Das Recht auf angemessene Wohnung im UNO-Pakt I
- Quelle
- suigeneris-verlag.ch ↗
- Reihe
- sui generis 072
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/072
VI.Würdigung der Ergebnisse
A.Allgemeine Bemerkungen
514Mithilfe der Auslegungsregeln der WVRK konnte der ursprünglich sehr offene sachliche Schutzbereich des Rechts auf angemessene Wohnung konkretisiert werden. Die im dritten Teil in Kapitel I aufgeworfenen sechs Fragestellungen liessen sich im Rahmen der Auslegung nach Art. 31 bis 32 WVRK vollständig beantworten. Während des Auslegungsprozesses haben sich ebenfalls drei allgemeine Beobachtungen herausgebildet. Diese sollen nachstehend kurz erläutert werden, bevor auf Ziel und Zweck des Rechts auf angemessene Wohnung eingegangen wird und die einzelnen Teilgehalte zusammengefasst werden.
— S. 218 —515Zunächst war es bereits anhand der grammatikalischen Auslegung sowie der Auslegung im engen Sinn möglich,1179die materiellen wohnungsinternen und -externen Teilgehalte sowie den prozeduralen Teilgehalt des Rechts auf angemessene Wohnung herzuleiten. In diesem Zusammenhang konnten die Teilgehalte ebenfalls inhaltlich weitgehend konkretisiert werden. Dies hat dazu geführt, dass im Kapitel IV. klare Zwischenergebnisse aufgezeigt werden konnten, bevor zur weiteren Konkretisierung auf die systematische Auslegung im weiten Sinn sowie auf ergänzende Auslegungsmittel zurückgegriffen wurde.
516Die konkreten Zwischenergebnisse hatten zur Folge, dass die systematische Auslegung im weiten Sinn fast ausschliesslich dazu verwendet werden konnte, die materiellen und prozeduralen Teilgehalte des Rechts auf angemessene Wohnung zu bestätigen.1180Insofern trug die Analyse der Staatenpraxis sowie des General Comment Nr. 4 zur Untermauerung der bereits eruierten Teilgehalte bei.1181Die Aussagen des WSK-Ausschusses im General Comment Nr. 4 konnten darüber hinaus punktuelle Teilgehalte inhaltlich ausdifferenzieren.
517Schliesslich bildete die Bestimmung des sachlichen Schutzbereichs anhand der grammatikalischen Auslegung sowie der Auslegung im engen und weiten Sinn die Grundlage dafür, dass erstens der Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung definiert werden konnte.1182Zweitens konnte auf diese Weise der Sachverhalt der Obdachlosigkeit im Rahmen des Rechts auf angemessene Wohnung analysiert werden.1183Die weiteren ergänzenden Auslegungsmittel halfen gemäss Art. 32 WVRK, spezifische Fragen zum Kerngehalt und zur Obdachlosigkeit zu beantworten.1184So haben die autoritativen Auslegungsmittel des WSK-Ausschusses zum einen bestätigt, dass die Verfügbarkeit von Notunterkünften für obdachlose Menschen mit dem Kerngehalt übereinstimmt.1185Zum anderen haben sich dadurch der Umgang mit Obdachlosigkeit sowie die Sicherstellung von dauerhaften Wohnlösungen für obdachlose Menschen näher bestimmen lassen.1186
— S. 219 —B.Ziel und Zweck des Rechts auf angemessene Wohnung
518Ziel und Zweck des Rechts auf angemessene Wohnung wurden vorliegend anhand ihrer Auslegung im Rahmen der Menschenwürde sowie des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard ermittelt.1187Dabei hat sich herausgestellt, dass sich aus dem Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung sowie seinem «eigentlichen» sachlichen Schutzbereich zwei zusammenhängende Ziele und Zwecke ergeben. Diese sollen nachfolgend nochmals aufgezeigt werden.
1.Ziel und Zweck des Kerngehalts
519Im Kontext der Menschenwürde wurde sichtbar, dass eine Wohnung eine unabdingbare Voraussetzung für ein Leben in Würde und Sicherheit darstellt.1188Das erste Ziel des Rechts auf angemessene Wohnung ist es daher, jeder Person den Zugang zu einer Notunterkunft zu ermöglichen, damit sie nicht Gefahr läuft, obdachlos zu werden.1189Mit anderen Worten: Der erste Zweck des Rechts auf angemessene Wohnung besteht darin, Obdachlosigkeit zu verhindern. Im Weiteren hat das Recht auf angemessene Wohnung im Rahmen des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard einen Beitrag zu leisten, um die innerstaatliche Armut und soziale Exklusion zu bekämpfen.1190Ziel und Zweck des Rechts auf angemessene Wohnung stimmen insoweit auch mit dem ersten Vertragszweck des UNO-Pakts I überein, der in der Präambel das «Ideal vom freien Menschen, [der] frei von Furcht und Not lebt» proklamiert.1191
520Folglich erfasst der Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung im Minimum die Bereitstellung eines Platzes in einer Notunterkunft.1192Letztere hat sich an einem Standard auszurichten, der über die reine Existenzsicherung hinausgeht und der anspruchsberechtigten Person menschenwürdige Lebensbedingungen garantiert. Nur so kann der Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung ebenfalls einen Beitrag zur Bekämpfung der Armut und sozialen Exklusion der betroffenen Person leisten und deren Partizipation am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sicherstellen. Vor diesem Hintergrund zielt der vorliegende Kerngehalt nicht auf das — S. 220 —Überleben, sondern auf das Wohlergehen eines Menschen im Sinne eines wertebasierten Ansatzes ab.1193
2.Ziel und Zweck des Rechts auf angemessene Wohnung
521Ziel und Zweck des Kerngehalts bilden die Basis dafür, dass das Recht auf angemessene Wohnung seinen zweiten Zweck erfüllen kann. Letzterer zielt im Rahmen des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen insgesamt ab.1194Mit anderen Worten: Der «eigentliche» Schutzbereich des Rechts auf angemessene Wohnung erfordert die Garantie des Kerngehalts, um, darauf aufbauend, das heisst progressiv, eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen zu erwirken, sodass im Ergebnis jedem Menschen ein angemessener Lebensstandard ermöglicht wird.1195
522Diese zweite Zielsetzung ist ebenfalls im Sinne des zweiten Vertragszwecks des UNO-Pakts I, welcher in der Präambel festgelegt ist und fordert, dass «Verhältnisse geschaffen werden, in denen [jede] [ihre] wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ebenso wie [ihre] bürgerlichen und politischen Rechte geniessen kann».1196
3.Veranschaulichung des Ziels und Zwecks anhand der Obdachlosigkeit
523Die beiden zusammenhängenden Ziele und Zwecke des Rechts auf angemessene Wohnung können im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Obdachlosigkeit veranschaulicht werden. Insofern stellt der Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung sicher, dass alle obdachlosen Menschen einen unmittelbaren Zugang zu einer Notunterkunft haben.1197Diese soll so ausgestattet sein, dass sie ihren Bewohnenden menschenwürdige Lebensbedingungen bietet. Nur so kann das erste Ziel des Rechts auf angemessene Wohnung, die Verhinderung von Obdachlosigkeit sowie die Bekämpfung von Armut und sozialer Exklusion, erreicht werden.
524Die Unterbringung in einer Notunterkunft allein reicht allerdings nicht aus, um das zweite Ziel des Rechts auf angemessene Wohnung, nämlich die Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards der obdachlosen Person, zu sichern. So ist mit dem Recht auf angemessene Wohnung schrittweise auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen der obdachlosen Person — S. 221 —hinzuwirken. Dies bedeutet, dass Notunterkünfte nur eine vorübergehende Wohnlösung auf dem Weg zu einer angemessenen dauerhaften Wohnung darstellen.1198Letztere haben einem «angemessenen Standard» zu entsprechen, welcher sich an den nachstehenden materiellen und prozeduralen Teilgehalten des Rechts auf angemessene Wohnung ausrichtet.
C.Teilgehalte des Rechts auf angemessene Wohnung
1.Der Begriff «angemessene Wohnung»
525Der im Recht auf angemessene Wohnung normierte Begriff «Wohnung» steht für einen generischen Obergriff, unter dem verschiedene Arten von physischen Wohnräumen verstanden werden können.1199Damit der einzelne Wohnraum jedoch mit einer «angemessenen Wohnung» im Sinne des Art. 11 Abs. 1 UNO-Pakt I gleichgesetzt werden kann, müssen drei Bedingungen erfüllt sein: Erstens müssen sich die in Frage stehenden Wohnräume im Sinne ihrer Zweckbestimmung für das Bewohnen von Menschen eignen.1200Zweitens haben die jeweiligen Wohnräume einen in quantitativer und qualitativer Hinsicht akzeptablen Standard aufzuweisen. Drittens werden nur Wohnräume vom Recht auf angemessene Wohnung erfasst, die im Minimum ein menschenwürdiges Leben in Frieden und Sicherheit garantieren.1201
526In diesem Sinne steht der Begriff der «Angemessenheit» einerseits für eine Ober- bzw. Untergrenze, an der sich die Mitgliedstaaten des UNO-Pakts I bei der innerstaatlichen Umsetzung des Rechts auf angemessene Wohnung zu orientieren haben.1202Die Untergrenze kann dahingehend konkretisiert werden, dass der Mindeststandard einer Wohnung einem Menschen ein würdevolles Leben in Frieden und Sicherheit garantiert.1203Die Obergrenze einer angemessenen Wohnung wiederum bedeutet, dass diese nicht einem ausgezeichneten, sondern einem akzeptablen Standard zu entsprechen hat.1204
527Andererseits müssen im Rahmen der Angemessenheit die nachstehenden materiellen sowie prozeduralen Teilgehalte bei der Entscheidung, inwiefern physische Wohnräume mit einer angemessenen Wohnung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 UNO-Pakt I gleichzusetzen sind, mitberücksichtigt werden.1205
— S. 222 —2.Der angemessene Standard einer Wohnung
a.Materielle wohnungsinterne Teilgehalte
(i) Physische Beschaffenheit einer Wohnung
528Eine angemessene Wohnung hat vorab die physische Sicherheit und Gesundheit der Bewohnenden zu garantieren.1206Dies bedingt zum einen, dass eine angemessene Wohnung bestimmten Sicherheitsanforderungen in Bezug auf die bauliche Stabilität zu entsprechen hat.1207Zum anderen muss eine angemessene Wohnung so gebaut sein, dass die Gesundheit und die physische sowie psychische Integrität der Einzelnen nicht gefährdet ist. Daraus folgt, dass eine angemessene Wohnung dem Individuum Schutz vor Kälte, Hitze und sonstigen Witterungseinflüssen sowie Krankheitsüberträgern zu bieten hat. Dies bedingt eine Wohnung, die trocken und beheizbar ist, genügend Belüftungsmöglichkeiten und Isolation aufweist sowie natürliches Licht einfängt. Schliesslich müssen Wohnungen genügend Rückzugsmöglichkeiten bieten, sodass der Einzelnen ein Minimum an Privatsphäre garantiert ist.1208
529In der Staatenpraxis wird die physische Beschaffenheit einer Wohnung anhand verschiedener Bauvorschriften und -standards sichergestellt. So müssen Wohnungen beispielsweise feuerpolizeilichen Vorschriften und Mindeststandards in Bezug auf Grösse, Ausstattung und Heizung entsprechen.1209 Darüber hinaus spielen beim Bau und Erhalt von Wohnungen auch Vorschriften zur Energieversorgung, Schalldämmung und zur baulichen Stabilität eine wichtige Rolle.
(ii) Grundausstattung einer Wohnung
530Die Grundausstattung einer angemessenen Wohnung hat sich am Zweck einer Wohnung — dem Wohnen — auszurichten und muss neben der für die Gesundheit und Sicherheit wesentlichen Infrastruktur auch Annehmlichkeiten für einen gewissen Wohnkomfort und die entsprechende Lebensqualität aufweisen.1210Zu den unverzichtbaren Ausstattungselementen einer Wohnung gehören heute neben sanitären Anlagen wie Bad und Toilette auch Küche, Schlaf- und Wohnzimmer sowie Wascheinrichtungen.1211Zudem müssen Wohnungen mit elektrischem Strom, einer Heizung und Beleuchtung, einem Telefonanschluss — S. 223 —sowie Aufbewahrungs- und Entsorgungsmöglichkeiten ausgestattet sein. Schliesslich ist der Zugang zu sauberem Wasser und in diesem Sinne auch zu einer Abwasserentsorgung sicherzustellen.
(iii) Spezifische Anforderungen an Wohnungen im Hinblick auf
vulnerable Personengruppen
531Bei der Bauweise und Grundausstattung von Wohnungen müssen bestimmte Lebens- und Wohnrealitäten, die nicht der vorherrschenden Norm entsprechen, berücksichtigt werden. Dies kann zum einen bedeuten, dass Wohnungen an bestimmten traditionellen, kulturellen oder religiösen Wohnweisen auszurichten sind, die für ethnische Minoritäten einen elementaren Bestandteil ihrer Identität und Persönlichkeitsentfaltung bedeuten.1212Folglich bezieht sich die Funktion einer Wohnung nicht nur auf das Bewohntwerden von Menschen. Vielmehr stellt das Wohnen eine wesentliche Voraussetzung für die Entfaltung kultureller Identitäten und autonomer Lebensformen ethnischer Minoritäten dar. Zum anderen haben sich Wohnungen ebenfalls nach der Lebensrealität von vulnerablen Personengruppen auszurichten, deren Bedürfnisse beispielsweise eine Anpassung bei der Grundausstattung einer Wohnung erfordern.1213So sind bei der Ausstattung von Notunterkünften auch die Lebensrealitäten von obdachlosen Frauen, die einen Einfluss auf die zur Verfügung gestellte notwendige Infrastruktur haben, miteinzubeziehen.
b.Materielle wohnungsexterne Teilgehalte
(i) Verfügbarkeit von Wohnungen
532Es ist Aufgabe des Mitgliedstaates, die Verfügbarkeit von angemessenen Wohnungen sicherzustellen, damit jede Person in der Lage ist, eine Wohnmöglichkeit zu finden.1214Im Zentrum stehen dabei die Bereitstellung von bezahlbaren Wohnungen und der prioritäre Zugang zu diesen für vulnerable Personengruppen, die in ungünstigen Bedingungen leben.1215In diesem Rahmen verfügt der Mitgliedstaat über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Mittel, die er dazu einsetzen will. Die zu erlassenden Massnahmen können auch in Zusammenarbeit zwischen privatem und öffentlichem Sektor entstehen.1216 Allerdings setzt die Verfügbarkeit von Wohnungen in jedem Fall die Erarbeitung einer nationalen Wohnstrategie voraus. Darin sollten zum einen «die — S. 224 —Ziele für die Entwicklung der [Wohnungsbedingungen] und die verfügbaren Ressourcen zur Erreichung dieser Ziele festgelegt [werden]».1217Zum anderen bedingt eine nationale Wohnstrategie die Konsultation vulnerabler Personengruppen wie obdachlosen Menschen oder Menschen, die in einer nicht angemessenen Wohnung leben, sodass deren Bedürfnisse berücksichtigt werden können. Darüber hinaus sind der Erlass legislativer und administrativer Massnahmen sowie die Zuteilung staatlicher Ressourcen erforderlich, um den innerstaatlichen Wohnungsbau zu fördern. Mithin stehen neben der Regierung eines Mitgliedstaates auch die verschiedenen Ministerien sowie die regionalen und lokalen Behörden in der Pflicht, zur Umsetzung der Verfügbarkeit von Wohnungen beizutragen.
(ii) Bezahlbarkeit von Wohnungen
533Die Bezahlbarkeit von Wohnungen stellt eine wesentliche Voraussetzung dar, um den Zugang zu angemessenem Wohnraum insbesondere für armutsbetroffene Personen zu ermöglichen. Die Höhe der Wohnkosten muss deshalb in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen der betroffenen Person stehen und darf die Befriedigung anderer Grundbedürfnisse wie u. a. den Zugang zu Nahrung, Wasser, Bekleidung und medizinischer Versorgung nicht gefährden.1218
534Sind Menschen aufgrund zu hoher Wohnkosten nicht mehr in der Lage, eigenständig eine angemessene Wohnung zu finden, müssen diese seitens des Mitgliedstaates finanziell unterstützt werden, wenn dies andernfalls zur Folge hätte, dass sie obdachlos würden.
535Der Zugang zu bezahlbaren Wohnungen kann mittels verschiedener staatlicher Formen von Wohnsubventionen, Wohnbeihilfe sowie durch den Bau von preisgünstigen (Sozial-)Wohnungen sichergestellt werden.1219Im Weiteren ist es Aufgabe des Staates, Mieter:innen vor unangemessenen Miethöhen oder Mieterhöhungen zu schützen. Dies kann beispielsweise durch staatlich festgesetzte Mietgrenzen, Mietzuschüsse bzw. -nachlässe erfolgen.
(iii) Sicherstellung des Zugangs zu angemessenen Wohnungen für
benachteiligte Personengruppen
536Der Zugang zu angemessenen Wohnungen muss zum einen für Personengruppen sichergestellt werden, die aufgrund eines für ihre Identität wesentlichen — S. 225 —Merkmals auf dem Wohnungsmarkt häufig diskriminiert werden.1220 Dazu zählen in der Praxis neben obdachlosen Menschen, ethnischen Minoritäten, Frauen und Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen auch People of Color und ausländische Staatsangehörige, die überdurchschnittlich oft von rassistischen oder intersektionalen Diskriminierungen betroffen sind. Zum anderen sind benachteiligte Personengruppen beim Zugang zu angemessenen Wohnungen zu unterstützen, die aufgrund einer Vulnerabilität, die nicht an einem für die Identität wesentlichen Merkmal anknüpft, Schwierigkeiten haben, eine Wohnung zu finden.1221Dies betrifft u. a. vertriebene oder geflüchtete Menschen sowie von Naturkatastrophen betroffene Personen. In diesem Sinne ist es sowohl Aufgabe der Wohngesetzgebung als auch der Wohnpolitik, den Schwierigkeiten dieser Personengruppen beim Zugang zu angemessenen Wohnungen Rechnung zu tragen.1222
537Der Teilgehalt der Sicherstellung des Zugangs zu angemessenen Wohnungen knüpft damit an die Vulnerabilität der einzelnen Personengruppen an, ohne diesen von einer Diskriminierung abhängig zu machen.1223Vielmehr ist es Ziel dieses Teilgehalts, jeder Person, ungeachtet ihrer Lebensrealität oder Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, den Zugang zu einer angemessenen Wohnung zu ermöglichen.
(iv) Standort einer Wohnung
538Der Standort einer Wohnung hat im Rahmen des Rechts auf angemessene Wohnung eine Doppelfunktion. So stellt ein angemessener Standort einer Wohnung zum einen sicher, dass sich Wohnungen nicht an Lagen befinden, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bewohnenden darstellen.1224Wohnungen sind deshalb nicht in der Nähe von Verbrennungsanlagen, Abfalldeponien oder von schädlichen Lärmimmissionen sowie voraussehbaren Naturgefahren zu errichten.
539Zum anderen muss der Standort einer Wohnung im Kontext der Angemessenheit so gewählt werden, dass der Zugang zu Lebensmittelgeschäften, Arbeits-, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen sowie Kinderbetreuungsmöglichkeiten gewährleistet ist.1225Deshalb spielt auch die Anbindung einer Wohnung an ein Verkehrs- und Strassennetz sowie an erschwingliche Transportmittel — S. 226 —eine zentrale Rolle. Schliesslich umfasst der Standort einer Wohnung auch die Anbindung an ein Nachrichtennetz wie das Radio oder das Internet, sodass der Zugang zu Informationen sichergestellt ist. Insofern dürfen Wohnungen nicht so abgelegen sein, dass die Einzelne beispielsweise ihr Recht auf Gesundheit, Arbeit und Bildung oder ihre Teilhabe am politischen Leben nicht mehr wahrnehmen kann.
c.Prozeduraler Teilgehalt: Zugang zur Justiz
540Der prozedurale Teilgehalt hat im Lichte des Ziels und Zwecks des Rechts auf angemessene Wohnung zunächst dazu beizutragen, die Obdachlosigkeit einer Person zu verhindern.1226Insofern beinhaltet der prozedurale Teilgehalt die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes sowie den Zugang zu entsprechenden Beschwerdemöglichkeiten, um gegen (un-)rechtmässige Ausweisungen aus Wohnungen vorzugehen. Dieser Rechtsschutz steht jeder Person, ungeachtet der Wohnform, in der sie lebt, zu.1227
541Im Weiteren zielt der prozedurale Teilgehalt auf die Durchsetzung der materiellen Teilgehalte des Rechts auf angemessene Wohnung ab.1228So ermöglicht der prozedurale Teilgehalt beispielsweise gegen gesundheitsgefährdende Wohnbedingungen, diskriminierende Ausweisungen aus Wohnungen, willkürliche Zwangsräumungen, unerlaubte Mieterhöhungen sowie gegen weitere rechtswidrige Handlungen von Vermieter:innen vorzugehen.1229Der prozedurale Teilgehalt kann u. a. mit einem effektiven Mieter:innenschutz sowie Antidiskriminierungsregeln verwirklicht werden.1230Im Weiteren wäre es ebenfalls denkbar, in Fällen von sehr hoher innerstaatlicher Obdachlosigkeit mittels Sammelklagen eine staatliche Untersuchung einzuleiten.1231
D.Kerngehalt und Kernverpflichtungen
542Der Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung hat im Rahmen seines Ziels und Zwecks sicherzustellen, dass keine Person Gefahr läuft, obdachlos zu werden. Aus diesem Grund umfasst der Kerngehalt erstens einen bestimmten Umgang mit Obdachlosigkeit, zweitens die staatliche Gewährleistung von temporären Notunterkünften sowie die Initiierung von dauerhaften Wohnlösungen, — S. 227 —um obdachlosen Menschen einen nachhaltigen Weg aus der Obdachlosigkeit zu gewährleisten. Die Subsumtion des Phänomens der Obdachlosigkeit unter den Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung hat zur Folge, dass sich daraus konkrete staatliche Kernverpflichtungen ergeben, die von den Mitgliedstaaten des UNO-Pakts I gegenüber obdachlosen Menschen zu erfüllen sind. Im Folgenden wird die Art und Weise, wie Obdachlosigkeit vom Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung erfasst wird, zusammengefasst. Dabei sollen insbesondere die sich daraus ergebenden staatlichen bzw. justiziablen Kernverpflichtungen ermittelt werden.
1.Umgang mit Obdachlosigkeit
a.Verbot der Kriminalisierung von Obdachlosigkeit
543Mit dem Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung ist es unvereinbar, obdachlose Menschen dafür zu bestrafen, dass sie sich im öffentlichen Raum aufhalten, dort leben und schlafen.1232Dies gilt insbesondere dann, wenn Letzteren von staatlicher Seite keine Notunterkunft zu Verfügung gestellt wird. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung eine staatliche Achtungspflicht1233gegenüber obdachlosen Menschen. Die Mitgliedstaaten des UNO-Pakts I haben die Präsenz obdachloser Menschen im öffentlichen Raum zu dulden. Mit anderen Worten: Sie dürfen Menschen nicht aufgrund ihrer Obdachlosigkeit durch gesetzgeberische Massnahmen oder gezielte Gesetze bestrafen. Ist darüber hinaus der Zugang zu Notunterkünften nicht gewährleistet, darf die «Selbsthilfe»1234von obdachlosen Personen, sich an geschützten Orten im öffentlichen Raum (zum Beispiel an einem Bahnhof) aufzuhalten und dort zu schlafen, nicht verboten werden. Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen des Kerngehalts des Rechts auf angemessene Wohnung die entsprechenden pönalisierenden Gesetzesbestimmungen unverzüglich aufheben.
b.Bedingungsloser Empfang minimaler staatlicher Hilfeleistungen
544Mit dem Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung ist es unvereinbar, den Empfang minimaler staatlicher Hilfeleistungen wie den Zugang zu Notunterkünften von der Voraussetzung einer Melde- bzw. Wohnadresse abhängig zu machen.1235Mit solchen Bestimmungen werden insbesondere obdachlose — S. 228 —Menschen vom Zugang zu (über-)lebenswichtigen Gütern ausgeschlossen. Mit anderen Worten: Vermeintlich neutral formulierte Regelungen, welche den Empfang minimaler staatlicher Hilfeleistungen an die Bedingung einer Melde- bzw. Wohnadresse knüpfen, haben zur Folge, dass obdachlose Menschen aufgrund ihrer sozioökonomischen Lebenssituation1236indirekt diskriminiert werden.1237
545Aus dem Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung ergibt sich damit eine staatliche Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung1238von obdachlosen Menschen aufgrund ihrer sozioökonomischen Situation beim Empfang minimaler staatlicher Hilfeleistungen.1239Staatliche Regelungen, welche für den Empfang minimaler staatlicher Hilfeleistungen eine Melde- bzw. Wohnadresse bedingen, sind aufzuheben. Alternativ können Mitgliedstaaten die Einrichtung einer Melde- bzw. Wohnadresse für obdachlose Menschen in Notunterkünften vorsehen, sodass Letztere einen diskriminierungsfreien Zugang zu (über-)lebenswichtigen Gütern erhalten.1240
2.Temporäre Notunterkünfte für obdachlose Menschen
a.Verfügbarkeit von temporären Notunterkünften
546Die vorliegende Untersuchung hat gezeigt, dass der Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung die Verfügbarkeit von Notunterkünften für obdachlose Menschen umfasst.1241Folglich ergibt sich für die Mitgliedstaaten des UNO-Pakts I eine staatliche Leistungspflicht,1242auf ihrem Staatsgebiet genügend Notunterkünfte für obdachlose Menschen zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung von Notunterkünften kann entweder durch den Mitgliedstaat direkt gewährleistet oder an nicht-staatliche Akteur:innen ausgelagert werden.1243In beiden Fällen haben die zur Verfügung gestellten Notunterkünfte gewisse Anforderungen zu erfüllen, welche sich im Rahmen des Rechts auf angemessene Wohnung an einem angemessenen Standard auszurichten haben.1244Darüber hinaus obliegt den Mitgliedstaaten in Bezug auf Notunterkünfte, die bereits — S. 229 —von Privaten bereitgestellt werden, eine staatliche Schutzpflicht,1245wenn diese die nachfolgenden Mindeststandards nicht gewährleisten.
b.Menschenwürdige Mindeststandards von Notunterkünften
(i) Notunterkunft als «angemessene Wohnung»
547Die durch die Mitgliedstaaten bzw. durch Private zur Verfügung gestellten Notunterkünfte haben mit dem im Recht auf angemessene Wohnung normierten Begriff «angemessene Wohnung» übereinzustimmen.1246Insofern müssen sich Notunterkünfte für das Bewohnen von Menschen eignen. Notunterkünfte können beispielsweise in Form von Appartementwohnungen, Hostels, Pensionen, Wohngemeinschaften oder Gemeinschaftsunterkünften bereitgestellt werden. Mithin haben die Mitgliedstaaten bei der Art der zur Verfügung gestellten Notunterkunft einen gewissen Ermessens- und Gestaltungsspielraum. Werden demgegenüber Notunterkünfte in Luftschutzräumen, Turnhallen o. Ä. eingerichtet, kann nicht von einer «Wohnung» ausgegangen werden, da der Hauptzweck dieser Räume nicht auf das Bewohnen von Menschen angelegt ist. In diesem Zusammenhang stellen auch Notschlafstellen, die auf das blosse Übernachten von obdachlosen Menschen ausgerichtet sind, keine Notunterkünfte im Sinne des Rechts auf angemessene Wohnung dar.
548Eine Notunterkunft im Rahmen des Kerngehalts des Rechts auf angemessene Wohnung stellt einen physischen Raum dar, dessen Hauptzweck auf das Bewohnen von Menschen angelegt ist und in dem obdachlose Menschen bei Tag und Nacht leben können. An dieser Art von Notunterkunft haben sich die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer entsprechenden staatlichen Leistungs- bzw. Schutzpflichten zu orientieren.
(ii) Physische Beschaffenheit von Notunterkünften
549Der Mindeststandard einer vom Kerngehalt erfassten Notunterkunft sollte über die reine Existenzsicherung hinausgehen und hat sich im Minimum an einem Leben in Sicherheit, Frieden und Würde zu orientieren.1247Ein Aufenthalt in einer Notunterkunft hat also unter menschenwürdigen Bedingungen zu erfolgen. Die durch die Mitgliedstaaten bzw. durch Private bereitgestellten Notunterkünfte müssen deshalb so gebaut sein, dass sie die Sicherheit sowie die physische und psychische Gesundheit der Bewohnenden nicht gefährden.1248Den Mitgliedstaaten erwächst entsprechend eine Schutzpflicht, dafür — S. 230 —zu sorgen, dass Notunterkünfte bestimmten baulichen Sicherheitsanforderungen und feuerpolizeilichen Standards genügen und die Bewohnenden vor Kälte, Hitze und sonstigen Witterungseinflüssen geschützt sind. Zudem müssen Notunterkünfte trocken und beheizbar sein und angemessene hygienische Standards aufweisen, sodass sich die Ausbreitung von Krankheiten sowie der Befall durch u. a. Schimmel, Ungeziefer o. Ä. verhindern lässt. Schliesslich sind Notunterkünfte so einzurichten, dass sie mit frischer Luft und natürlichem Licht versorgt werden können. Letzteres ist insbesondere für die psychische Gesundheit der Bewohnenden von grosser Bedeutung.
(iii) Grundausstattungen von Notunterkünften
550Die von den Mitgliedstaaten oder durch private Dritte gewährleisteten Notunterkünfte haben mit einer angemessenen Infrastruktur ausgestattet zu sein, um den Bewohnenden menschenwürdige Lebensbedingungen zu garantieren.1249Zur elementaren Grundausstattung einer Notunterkunft gehören neben sanitären Anlagen wie Bäder und Toiletten auch eine Küche und Schlafmöglichkeiten. Diese Räume sind je nach Kontext mit einem Minimum an Mobiliar wie Betten, Schränken, Stühlen und Tischen sowie mit Kochutensilien auszustatten.1250Im Weiteren sollte in Notunterkünften mit Mehrbettzimmern darauf geachtet werden, dass den Bewohnenden nicht jegliche Privatsphäre genommen wird. Aus diesem Grund haben Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Notunterkünfte nicht überbelegt sind und den Bewohnenden minimale Rückzugsmöglichkeiten bieten.1251
551Schliesslich haben Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Leistungs- bzw. Schutzpflichten dafür zu sorgen, dass Notunterkünfte mit sauberem Wasser, Elektrizität und Strom versorgt sind.1252Während der Zugang zu sauberem Wasser für die Essenszubereitung sowie für Trink- und Hygienezwecke unerlässlich ist, stellen Strom und Elektrizität sicher, dass in der Notunterkunft beispielsweise gekocht sowie geheizt werden kann und dass diese beleuchtet ist. Darüber hinaus sollten die Notunterkünfte an ein Nachrichtennetz wie beispielsweise das Radio oder das Internet angeschlossen werden, sodass es den Bewohnenden möglich ist, Zugang zu wichtigen Informationen zu erhalten.1253
— S. 231 —(iv) Spezifische Anforderungen an Notunterkünfte hinsichtlich
obdachloser Frauen
552Aus dem Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung ergeben sich spezifische Anforderungen an die Grundausstattung von Notunterkünften mit Blick auf obdachlose Frauen.1254Letztere sind vor oder während ihrer Obdachlosigkeit häufig von (sexualisierter) Gewalt und/oder Prostitution sowie Menschenhandel betroffen. Sie haben deshalb ein besonderes Schutzbedürfnis, welches bei der staatlichen Bereitstellung und Ausstattung von Notunterkünften zu berücksichtigen ist.
553Vor diesem Hintergrund entstehen den Mitgliedstaaten gegenüber obdachlosen Frauen bestimmte Leistungs- und Schutzpflichten. So haben Mitgliedstaaten idealerweise separate Notunterkünfte, die nur auf Frauen ausgerichtet sind, zu gewährleisten.1255Ist dies nicht möglich, sind Notunterkünfte so auszustatten, dass sie dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis obdachloser Frauen entsprechen.1256In diesem Rahmen erwachsen den Mitgliedstaaten bestimmte Schutzpflichten, die mittels verschiedener staatlicher Massnahmen umgesetzt werden können. Dazu gehören beispielsweise die Einrichtung von geschlechtergetrennten Schlafmöglichkeiten sowie Sanitäranlagen in Notunterkünften, wobei Letztere ebenfalls mit den nötigen Hygiene- und Menstruationsprodukten auszustatten sind.1257In jedem Fall sind die Ausarbeitung eines Gewaltschutzkonzepts sowie der Zugang zu psychologischen und medizinischen Beratungsstellen und anderen Unterstützungsangeboten sicherzustellen.
(v) Einrichten einer Melde- bzw. Wohnadresse für obdachlose Menschen in
Notunterkünften
554Der Aufenthalt in einer Notunterkunft soll den Bewohnenden mehr als das reine Überleben gewährleisten und ihnen ein Mindestmass an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sichern.1258Dies setzt voraus, dass in den Notunterkünfte Umständen geschaffen werden, die es obdachlosen Menschen ermöglichen, weitere ihnen zustehende Menschenrechte sowie die Inanspruchnahme staatlicher und privater Dienstleistungen wahrzunehmen.
— S. 232 —555Allerdings hängt die Ausübung von Menschenrechten wie dem Recht auf politische Partizipation, dem Zugang zu medizinischer Versorgung, zu Leistungen der sozialen Sicherheit oder zu Bildungsangeboten in vielen Fällen von einer Melde- bzw. Wohnadresse der anspruchsberechtigten Person ab.1259Darüber hinaus bedingen alltägliche Tätigkeiten wie der Abschluss eines Kaufvertrages für ein Mobiltelefon, das Empfangen von Briefen oder das Erhalten wichtiger Informationen ebenfalls eine Melde- bzw. Wohnadresse.
556Folglich haben Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Leistungspflicht sicherzustellen, dass in Notunterkünften, falls für die Ausübung weiterer Menschenrechte erforderlich, Melde- bzw. Wohnadressen für obdachlose Menschen eingerichtet werden.1260
c.Standort von Notunterkünften
557Der Standort einer Notunterkunft sollte so gelegen sein, dass er von obdachlosen Personen mit einem zumutbaren Aufwand aufgesucht werden kann.1261 Mitgliedstaaten haben beruhend auf ihren Leistungspflichten sicherzustellen, dass Notunterkünfte an ein Verkehrs- und Strassennetz angebunden sind, sodass sie beispielsweise mit öffentlichen Transportmitteln erreicht werden können.1262Notunterkünfte, die «an Stadträndern, in Gewerbegebieten oder weit abgelegen auf dem Land»1263zur Verfügung gestellt werden, erschweren den faktischen Zugang für obdachlose Menschen und sind mit dem Recht auf angemessene Wohnung unvereinbar. Bei der Bereitstellung von Notunterkünften ist vielmehr darauf zu achten, dass sich diese in der Nähe von Gesundheitseinrichtungen, sozialen Diensten sowie Arbeits- und Bildungsmöglichkeiten befinden, sodass obdachlose Menschen weitere ihnen zustehende Menschenrechte ausüben können.1264
558Schliesslich dürfen Notunterkünfte nicht an gesundheitsgefährdenden Lagen wie in der Nähe von Verbrennungsanlagen, Abfalldeponien, schädlichen Lärmimmissionen o. Ä. errichtet werden.1265In diesem Kontext erwachsen den Mitgliedstaaten Schutzpflichten gegenüber den Bewohnenden einer Notunterkunft, diese vor gesundheitsgefährdenden Immissionen zu schützen.
— S. 233 —d.Bezahlbarkeit von Notunterkünften
559Der Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung bedingt, dass der Zugang zu Notunterkünften erschwinglich ist.1266In diesem Sinne dürfen die Kosten für den Aufenthalt in einer Notunterkunft die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Personen nicht so sehr belasten, dass die Befriedigung anderer Grundbedürfnisse wie der Zugang zu Nahrung, Wasser, Bekleidung und medizinischer Versorgung gefährdet ist. Bei obdachlosen Personen ist jedoch davon auszugehen, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um sich den Aufenthalt in einer Notunterkunft zu leisten, ohne dass gleichzeitig der Zugang zu weiteren überlebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen eingeschränkt wird.
560Ausgehend von der Prämisse, dass niemand in einem Mitgliedstaat obdachlos sein soll, dürfen Personen nicht allein aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit vom Zugang zu einer Notunterkunft ausgeschlossen werden.1267Dies gilt insbesondere für vulnerable Personengruppen wie obdachlose Menschen, die ein besonderes Schutzbedürfnis haben und von denen — wie bereits erwähnt — angenommen wird, dass sie sich keine Notunterkunft leisten können.
561Daraus ergibt sich für Mitgliedstaaten eine staatliche Leistungspflicht, die Bezahlbarkeit von Notunterkünften sicherzustellen. Insofern hat der Aufenthalt in einer Notunterkunft für obdachlose Menschen kostenlos zu erfolgen oder die betroffenen Personen sind finanziell zu unterstützen, damit sie sich den Zugang zu einer (privat) zur Verfügung gestellten Notunterkunft leisten können.1268
e.Schutz vor Diskriminierungen beim Zugang zu Notunterkünften
562Der Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung garantiert allen obdachlosen Personen den Zugang zu einer Notunterkunft.1269Dabei spielt es aus menschenrechtlicher Sicht erstens keine Rolle, welche Nationalität oder welches Geschlecht die obdachlose Person beispielsweise hat. Zweitens darf der Zugang zur Notunterkunft nicht davon abhängig gemacht werden, ob die obdachlose Person ihren letzten Wohnsitz am Ort der Notunterkunft hatte oder in der Gemeinde, welche die Notunterkunft zur Verfügung stellt, gemeldet ist.1270Es ist deshalb auch unerheblich, inwiefern die obdachlose Person — S. 234 —am Ort der Notunterkunft bereits einmal Sozialbeiträge entrichtet hat oder nicht. Der Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung gewährleistet allen Menschen einen diskriminierungsfreien Zugang zu einer Notunterkunft.1271Dies ist insbesondere für obdachlose Menschen mit einem irregulären Aufenthaltsstatus von Bedeutung. Diese finden sich aufgrund ihres irregulären Aufenthaltsstatus häufig in prekären Lebenslagen wieder, da sie ihre (Menschen-)Rechte weder im öffentlichen noch im privaten Raum wahrnehmen können, ohne Gefahr zu laufen, bei der Polizei oder der Migrationsbehörde gemeldet zu werden. Der Zugang zu Notunterkünften sollte daher so niederschwellig wie möglich gestaltet sein. Im Weiteren darf der Aufenthalt in einer Notunterkunft für Menschen mit irregulärem Aufenthaltsstatus weder mit einer Meldung an die Migrationsbehörde verbunden werden noch auf einen Aufenthalt von wenigen Tagen begrenzt sein.1272
563Demzufolge ergibt sich aus dem Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung eine staatliche Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung beim Zugang zu Notunterkünften.1273Mitgliedstaaten dürfen zum einen keine staatlichen Regelungen erlassen, die den Zugang zu Notunterkünften vom (letzten) Wohnsitz1274der betroffenen Person sowie von ihrem legalen Aufenthaltsstatus bzw. ihrer Nationalität1275abhängig machen. Ansonsten hat dies einen direkten diskriminierenden Ausschluss von Menschen aufgrund ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsstatus zur Folge. Darüber hinaus erwachsen den Mitgliedstaaten in Fällen, in denen Notunterkünfte von Privaten zur Verfügung gestellt werden, ebenfalls staatliche Schutzpflichten, falls obdachlose Menschen aufgrund eines für ihre Identität wesentlichen Merkmals vom Zugang von Notunterkünften ausgeschlossen werden.
f.Zugang zur Justiz
564Der Zugang zur Justiz ermöglicht obdachlosen Menschen, ihre Kernansprüche aus dem Recht auf angemessene Wohnung einzufordern und durchzusetzen.1276Vorliegend ist die staatliche Gewährleistung eines Rechtsschutzes insbesondere beim Zugang zu sowie beim Aufenthalt in Notunterkünften von Bedeutung, um obdachlose Personen vor diskriminierenden, rassistischen — S. 235 —und weiteren (un-)rechtmässigen Ausweisungen zu schützen.1277Ein Rechtsschutz ist auch in Fällen zu gewähren, in denen die Grundausstattung einer Notunterkunft so prekär ist, dass sie die Gesundheit sowie die physische und psychische Integrität der Bewohnenden gefährdet. In diesem Sinne müssen die Zustände in Notunterkünften gerichtlich überprüfbar sein. Es ist deshalb zentral, dass obdachlosen Personen der Zugang zur Justiz nicht nur de jure, sondern auch de facto gewährt wird.
g.Temporäre Natur der Notunterkünfte und Initiierung von
dauerhaften Wohnlösungen
565Der Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung bedingt schliesslich, dass der Aufenthalt in Notunterkünften für obdachlose Menschen nicht zum Dauerzustand wird, sondern eine temporäre Massnahme auf dem Weg aus der Obdachlosigkeit darstellt.1278Die temporäre Natur der Notunterkünfte kann damit begründet werden, dass Letztere die Basis schaffen sollen, auf welcher das eigentliche Ziel und der Zweck des Rechts auf angemessene Wohnung, nämlich die stetige Verbesserung der Lebensbedingungen der obdachlosen Person, zu verfolgen ist.1279Insofern sollte obdachlosen Menschen eine dauerhafte Wohnmöglichkeit in Aussicht gestellt werden, sodass im Ergebnis nicht nur der Kerngehalt, sondern ihr «eigentliches» Recht auf angemessene Wohnung und somit auch ihr Recht auf einen angemessenen Lebensstandard verwirklicht wird.
566Die Mitgliedstaaten haben im Rahmen ihrer Leistungspflicht sicherzustellen, dass Notunterkünfte nicht zu einer dauerhaften Wohnlösung werden, sondern «de[n] erste[n] Schritt auf dem Weg zu einer angemessenen Wohnung darstellen».1280Dies setzt folglich voraus, dass die Mitgliedstaaten ihren formellen Verpflichtung1281nachkommen und mit der Ausarbeitung einer nationalen Wohnstrategie beginnen, welche die Gewährleistung von dauerhaften Wohnlösungen für obdachlose Menschen vorsieht.1282Auf diese Weise kann die volle Verwirklichung des Rechts auf angemessene Wohnung von obdachlosen Menschen initiiert werden.
— S. 236 —3.Justiziabilität der Kernverpflichtungen
567Abschliessend soll an dieser Stelle geprüft werden, inwieweit die eben eruierten Kernverpflichtungen des Rechts auf angemessene Wohnung auf internationaler und nationaler Ebene justiziabel sind. Aufgrund der Tatsache, dass international der WSK-Ausschuss im Rahmen des Individualbeschwerdeverfahrens die Kognition hat,1283mögliche Verletzungen von UNO-Pakt-I-Rechten überprüfen und rügen zu können, soll hier nur die materielle Justiziabilität der Kernverpflichtungen des Rechts auf angemessene Wohnung untersucht werden.1284Darüber hinaus soll am Beispiel der Schweiz die unmittelbare Anwendbarkeit der Kernverpflichtungen des Rechts auf angemessene Wohnung aufgezeigt werden.1285
a.Materielle Justiziabilität auf internationaler Ebene
568Die materielle Justiziabilität einer internationalen Rechtsnorm ist immer dann gegeben, wenn sie Gegenstand einer gerichtlichen oder quasi-gerichtlichen Überprüfung sein kann.1286Dies setzt voraus, dass die in Frage stehende Rechtsnorm einen individualschützenden Charakter aufweist und aus ihr subjektive Rechte bzw. korrespondierende staatliche Verpflichtungen abgeleitet werden können.
569Der individualschützende Charakter des Rechts auf angemessene Wohnung kann anhand seines Kerngehalts, ohne den es seine substanzielle Bedeutung als Menschenrecht verlieren würde, aufgezeigt werden. Letzterer hat sicherzustellen, dass keine Person Gefahr läuft, obdachlos zu werden, indem er die Verfügbarkeit von Notunterkünften umfasst, welche einem menschenwürdigen Standard entsprechen. Mit der Garantie von menschenwürdigen Notunterkünften zielt der Kerngehalt auf das Wohlergehen und nicht auf das Überleben der betroffenen obdachlosen Person ab (wertebasierter Ansatz).1287Damit lassen sich, wie oben dargestellt, konkrete staatliche Achtungs-, Schutz- und Leistungspflichten sowie Pflichten i. V. m. dem Diskriminierungsverbot (Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I) ableiten. Folglich ist die materielle Justiziabilität der Kernverpflichtungen des Rechts auf angemessene Wohnung auf internationaler Ebene zu bejahen.
— S. 237 —b.Unmittelbare Anwendbarkeit auf nationaler Ebene
570In der Schweiz wird die unmittelbare Anwendbarkeit von internationalen Rechtsnormen bejaht, wenn diese einen sogenannten self-executing Charakter aufweisen.1288Letzterer setzt voraus, dass der entsprechenden Rechtsnorm ein klar definierter Inhalt zugrunde liegt, aus dem sich bestimmbare Rechte und Pflichten ergeben, die im Einzelfall Gegenstand eines Entscheides sein können. Diese kumulativen Voraussetzungen können ebenfalls am Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung aufgezeigt werden. Wie bereits dargelegt, zielt der Kerngehalt des Rechts auf angemessene Wohnung auf die Verhinderung von Obdachlosigkeit ab, indem er die Bereitstellung von menschenwürdigen Notunterkünften garantiert. Insofern umfasst der Kerngehalt einen eng umrissenen sachlichen Schutzbereich, aus dem sich, wie bereits festgestellt werden konnte, konkrete staatliche Verpflichtungen gegenüber obdachlosen Personen herleiten lassen, die im Einzelfall die Grundlage eines gerichtlichen Entscheides bilden können. Vor diesem Hintergrund kann die Justiziabilität der Kernverpflichtungen auch auf nationaler Ebene bejaht werden.