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Buch · sui generis 072, sui generis Verlag 2026

Das Recht auf angemessene Wohnung im UNO-Pakt I

Menschenrechtliche Analyse im Kontext der Obdachlosigkeit
Marisa Beier · 25. Februar 2026
‹Kapitel 26 von 27S. 239–243›
Angaben zum Werk
Reihe
sui generis 072
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/072
Zitiervorschlag
Marisa Beier, Das Recht auf angemessene Wohnung im UNO-Pakt I: Menschenrechtliche Analyse im Kontext der Obdachlosigkeit, sui generis 072, Zürich 2026, S. 239–243
Inhalt
TiteleiSeiten 1–23LiteraturverzeichnisSeiten 23–55AbkürzungsverzeichnisSeiten 55–58EinleitungS. 1–7Teil 1: Das Phänomen der ObdachlosigkeitS. 9–33VII.ZusammenfassungS. 34–37Teil 2: Dogmatische und methodische Grundlagen zum UNO-Pakt IS. 35A.Arbeiten internationaler Expert:innengruppenS. 36B.Die Arbeiten des WSK-AusschussesS. 37–45II.Dogmatik der Kernverpflichtungen im Rahmen des UNO-Pakts IA.VorbemerkungenS. 46–58B.Grundlagen zum Gewährleistungsgehalt der UNO-Pakt-I-RechteS. 46C.Kernverpflichtungen der UNO-Pakt-I-RechteS. 59–76III.Auslegungsmethodik nach der Wiener VertragsrechtskonventionA.VorbemerkungenS. 77–80B.Wortlaut: Grammatikalische Auslegung (Art. 31 WVRK)S. 79C.Kontext: Systematische Auslegung (Art. 31 WVRK)S. 80–85D.Ziel und Zweck: Teleologische Auslegung (Art. 31 WVRK)S. 86–93E.Ergänzende Auslegungsmittel (Art. 32 WVRK)S. 88Teil 3: Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf angemessene Wohnung im Kontext derS. 95–99A.Der Begriff «Wohnung»S. 99–104B.Der Begriff «angemessen»S. 104–111C.ErgebnisseS. 111–119A.VorbemerkungenS. 112B.Systematische Auslegung innerhalb der Rechte auf Ernährung, Bekleidung und WasserS. 113C.Systematische Auslegung anhand des Rechts auf einen angemessenen LebensstandardS. 119–124D.Systematische Auslegung anhand der MenschenwürdeS. 124–140E.Systematische Auslegung innerhalb anderer UNO-Pakt-I-RechteS. 140–149A.«Angemessene Wohnung»S. 150–154B.Angemessener Standard einer WohnungS. 150C.Kerngehalt: Verfügbarkeit von Wohnungen mit einem menschenwürdigen MindeststandardS. 155–157D.Umgang mit ObdachlosigkeitS. 156V.Analyse des «angemessenen Standards» einer Wohnung anhand der systematischen Auslegung im weiten Sinn sowie anhand weiterer AuslegungsmittelA.VorbemerkungenS. 158–182B.StaatenpraxisS. 158C.General Comment Nr. 4 zum Recht auf angemessene WohnungS. 182–200D.Travaux PréparatoiresS. 201–217E.Ergänzende AuslegungsmittelS. 203VI.Würdigung der ErgebnisseS. 217–237
SchlussfolgerungenS. 239–243
A.Kontextualisierung: Obdachlosigkeit im Globalen NordenS. 239B.Entwicklung der Kerngehaltsdogmatik durch internationale Expert:innen und den WSK-AusschussS. 240C.Die Justiziabilität der KernverpflichtungenS. 240D.Die Auslegungsmethoden der WVRKS. 241E.Die Herleitung materieller sowie prozeduraler Teilgehalte des Rechts auf angemessene WohnungS. 241F.Der Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung und seine justiziablen VerpflichtungenS. 242II.Ausblick auf weitere ForschungsfragenS. 244–256
— S. 239 —

Schlussfolgerungen

I.Erkenntnisse

571Die vorliegende Dissertation hat das Recht auf angemessene Wohnung anhand von Art. 11 Abs. 1 UNO-Pakt I untersucht und ist dabei der Frage nachgegangen, welche staatlichen Kernverpflichtungen sich gegenüber obdachlosen Menschen ergeben. Ziel der Arbeit war es, den sachlichen Schutzbereich des Rechts auf angemessene Wohnung in rechtsdogmatischer Weise zu konkretisieren. Dies bildete die Voraussetzung dafür, dass die Art und Weise, wie das Phänomen der Obdachlosigkeit vom Recht auf angemessene Wohnung erfasst wird, bestimmt und die daraus erwachsenden justiziablen Kernverpflichtungen identifiziert werden konnten.

A.Kontextualisierung: Obdachlosigkeit im Globalen Norden

572Im ersten Teil wurde das Phänomen der Obdachlosigkeit im Globalen Norden beschrieben und aufgezeigt, dass heute in Europa beinahe 900’000 Menschen im öffentlichen Raum leben oder in Notschlafstellen übernachten müssen. Für das zunehmende Ausmass der Obdachlosigkeit im Globalen Norden sind insbesondere strukturelle Gründe wie die wachsende Armut, der Mangel an bezahlbarem Wohnraum, der eingeschränkte Zugang zum (Miet-)Wohnungsmarkt für einzelne Personengruppen sowie fehlende Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten und nicht zuletzt häusliche Gewalt verantwortlich. Dies hat zur Folge, dass neben Männern insbesondere auch Frauen sowie Migrant:innen, ethnische Minoritäten und People of Color von Obdachlosigkeit betroffen sind. Obschon in der Theorie und Praxis Ansätze bestehen, Obdachlosigkeit durch die Bereitstellung von Wohnraum zu bekämpfen, werden auf nationaler Ebene nicht genügend Notunterkünfte für obdachlose Menschen zur Verfügung gestellt. Die Mehrheit der vorhandenen Notunterkünfte wiederum zeichnet sich durch strikte Zugangskriterien, eine unzureichende Ausstattung und eine fehlende Berücksichtigung der Bedürfnisse verschiedener Personengruppen aus. Diese Herausforderungen im Zusammenhang mit Obdachlosigkeit bilden die faktischen Rahmenbedingungen, in denen das Recht auf angemessene Wohnung in der Folge kontextualisiert und analysiert wurde.

— S. 240 —

B.Entwicklung der Kerngehaltsdogmatik durch internationale Expert:innen und den WSK-Ausschuss

573Im zweiten Teil der vorliegenden Arbeit wurden die dogmatischen sowie methodischen Grundlagen aufgezeigt, anhand derer das Recht auf angemessene Wohnung im zweiten Teil untersucht wurde. Da auf internationaler Ebene ein rechtsverbindlicher Überwachungsmechanismus fehlt, welcher die Dogmatik der UNO-Pakt-I-Rechte bindend festlegen würde, wurde in der vorliegenden Dissertation auf die Lehren internationaler Expert:innen sowie die Praxis des WSK-Ausschusses zurückgegriffen, um das dogmatische Fundament des Rechts auf angemessene Wohnung zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang wurde deutlich, dass insbesondere der WSK-Ausschuss in seiner Funktion als Überwachungsorgan massgeblich zur dogmatischen Untermauerung des UNO-Pakts I beigetragen hat. Dabei haben insbesondere die durch den WSK-Ausschuss erlassenen General Comments sowie die Arbeiten der International Commission of Jurists geholfen, die den UNO-Pakt-I-Rechten zugrundeliegende Kerngehaltsdogmatik zu definieren.

C.Die Justiziabilität der Kernverpflichtungen

574Ausgehend von den Arbeiten internationaler Expert:innen sowie des WSK-Ausschusses konnten die dogmatischen Grundlagen zu den justiziablen Kernverpflichtungen der UNO-Pakt-I-Rechte eruiert und aufgezeigt werden. In einem ersten Schritt wurden die verschiedenen Arten der Kernverpflichtungen anhand der in der internationalen Doktrin vorherrschenden Verpflichtungstrias (staatliche Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflichten) und des transversalen Diskriminierungsverbots bestimmt, bevor in einem zweiten Schritt auf die Rechtsnatur der Kernverpflichtungen eingegangen wurde. Im Zusammenhang mit der Rechtsnatur hat die Dissertation insbesondere die Justiziabilität der Kernverpflichtungen auf internationaler sowie nationaler Ebene analysiert. Auf diese Weise konnte — in abstracto — veranschaulicht werden, dass die Kernverpflichtungen der UNO-Pakt-I-Rechte sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht für eine gerichtliche Überprüfung geeignet sind. International ergibt sich die formelle Justiziabilität der Kernverpflichtungen aus der Tatsache, dass der WSK-Ausschuss im Rahmen des Individualbeschwerdeverfahrens die Kognition hat, mögliche Verletzungen von UNO-Pakt-I-Rechten überprüfen und rügen zu können. Die damit einhergehende materielle Justiziabilität der Kernverpflichtungen lässt sich anhand des individualschützenden Charakters der UNO-Pakt-I-Rechte rechtfertigen. Im Weiteren kann die Justiziabilität auf nationaler Ebene — namentlich in der Schweiz — aufgrund — S. 241 —der inhaltlichen Bestimmbarkeit des Kerngehalts, ohne den ein UNO-Pakt-I-Recht seine substanzielle Bedeutung verlieren würde, bejaht werden.

D.Die Auslegungsmethoden der WVRK

575Die Auslegungsregeln der WVRK erlauben vorliegend, die methodischen Rahmenbedingungen zu schaffen, an denen sich die Analyse des Rechts auf angemessene Wohnung im zweiten Teil orientiert hat. Aus diesem Grund wurden im ersten Teil dieser Arbeit die in Art. 31 und 32 WVRK normierten Auslegungsmethoden in abstracto aufgezeigt. Neben der grammatikalischen und der teleologischen Auslegung lag der Fokus insbesondere auf der systematischen Auslegung, die in Art. 31 WVRK ausführlich geregelt wird. Insofern können zum Regelungszusammenhang des Rechts auf angemessene Wohnung neben der Präambel und den übrigen Vertragsbestimmungen des UNO-Pakts I auch die Staatenpraxis1289sowie weitere «einschlägige Völkerrechtssätze», die ein Recht auf angemessene Wohnung normieren,1290gezählt werden. Im Weiteren ermöglicht Art. 32 WVRK subsidiär den Rückgriff auf die historische Auslegungsmethode sowie auf weitere ergänzende Auslegungsmittel, im Falle, dass die grammatikalische, systematische und teleologische Methode zu keinem konkreten Auslegungsergebnis führt. Mit den in Art. 31 und 32 WVRK verankerten Auslegungsregeln stand der vorliegenden Untersuchung ein weitreichendes Instrumentarium zur Verfügung, um den sachlichen Schutzbereich des Rechts auf angemessene Wohnung zu konkretisieren.

E.Die Herleitung materieller sowie prozeduraler Teilgehalte des Rechts auf angemessene Wohnung

576Der dritte Teil dieser Arbeit widmete sich der Auslegung des Rechts auf angemessene Wohnung anhand der Auslegungsmethoden der WVRK. Ergänzend dazu erfolgte die Konkretisierung des Rechts auf angemessene Wohnung entlang verschiedener Fragestellungen, die im Laufe der Auslegung beantwortet werden sollten. Dieser Ansatz ermöglichte, den sachlichen Schutzbereich des Rechts auf angemessene Wohnung an bestimmten Orientierungspunkten auszurichten, um so die vorliegende Forschungsfrage strukturiert zu analysieren.

577Vor diesem Hintergrund hat die Auslegung des Rechts auf angemessene Wohnung ergeben, dass sich dessen sachlicher Schutzbereich in sogenannte — S. 242 —wohnungsinterne und -externe materielle Teilgehalte sowie einen prozeduralen Teilgehalt unterteilen lässt, die in ihrer Gesamtheit den «angemessenen Standard» einer Wohnung bilden:

—Zu den wohnungsinternen materiellen Teilgehalten des Rechts auf angemessene Wohnung zählen eine angemessene physische Beschaffenheit und Grundausstattung einer Wohnung, sodass die Gesundheit und Würde der Bewohnenden nicht gefährdet wird. Darüber hinaus sind bei der Bereitstellung von Wohnungen bestimmte Lebens- und Wohnrealitäten im Hinblick auf vulnerable Personengruppen, die nicht der vorherrschenden Norm entsprechen, mitzuberücksichtigen.

—Die wohnungsexternen materiellen Teilgehalte des Rechts auf angemessene Wohnung umfassen neben der tatsächlichen Verfügbarkeit und Bezahlbarkeit von Wohnungen auch die Gewährleistung eines effektiven Zugangs zu diesen. Letzteres ist insbesondere für vulnerable Personengruppen von Bedeutung, die in der Praxis überdurchschnittlich oft von rassistischen und/oder diskriminierenden Ausgrenzungen aus dem (Miet-)Wohnungsmarkt betroffen sind. Nicht zuletzt gehört auch ein angemessener Standort der Wohnungen zu den wohnungsexternen materiellen Teilgehalten. Dieser stellt sicher, dass Wohnraum in der Nähe von Arbeits-, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen und nicht an mitunter gesundheitsgefährdenden Lagen bereitgestellt wird.

—Der prozedurale Teilgehalt des Rechts auf angemessene Wohnung besteht in der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes sowie des Zugangs zu entsprechenden Beschwerdemöglichkeiten, die es erlauben, die materiellen Teilgehalte durchzusetzen.

578Der sich aus den materiellen und prozeduralen Teilgehalten des Rechts auf angemessene Wohnung ergebende menschenrechtliche Standard hinsichtlich der Bereitstellung von Wohnungen bildete die Grundlage für die Identifizierung des Kerngehalts und der damit einhergehenden justiziablen Kernverpflichtungen. Als Folge konnte auch die Art und Weise, wie Obdachlosigkeit vom Recht auf angemessene Wohnung erfasst wird, eruiert werden.

F.Der Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung und seine justiziablen Verpflichtungen

579Der Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung wurde vorliegend anhand der teleologischen Auslegung im Rahmen der Menschenwürde sowie des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard ermittelt. Im Kontext der Menschenwürde wurde sichtbar, dass eine Wohnung eine unabdingbare — S. 243 —Voraussetzung für ein würdevolles Leben in Frieden und Sicherheit darstellt. Ferner hat der Kerngehalt im Kontext des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard zur Bekämpfung der innerstaatlichen Armut und sozialen Exklusion beizutragen. Der Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung ist deshalb dahingehend auszulegen, dass keine Person in einem UNO-Pakt-I-Mitgliedstaat Gefahr läuft, obdachlos zu werden. Dies setzt neben einem respektvollen Umgang mit obdachlosen Menschen die Gewährleistung temporärer Notunterkünfte sowie die Initiierung von dauerhaften Wohnlösungen voraus, um obdachlosen Menschen einen nachhaltigen Weg aus der Obdachlosigkeit zu gewährleisten.

580Die Konkretisierung des Kerngehalts anhand der teleologischen Auslegung hatte zur Folge, dass sich daraus konkrete staatliche Verpflichtungen gegenüber obdachlosen Personen herleiten lassen, die sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene justiziabel sind. Vor diesem Hintergrund erwächst den Mitgliedstaaten des UNO-Pakts I eine staatliche Achtungspflicht, die Präsenz von obdachlosen Menschen im öffentlichen Raum zu dulden und deren Obdachlosigkeit nicht durch gesetzgeberische Massnahmen unter Strafe zu stellen. Zudem ergibt sich für die Mitgliedstaaten eine staatliche Leistungspflicht, auf ihrem Staatsgebiet genügend Notunterkünfte für obdachlose Menschen zur Verfügung zu stellen. Der Standard dieser Notunterkünfte muss sich an den materiellen sowie prozeduralen Teilgehalten des Rechts auf angemessene Wohnung orientieren und hat im Minimum menschenwürdige Lebensbedingungen zu garantieren. Im Hinblick auf den Zugang zu staatlichen Notunterkünften obliegt den Mitgliedstaaten eine Pflicht zur Nichtdiskriminierung, sodass allen Menschen, insbesondere obdachlosen Migrant:innen ohne geregelten Aufenthaltsstatus, eine Unterbringungsmöglichkeit gewährleistet ist. Im Weiteren haben die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Notunterkünften durch Private eine staatliche Schutzpflicht hinsichtlich der Einhaltung menschenwürdiger Standards. Schliesslich setzt die Initiierung von dauerhaften Wohnlösungen für obdachlose Menschen voraus, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen von formellen Verpflichtungen mit der Ausarbeitung einer nationalen Wohnstrategie beginnen, welche den ersten Schritt auf dem Weg zur vollen Verwirklichung des Rechts auf angemessene Wohnung von obdachlosen Menschen darstellt.

Quelle: suigeneris-verlag.ch · sui generis 072, sui generis Verlag 2026