlichkeit der Kernverpflichtungen ist es in der Regel ausgeschlossen, einen Ressourcenvorbehalt bei deren Verwirklichung anzubringen. Dementsprechend können sich die Mitgliedstaaten des UNO-Pakts I nicht aufgrund ungenügender staatlicher Mittel von der Gewährleistung staatlicher Kernverpflichtungen exkulpieren. Dies gilt insbesondere für kostenunabhängige Kernverpflichtungen im Bereich der staatlichen Achtungs- und Schutzpflichten und prinzipiell auch für ressourcenabhängige Schutz- und Leistungspflichten. Eine Nichterfüllung der ressourcenabhängigen Kernverpflichtungen kann von Mitgliedstaaten nur unter erschwerten Bedingungen gerechtfertigt werden.374 Dabei ist zu unterscheiden, ob die Nichterfüllung widerwillig erfolgt oder auf mangelnde innerstaatliche Mittel zurückzuführen ist.375 Während die fehlende Bereitschaft eines Mitgliedstaates, den Kernverpflichtungen eines UNO-Pakt-I-Rechts nachzukommen, nicht als Vorwand eingebracht werden kann, ist die Entlastung aufgrund staatlicher Ressourcenknappheit in einem sehr engen Rahmen zulässig.376 In diesem Fall müssen Mitgliedstaaten beweisen, dass sie «alle Anstrengungen unternommen und alle verfügbaren Ressourcen ausgeschöpft [haben], um [den Kern-]Verpflichtungen vorrangig nachzukommen».377 Dies umfasst auch die «Inanspruchnahme aller [...] von der internationalen Gemeinschaft zur Verfügung gestellten Mittel».378 Der WSK-Ausschuss legt einen strengen Massstab an die Unmöglichkeit der Bereitstellung staatlicher Ressourcen an. Kernverpflichtungen sind nach dessen Auffassung notstandsfest, das heisst, sie bleiben grundsätzlich auch während «bewaffneter Konflikte, Notlagen und Naturkatastrophen» bestehen.379 In diesem Sinne hat sich der WSK-Ausschuss im Rahmen globaler Herausforderungen wie zum Beispiel der Finanzkrise,380 — S. 69 —der Flüchtlingswellen381 und der Covid-19-Pandemie382 dazu geäussert, dass die Kernverpflichtungen der UNO-Pakt-I-Rechte unter allen Umständen einzuhalten sind.
374WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 10; Klee, S. 192.
375Vgl. WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 12 (1999), N 17.
376International commission Of Jurists, Maastricht Guidelines (1997), N 13.
377WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 10; dt. Übersetzung bei DIMR, S. 187; vgl. WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 12 (1999), N 17.
378WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 12 (1999), N 17; dt. Übersetzung bei Künzli, S. 286; vgl. Ssenyonjo, N 2.53 f.; vgl. Art. 11 Abs. 1 UNO-Pakt I: «die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an», Hervorhebungen durch die Autorin.
379WSK-Ausschuss, statement on poverty and the ICESCR (2001), N 18.
380WSK-Ausschuss, statement on public debt, austerity measures (2016), N 4.
164Vor diesem Hintergrund erscheint der Nachweis einer Entlastung von den Kernverpflichtungen sowohl für Mitgliedstaaten des Globalen Nordens als auch für diejenigen des Globalen Südens kaum möglich,383 es sei denn, der Ressourcenmangel ist auf eine «aktuelle Notsituation, welche ausserhalb der staatlichen Kontrolle liegt»,384 zurückzuführen. So wäre die vorübergehende Schliessung einer Schule aufgrund eines Erdbebens aller Voraussicht nach mit einem staatlichen Ressourcenvorbehalt vereinbar.385
165Die staatliche Nichterfüllung der Kernverpflichtungen kommt nach dem Gesagten a priori einer Verletzung des entsprechenden UNO-Pakt-I-Rechts gleich.386 Von einer Verletzung kann sich der betroffene Mitgliedstaat nur unter den eben beschriebenen Voraussetzungen exkulpieren, indem er den Beweis erbringt, dass er «trotz des Einsatzes aller vorhandenen Mittel und allfälliger Unterstützung der internationalen Gemeinschaft nicht in der Lage war, die nötigen Leistungen zu erbringen»,387 oder sich in einer unvorhersehbaren Notsituation von höherer Gewalt («force majeure»388) befand. In jedem Fall liegt eine nicht zu rechtfertigende Verletzung vor, wenn staatliche Massnahmen ergriffen werden, die zu einem Rückschritt der einmal erreichten Verwirklichung des Kerngehalts eines UNO-Pakt-I-Rechts führen.389
2.Insbesondere: Die Justiziabilität der Kernverpflichtungen
166Für die Bedeutung der Kernverpflichtungen der UNO-Pakt-I-Rechte von besonderer Relevanz ist ihre Justiziabilität. Nachfolgend wird diese daher sowohl für die internationale wie auch für die nationale Ebene analysiert. Für Erstere folgen einleitend allgemeine Ausführungen zur Justiziabilität einer — S. 70 —Rechtsnorm im Völkerrecht, welche ebenfalls für die vorliegende Kerngehaltsdogmatik von Bedeutung sind.
381WSK-Ausschuss, statement on duties of States towards refugees and migrants (2017), N 9 f.
382WSK-Ausschuss, statement on the coronavirus disease (COVID-19) pandemic (2020), N 12.
383Kälin/Künzli, N 3.135; Künzli, S. 286 f.; International commission Of Jurists, Limburg Principles (1987), N 25.
384WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 12 (1999), N 17; International commission Of Jurists, Maastricht Guidelines (1997), N 13.
385International commission Of Jurists, Maastricht Guidelines (1997), N 13.
386WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 10; International commission Of Jurists, Maastricht Guidelines (1997), N 15 (h); Chapman, S. 58 ff.
387Kälin/Künzli, N 3.135.
388Vgl. Künzli, S. 285 f.
389Exemplarisch: WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 23 (2016), N 52, 78; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 19 (2008), N 64; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 15 (2003), N 42; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 14 (2000), N 48.
a.Formelle und materielle Justiziabilität auf internationaler Ebene (i) Justiziabilität einer internationalen Rechtsnorm im Allgemeinen
167Bei der Justiziabilität einer internationalen Rechtsnorm handelt es sich, vereinfacht ausgedrückt, um die Frage, inwiefern eine mögliche Verletzung derselben vor einem gerichtlichen oder quasi-gerichtlichen Überprüfungsmechanismus eingeklagt werden kann.390 Insofern kann unter dem Begriff der Justiziabilität ein zweiteiliges Konzept im Sinne einer formellen und einer materiellen Justiziabilität verstanden werden. Die formelle Justiziabilität bezieht sich auf «das Vorhandensein einer gerichtlichen oder zumindest quasigerichtlichen Instanz»,391 die mit einer Klage hinsichtlich einer behaupteten Verletzung einer internationalen Rechtsnorm betraut werden kann.392
168Bestehen auf internationaler oder nationaler Ebene gerichtliche oder gerichtsähnliche Strukturen, muss in einem zweiten Schritt geklärt werden, inwiefern sich die betreffende internationale Rechtsnorm für eine materielle Überprüfung eignet.393 In diesem Zusammenhang ist die materielle Justiziabilität einer Rechtsnorm zu bestimmen. Mit anderen Worten: Die internationale Rechtsnorm muss ihrem Rechtscharakter nach Gegenstand einer gerichtlichen oder quasi-gerichtlichen Überprüfung sein können.394 Die materielle Justiziabilität einer internationalen Rechtsnorm ist insbesondere dann gegeben, wenn sie einen individualschützenden Charakter aufweist und aus ihr subjektive Rechte bzw. korrespondierende staatliche Verpflichtungen abgeleitet werden können.395 Dies dürfte bei den meisten Rechten des internationalen Menschenrechtsschutzes der Fall sein. Darüber hinaus sind auch internationale Rechtsnormen justiziabel, aus denen sich keine subjektiven Rechte, sondern «lediglich» staatliche Verpflichtungen im Sinne verbindlicher «völkerrechtlicher Zielbestimmungen, Gesetzgebungsaufträge und Einrichtungsgarantien»396 ergeben.397
390International commission Of Jurists, legal enforcement of economic, social and cultural rights, S. 6; Ssenyonjo, N 10.66; m. w. H.: Bantekas/oette, S. 429; trilsch, S. 47.
391trilsch, S. 48.
392Klee, S. 89 f.; International commission Of Jurists, legal enforcement of economic, social and cultural rights, S. 6.
393trilsch, S. 48.
394Bauer, S. 53.
395Klee, S. 95.
396M. w. H. dieselbe, S. 94.
397riedel, Theorie der Menschenrechtsstandards, S. 150 ff.; Bauer, S. 53.
169Im Folgenden ist zu prüfen, inwiefern die sich im Rahmen der UNO-Pakt-I-Rechte ergebenden Kernverpflichtungen im formellen sowie im materiellen Sinn justiziabel sind.
(ii) Formelle Justiziabilität: Quasi-gerichtlicher Überprüfungsmechanismus
der WSK-Rechte
170Spätestens seit der Verabschiedung des Fakultativprotokolls zum UNO-Pakt I im Jahr 2008 existiert für die WSK-Rechte ein quasi-gerichtlicher Überprüfungsmechanismus, der dem WSK-Ausschuss die Kompetenz gibt, mögliche Paktverletzungen festzustellen.398 Somit kann der WSK-Ausschuss neu neben der Beurteilung von Staatenberichten auch Individualbeschwerden gegen Mitgliedstaaten, die das Fakultativprotokoll ratifiziert haben, entgegennehmen und überprüfen.399
171Das Individualbeschwerdeverfahren vor dem WSK-Ausschuss orientiert sich weitgehend an den üblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie sie auch bei anderen menschenrechtlichen Überwachungsmechanismen wie dem EGMR zu finden sind.400 So muss das klageführende Individuum in seiner Beschwerde darlegen, inwiefern es Opfer einer Paktverletzung geworden ist, und nachweisen, dass es den innerstaatlichen Instanzenzug ausgeschöpft hat.401 Im Weiteren darf die von ihm eingereichte Beschwerde nicht bereits von einer anderen internationalen Menschenrechtsinstitution oder einem Menschenrechtsgerichtshof beurteilt worden sein.402 Vor dem WSK-Ausschuss kann eine Verletzung aller im UNO-Pakt I verankerten Rechte gerügt werden. Mithin übt der WSK-Ausschuss — im Gegensatz zum europäischen Ausschuss für soziale Rechte — die volle sachliche Kognition über alle im UNO-Pakt I normierten Rechte aus.403 Sind die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt404 und wird die Beschwerde für zulässig erklärt, entscheidet der WSK-Ausschuss, ob eine Verletzung des gerügten Paktrechts vorliegt. Art. 9 Fakultativprotokoll ermächtigt den WSK-Ausschuss in der Folge, eine Stellungnahme (View) mit konkreten Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat — S. 72 —zu richten. Die vom WSK-Ausschuss erlassenen Views sind zwar nicht rechtsverbindlich, ihnen kommt aber, wie bereits im vorangehenden Kapitel I. B. 1. b. erwähnt, eine gewisse Autorität zu, die über eine reine Empfehlung hinausgeht.
398Langford/Porter/brwon/rossi, S. 6.
399Art. 1 und 2 FP/Pakt I; trilsch, S. 58.
400Langford/Porter/brwon/rossi, S. 7; trilsch, S. 59.
401Art. 2, Art. 3 Abs. 1 FP/Pakt I.
402Art. 3 Abs. 2 Bst. c FP/Pakt I.
403Langford, S. 204 f.; der europäische Ausschuss für soziale Rechte kennt ein sog. «À-lacarte-System», d. h., die Mitgliedstaaten der (revidierten) europäischen Sozialcharta (ESCrev und ESC) können teilweise wählen, welche Menschenrechte von diesem auf eine Verletzung hin überprüft werden sollen (vgl. Art. 20 Abs. 1 (a) ESC); zum Beschwerdeverfahren vor dem europäischen Ausschuss für soziale Rechte vgl. Joseph, N 86 ff.
404Vgl. Art. 3 FP/Pakt I.
172Das Beschwerdeverfahren vor dem WSK-Ausschuss weist viele Merkmale eines internationalen Gerichtsverfahrens auf, weshalb in der Lehre für solche gerichtsähnliche Organe der Begriff «quasi-gerichtliche Instanzen» eingeführt worden ist.405 Daher ist die formelle Justiziabilität der UNO-Pakt-I-Rechte aufgrund der Möglichkeit, dass der WSK-Ausschuss Individualbeschwerden überprüfen und feststellen kann, zu bejahen.
(iii) Materielle Justiziabilität der Kernverpflichtungen
173Aufbauend auf der formellen Justiziabilität der UNO-Pakt-I-Rechte soll im Folgenden die materielle Justiziabilität der Kernverpflichtungen analysiert werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwiefern die Kernverpflichtungen für eine (quasi-)gerichtliche Überprüfung geeignet sind.
174Die Kerngehaltsdogmatik der WSK-Rechte zeichnet sich durch die Bestimmung eines eng umschriebenen Kerngehaltes aus, ohne den ein Paktrecht seine «raison d’être» verlieren würde.406 In diesem Sinne schützt der Kerngehalt je nach Auslegungsansatz, wie oben dargelegt, das Überleben (Existenzminimumansatz) oder das Wohlergehen (wertebasierter Ansatz) einer Person. Unabhängig davon, welcher der beiden Auslegungsansätze dem Kerngehalt eines UNO-Pakt-I-Rechts zugrunde gelegt wird, führen beide teleologischen Sinngehalte zur Erkenntnis, dass dem entsprechenden Kerngehalt ein individualschützender Charakter beizumessen ist. Dabei soll entweder das Überleben oder das Wohlergehen der betroffenen Person bewahrt werden. Der WSK-Ausschuss leitet daher aus den Kerngehalten der Paktrechte konkrete subjektive Rechte bzw. korrespondierende Staatenpflichten ab. Folglich weist der WSK-Ausschuss in verschiedenen General Comments darauf hin, dass die staatlichen Kernverpflichtungen, die sich aus den einzelnen UNO-Pakt-I-Rechten ergeben, in besonderem Masse für eine gerichtliche Überprüfung geeignet sind.407
405Vgl. statt vieler: Kälin/Künzli, N 7.5.
406WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 10.
407Exemplarisch: WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 18 (2006), N 49; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 15 (2003), N 57; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 14 (2000), N 60; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 12 (1999), N 33; vgl. WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 9 (1998), N 10; International commission Of Jurists, Limburg Principles (1987), N 8.
175Neben den materiellen Verpflichtungen können sich aus den Kerngehalten der einzelnen UNO-Pakt-I-Rechte ebenfalls formelle Staatenverpflichtungen wie die Einführung eines Monitorings sowie die Ausarbeitung nationaler Zielsetzungsstrategien ergeben. Deren materielle Justiziabilität wird vom WSK-Ausschuss insbesondere im Rahmen der Individualbeschwerdeverfahren anerkannt. In verschiedenen Views «empfiehlt» der WSK-Ausschuss den betroffenen Mitgliedstaaten, eine Einschätzung der bestehenden Menschenrechtssituation vorzunehmen sowie nationale Benchmarks festzulegen, um diese fortlaufend zu verbessern.408
176Aus dieser Analyse folgt, dass die materielle Justiziabilität der Kernverpflichtungen, die sich aus den einzelnen Paktrechten ergeben, sowohl für die staatlichen Achtung-, Schutz- und Leistungspflichten sowie das Diskriminierungsverbot als auch für die aufgezeigten formellen Staatenverpflichtungen bejaht werden.
b.Justiziabilität auf nationaler Ebene
(i) Geltung der Kernverpflichtungen in den Mitgliedstaaten
177Von der Justiziabilität der Kernverpflichtungen ist deren innerstaatliche Geltung sowie deren unmittelbare Anwendbarkeit auf nationaler Ebene (vgl. folgendes Kapitel) zu unterscheiden. Bei der innerstaatlichen Geltung geht es um die Frage, auf welche Weise der UNO-Pakt I in den «innerstaatlichen Rechtsbereich»409 eines Mitgliedstaates eingeführt worden ist. In Mitgliedstaaten mit dualistischem System wie Deutschland oder Grossbritannien muss der UNO-Pakt I zuerst in nationales Recht überführt werden, bevor er innerstaatliche Geltung erlangt.410 Dies kann entweder mittels «eines nationalen Gesetzes, welches den Inhalt des [UNO-Pakts I] wiederholt [...] oder durch ein Zustimmungsgesetz, in welchem lediglich festgestellt wird, dass der [UNO-Pakt I] nun auch im [Mitgliedstaat] gilt», geschehen.411 Bei Mitgliedstaaten, die dem monistischen System folgen, zu ihnen zählt die Schweiz, wird der UNO-Pakt I mit seiner Ratifizierung Teil der staatlichen Rechtsordnung.412 Insofern muss der UNO-Pakt I hierorts nicht in das innerstaatliche Recht transformiert werden.
408Exemplarisch: WSK-Ausschuss, View Mohamed Ben Djazia und Naouel Bellili gegen Spanien (2017), N 21 (d); WSK-Ausschuss, View Lorne Joseph Walters gegen Belgien (2021), N 16 (a)–(c); Klee, S. 163 f.
409Klee, S. 92.
410Vgl. Kälin/Epiney/Caroni/Künzli/Pirker, S. 113.
411Ebd.
(ii) Unmittelbare Anwendbarkeit der Kernverpflichtungen am
Beispiel der Schweiz
178Im Rahmen der direkten Anwendbarkeit von Kernverpflichtungen geht es um die Frage, inwiefern die Rechte des UNO-Pakts I auf innerstaatlicher Ebene unmittelbare Wirkung haben.413 Wird dieser sogenannte self-executing Charakter für die einzelnen UNO-Pakt-I-Rechte bejaht, können sich die Personen gegenüber der rechtsanwendenden Behörde direkt auf diese berufen.414 Grundsätzlich liegt es in der Kompetenz der nationalen Entscheidungsorgane, inwieweit die Bestimmungen eines internationalen Vertrages wie des UNO-Pakts I unmittelbar anwendbar sind.415 Gleichwohl hat sich der WSK-Ausschuss in verschiedenen General Comments für den self-executing Charakter des UNO-Pakts I auf innerstaatlicher Ebene ausgesprochen.416
179Grundsätzlich muss für jedes einzelne Paktrecht und damit auch für jeden seiner Teilgehalte einschliesslich des Kerngehalts gesondert geprüft werden, inwieweit dieser innerstaatlich direkt anwendbar ist.417 Nachfolgend soll anhand der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts untersucht werden, ob sich einzelne Personen auf den Kerngehalt eines UNO-Pakt-I-Rechts gegenüber der rechtsanwendenden Behörde in der Schweiz berufen können.
180Das Bundesgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung verschiedene Kriterien entwickelt, bei deren kumulativer Erfüllung die direkte Anwendbarkeit einer internationalen Norm zu bejahen ist.418 In diesem Sinne muss die in Frage stehende Norm erstens justiziabel sein, das heisst, ihr Inhalt muss «hinreichend bestimmt und klar [sein], um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides bilden» zu können.419 Die Norm hat folglich einen «klar definierten Sachverhalt» aufzuweisen, sodass sich daraus bestimmbare Rechtsfolgen ergeben.420 Insofern muss die Norm zweitens die «Rechte und Pflichten [der Einzelnen] zum Inhalt haben» und sich schliesslich an die rechtsanwendende Behörde richten.421 Mit anderen Worten: «[D]ie rechtsanwendenden Behörden [müssen] in der Lage sein, [...] in einem konkreten Fall, gestützt auf — S. 75 —die Norm, eine Entscheidung zu fällen.»422 Über diese Kriterien hinaus bejaht das Bundesgericht vereinzelt die Justiziabilität von präzisen Gesetzgebungsaufträgen aus internationalen Verträgen, wenn die rechtsanwendende Behörde, einschliesslich des Gesetzgebers, in völkerrechtswidriger Weise untätig geblieben ist und dies zur Folge hat, dass die menschenrechtlichen Ansprüche der Einzelnen verletzt worden sind.423
413Vgl. Klee, S. 92.
414Vgl. Kälin/Epiney/Caroni/Künzli/Pirker, S. 131.
415Kälin/Epiney/Caroni/Künzli/Pirker, S. 132; Klee, S. 92.
416WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 5; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 9 (1998), N 11.
417Kälin/Epiney/Caroni/Künzli/Pirker, S. 137.
418Statt vieler: BGE 118 Ia 112 E. 2. b.) S. 117; BGE 124 III 90 E. 3. S. 91.
419BGE 106 Ib 182 E. 3. S. 187.
420Kälin/Epiney/Caroni/Künzli/Pirker, S. 134.
421BGE 118 Ia 112 E. 2. b) S. 117.
181Vor diesem Hintergrund ist nun in abstracto zu prüfen, inwiefern der Kerngehalt eines UNO-Pakt-I-Rechts den Kriterien des Bundesgerichts zur direkten Anwendbarkeit internationaler Normen gerecht wird. Zur hinreichenden Bestimmtheit des Kerngehalts wurde bereits dargelegt, dass sich dessen Inhalt nur auf jene wesentlichen Elemente erstreckt, ohne die das entsprechende Paktrecht «seine substanzielle Bedeutung als Menschenrecht verlieren würde».424 Dementsprechend dürfte der Kerngehalt eines Paktrechts relativ klar definierbar sein. Darüber hinaus ergibt sich aus dem teleologischen Sinngehalt des Kerngehalts, dass Letzterer einen individualschützenden Charakter hat und deshalb die Rechtsstellung von Privaten betrifft. Folglich lassen sich aus dem Kerngehalt subjektive Rechte sowie korrespondierende staatliche Verpflichtungen ableiten. Diese Annahme kann ebenfalls anhand der General Comments des WSK-Ausschusses zu den einzelnen Paktrechten bekräftigt werden, in denen auf die verschiedenen Kernverpflichtungen Bezug genommen wird.425 Daher ist davon auszugehen, dass der Kerngehalt eines UNO-Pakt-I-Rechts dem Individuum subjektive Rechte einräumt, welche auf staatlicher Seite Verpflichtungen mit «klaren Anweisungen an die rechtsanwendenden Behörden»426 zur Folge haben. Schliesslich wäre es nicht präzedenzlos, die Justiziabilität für die sich aus den Kerngehalten ergebenden formellen Kernverpflichtungen des Monitorings und der Ausarbeitung nationaler Zielsetzungsstrategien bei Untätigkeit der gesetzgebenden Behörde zu bejahen.427
182Obschon die unmittelbare Anwendbarkeit der Kerngehalte der UNO-Pakt-I-Rechte in der Schweiz daher mit guten Gründen bejaht werden könnte, lehnen das Bundesgericht sowie der Bundesrat die direkte Anwendbarkeit der Paktrechte grundsätzlich ab.428 Das Bundesgericht betont dabei, dass die — S. 76 —sich aus dem UNO-Pakt I ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen programmatischen Charakter haben und sich die «Vorschriften des Paktes» grundsätzlich nicht an die Einzelne, «sondern an die Gesetzgeber der [Mitglied-] Staaten richten»429. Nur in wenigen Ausnahmen bejaht das Bundesgericht die unmittelbare Anwendbarkeit einzelner Paktrechte, wie beispielsweise im Falle des in Art. 8 Abs. 1 Bst. a UNO-Pakt I garantierten Rechts der Gewerkschaftsfreiheit.430 Die (fast) konstante Verneinung der direkten Anwendbarkeit des UNO-Pakts I erlaubt es dem Bundesgericht, sich inhaltlich nicht mit den verschiedenen Paktrechten auseinandersetzen zu müssen, obschon es die dafür notwendigen Auslegungsregeln der WVRK im Rahmen des UNO-Pakts I grundsätzlich anerkennt.431 So hat es sich auch in seinem — soweit ersichtlich — einzigen Entscheid zum Recht auf angemessene Wohnung damit begnügt, auf die entsprechende Umsetzungspflicht des Gesetzgebers hinzuweisen.432 Insofern überrascht es nicht, dass die Schweiz im Rahmen des Staatenberichtsverfahrens bereits mehrmals vom WSK-Ausschuss für die rigide Rechtsprechung des Bundesgerichts gerügt worden ist.433
422Kälin/Epiney/Caroni/Künzli/Pirker, S. 134.
423BGE 137 I 305 E. 3.–6. S. 317 ff.
424Coomans, the right to education, S. 196.
425Vgl. oben Teil 2 Kap. C. c. (i).
426Kälin/Epiney/Caroni/Künzli/Pirker, S. 138.
427BGE 137 I 305 E. 3. ff. S. 317 ff.
428Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zu den beiden internationalen Menschenrechtspakten von 1966 und zu einer Änderung des Bundesrechtspflegegesetzes vom 30. Januar 1991, BBl 1991 I 1189 ff., 1202; Künzli/Eugster/Spring, S. 5.
183Vor diesem Hintergrund wird es Ziel des dritten Teils dieser Arbeit sein, zu untersuchen, inwiefern sich der Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung anhand der Auslegungsregeln der WVRK hinreichend bestimmen lässt, sodass sich klare subjektive Ansprüche sowie entsprechende staatliche Verpflichtungen daraus ableiten lassen, die auf nationaler Ebene unmittelbar anwendbar sind.
429BGE 120 Ia 1 E. 5. b), c) S. 11 f.; vgl. BGE 135 I 161 E. 2.2 S. 163; BGE 126 I 240 E. 2. c) S. 243; m. w. H. zur Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl.: Künzli/Eugster/Spring, S. 6; Wyttenbach, Umsetzung von Menschenrechtsübereinkommen in Bundesstaaten, S. 362.
430Vgl. BGE 121 V 229 E. 3. S. 232; BGE 125 III 277 E. 2. d) S. 281.
431BGE 136 I 290 E. 2.3.1. S. 293 f.
432BGer 1C_453/2008 vom 12. Februar 2009, E. 1.4.
433WSK-Ausschuss, CO Schweiz (1998), N 10; WSK-Ausschuss, CO Schweiz (2010), N 5; WSK-Ausschuss, CO Schweiz (2019), N 4.