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Buch · sui generis 072, sui generis Verlag 2026

Das Recht auf angemessene Wohnung im UNO-Pakt I

Menschenrechtliche Analyse im Kontext der Obdachlosigkeit
Marisa Beier · 25. Februar 2026
‹Kapitel 8 von 27S. 46–58›
Angaben zum Werk
Reihe
sui generis 072
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/072
Zitiervorschlag
Marisa Beier, Das Recht auf angemessene Wohnung im UNO-Pakt I: Menschenrechtliche Analyse im Kontext der Obdachlosigkeit, sui generis 072, Zürich 2026, S. 46–58
Inhalt
TiteleiSeiten 1–23LiteraturverzeichnisSeiten 23–55AbkürzungsverzeichnisSeiten 55–58EinleitungS. 1–7Teil 1: Das Phänomen der ObdachlosigkeitS. 9–33VII.ZusammenfassungS. 34–37Teil 2: Dogmatische und methodische Grundlagen zum UNO-Pakt IS. 35A.Arbeiten internationaler Expert:innengruppenS. 36B.Die Arbeiten des WSK-AusschussesS. 37–45II.Dogmatik der Kernverpflichtungen im Rahmen des UNO-Pakts I
A.VorbemerkungenS. 46–58
B.Grundlagen zum Gewährleistungsgehalt der UNO-Pakt-I-RechteS. 461.Staatliche Achtung-, Schutz- und GewährleistungspflichtenS. 472.Diskriminierungsverbot nach Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt IS. 56C.Kernverpflichtungen der UNO-Pakt-I-RechteS. 59–76III.Auslegungsmethodik nach der Wiener VertragsrechtskonventionA.VorbemerkungenS. 77–80B.Wortlaut: Grammatikalische Auslegung (Art. 31 WVRK)S. 79C.Kontext: Systematische Auslegung (Art. 31 WVRK)S. 80–85D.Ziel und Zweck: Teleologische Auslegung (Art. 31 WVRK)S. 86–93E.Ergänzende Auslegungsmittel (Art. 32 WVRK)S. 88Teil 3: Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf angemessene Wohnung im Kontext derS. 95–99A.Der Begriff «Wohnung»S. 99–104B.Der Begriff «angemessen»S. 104–111C.ErgebnisseS. 111–119A.VorbemerkungenS. 112B.Systematische Auslegung innerhalb der Rechte auf Ernährung, Bekleidung und WasserS. 113C.Systematische Auslegung anhand des Rechts auf einen angemessenen LebensstandardS. 119–124D.Systematische Auslegung anhand der MenschenwürdeS. 124–140E.Systematische Auslegung innerhalb anderer UNO-Pakt-I-RechteS. 140–149A.«Angemessene Wohnung»S. 150–154B.Angemessener Standard einer WohnungS. 150C.Kerngehalt: Verfügbarkeit von Wohnungen mit einem menschenwürdigen MindeststandardS. 155–157D.Umgang mit ObdachlosigkeitS. 156V.Analyse des «angemessenen Standards» einer Wohnung anhand der systematischen Auslegung im weiten Sinn sowie anhand weiterer AuslegungsmittelA.VorbemerkungenS. 158–182B.StaatenpraxisS. 158C.General Comment Nr. 4 zum Recht auf angemessene WohnungS. 182–200D.Travaux PréparatoiresS. 201–217E.Ergänzende AuslegungsmittelS. 203VI.Würdigung der ErgebnisseS. 217–237SchlussfolgerungenS. 239–243II.Ausblick auf weitere ForschungsfragenS. 244–256
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II.Dogmatik der Kernverpflichtungen im Rahmen des UNO-Pakts I

A.Vorbemerkungen

113Im vorliegenden Kapitel soll die Dogmatik erläutert werden, die den justiziablen Kernverpflichtungen des Rechts auf angemessene Wohnung zugrunde liegt. Das im Folgenden aufgezeigte Schema der Kernverpflichtungen dient dazu, die im dritten Teil zu eruierenden staatlichen Verpflichtungen aus dem Recht auf angemessene Wohnung einzuordnen. Zu diesem Zweck werden nachstehend die verschiedenen Arten der Kernverpflichtungen aufgezeigt und deren Rechtsnatur identifiziert. Insbesondere soll die Justiziabilität der Kernverpflichtungen auf internationaler sowie auf nationaler Ebene bestimmt werden. Bevor auf die eben beschriebenen Aspekte der Kernverpflichtungen eingegangen werden kann, kommt die vorliegende Arbeit nicht umhin, zu den allgemeinen Verwirklichungspflichten im Rahmen des UNO-Pakts-I Stellung zu nehmen. Sie stellen wichtige Grundlagen dar, an denen sich die Kernverpflichtungen der UNO-Pakt-I-Rechte zu orientieren haben.

114Aufgrund der in der Einleitung eng definierten Forschungsfrage, welche auf die Eruierung der justiziablen Kernverpflichtungen des Rechts auf angemessene Wohnung im UNO-Pakt I abzielt (vgl. Einleitung Kapitel I.), wird vorliegend nur im Rahmen der Kernverpflichtungen (vgl. nachfolgend Kapitel C.) auf die Dogmatik von UNO-Pakt-I-Verletzungen eingegangen. Allerdings hat sich die internationale Lehre und Praxis bereits eingehend mit den Anforderungen an und Schematisierung von UNO-Pakt-I-Verletzungen auseinandergesetzt.232

B.Grundlagen zum Gewährleistungsgehalt der UNO-Pakt-I-Rechte

115Im Folgenden werden zunächst die Grundlagen zu den drei Verpflichtungsdimensionen, die sich aus den UNO-Pakt-I-Rechten ergeben und die sich in eine staatliche Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflicht unterteilen lassen, erläutert. Dabei soll insbesondere auf die Pflicht zu deren progressiven Verwirklichung nach Art. 2 Abs. 1 UNO-Pakt I eingegangen werden. Im Anschluss wird zur vierten staatlichen Verpflichtungsdimension, dem transversalen Diskriminierungsverbot, Stellung genommen.

232Vgl. dazu: International commission Of Jurists, Limburg Principles [1987], N 70 ff.; International commission Of Jurists, Maastricht Guidelines (1997), N 14 f.; Chap-Man, S. 23; statt vieler: WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 13 (1999), N 58 ff.; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 23 (2016), N 77 ff.

— S. 47 —

1.Staatliche Achtung-, Schutz- und Gewährleistungspflichten

a.Entstehungsgeschichte

116Ein theoretisches Modell der staatlichen Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflicht wurde vom amerikanischen Philosophen henry shue entwickelt und anschliessend von Asbjørn eide, einem bedeutenden Menschenrechtsexperten, für die UNO-Pakt-I-Rechte operationalisiert bzw. adaptiert.233 In seinem Grundlagenwerk Basic Rights schlug shue im Jahr 1980 eine normative Rechtfertigung vor, um aus einem Recht nicht nur eine korrespondierende Pflicht, sondern drei verschiedene Verpflichtungsdimensionen abzuleiten.234 Er verwies darauf, dass jedes einzelne basic right nur dann vollständig verwirklicht werden könne, wenn es mit folgenden Pflichten einhergehe: erstens, «niemanden in Not zu bringen», zweitens, «vor anderen geschützt zu sein», und, drittens, «denen zu helfen, die in Not sind».235 Dies müsse sowohl für positive Subsistenzrechte als auch für negative Freiheitsrechte gelten, denn auch Letztere seien auf positiven Schutz und Wiederherstellung durch den Staat angewiesen, «wenn [staatliches] Nichteingreifen allein nicht mehr ausreiche».236

117Der von shue ausgearbeitete dreidimensionale Verpflichtungsgehalt wurde im Jahr 1987 von eide in seiner Rolle als UNO-Sonderberichterstatter für angemessene Ernährung für die UNO-Pakt-I-Rechte im Sinne einer staatlichen Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflicht adaptiert.237 Diese sogenannte Verpflichtungstrias stellt seit den 1990er-Jahren die vorherrschende Doktrin in Bezug auf die staatlichen Umsetzungspflichten der UNO-Pakt-I-Rechte dar.238 Obwohl auch andere rechtliche Konzepte zur Umsetzung der Paktrechte entwickelt worden sind — beispielsweise eides obligation to ensure, obligation to promote und obligation to facilitate239— und die Verpflichtungstrias nicht unumstritten ist,240 hat sich Letztere u. a. aufgrund ihrer Praktikabilität und ihrer Bekanntheit in der Lehre und Praxis des internationalen Menschenrechtsschutzes — S. 48 —durchgesetzt.241 So ist die Verpflichtungstrias der Paktrechte heute Gegenstand zahlreicher General Comments und Views des WSK-Ausschusses242 sowie der Maastricht Guidelines243 der International Commission of Jurists. Darüber hinaus liegt die Doktrin der staatlichen Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflicht namentlich auch Menschenrechten, die sich aus dem UNO-Pakt II oder der EMRK ergeben, zugrunde.

233Vgl. statt vieler: de schutter, S. 292.

234shue, S. 52.

235derselbe, S. 52; dt. Übersetzung bei DeepL Translate.

236derselbe, S. 53; dt. Übersetzung bei Engbruch, S. 106.

237UN-Special Rapporteur on the Right to Adequate Food As A Human Right, Asbjørn eide, N 66 ff.

238de schutter, S. 293; Bódig, S. 80 f.

239Siehe Übersicht der alternativen Ansätze bei Bódig, S. 80; Young, rights and obligations, S. 138 ff.

240M. w. H. de schutter, S. 297.

118Im Folgenden sollen die im Rahmen der UNO-Pakt-I-Rechte konzipierten drei Verpflichtungsarten kurz vorgestellt werden. Zur Veranschaulichung der einzelnen Verpflichtungsdimensionen nehmen die nachfolgenden Kapitel Bezug auf verschiedene im UNO-Pakt I garantierte Dienstleistungen, Güter und schöpferische Werke (vgl. Art. 6–15 UNO-Pakt I).

b.Staatliche Achtungspflichten

119Die staatlichen Achtungspflichten auferlegen den UNO-Pakt-I-Mitgliedstaaten die Pflicht, unrechtmässige Eingriffe in ein dem Individuum zustehendes Paktrecht zu unterlassen.244 In diesem Sinne haben die Mitgliedstaaten die Freiheit der Einzelnen, vorhandene Dienstleistungen, Güter oder schöpferische Werke zu nutzen, die zur Ausübung der im UNO-Pakt I garantierten Rechte erforderlich sind, zu achten.245 Mit anderen Worten: Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugang zu vorhandenen Wohnungen, Arbeitsplätzen, Gesundheitseinrichtungen, Leistungen der sozialen Sicherheit oder Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts grundsätzlich nicht durch staatliche Massnahmen, Aktionen oder Gesetze beeinträchtigen.246 Die staatlichen Achtungspflichten setzen a priori voraus, dass die durch die UNO-Pakt-I-Rechte erfassten Güter, Dienstleistungen und schöpferischen Werke in einem Mitgliedstaat bereits vorhanden sind bzw. gewährleistet werden.247

241Bódig, S. 80.

242Vgl. exemplarisch: WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 13 (1999), N 47; WSK-Ausschuss, View I. D. G. gegen Spanien (2014), N 11.1 ff.

243International commission Of Jurists, Maastricht Guidelines (1997), N 6.

244Ssenyonjo, N 1.42; Craven, ICESCR, S. 110.

245UN-Special Rapporteur on the Right to Adequate Food As A Human Right, Asbjørn eide, N 67; teilweise werden die staatlichen Achtungspflichten im UNO-Pakt I ausdrücklich normiert, so zum Beispiel in Art. 8 Abs. 1 Bst. a, welcher die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Recht eines jeden Menschen anzuerkennen, Gewerkschaften zu bilden oder ihnen beizutreten.

246Ssenyonjo, N 1.42; Kälin/Künzli, N 3.123; vgl. exemplarisch WSK-Ausschuss, N 44; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 18 (2006), N 22; siehe allerdings Schrankenregelung von Art. 4 UNO-Pakt I, hierzu mehr unten Teil 2 Kap. II. B. 1. f.

247Koch, S. 12 f., 15.

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120Im Rahmen der staatlichen Achtungspflichten ist im Weiteren von Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten den einmal erreichten Standard der UNO-Pakt-I-Rechte zu respektieren haben.248 Insofern dürfen Mitgliedstaaten grundsätzlich keine staatlichen Massnahmen ergreifen, die einen Rückgang bzw. den Abbau von bereits vorhandenen Infrastrukturen wie beispielsweise Bildungsmöglichkeiten oder Sozial- und Gesundheitsleistungen zur Folge haben.

121Vor diesem Hintergrund verpflichtet die abwehrrechtliche Dimension der UNO-Pakt-I-Rechte die Mitgliedstaaten zu einem Passivbleiben, und zwar in allen Fällen, in denen Individuen bereits in den Genuss bestehender Güter, Dienstleistungen und schöpferischer Werke kommen.249 Deshalb werden die staatlichen Verpflichtungen, die sich aus der abwehrrechtlichen Dimension ergeben, auch als negative oder ressourcenunabhängige Pflichten bezeichnet.250 Allerdings können auch staatliche Achtungspflichten mit «verdeckten Kosten» verbunden sein, beispielsweise dann, wenn es darum geht, effektive Durchsetzungsmechanismen zur Verfügung zu stellen oder in die Ausbildung staatlicher Behörden zu investieren, um diese über die Art und Weise, wie die UNO-Pakt-I-Rechte zu respektieren sind, zu schulen.251

c.Staatliche Schutzpflichten

122Die Verpflichtungsart der staatlichen Schutzpflichten verlangt von den Mitgliedstaaten, Individuen vor Paktverletzungen durch Dritte zu schützen.252 Ebenso wie bei den staatlichen Achtungspflichten geht es bei den staatlichen Schutzpflichten um die Sicherung bestehender, durch den UNO-Pakt I geschützter Positionen, die jedoch nicht durch den Mitgliedstaat, sondern durch Private bedroht werden.253 Schliesslich werden viele der vom UNO-Pakt I erfassten Güter und Dienstleistungen, wie Wohnungen, Gesundheitsdienstleistungen, Leistungen der sozialen Sicherheit und Bildungsmöglichkeiten, von Privaten zur Verfügung gestellt oder deren Bereitstellung ist im Rahmen von Privatisierungsmassnahmen an Private ausgelagert worden.254 Insofern entstehen — S. 50 —auf Seiten der Mitgliedstaaten staatliche Schutzpflichten in Bezug auf den bezahlbaren und angemessenen Zugang zu sowie den Genuss von diesen Gütern und Dienstleistungen. Bestimmte Schutzpflichten sind bereits punktuell im UNO-Pakt I angelegt. So verpflichtet Art. 10 Abs. 3 UNO-Pakt I die Mitgliedstaaten, dass «Kinder und Jugendliche [...] vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung» geschützt werden müssen, und Art. 13 Abs. 3 UNO-Pakt I normiert, dass die Mitgliedstaaten bestimmte «bildungspolitische Mindestnormen» für private Schulen festzulegen haben.

248Zum Ganzen: dixon/Landau, vgl. Kap. 3. shields for individuals; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 9.

249UN-Special Rapporteur on the Right to Adequate Food As A Human Right, Asbjørn eide, N 67; eide, economic and social rights, S. 127.

250Künzli, S. 215; Young, rights and obligations, S. 135; Engbruch, S. 107.

251Koch, S. 13; holmes/sunstein, S. 44 ff.

252UN-Special Rapporteur on the Right to Adequate Food As A Human Right, Asbjørn eide, N 68; International commission Of Jurists, Maastricht Guidelines (1997), N 6.

253Koch, S. 13; dt. Übersetzung bei Engbruch, S. 108.

254Zum Ganzen: Kälin/Künzli, N 3.122; Young, rights and obligations, S. 137; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 24 (2017), N 21 f.

123Vor diesem Hintergrund haben die Mitgliedstaaten nicht nur selbst Eingriffe in ein UNO-Pakt-I-Recht zu unterlassen; sie müssen auch dafür sorgen, nicht-staatliche Eingriffe zu verhindern oder zu beseitigen. Folglich reicht im Rahmen der staatlichen Schutzpflichten ein blosses Passivbleiben der Mitgliedstaaten nicht aus, um die Paktrechte vor unrechtmässigen Eingriffen Dritter zu schützen. Vielmehr müssen die Mitgliedstaaten in Form von Gesetzen, Regulierungen sowie weiteren institutionellen und administrativen Massnahmen sicherstellen, dass die Einzelnen vor privaten Handlungen bewahrt werden, die den Genuss ihrer Rechte beeinträchtigen.255 So haben die Mitgliedstaaten beispielsweise mit dem Erlass von Gesetzen im Bereich des privaten Arbeitsmarkts für «sichere und gesunde Arbeitsbedingungen» zu sorgen.256 Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten mitunter gezwungen, faktische Massnahmen wie die Gewährung von Polizeischutz im Falle einer unrechtmässigen Zwangsräumung zu ergreifen, um die Einzelne vor einer unmittelbar drohenden Paktverletzung zu bewahren.257 Schliesslich haben die Mitgliedstaaten wirksame Klage- und Beschwerdemöglichkeiten zu schaffen, damit potenzielle oder bereits begangene Paktverletzungen durch Dritte gerügt werden können.258

d.Staatliche Gewährleistungspflichten

124Die staatlichen Gewährleistungspflichten stellen sicher, dass die UNO-Pakt-I-Rechte «in möglichst umfassender Weise»259 für alle Menschen in einem Mitgliedstaat verwirklicht werden.260 Damit unterscheiden sich die staatlichen — S. 51 —Gewährleistungspflichten von den staatlichen Achtungs- und Schutzpflichten insoweit, dass sie nicht eine eigentliche Gefährdung des betroffenen Paktrechts durch den Staat oder eine nicht-staatliche Akteurin voraussetzen. Ziel ist vielmehr, die gesetzgeberischen, administrativen, finanziellen, institutionellen und verfahrensmässigen Rahmenbedingungen zu schaffen, welche für die volle Verwirklichung der UNO-Pakt-I-Rechte insgesamt erforderlich sind.261 Mithin geht es bei den staatlichen Gewährleistungspflichten primär darum, die Einzelne in die Lage zu versetzen, selbst für ihre Bedürfnisse im Rahmen des UNO-Pakts I zu sorgen.262 Erst wenn die Einzelne aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss hat, nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, werden staatliche Leistungspflichten in Form von «Geld, Gütern oder Dienstleistungen» notwendig.263 In jedem Fall bedingen die Gewährleistungspflichten, dass auf Seiten des Staates positive, ressourcenabhängige Massnahmen ergriffen werden.264 Die Verpflichtungsart der staatlichen Gewährleistungspflichten lässt sich in Bezug auf den Inhalt in drei unterschiedliche Kategorien einteilen: Institutsgarantien, Infrastrukturgarantien und eigentliche Leistungspflichten.265

255Ssenyonjo, N 1.46.

256WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 18 (2006), N 12 (b) (c), 13, 15, 18, 22, 25.

257Koch, S. 13; Kälin/Künzli, N 3.107; vgl. WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 7 (1997), N 9.

258Wyttenbach, Umsetzung von Menschenrechtsübereinkommen in Bundesstaaten, S. 86.

259Kälin/Künzli, N 3.71; vgl. dazu exemplarisch WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 15 (2003), N 25 ff.

260Koch, S. 15.

125Erstens müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Institutsgarantien mittels institutioneller, gesetzgeberischer und administrativer Massnahmen sicherstellen, dass die UNO-Pakt-I-Rechte innerstaatlich tatsächlich verwirklicht werden.266 Dies setzt den Erlass bestimmter Gesetze sowie die Schaffung entsprechender staatlicher Institutionen voraus, welche die UNO-Pakt-I-Rechte garantieren und gegebenenfalls durchsetzen. So kann etwa das Recht auf Arbeit nur verwirklicht werden, wenn die Mitgliedstaaten Gesetze erlassen, die einen «angemessenen Lohn» sowie «sichere und gesunde Arbeitsbedingungen» vorschreiben und die Anzahl an «Arbeitspausen» und einen «regelmässig bezahlten Urlaub» regeln.267 Darüber hinaus hat die innerstaatliche Politik nationale Strategien und Aktionspläne auszuarbeiten, um gewisse Zielvorgaben für die Verwirklichung der UNO-Pakt-I-Rechte festzulegen.268 Schliesslich verlangen die Institutsgarantien, dass effektive Beschwerdemöglichkeiten — S. 52 —geschaffen werden, um die justiziablen Teilgehalte der einzelnen UNO-Pakt-I-Rechte durchzusetzen.269

261International commission Of Jurists, Maastricht Guidelines (1997), N 6.

262UN-Special Rapporteur on the Right to Adequate Food As A Human Right, Asbjørn eide, N 69; Koch, S. 16.

263Kälin/Künzli, N 3.117, 3.127.

264Young, rights and obligations, S. 138.

265Einteilung nach Künzli, S. 280 ff.

266Zum Ganzen Mégret, S. 98; vgl. Kälin/Künzli, N 3.115.

267Art. 7 Bst. a, b und d UNO-Pakt I; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 23 (2016), N 60.

268Exemplarisch WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 14 (2000), N 36.

126Zweitens haben die Mitgliedstaaten bezüglich der Infrastrukturgarantien gewisse Infrastrukturen zu gewährleisten, damit die Einzelne in der Lage ist, in den Genuss der ihr zustehenden UNO-Pakt-I-Rechte zu kommen. So setzt die Verwirklichung des Rechts auf Bildung die Errichtung von Schulen und die Etablierung verschiedener Bildungssysteme (Grundschulen, Berufsschulen, Hochschulen) voraus.270 In Bezug auf das Recht auf Gesundheit sind Gesundheitseinrichtungen zu schaffen, sodass die Einzelne Zugang zu Spitälern, ärztlicher Betreuung und gesundheitsrelevanten Informationen hat.271

127Drittens bedingt die Verwirklichung der UNO-Pakt-I-Rechte «eigentliche staatliche Leistungspflichten» in Form von «Geld, Gütern oder Dienstleistungen»272 für Menschen, die nicht in der Lage sind, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln in den Genuss der im UNO-Pakt I garantierten Rechte zu kommen.273 Dies gilt vor allem für besonders vulnerable Personengruppen wie «armutsbetroffene Menschen, Frauen, indigene Bevölkerungsgruppen, Menschen, die in besetzten Gebieten leben, Asylsuchende, geflüchtete Menschen und Binnenvertriebene, Minoritäten, ältere Menschen, Kinder, Menschen mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen sowie obdachlose Menschen»274. Wo Menschen beispielsweise nicht imstande sind, Zugang zu Nahrung zu erhalten, sind die Mitgliedstaaten aufgrund des Rechts auf Nahrung verpflichtet, die unmittelbare Bereitstellung von Nahrungsmitteln oder Ressourcen, die den Zugang zu Nahrung ermöglichen, zu gewährleisten.275

128Grundsätzlich hängen Umfang und Inhalt der eben beschriebenen Gewährleistungspflichten von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des in Frage stehenden Mitgliedstaates ab.276 Mithin haben die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Massnahmen, die sie im Rahmen staatlicher Gewährleistungspflichten ergreifen, einen gewissen Ermessens- und Gestaltungsspielraum. Sie stehen allerdings in der Pflicht, bei fehlenden Mitteln, welche die Nichterfüllung — S. 53 —der UNO-Pakt-I-Rechte zur Folge haben, sich aktiv um internationale Hilfe und Zusammenarbeit zu bemühen und diese anzunehmen, um ihren Gewährleistungspflichten nachzukommen.277

269Vgl. Kälin/Künzli, N 3.116.

270Vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. a–c UNO-Pakt I; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 13 (1999), N 46 ff.

271Art. 12 Abs. 2 Bst. d UNO-Pakt I; vgl. WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 14 (2000), N 36.

272Kälin/Künzli, N 3.117.

273Ssenyonjo, N 1.52; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 12 (1999), N 15.

274International commission Of Jurists, Maastricht Guidelines (1997), N 20.

275eide, economic and social rights, S. 128; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 12 (1999), N 15.

276Zum Ganzen: Künzli, S. 275; vgl. Teil 2 Kap. II. B. e. zu Art. 2 Abs. 1 UNO-Pakt I.

129Die trennscharfe Unterteilung der drei beschriebenen Verpflichtungsdimensionen in staatliche Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflichten ist in der Praxis zuweilen schwierig. Insbesondere überschneiden sich die aus den Schutz- und Gewährleistungspflichten ergebenden staatlichen Massnahmen häufig. Aus gutem Grund soll dennoch im Verlaufe der vorliegenden Untersuchung an dieser Dreiteilung der staatlichen Verpflichtungsdimensionen festgehalten werden: Sie erlauben, die Art und Weise der staatlichen Verpflichtungsarten, die sich aus dem Recht auf angemessene Wohnung ergeben können, systematisch zu analysieren.

e.Verwirklichungsgrad nach Art. 2 Abs. 1 UNO-Pakt I

130Die Mitgliedstaaten haben nach Art. 2 Abs. 1 UNO-Pakt I «unter Ausschöpfung aller [ihrer] Möglichkeiten Massnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Massnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen». Die staatlichen Verpflichtungen aus dem UNO-Pakt I sind grundsätzlich «nach und nach» bzw. nach der englischen Formulierung «progressively», das heisst progressiv, zu verwirklichen.278 Aus historischer Sicht wird der progressive Verwirklichungsgrad mit Blick auf die verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Umstände der einzelnen Mitgliedstaaten und deren (dazumal noch nicht) vorhandenen Ressourcen begründet.279 Diese Argumentation liegt bis heute der vollen Verwirklichung der im UNO-Pakt I garantierten Rechte zugrunde, die laut WSK-Ausschuss «nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums»280 erzielt werden kann.281 Allerdings darf diese Tatsache nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei der in Art. 2 Abs. 1 UNO-Pakt I vorgegebenen Pflicht zur progressiven Verwirklichung um eine «echte Rechtsverpflichtung» handelt und nicht um eine Zielvereinbarung mit ausschliesslich politischem oder — S. 54 —programmatischem Charakter.282 In diesem Zusammenhang betont der WSK-Ausschuss, dass Art. 2 Abs. 1 UNO-Pakt I im Lichte des Ziels und Zwecks des UNO-Pakts I auszulegen sei, der auf die «Schaffung klarer [staatlicher] Verpflichtungen hinsichtlich der vollen Verwirklichung der im Pakt anerkannten Rechte» abzielt.283

277Vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 23 UNO-Pakt I; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 13; exemplarisch: WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 14 (2000), N 38; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 19 (2008), N 52.

278Alston/Quinn, S. 172; Craven, ICESCR, S. 129; siehe aber Teil 2 Kap. C. 1 d. (i). zu den unmittelbaren (Kern-)Verpflichtungen aus dem UNO-Pakt I.

279Statt vieler: UNGA, travaux préparatoires, draft International Convenants on Human Rights (1955), S. 56 f., N 21, 24; CHR, travaux préparatoires (8th session, 271st meeting, 1952), S. 10 ff.; CHR, travaux préparatoires (8th session, 307th meeting, 1952), S. 5.

280WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 9; dt. Übersetzung bei DIMR, S. 186.

281WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 9; Alston/Quinn, S. 173; Klee, S. 115.

131Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 UNO-Pakt I weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten «unter Ausschöpfung aller [ihrer] Möglichkeiten» Massnahmen zu treffen haben, um progressiv die volle Verwirklichung der Paktrechte zu erreichen. Mit «Möglichkeiten» sind im Sinne des authentischen englischen Wortlauts «available resources» zu verstehen. Somit steht die volle Verwirklichung der UNO-Pakt-I-Rechte und damit die Pflicht zur progressiven Verwirklichung in einem direkten Zusammenhang mit dem Vorhandensein staatlicher Ressourcen eines Mitgliedstaates.284 Dies gilt insbesondere für ressourcenabhängige Verpflichtungen wie bestimmte staatliche Schutz- und Gewährleistungspflichten; zu denken ist nur an die Errichtung von Wohnungen, Bildungs- oder Gesundheitsinstitutionen.

132Aus dem Umkehrschluss ergibt sich, dass ressourcenunabhängige Verpflichtungen unmittelbar zu erfüllen sind.285 In diesem Sinne legen der überwiegende Teil der internationalen Lehre und der WSK-Ausschuss die Verwirklichungsvorgaben gemäss Art. 2 Abs. 1 UNO-Pakt I heute differenziert aus und anerkennen, dass sich darunter auch unmittelbare Verwirklichungspflichten ableiten lassen.286 Darüber hinaus sind gemäss der internationalen Lehre sowie dem WSK-Ausschuss das sogleich zu besprechende, in Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I verankerte Diskriminierungsverbot287 und die anschliessend zu erläuternden Kernverpflichtungen288 unmittelbar zu erfüllen.

133Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten im Rahmen von Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I verpflichtet, Massnahmen zu treffen («to take steps»), um die volle Verwirklichung der Paktrechte zu erreichen. Das bedeutet: Die Vertragsstaaten — S. 55 —sind gleich nach der Ratifizierung des UNO-Pakts I zum Unternehmen von Schritten verpflichtet.289 Insofern ist anerkannt, dass ressourcenunabhängige Massnahmen zur Initiierung der vollen Verwirklichung eines Paktrechts unmittelbar von den Mitgliedstaaten ergriffen werden müssen.290 Dazu zählen beispielsweise die Ausarbeitung einer Zielsetzungsstrategie «für die fortschreitende Verwirklichung» eines UNO-Pakt-I-Rechts sowie die Einführung eines Monitoring-Prozesses zur innerstaatlichen Menschenrechtssituation.291

282Klee, S. 116.

283WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 9.

284Vgl. Bílková, S. 30.

285Vgl. Klee, S. 172; International commission Of Jurists, Limburg Principles (1987), N 72.

286Vgl. statt vieler: WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 1; Klee, S. 171 ff.

287WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 1; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 20 (2009), N 7; International commission Of Jurists, Limburg Principles (1987), N 22.

288riedel, allgemeine Bemerkungen zum IPWSKR, S. 167; Künzli, S. 283 ff.; scheinin, core rights and obligations, S. 537; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 10.

134Schliesslich können sich auch im Rahmen von staatlichen Schutz- und Gewährleistungspflichten ressourcenunabhängige Massnahmen ergeben. Nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 UNO-Pakt I sollen die Mitgliedstaaten die Verwirklichung der Paktrechte «vor allem durch gesetzgeberische Massnahmen» erreichen. In der Tat stellt die Gesetzgebung in der Praxis «häufig [eine] kostengünstige erste Handlungsmöglichkeit»292 dar, um zumindest innerstaatlich punktuelle Ge- oder Verbotsnormen zu erlassen.293 Dies insbesondere dann, wenn die Menschenrechtslage in einem Mitgliedstaat beispielsweise im Bereich bestehender Diskriminierungen unbefriedigend ist.

f.Schrankenregelung nach Art. 4 UNO-Pakt I

135Die sich aus den UNO-Pakt-I-Rechten ergebenden staatlichen Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflichten gelten grundsätzlich nicht absolut und können nach Art. 4 UNO-Pakt I eingeschränkt werden.294 Art. 4 UNO-Pakt I stellt eine «generelle Schrankenklausel»295 dar und findet a priori auf alle im UNO-Pakt I verankerten Rechte Anwendung.296 Voraussetzung für eine Einschränkung der staatlichen Verwirklichungspflichten ist, dass diese gesetzlich vorgesehen und mit der Natur der UNO-Pakt-I-Rechte vereinbar ist.297 Zudem muss die Einschränkung einen legitimen Zweck verfolgen und — S. 56 —hat dabei das «allgemeine Wohl einer demokratischen Gesellschaft» zu fördern.298 Der WSK-Ausschuss hat in seiner Praxis darauf hingewiesen, dass staatliche Einschränkungen den Kerngehalt des jeweiligen Paktrechts wahren müssen, nicht in diskriminierender Weise erfolgen dürfen und die Rechte von bereits benachteiligten vulnerablen Personengruppen nicht unverhältnismässig beeinträchtigen dürfen.299

289International commission Of Jurists, Limburg Principles (1987), N 21; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 3 (1990), N 2; International commission Of Jurists, Maastricht Guidelines (1997), N 15 (a); Craven, ICESCR, S. 115.

290Exemplarisch WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 19 (2008), N 40; WSK-Ausschuss, statement on the obligation to take steps to the «maximum of available resources» (2007), N 7; Klee, S. 181; Craven, ICESCR, S. 115.

291WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 1 (1989), N 4; dt. Übersetzung bei Klee, S. 181.

292Klee, S. 119.

293Zum Ganzen: Klee, S. 175; Künzli, S. 280.

294M. w. H.: Ssenyonjo, N 2.130 ff.; Künzli, S. 348.

295Zum Begriff: Künzli, S. 348.

296Punktuell finden sich auch spezifische Schrankenregelungen in den einzelnen Paktrechten, vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a UNO-Pakt I.

2.Diskriminierungsverbot nach Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I

136Das in Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I verankerte Diskriminierungsverbot verbietet Ungleichbehandlungen aufgrund bestimmter persönlicher, für die Identität wesentlicher Merkmale bei der Gewährleistung der UNO-Pakt-I-Rechte.300 In diesem Sinne darf eine Ungleichbehandlung weder direkt noch indirekt aufgrund «der Rasse,301 der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status»302 erfolgen. Unter dem Merkmal «sonstiger Status» subsumiert der WSK-Ausschuss

u.a. die «sozioökonomische Situation» einer Person.303 Dieses Merkmal soll insbesondere armutsbetroffene Personen wie obdachlose Menschen vor Diskriminierungen schützen. Darüber hinaus stellt das ebenfalls durch den WSK-Ausschuss mit «sonstiger Status» bezeichnete Merkmal des «Wohnsitzes» sicher, dass der Genuss der Paktrechte nicht vom Vorhandensein eines Wohnorts und somit von einer Melde- und Wohnadresse abhängt.304 Letzteres ist insbesondere für die Nichtdiskriminierung von nomadischen Minoritäten, obdachlosen Menschen sowie Menschen ohne offiziellen Aufenthaltsstatus von grosser Bedeutung. Migrant:innen ohne offiziellen Aufenthaltsstatus werden ebenfalls unter dem Merkmal «nationale Herkunft» geschützt.305

298Ebd.

299WSK-Ausschuss, statement on public debt, austerity measures (2016), N 4.

300Vgl. statt vieler: Kälin/Künzli, N 11.7.

301Der Begriff «Rasse» steht vorliegend für ein soziales Konstrukt, «das die Fremd- oder Selbstbezeichnung zu einer bestimmten ‹Rasse› aufgrund von bestimmten zugeschriebenen Merkmalen beinhaltet», Nickerson/Wujohktsang, S. 138. Da der Begriff «Rasse» aufgrund undifferenzierter Zuschreibungen gemeinhin als problematisch gilt, wird er vorliegend kursiv geschrieben. Wo immer möglich, wird stattdessen auf «People of Color» oder «Personen, die von rassistischen Diskriminierungen betroffen sind», ausgewichen. Zur kritischen Auseinandersetzung mit dem Begriff «Rasse», vgl. liebscher, S. 1 ff.

302Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I.

303Zum Ganzen: WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 20 (2009), N 35.

304Zum Ganzen: WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 20 (2009), N 34.

305WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 20 (2009), N 30.

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137Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I normiert expressis verbis ein akzessorisches Diskriminierungsverbot, das im Zusammenhang mit der Gewährleistung der in Art. 6 bis 14 garantierten Paktrechten zu beachten ist.306 Entsprechend kann das Diskriminierungsverbot als transversale bzw. vierte staatliche Verpflichtungsdimension verstanden werden, welche übergreifend auf die staatlichen Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflichten wirkt.307 Staaten müssen demnach die UNO-Pakt-I-Rechte der Einzelnen diskriminierungsfrei achten, schützen oder gewährleisten.

138Dem Diskriminierungsverbot liegt das Prinzip der Rechtsgleichheit zugrunde, welches die Gleichwertigkeit aller Menschen sowie deren «gleiche und unveräusserliche[n] Rechte» garantiert.308 Die Rechtsgleichheit soll sicherstellen, dass Menschen unabhängig von ihren «Merkmalen» vor dem Recht sowie durch das Recht gleichbehandelt werden.309 Geboten ist zum einen eine formelle Gleichheit, die sicherstellt, dass alle Menschen de jure, das heisst vor dem Gesetz, gleichbehandelt werden.310 Zum anderen ist eine materielle Gleichheit gefordert, mit welcher die Gleichstellung aller Menschen auch tatsächlich, de facto, im Ergebnis erreicht werden soll. Das Prinzip der formellen und materiellen Rechtsgleichheit bildet den konzeptionellen Rahmen, an dem sich das Diskriminierungsverbot von Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I zu orientieren hat.311

139Vor diesem Hintergrund zielt das Diskriminierungsverbot in Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I einerseits auf die Beseitigung formeller Diskriminierungen ab, die durch den Erlass von Gesetzen entstehen und bestimmte Personengruppen aufgrund eines persönlichen Merkmales, das für ihre Identität wesentlich ist, vom Genuss der UNO-Pakt-I-Rechte ausschliessen.312 So dürfen nationale Gesetze zur sozialen Sicherheit, welche beispielsweise den Leistungsanspruch an das Vorhandensein einer festen Wohnadresse knüpfen, nicht dazu führen, dass nomadische Minoritäten direkt oder indirekt von der Gewährleistung sozialer Leistungen ausgeschlossen werden. Andererseits sollen mit Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I auch materielle Diskriminierungen bekämpft werden, die

306WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 20 (2009), N 7.

307Wyttenbach, Umsetzung von Menschenrechtsübereinkommen in Bundesstaaten, S. 87.

308Vgl. Präambel und Art. 1 AEMR; vgl. Präambel Abs. 1 UNO-Pakt I; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 20 (2009), N 2 f.

309Kälin/Künzli, N 11.5; Clifford, S. 420.

310Zum Ganzen: WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 16 (2005), N 7; Moeckli, equality and non-discrimination, S. 152 ff.; Clifford, S. 422.

311Vgl. Clifford, S. 421 f.

312Zum Ganzen: WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 20 (2009), N 8 (a).

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u.a. durch stereotype Vorstellungen sowie historisch gewachsene Vorurteile gegenüber gewissen Personengruppen hervorgerufen und durch dominante Machtstrukturen perpetuiert werden.313 So wird der Zugang zu Wohnungen für armutsbetroffene Menschen oftmals aufgrund von stereotypen Vorstellungen von persönlichem Versagen, liederlichem Lebenswandel oder Arbeitsscheu erschwert.314 In gleicher Weise kann der Genuss von UNO-Pakt-I-Rechten für People of Color aufgrund rassistischer Vorurteile oder für Frauen aufgrund rechtlicher, politischer, wirtschaftlicher sowie sozialer Benachteiligungen beeinträchtigt sein.315 Aus diesem Grund sind die Mitgliedstaaten des UNO-Pakts I angehalten, temporäre Sondermassnahmen zugunsten benachteiligter Personengruppen zu ergreifen, um bestehende de facto-Diskriminierungen zu beseitigen und die materielle Gleichstellung dieser Gruppen in Bezug auf den Genuss der UNO-Pakt-I-Rechte zu gewährleisten.316

140Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I verbietet im Zusammenhang mit der Gewährleistung von UNO-Pakt-I-Rechten sowohl direkte als auch indirekte Diskriminierungen. Eine direkte Diskriminierung liegt dann vor, wenn eine Ungleichbehandlung im Gesetz oder im Zuge einer staatlichen Massnahme direkt an einem oder mehreren für die Identität wesentlichen Merkmalen anknüpft und dazu führt, dass die betroffenen Personen ihre Paktrechte nicht mehr ausüben können.317 Eine indirekte Diskriminierung entsteht hingegen aufgrund einer vermeintlich neutral formulierten staatlichen Massnahme oder Regelung, welche jedoch in ihrer Anwendung faktisch zur Folge hat, dass gewisse Personengruppen aufgrund eines für ihre Identität wesentlichen Merkmals im Genuss der Paktrechte beeinträchtigt werden.318 Im Weiteren sind gemäss dem WSK-Ausschuss von Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I ebenfalls intersektionale Diskriminierungen erfasst, das heisst Ungleichbehandlungen, die sich aufgrund einer Überschneidung (intersection) von mehreren persönlichen Merkmalen ergeben.319

313WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 20 (2009), N 8 (b).

314Vgl. WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 20 (2009), N 35.

315Vgl. WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 20 (2009), N 19 f.

316WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 20 (2009), N 8 (b), 9; vgl. die explizite Verankerung der Gleichstellung von Mann und Frau in Art. 3 UNO-Pakt I.

317Statt vieler: Moeckli, equality and non-discrimination, S. 158; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 20 (2009), N 10 (a).

318Statt vieler: Moeckli, equality and non-discrimination, S. 159; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 20 (2009), N 10 (b).

319Zum Begriff: Crenshaw, S. 141 ff.; Naguib, S. 236; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 16 (2005), N 5; WSK-Ausschuss, General Comment Nr. 20 (2009), N 17, 27.

Quelle: suigeneris-verlag.ch · sui generis 072, sui generis Verlag 2026