SchKG
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Als Norm- BGE 93 III 6729.08.1967Hinfall eines Arrestes für eine Forderung aus Konkursverlustschein. 1. Bestreitet der auf Grund eines Konkursverlustscheins betriebene Arrestschuldner durch Rechtsvorschlag, dass er zu neuem Vermögen gekommen sei ( Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG ), so fällt der Arrest dahin ( Art. 2
- BGE 93 III 9606.07.1967Eigentumsvorbehalt; Konkurs des Erwerbers. 1. Erst vor Bundesgericht die Rückerstattung der Anzahlungen unter Abzug eines Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zu verlangen ( Art. 716 ZGB ), ist nicht zulässig ( Art. 55 Abs. 1 lit. b OG ; Erw. 1). 2. Ein im Ausland (De
- BGE 93 III 5523.06.1967Ausschluss von Betreibungen gegen den Gemeinschuldner, Nichtigkeit eines Verlustscheins. Art. 206 SchKG . Gemäss der zwingenden Vorschrift von Art. 206 SchKG ist ein Pfändungsverlustschein, der nach Eröffnung des Konkurses über den Schuldner ausgestellt wurde, schlechthin nichtig
- BGE 93 I 27831.05.1967Arrestkaution ( Art. 273 Abs. 1 SchKG ). Art. 17 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht (IÜ). Art. 4 BV . Art. 17 IUe bezieht sich nur auf eigentliche Prozesskautionen und ist daher nicht anwendbar auf die Sicherheitsleistung, zu welcher der Arrestgläubiger (ohne Rü
- BGE 93 II 8211.05.1967Hypothekarobligationen auf den Inhaber. Verpfändung. Art. 901 ZGB . 1. Kollokationsklage auf Anerkennung eines Pfandrechts für eine Forderung, die als solche nicht bestritten ist. Streitwert (Erw. 1). 2. Verpfändung von Eigentümerpfandtiteln (hier: von Hypothekarobligationen auf
- BGE 93 II 4009.05.1967Firmenrecht, unlauterer Wettbewerb. Interesse der Klägerin an der Klage aus Firmenrecht trotz Konkurseröffnung über die beklagte Aktiengesellschaft (Erw. 1). Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen von Aktiengesellschaften (Erw. 2 lit. a und b). Rechtsmissbräuchliches
- BGE 93 I 26503.05.1967Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedsprüche. Anwendbarkeit des Abkommens im Verhältnis zur Deutschen Demokratischen Republik (Erw. 1). Gültigkeit der in einem Kaufvertrag zwischen einer schweizerischen und einer ostdeutschen Firma enthaltenen Schiedsklausel nach
- BGE 93 III 3325.04.1967Die Pfändung und Arrestierung von Erwerbseinkommen ( Art. 93, 275 SchKG ) bleibt nicht nur bei einem Stellenwechsel des Schuldners, sondern auch dann wirksam, wenn dieser die selbständige mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vertauscht oder umgekehrt. Sie erfasst im Falle,
- BGE 93 III 2018.04.1967Retention ( Art. 283 SchKG ). 1. Anders als die Pfändung ( Art. 90 SchKG ) ist die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses dem Schuldner nicht anzukündigen. 2. Bei der Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ist Art 97 SchKG entsprechend anzuwenden. Der Betreibungsbeamte hat eine
- BGE 93 III 2305.04.1967Bankenkonkurs, Freihandverkauf einer Forderung der Masse. Befugnisse der Konkursverwaltung ( Art. 36 Abs. 2 BankG , Art. 253 Abs. 2 und 256 Abs. 1 SchKG) und Rechte der Gläubiger (Erw. 1). Ist ein Guthaben der Masse zwar unbestritten und fällig, aber schwer einbringlich, so darf
- BGE 93 III 117.03.1967Anweisungen und Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.
- BGE 93 III 413.02.1967Unter welchen Voraussetzungen haben Dritte Anspruch auf Einsicht in die Konkursakten ( Art. 8 Abs. 2 SchKG )? Schranken dieses Anspruchs. Fall eines Dritten, der die Akten einsehen will, um zu prüfen, ob die Bank, die als seine Treuhänderin dem Gemeinschuldner Darlehen zu gewähre
- BGE 93 III 1831.01.1967Art. 93 SchKG : Berechnung des Notbedarfes. Beiträge an eine Pensionskasse dürfen nur soweit vom pfändbaren Lohn abzogen werden, als sie vom Schuldner zwangsweise geleistet werden.
- BGE 93 III 1116.01.1967Beneficium excussionis realis ( Art. 41 SchKG ). Bestellung eines Faustpfandes für die Forderungen mehrerer Gläubiger. Verzicht eines einzelnen Gläubigers auf das Pfandrecht. Beschwerde des Schuldners gegen die von diesem Gläubiger angehobene Betreibung auf Pfändung oder Konkurs.
- BGE 92 I 24902.11.1966Gebühren der Geschäftsagenten (Gläubigervertreter). Art. 27 SchKG . Die Bestimmung eines kantonalen Tarifs, die auf dem Inkasso von Geld eine feste Gebühr von 7% auf Beträgen bis Fr. 500.-- und von 5 % auf höheren Beträgen vorsieht, ist willkürlich, wenn sie auf bedeutende Zahlun
- BGE 92 III 4910.10.1966Gewerbsmässige Vertretung der Gläubiger. Art. 27 SchKG . 1. Die Kantone können die berufsmässige Vertretung der Parteien vor den Betreibungsbehörden den Rechtsanwälten vorbehalten (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 1). 2. Die auf Grund des Art. 27 SchKG erlassenen Vorschriften
- BGE 92 I 18903.10.1966Art. 4 BV , Art. 174 SchKG . Die Frage, ob der Berufungsrichter Tatsachen, die erst nach dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis eingetreten sind, berücksichtigen dürfe, wird in der Rechtsprechung der Kantone teils verneint, teils (unter Einschränkungen) bejaht. Weder die eine no
- BGE 92 III 124.08.1966Das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten ( Art. 173 Abs. 1 ZGB ) gilt auch bei gerichtlich getrennter Ehe, und zwar auch dann, wenn die Trennung mehr als drei Jahre gedauert hat und sich mit Rücksicht auf die Gesetzgebung des Heimatstaates der Ehegatten nicht gemäss Art
- BGE 92 III 2716.07.1966Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Liquidationsverfahren. Kollokationsplan. 1. Der Kollokationsplan ist tunlich rasch aufzustellen. Art. 316g in Verbindung mit Art. 247 SchKG . - Verschiebung einer Kollokationsverfügung nach Art. 59 Abs. 2 Satz 2 KV: Wieweit Ermessensfrage?
- BGE 92 II 24321.06.1966Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft. Art. 706 OR . 1. Streitwert (Erw. 1 b) 2. Genehmigung einer Bilanz, die möglicherweise Minderheitsaktionäre schädigt, weil sie eine in ihrem Bestand zweifelhafte, zu Gunsten von Mehrheitsaktionären oder von m
- BGE 92 III 2026.05.1966Arrestvollzug. Art. 271 ff. SchKG . Vinkulierte Namenaktien als Gegenstand der Zwangsvollstreckung. Art. 686 Abs. 4 OR . 1. Das mit dem Vollzug beauftragte Betreibungsamt hat die Grundlagen des Arrestbefehls nicht nachzuprüfen, und es darf keine im Arrestbefehl nicht genannten Ge
- BGE 92 III 630.03.1966Lohnpfändung. Art. 93 SchKG . Die Pfändung einer Forderung des Schuldners für persönliche Arbeit, die er im Lauf der letzten Jahre geleistet hat, untersteht dem Art. 93 SchKG . Eine solche Forderung ist nur insoweit unpfändbar, als der Schuldner wegen seines gegenwärtig unzureich
- BGE 92 III 924.03.19661. Provisorische Teilnahme des Arrestgläubigers an einer Pfändung. Art. 281 Abs. 1 SchKG . Die Arrestbetreibung kann als solche binnen der Fristen des Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG fortgesetzt werden. Die nach Art. 281 Abs. 1 SchKG erlangte provisorische Teilnahme an einer Pfändung
- BGE 92 III 5717.03.1966Anspruch aus einem Schuldbefreiungsversprechen im Sinne von Art. 175 OR als Gegenstand einer Abtretung nach Art. 260 SchKG . 1. Eine Abtretung nach Art. 260 SchKG ist nach ihrem wahren Sinn auszulegen, entsprechend Art. 18 OR (Erw. 1). 2. Der Anspruch aus einem Befreiungsversprec
- BGE 91 III 10421.12.1965Stundung der Banken und Sparkassen. Art. 29 ff. BankG . 1. Zulässigkeit des Rekurses an das Bundesgericht gegen den Entscheid des kantonalen Stundungsgerichts. Art. 30 Abs. 3 BankG . und 53 Abs. 2 VV. (Erw. 1). 2. Zu welchen Massnahmen sind die Kommissäre bei der Bankenstundung b
- BGE 91 II 41210.12.1965Eheschutz, Art. 169 ff. ZGB . Ist die Sperrung eines Grundbuchblattes als Sicherungsmassnahme zulässig? 1. Eheschutzmassnahmen nach Art. 169 ff. ZGB unterliegen nicht der Berufung an das Bundesgericht, wohl aber der Nichtigkeitsbeschwerde aus einem der in Art. 68 OG vorgesehenen
- BGE 91 III 8103.12.1965Lohnpfändung. Art. 93 SchKG . 1. Wohnt der Schuldner nicht im Kreis des die Betreibung durchführenden Amtes, so steht es diesem Amte frei, eine Lohnpfändung selber (nach Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse auf dem Weg der Rechtshilfe) zu vollziehen oder durch das Amt des Woh
- BGE 91 III 8729.11.1965Abschlagsverteilungen im Konkurs ( Art. 237 Abs. 3 Ziff. 5, Art. 251 Abs. 3 und Art. 266 SchKG ). - Beschwerdeverfahren (Art. 17/18 SchKG). Einem formell rechtskräftig kollozierten Gläubiger darf die Auszahlung seines Betreffnisses einer Abschlagsverteilung nicht wegenbloss unbes
- BGE 91 III 9420.11.1965Art. 8 Abs. 2 SchKG . Im Konkurse dürfen die Gläubiger grundsätzlich alle im Besitz des Konkursamtes befindlichen Aktenstücke einsehen (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 1 und 2). Darf das Amt einem Gläubiger, der früher Verwaltungsrat und Direktor der konkursiten Gesellschaft
- BGE 91 III 5219.11.1965Unpfändbarkeit. Art. 92 SchKG . 1. Wann ist die Ehefrau des Schuldners zur Geltendmachung der Unpfändbarkeit nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG legitimiert? (Erw. 1). 2. Eine Giesserei ist in der Regel nicht als Beruf, sondern als Unternehmen zu betrachten und untersteht alsdann dem Schu
- BGE 91 III 6625.10.1965Stellt die Ausstellung eines Checks Barzahlung im Sinne von Art. 136 SchKG und Art. 46 VZG dar?
- BGE 91 III 9821.10.1965"Verjährung" der Anfechtungsklage nach Art. 292 SchKG . 1. Selbständiger, die "Verjährung" verneinender Vorentscheid. Berufung nach Art. 50 OG . (Erw. 1). 2. Vom Schuldner abgeschlossener und vollzogener Liegenschaftsverkauf. Anfechtung nach Art. 288 SchKG . Wesentliche Bedeutung
- BGE 91 II 36205.10.1965Wechselrecht 1. Ermittlung der Rechtsordnung, nach der im internationalen Verhältnis die Wirkungen der Wechselbürgschaft und die Verjährung der Wechselforderungen zu beurteilen sind (Erw. 1). 2. Verjährung der Wechselforderung: Art. 1070 OR bestimmt nur die für die Wechselforderu
- BGE 91 III 6908.09.1965Arrestierung und Pfändung des Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen. Art. 815 ZGB ; Art. 97, 98, 104 und 132 SchKG; Art. 1, 13 und 68 VZG ; Art. 5, 6 und 8 ff. VVAG . 1. Was kann als Anteil des Schuldners an einem Gemeinschaftsvermögen (hier: am unverteilt gebliebenen Rest einer
- BGE 91 III 6028.06.1965Pfändung einer Forderung, die - neben andern, im Ausland befindlichen Gegenständen - als Pfand für eine Forderung desselben Gläubigers gegen einen Dritten haftet. 1. Bei der Schätzung der pfandbelasteten Forderung fällt nur der für die pfändenden Gläubiger verfügbare Überschuss i
- BGE 91 IV 6924.06.1965Art. 169 StGB , Art. 93 SchKG . Die Pfändung künftigen Dirnenlohnes ist rechtsgültig.
- BGE 91 II 10815.06.19651. Bezeichnung der Person, für welche die Wechselbürgschaft geleistet wird (Erw. 1). 2. Wer zugunsten des Akzeptanten Wechselbürgschaft leistet, ist verpflichtet, selbst wenn der Blankowechsel durch Bezeichnung des Wechselnehmers vervollständigt worden ist: a) nach Protesterhebun
- BGE 91 III 5728.05.1965Art. 92 Ziffer 5 SchKG. Hat der Schuldner bei einem Arrestvollzug die Unpfändbarkeit einer Forderung geltend gemacht, so hat das Betreibungsamt die Feststellungen, die eine Beurteilung der Unpfändbarkeit ermöglichen, von Amtes wegen zu treffen; und zwar auch dann, wenn der Schuld
- BGE 91 III 1524.05.1965Aberkennungsklage ( Art. 83 Abs. 2 SchKG ). Nachfrist kraft analoger Anwendung des Art. 139 OR ? Nicht die Betreibungsbehörden, sondern die Gerichte haben darüber zu entscheiden, ob der Schuldner nach Einreichung der Aberkennungsklage bei einem unzuständigen Richter in den Genuss
- BGE 91 III 2913.05.19651. Nach Art. 17 SchKG anfechtbare Verfügungen: - eine nachträgliche Ausdehnung des Arrestbeschlages durch das Betreibungsamt (Erw. 1); - die Ablehnung eines Gesuches um Zustellung der "definitiven" Arresturkunde (Erw. 2). 2. In der Arresturkunde ausdrücklich erklärte Ablehnung d
- BGE 91 III 4720.04.1965Ordentliche Betreibung gegen eine unter Güterverbindung stehende Ehefrau mit Zugriffauf das Sondergut und das eingebrachte Frauengut. Art. 68 bis Abs. 1 SchKG . 1. Zuständig ist das Betreibungsamt am Wohnsitz der Schuldnerin, und zwar auch für die dazutretende Betreibung gegen de
- BGE 91 I 131.03.1965Art. 4 BV , Art. 174 SchKG . Es ist nicht willkürlich, eine erst nach der erstinstanzlichen Konkurseröffnung erfolgte Tilgung der Betreibungsforderung im Rechtsmittelverfahren überhaupt nicht oder nur dann zu berücksichtigen, wenn die verspätete Zahlung entschuldbar ist und ernst
- BGE 91 III 1925.03.19651. Arrestierung des Anspruchs auf den Liquidationsanteil an einer ungeteilten Erbschaft: Gegenüber einem im Auslande wohnenden Miterben kann diese Arrestierung am Ort der Erbgangseröffnung in der Schweiz verlangt werden (Erw. 1). 2. Einfluss des Niederlassungs- und Konsularvertra
- BGE 91 III 2718.03.1965Anfechtung des Arrestbefehls. Art. 279 Abs. 1 SchKG . Von Bundes wegen ist gegen die Verweigerung eines Arrestgesuches kein Rechtsmittel gegeben; es steht aber den Kantonen frei, für diesen Fall Rechtsmittel einzuräumen.
- BGE 91 III 104.03.1965Verfrühter oder hinfällig gewordener Rechtsvorschlag? Art. 74 SchKG . Beschwerde des Gläubigers wegen ungerechtfertigter Berücksichtigung des Rechtsvorschlages; Frist. (Erw. 1). Unter welchen Voraussetzungen ist ein vor der förmlichen Zustellung des Zahlungsbefehls erhobener Rech
- BGE 91 III 1303.03.1965Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft ( Art. 65 Abs. 3 SchKG ). Ist kein anderer Vertreter für die Erbschaft, sei es durch die Erben oder durch die Behörde, ernannt worden, so hat das Betreibungsamt den Erben, dem der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, auch für die weitere Ab
- BGE 91 III 4108.02.19651. Zustellung einer Pfändungsurkunde. Art. 34 SchKG . Der Empfänger kann die Zustellung nicht vereiteln, indem er die Annahme der Urkunde ablehnt oder die Empfangsbescheinigung verweigert, noch dadurch, dass er die Urkunde in Gegenwart des zustellenden Boten vernichtet. (Erw. 2).
- BGE 91 III 718.01.1965Eintritt eines Zessionars in die bereits bis zum Pfändungsvollzug fortgeschrittene Betreibung. Der Eintritt ist grundsätzlich zulässig unter Vorbehalt eines vom Richter dem Schuldner gemäss Art. 77 SchKG bewilligten nachträglichen Rechtsvorschlages. Die Betreibungsbehörden haben
- BGE 90 III 7616.12.1964Pfändung eines Miteigentumsanteils an einem Inhaberschuldbrief. Art. 98 Abs. 1 SchKG . Ist das Betreibungsamt befugt, einen dem Schuldner und einem Dritten zu Miteigentum gehörenden Inhaberschuldbrief in Gewahrsam zu nehmen, wenn es den Miteigentumsanteil des Schuldners gepfändet
- BGE 90 III 10903.12.1964Konkursprivileg des Agenten. Zusatz zu Art. 219 SchKG , dritte Klasse. Dieses Privileg gilt für die in den letzten zwölf Monaten vor der Eröffnung des Konkurses über den Auftraggeber entstandenen Forderungen, nicht für früher entstandene, auch wenn sie erst in jener erwähnten Zei