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Buch · sui generis 072, sui generis Verlag 2026

Das Recht auf angemessene Wohnung im UNO-Pakt I

Menschenrechtliche Analyse im Kontext der Obdachlosigkeit
Marisa Beier · 25. Februar 2026
‹Kapitel 11 von 27S. 80–85›
Angaben zum Werk
Reihe
sui generis 072
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/072
Zitiervorschlag
Marisa Beier, Das Recht auf angemessene Wohnung im UNO-Pakt I: Menschenrechtliche Analyse im Kontext der Obdachlosigkeit, sui generis 072, Zürich 2026, S. 80–85
Inhalt
TiteleiSeiten 1–23LiteraturverzeichnisSeiten 23–55AbkürzungsverzeichnisSeiten 55–58EinleitungS. 1–7Teil 1: Das Phänomen der ObdachlosigkeitS. 9–33VII.ZusammenfassungS. 34–37Teil 2: Dogmatische und methodische Grundlagen zum UNO-Pakt IS. 35A.Arbeiten internationaler Expert:innengruppenS. 36B.Die Arbeiten des WSK-AusschussesS. 37–45II.Dogmatik der Kernverpflichtungen im Rahmen des UNO-Pakts IA.VorbemerkungenS. 46–58B.Grundlagen zum Gewährleistungsgehalt der UNO-Pakt-I-RechteS. 46C.Kernverpflichtungen der UNO-Pakt-I-RechteS. 59–76III.Auslegungsmethodik nach der Wiener VertragsrechtskonventionA.VorbemerkungenS. 77–80B.Wortlaut: Grammatikalische Auslegung (Art. 31 WVRK)S. 79
C.Kontext: Systematische Auslegung (Art. 31 WVRK)S. 80–85
1.Systematische Auslegung im engen SinnS. 812.Systematische Auslegung im weiten Sinn (I): Beizug jeder späteren Übung (Art. 31 Abs. 3 Bst. b WVRK)S. 813.Systematische Auslegung im weiten Sinn (II): Beizug weiterer einschlägiger Völkerrechtssätze (Art. 31 Abs. 3 Bst. c WVRK)S. 83D.Ziel und Zweck: Teleologische Auslegung (Art. 31 WVRK)S. 86–93E.Ergänzende Auslegungsmittel (Art. 32 WVRK)S. 88Teil 3: Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf angemessene Wohnung im Kontext derS. 95–99A.Der Begriff «Wohnung»S. 99–104B.Der Begriff «angemessen»S. 104–111C.ErgebnisseS. 111–119A.VorbemerkungenS. 112B.Systematische Auslegung innerhalb der Rechte auf Ernährung, Bekleidung und WasserS. 113C.Systematische Auslegung anhand des Rechts auf einen angemessenen LebensstandardS. 119–124D.Systematische Auslegung anhand der MenschenwürdeS. 124–140E.Systematische Auslegung innerhalb anderer UNO-Pakt-I-RechteS. 140–149A.«Angemessene Wohnung»S. 150–154B.Angemessener Standard einer WohnungS. 150C.Kerngehalt: Verfügbarkeit von Wohnungen mit einem menschenwürdigen MindeststandardS. 155–157D.Umgang mit ObdachlosigkeitS. 156V.Analyse des «angemessenen Standards» einer Wohnung anhand der systematischen Auslegung im weiten Sinn sowie anhand weiterer AuslegungsmittelA.VorbemerkungenS. 158–182B.StaatenpraxisS. 158C.General Comment Nr. 4 zum Recht auf angemessene WohnungS. 182–200D.Travaux PréparatoiresS. 201–217E.Ergänzende AuslegungsmittelS. 203VI.Würdigung der ErgebnisseS. 217–237SchlussfolgerungenS. 239–243II.Ausblick auf weitere ForschungsfragenS. 244–256
— S. 80 —

C.Kontext: Systematische Auslegung (Art. 31 WVRK)

193Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 WVRK ist das Recht auf angemessene Wohnung «in [der seinem] Zusammenhang zukommenden Bedeutung» auszulegen.458 Was unter dem entsprechenden Zusammenhang oder Kontext459 zu verstehen ist, wird in Art. 31 Abs. 2 WVRK und Art. 31 Abs. 3 WVRK näher erläutert.460 Insofern spielen für die systematische Auslegung des Rechts auf angemessene Wohnung neben den übrigen Vertragsbestimmungen des UNO-Pakts I auch die in Art. 31 Abs. 2 WVRK und Art. 31 Abs. 3 WVRK aufgeführten Elemente eine Rolle. So ist im Rahmen von Art. 31 Abs. 2 WVRK die Präambel des UNO-Pakts I bei der systematischen Auslegung mitzuberücksichtigen.461 Darüber hinaus weist Art. 31 Abs. 3 Bst. b WVRK auf die Relevanz «jede[r] spätere[n] Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht», hin.462 Schliesslich zählt gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. c auch «jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz» zum systematischen Kontext des Rechts auf angemessene Wohnung.

194Um die eben genannten Auslegungselemente zu veranschaulichen, bietet es sich vorliegend an, diese in eine systematische Auslegung im engen Sinn und weiten Sinn zu unterteilen und anhand dieser beiden näher zu beschreiben.

458Art. 31 Abs. 1 WVRK, Hervorhebung durch die Autorin.

459Die authentische englische Version von Art. 31 Abs. 1 WVRK spricht von context.

460Zum Ganzen: Moeckli, interpretation of the ICESCR, S. 53; dörr, Art. 31 WVRK N 43.

461Vgl. Art. 31 Abs. 2 WVRK; vgl. dörr, Art. 31 WVRK N 44.

— S. 81 —

1.Systematische Auslegung im engen Sinn

195Im Rahmen der systematischen Auslegung im engen Sinn ist das Recht auf angemessene Wohnung zunächst anhand der in Art. 11 Abs. 1 UNO-Pakt I normierten Rechte auszulegen.463 Folglich ergibt sich der unmittelbare systematische Kontext des Rechts auf angemessene Wohnung aus dem Recht auf einen angemessenen Lebensstandard und den dort aufgeführten Rechten.464 Im Weiteren zählen zum Regelungszusammenhang des Rechts auf angemessene Wohnung auch die übrigen im UNO-Pakt I verankerten Rechte wie das Recht auf Arbeit oder das Recht auf Gesundheit. Schliesslich ist das Recht auf angemessene Wohnung im Lichte des ganzen UNO-Pakts I sowie in Übereinstimmung mit der Präambel auszulegen.465 Die Präambel des UNO-Pakts I ist insofern von Bedeutung, als darin auf normative Prinzipien verwiesen wird, die dem ganzen internationalen Menschenrechtsschutz zugrunde liegen.466 In diesem Sinne hat sich das Recht auf angemessene Wohnung auch in die Systematik eines dem UNO-Pakt I übergeordneten Zwecks, der auf die Menschenwürde, die Freiheit und die Gleichheit aller Menschen abzielt, einzuordnen.467

2.Systematische Auslegung im weiten Sinn (I): Beizug jeder späteren Übung (Art. 31 Abs. 3 Bst. b WVRK)

196Der systematische Kontext des Rechts auf angemessene Wohnung erstreckt sich gestützt auf Art. 31 Abs. 3 Bst. b WVRK auf «jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrages, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht». Mit anderen Worten: Gestützt auf die WVRK muss die Staatenpraxis des Rechts auf angemessene Wohnung bei der systematischen Auslegung mitberücksichtigt werden.468 Inwiefern sich eine Staatenpraxis zur Auslegung eines internationalen Vertrages herausgebildet — S. 82 —hat, ergibt sich aus der einheitlichen Auslegung einer Vertragsbestimmung durch die Vertragsstaaten sowie deren Behörden und Gerichte.469 Hinweise auf eine zum Recht auf angemessene Wohnung entstandene Staatenpraxis können sich vorliegend aus den Staatenberichten ergeben, welche die Mitgliedstaaten periodisch dem WSK-Ausschuss einzureichen haben.470 Vor diesem Hintergrund weist Art. 31 Abs. 3 Bst. b WVRK auf ein dynamisches Element hin, indem der ursprüngliche Kontext des Rechts auf angemessene Wohnung anhand einer übereinstimmenden Auslegepraxis der Mitgliedstaaten weiterentwickelt werden kann.471

463Vgl. dörr, Art. 31 WVRK N 44; Villiger, Art. 31 WVRK N 10.

464«Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschliesslich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen.» Art. 11 Abs. 1 UNO-Pakt I.

465Vgl. dörr, Art. 31 WVRK N 44; Villiger, Art. 31 WVRK N 10; WSK-Ausschuss, View Mohamed Ben Djazia und Naouel Bellili gegen Spanien (2017), N 15.4; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 4 (1991), N 7.

466Zum Ganzen: vgl. Fitzmaurice, S. 755; vgl. WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 25 (2020), N 10.

467Vgl. Präambel Abs. 1 UNO-Pakt I; Präambel Abs. 1 und 5 AEMR.

468Vgl. Moeckli, interpretation of the ICESCR, S. 63; dörr, Art. 31 WVRK N 69; Villiger, Art. 31 WVRK N 22; Kälin/Epiney/Caroni/Künzli/Pirker, S. 29, 35.

197Aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen des UNO-Pakts I primär der WSK-Ausschuss und nicht die Mitgliedstaaten mit der Auslegung der Paktrechte betraut ist,472 stellt sich vorliegend die Frage, inwieweit die Überwachungsinstrumente des WSK-Ausschusses473 mit einer «späteren Übung» gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. b WVRK gleichzusetzen sind.474 Grundsätzlich beziehen sich die General Comments, Concluding Observations, Views und Statements des WSK-Ausschusses auf die von ihm entwickelte Auslegepraxis der Paktrechte, ohne auf eine damit einhergehende einheitliche Staatenpraxis Rücksicht zu nehmen.475 Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die durch den WSK-Ausschuss erlassenen Überwachungsinstrumente entweder zu einer «späteren Übung» im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. b WVRK führen können oder in diesen auf eine bereits bestehende Staatenpraxis verwiesen wird.476 Als Voraussetzung gilt dabei stets, dass die Mitgliedstaaten die Auslegungspraxis des WSK-Ausschusses bezüglich eines Paktrechts explizit oder implizit anerkannt haben müssen.477 Je mehr Mitgliedstaaten sich — S. 83 —beispielsweise bei der Berichterstattung zum Recht auf angemessene Wohnung auf den vom WSK-Ausschuss erlassenen General Comment Nr. 4 zum Recht auf angemessene Wohnung stützen, desto eher kann von einer einheitlichen Staatenpraxis in Übereinstimmung mit der Auslegepraxis des WSK-Ausschusses ausgegangen werden.478

469Kälin/Epiney/Caroni/Künzli/Pirker, S. 35; Villiger, Art. 31 WVRK N 22; UNGA, Res. on subsequent agreements and subsequent practice (2018), Conclusion 5 N 1.

470Vgl. mechlem, S. 920 f.; Moeckli, interpretation of the ICESCR, S. 63 f., 69; Interna-Tional Law Association, N 21.

471Vgl. schlütter, S. 296; Villiger, Art. 31 WVRK N 23.

472Vgl. Teil 2 Kap. I. B. 1. b. und Kap. I. B. 2.

473Vgl. Teil 2 Kap. I. B. 2.

474Vgl. Moeckli, interpretation of the ICESCR, S. 64, 68 f.; mechlem, S. 920 f.

475Vgl. Teil 2 Kap. I. B. 2. a. und c.; Moeckli, interpretation of the ICESCR, S. 68 f.; vgl. schlütter, S. 289 ff.

476Zum Ganzen: UNGA, Res. on subsequent agreements and subsequent practice (2018), Conclusion 13 N 3; International Law commission, commentary on subsequent agreements and subsequent practice (2018), Conclusion 13 Commentary N 11 f.

477Ein Beispiel für die ausdrückliche Anerkennung einer vom WSK-Ausschuss entwickelten Praxis ist die Konstituierung des Rechts auf Wasser in der UNGA, Res. on the human rights to safe drinking water and sanitation (2015), welche im Jahr 2015 durch die UNO-Generalversammlung einstimmig verabschiedet wurde; vgl. dazu inter-National Law commission, commentary on subsequent agreements and subsequent practice (2018), Conclusion 13, Commentary N 14.

198Nach dem Gesagten folgt, dass die Views, General Comments, Concluding Observations und die Statements des WSK-Ausschusses nicht automatisch bei der systematischen Auslegung des Rechts auf angemessene Wohnung gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. b WVRK beigezogen werden können. Vielmehr kommt denjenigen Überwachungsinstrumenten, welche nicht ausdrücklich eine einheitliche Staatenpraxis zum Recht auf angemessene Wohnung festhalten, eine subsidiäre Bedeutung zu. Sie können als ergänzende Auslegungsmittel im Sinne von Art. 32 WVRK im Rahmen der Konkretisierung des Rechts auf angemessene Wohnung mitberücksichtigt werden.479

3.Systematische Auslegung im weiten Sinn (II): Beizug weiterer einschlägiger Völkerrechtssätze (Art. 31 Abs. 3 Bst. c WVRK)

199Gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. c WVRK ist für die systematische Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages ebenfalls «jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz» beizuziehen. In diesem Sinne können beim systematischen Kontext des Rechts auf angemessene Wohnung auch weitere einschlägige UNO-Menschenrechtskonventionen und Deklarationen, die ein Recht auf angemessene Wohnung verankern, mitberücksichtigt werden. Dazu zählen vorliegend Art. 14 Abs. 2 Bst. h CEDAW,480 — S. 84 —Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 KRK,481 Art. 5 Bst. e (iii) ICERD,482 Art. 28 Abs. 1 BRK483 sowie Art. 25 Abs. 1 AEMR484. 200 Bei der systematischen Auslegung multilateraler Menschenrechtsverträge wie dem UNO-Pakt I stellt sich allerdings die Frage, ob die Auslegungsregel von Art. 31 Abs. 3 Bst. c WVRK überhaupt anwendbar ist.485 So würde ein strikt auf den Wortlaut abgestelltes Verständnis von Art. 31 Abs. 3 Bst. c WVRK implizieren, dass nur UNO-Menschenrechtsverträge, denen alle UNO-Pakt-I-Mitgliedstaaten angehören, bei der systematischen Auslegung des Rechts auf angemessene Wohnung mitberücksichtigt werden könnten. Aufgrund der Unwahrscheinlichkeit der genauen Übereinstimmung der UNO-Pakt-I-Mitgliedstaaten mit Mitgliedschaften anderer UNO-Menschenrechtsverträge würde dies bedeuten, dass das Recht auf angemessene Wohnung nicht im Kontext weiterer internationaler Rechte auf angemessene Wohnung ausgelegt werden kann. 201 Ungeachtet dieser restriktiven Ausgangslage hat sich in der internationalen Praxis im Zusammenhang mit der Auslegung von Menschenrechtsver-

478Vgl. Moeckli, interpretation of the ICESCR, S. 70.

479Vgl. Teil 2 Kap. III. E.; UNGA, Res. on subsequent agreements and subsequent practice (2018), Conclusion 13 N 3; vgl. Moeckli/white, S. 158; Van Alebeek/Nollkaemper, S. 410.

480Art. 14 Abs. 2 Bst. h CEDAW: «Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in ländlichen Gebieten, um dafür zu sorgen, dass sie gleichberechtigt mit dem Mann an der ländlichen Entwicklung und an den sich daraus ergebenden Vorteilen teilhaben kann, und gewährleisten ihr insbesondere das Recht auf […] angemessene Lebensbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Wohnung, sanitäre Einrichtungen, Elektrizitäts- und Wasserversorgung sowie Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen» (Hervorhebungen durch die Autorin).

481 Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 KRK: «Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kin-

des auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an. […] Die Vertragsstaaten treffen gemäss ihren innerstaatlichen Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Massnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei Bedürftigkeit materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor» (Hervorhebungen durch die Autorin).

482 Art. 5 Bst. e (iii) ICERD: «[…] das Recht jedes einzelnen, ohne Unterschied der Rasse,

der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums, auf Gleichheit vor dem Gesetz gewährleisten; dies gilt insbesondere für folgende Rechte: […] wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insbesondere […] das Recht auf Wohnung [...]» (Hervorhebungen durch die Autorin).

483 Art. 28 Abs. 1 BRK: «Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Be-

hinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschliesslich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung» (Hervorhebungen durch die Autorin).

484 Art. 25 Abs. 1 AEMR: «Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und sei-

ner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschliesslich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände» (Hervorhebungen durch die Autorin).

485 Zum Ganzen: vgl. dörr, Art. 31 WVRK N 103; Gardiner, S. 311 f.; International Law

commission, report of the study group on the fragmentation of international law (2006), N 471.

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trägen ein flexibler Umgang mit Art. 31 Abs. 3 Bst. c WVRK entwickelt.486 So legen insbesondere der EGMR, aber auch der WSK-Ausschuss, die entsprechenden Konventions- bzw. Paktrechte häufig im Lichte anderer Menschenrechtskonventionen und der AEMR aus.487 Der Rückgriff auf weitere einschlägige Menschenrechte ausserhalb des UNO-Pakts I basiert auf dem Gedanken, dass eine Bestimmung einer Menschenrechtskonvention nicht isoliert bzw. in einem «Vakuum» konkretisiert werden könne.488 Entsprechend ist der UNO-Pakt I Teil einer internationalen Rechtsordnung, welche beim kontextuellen Zusammenhang eines auszulegenden Paktrechts mitgedacht werden muss.489 Darüber hinaus kann nach dem Prinzip von Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass ein Mitgliedstaat, welcher sich verpflichtet hat, ein Menschenrecht im UNO-Pakt I zu garantieren, ebenfalls beabsichtigt, eine deckungsgleiche Garantie einer anderen von ihm ratifizierten Menschenrechtskonvention zu gewährleisten.490

202Eine differenzierte Auslegung von Art. 31 Abs. 3 Bst. c WVRK ermöglicht folglich, dass das Recht auf angemessene Wohnung im Kontext anderer UNO-Menschenrechtskonventionen, die ebenfalls Rechte auf angemessene Wohnung normieren, sowie der AEMR ausgelegt werden kann.491 Im Weiteren erlaubt der Beizug von Art. 31 Abs. 3 Bst. c WVRK, eine dynamische Auslegung des Rechts auf angemessene Wohnung miteinzubeziehen.492 In diesem Sinne können sich ändernde Umstände sowie soziale Realitäten, die bereits Eingang in weitere UNO-Menschenrechtsverträge gefunden haben, in den Kontext des Rechts auf angemessene Wohnung miteinbezogen werden.

486M. w. H.: Moeckli, interpretation of the ICESCR, S. 60; medici, S. 33; schlütter, S. 295; Fitzmaurice, S. 764.

487EGMR, Al-Adsani gegen Grossbritannien (35763/97) vom 21. November 2001, N 55; EGMR, Loizidou gegen Türkei (15318/89) vom 18. Dezember 1996, N 43; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 25 (2020), N 10; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 7 (1997), N 4, 8, 13; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 4 (1991), N 9; CEDAW-Ausschuss/ WSK-Ausschuss/WAK-Ausschuss/KRK-Ausschuss/RDK-Ausschuss, joint statement on human rights and climate change (2020), N 3 ff.; WSK-Ausschuss/MRA, joint statement on freedom of association, including the right to form and join trade unions (2019), N 3 ff.; Moeckli, interpretation of the ICESCR, S. 60; schlütter, S. 299 ff.

488EGMR, Rantsev gegen Zypern und Russland (25965/04) vom 7. Januar 2010 N 273; EGMR, Al-Adsani gegen Grossbritannien (35763/97) vom 21. November 2001 N 55; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 4 (1991), N 9; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 7 (1997), N 4.

489Vgl. dörr, Art. 31 WVRK N 94; Villiger, Art. 31 WVRK N 24.

490Vgl. dörr, Art. 31 WVRK N 93.

491Vgl. schlütter, S. 298.

492Vgl. zum Ganzen: schlütter, S. 295 ff.; Gardiner, S. 290 ff.

Quelle: suigeneris-verlag.ch · sui generis 072, sui generis Verlag 2026