SchKG

9'976 Entscheide zu genau dieser Norm · Seite 148/200

Als Norm
  1. BGE 86 IV 22609.07.1960Vollzug der Busse; Rechtshilfe zwischen Bund und Kantonen; Frist für die Stellung des Pfändungsbegehrens; Verjährung der Busse. 1. Art. 352 und 357 StGB ; Art. 252 Abs. 3 BStP : Im Betreibungsverfahren, das zum Vollzug einer vom Bundesstrafgericht ausgefällten Busse eingeleitet w
  2. BGE 86 III 4705.07.19601. Pflicht des Betreibungsamtes und (im Beschwerdeverfahren) der Aufsichtsbehörden, die sich aus Art. 92 SchKG ergebenden Schranken der Zwangsvollstreckung zu beachten und die hiefür entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse, soweit dies in der Schweiz geschehen kann, wenn nötig
  3. BGE 86 III 10616.05.1960Ansübung eines im Grundbuch vorgemerkten Rückkaufsrechts im Konkurs des Käufers. Bewilligung der Rückübertragung durch die Konkursverwaltung. Eine solche von der Konkursverwaltung an Stelle des Schuldners vorgenommene rechtsgeschäftliche Handlung unterliegt nicht der Beschwerde n
  4. BGE 86 III 3610.05.1960Retention ( Art. 283 SchKG ). Prüfungsbefugnis der Betreibungsbehörden mit Bezug auf die Frage, ob das vom Vermieter geltend gemachte Retentionsrecht nach Art. 272 OR bestehe. Zur Sicherung von Ersatzansprüchen aus Art. 269 OR oder von Schadenersatzansprüchen wegen Vertragsverlet
  5. BGE 86 III 803.05.1960Forderungen (insbesondere künftige Lohnguthaben) kann das die Betreibung führende Amt selbst pfänden, auch wenn sich der Wohn- und Geschäftsort des Drittschuldners (der Arbeitsort des Betriebenen) nicht in seinem Bezirk befindet - Art. 89 SchKG .
  6. BGE 86 III 420.04.1960Rechtsvorschlag ( Art. 74 SchKG ). Auslegung der Erklärung des Schuldners, er anerkenne die Forderung nicht und werde Rechtsvorschlag erheben.
  7. BGE 86 III 6413.04.1960Widerspruchsverfahren ( Art. 106 ff. SchKG ). Das Recht zur Anmeldung eines Drittanspruchs an gepfändeter Sache ist weder gesetzlich befristet, noch wird es befristet durch die Anzeige des Pfändungsvollzuges mit dem fakultativen Formular Nr. 2. Aus dem Ablaufmehrerer Monate bis z
  8. BGE 86 III 3122.03.1960Konkurs; Beschwerde gegen die Verteilungsliste ( Art. 263 SchKG ). Stellt das Konkursamt den Gläubigern anstelle der Anzeige gemäss Art. 263 Abs. 2 SchKG (Formular Nr. 10) eine vollständige Abschrift der Verteilungsliste zu, so beginnt die zehntägige Beschwerdefrist mit deren Zus
  9. BGE 86 III 1509.03.1960Art. 93 SchKG . Pfändung des Einkommens aus selbständiger Berufstätigkeit (Naturarztpraxis).
  10. BGE 86 I 3324.02.1960Art. 81 Abs. 3 SchKG . Soweit Staatsverträge über die Vollstreckung gerichtlicher Urteile bestehen, ist im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden, ob das auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Urteil eines ausländischen Gerichts zur Vollstreckung zuzulassen sei (Erw.
  11. BGE 86 III 5724.02.19601. Auch wer im kantonalen Verfahren die Gelegenheit, sich der Beschwerde zu widersetzen, nicht benutzt hat, ist zur Weiterziehung des die Beschwerde gutheissenden Entscheides befugt. Der nun erst gestellte Antrag auf Ablehnung der vom Beschwerdeführer verlangten Massnahme ist kei
  12. BGE 86 I 2310.02.19601. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Arrestbefehl (Erw. 1). 2. Gerichtliche Immunität fremder Staaten. Tragweite. Merkmal für die Unterscheidung zwischen Hoheitsakt und Rechtsgeschäft (Erw. 2). 3. Vollstreckungsrechtliche Immunität fremder Staaten. Tragwei
  13. BGE 86 III 1105.02.1960Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge ( Art. 93 SchKG ). Wonach beurteilt sich, ob die Betreibung privilegierte (d.h. im letzten Jahr vor ihrer Einleitung verfallene) Unterhaltsbeiträge betrifft? Muss in den Notbedarf des Schuldners eingegriffen werden, so ist der nach der massgebe
  14. BGE 86 III 1701.02.1960Der Vermerk einer Drittansprache, die in Wahrheit nicht erhoben wurde, in der Pfändungsurkunde hat keine Rechtswirkung. Er ist zu streichen, auch wenn sich niemand binnen der Frist des Art. 17 SchKG darüber beschwert hat, und wenn der Gläubiger die ihm nach Art. 109 SchKG angeset
  15. BGE 86 III 7025.01.1960Bereinigung der Zugehör einer Liegenschaft im Konkurs. Was Zugehör ist, soll in dem mit dem Kollokationsplan aufzulegenden Lastenverzeichnis ( Art. 125 VZG ) festgelegt werden, unter Vorbehalt der Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG . Hiebei unabgeklärt gebliebene Punkte sind b
  16. BGE 86 III 2022.01.1960Konkursverfahren. Art. 63 KV: Pro-memoria-Vormerkung prozesshängiger Forderungen im Kollokationsplan; Aufsichtsbeschwerde wegen Missachtung dieser Vorschrift ist binnen der lotägigen Beschwerdefrist seit Mitteilung der Auflage des Kollokationsplanes zu erheben (Erw. 1). Abtretung
  17. BGE 86 III 2620.01.1960Admassierung im Konkurs. Das Konkursamt ist nicht befugt, einen Dritten, der an einer in seinem Besitz befindlichen Sache das Eigentum oder ein anderes die Verwertung im Konkurs ausschliessendes Recht beansprucht, unter Androhung von Strafe zur Herausgabe dieser Sache aufzuforder
  18. BGE 86 III 620.01.1960Unpfändbarkeit einer dem Familienbedarf angepassten klemen Waschmaschine beim Fehlen anderer Vorrichtungen zum Besorgen der Wäsche. Art. 92 Ziff. 1 SchKG . Auswechslung gegen eine vom Gläubiger angebotene nicht maschinelle Waschvorrichtung?
  19. BGE 86 III 108.01.1960Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden. Anwendbarkeit des kantonalen Rechts. Das Erfordernis eigenhändiger Unterzeichnung der Rechtsschriften ist nicht bundesrechtswidrig.
  20. BGE 86 III 1008.01.1960Lohnpfändung ( Art. 93 SchKG ). Berechnung des Notbedarfs. Bedeutung der von einer kantonalen Behörde aufgestellten Richtlinien.
  21. BGE 85 III 20322.12.1959Art. 316 c Abs. 2 SchKG ist nur beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung anwendbar; diese Art von Nachlassvertrag muss mindestens in Aussicht genommen worden sein.
  22. BGE 85 III 14328.11.1959Konkursverfahren. Die Konkursverwaltung kann einem Dritten, der ins Konkursinventar aufgenommene Gegenstände zu Eigentum beansprucht, die Verfügung über diese Gegenstände nicht verbieten, wenn sie sich nicht in ihrem Gewahrsam befinden. Parteirollen im Eigentumsstreit.
  23. BGE 85 III 17328.11.1959Pfandausfallschein. Fortsetzung der Betreibung binnen Monatsfrist ohne neuen Zahlungsbefehl ( Art. 158 Abs. 2 Satz 2 SchKG ). Notwendige Angaben einer auf solcher Grundlage beruhenden Konkursandrohung. Art. 160 in Verbindung mit Art. 158 SchKG .
  24. BGE 85 III 19326.11.1959Anfechtungsklage nach Art. 287 SchKG . Bei einer Abtretung zahlungshalber ( Art. 172 OR ) überwiegt unter Umständen der Zweck der Sicherstellung gegenüber dem Zweck der Tilgung. Alsdann ist in erster Linie Abs. 1 Ziff. 1 des Art. 287 SchKG anwendbar, daneben allenfalls auch Ziff.
  25. BGE 85 III 17524.11.1959Nachlassvertrag mit Abtretung des Vermögens zur Liquidation. 1. Gegen die Anordnungen des Gläubigerausschusses über die Verwertung kann auch der Schuldner Beschwerde führen, jedoch nicht wegen blosser Unangemessenheit (entsprechende Anwendung der im Konkurs geltenden Grundsätze)
  26. BGE 85 III 16111.11.1959Betreibung gegen Minderjährige. Art. 47 Abs. 1 und 3 SchKG . Art. 47 Abs. 3 SchKG ist nur bei selbständiger Erwerbstätigkeit des Minderjährigen anwendbar. Art. 412/280 ZGB (Erw. 1). Solche Tätigkeit schafft gegebenenfalls eine gewerbliche Niederlassung und einen auf Verbindlichke
  27. BGE 85 III 18522.10.1959Paulianische Anfechtung gemäss Art. 288 SchKG . Streitwertberechnung (E. 1). Die Pauliana setzt eine Schädigung der Exekutionsrechte des Anfechtenden als Folge der angefochtenen Rechtshandlung voraus. Der Anfechtungsbeklagte kann daher den Nachweis erbringen, dass diese Handlung
  28. BGE 85 I 13721.10.1959Armenrecht. Art. 4 BV . Für das Rechtsöffnungsverfahren kann die unentgeltliche Prozessführung weder unmittelbar auf Grund von Art. 4 BV noch, wie ohne Willkür angenommen werden darf, auf Grund der Bestimmungen der ZPO über das Armenrecht beansprucht werden.
  29. BGE 85 II 35919.10.19591. Der Gerichtsstand der Arrestprosequierungsklage ( Art. 278 Abs. 2 SchKG ) bestimmt sich ausschliesslich nach kantonalem Recht (Erw. 1). 2. Verwendung von Begriffen des Bundesrechts in einem kantonalen Gesetz; Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 2). 3. Sachliche Zustä
  30. BGE 85 III 16919.10.1959Privilegierte Anschlusspfändung. Art. 111 SchKG . Die Anschlussfrist von 40 Tagen läuft von der ersten, die Gruppe einleitenden Pfändung an, gleichgültig ob und wann die anschlussberechtigte Person hievon Kenntnis erhält, insbesondere auch, wenn das Betreibungsamt ihr diese Pfänd
  31. BGE 85 III 16512.10.1959Ein mündlich bei der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsgehilfen oder Postboten gegenüber erklärter Rechtsvorschlag ist sogleich wirksam und gilt als beim Betreibungsamt selbst erhoben. Mit Rücksicht hierauf kann sich der Schuldner beschweren, wenn das Betreibungsamt i
  32. BGE 85 III 11809.10.1959Art. 8 Abs. 2 SchKG . Im Konkursverfahren können die Gläubiger grundsätzlich nicht nur die Protokolle, sondern alle im Besitz des Amtes befindlichen Aktenstücke einsehen. Art. 17 SchKG . Überprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde.
  33. BGE 85 III 14602.10.1959Eröffnung des Konkurses über eine Bank ( Art. 36 BankG , 55 Abs. 2 VV). 1. Die Frist zur Weiterziehung des kantonalen Konkurserkenntnisses läuft von der Zustellung des mit Begründung versehenen Entscheides an ( Art. 19 SchKG , 77 Abs. 1 OG). Aufschiebende Wirkung nach Art. 36 Sch
  34. BGE 85 III 13718.09.19591. Verfügung des Betreibungsamtes im Hinblick auf die Art. 157 und 158 SchKG betreffend den Abschluss einer Grundpfandbetreibung, die erst nach rechtskräftiger Verwertung der Liegenschaft durch nachträglichen Rechtsvorschlag gehemmt worden und in der Folgezeit durch Fristablauf e
  35. BGE 85 III 12404.09.1959Betreibungskosten. Sie können nicht allein Gegenstand des Rechtsvorschlages sein. Liegt aber ein gültiger Rechtsvorschlag betreffend die Forderung oder deren Vollstreckbarkeit vor, so umfasst er auch die Kostentragung. Art. 68 und 74 SchKG . Vergleich im Forderungs-, allenfalls A
  36. BGE 85 III 6804.09.1959Pfändungs- und Verwertungsbegehren können nicht unter einer Bedingung gestellt oder zurückgezogen werden. Wirkung eines bedingten Rückzugs.
  37. BGE 85 III 9324.08.1959Kollokationsplan im Konkurs. Die Frist für seine Anfechtung durch Klage ( Art. 250 SchKG ) oder durch Beschwerde wegen formeller Mängel läuft grundsätzlich für alle Beteiligten (auch für Gläubiger, welche die Spezialanzeige gemäss Art. 249 Abs. 3 SchKG nicht oder zu spät erhalten
  38. BGE 85 III 8620.08.1959Wer ist zum Antrag auf Widerruf des Konkurses berechtigt? Art. 195 Abs. 1 und Art. 317 Abs. 3 SchKG .
  39. BGE 85 I 12126.06.1959Wehrsteuer: 1. Ein Streit darüber, ob eine im Konkurs des Steuerpflichtigen für die Zeit nach der Konkurseröffnung geltend gemachte Wehrsteuerforderung begründet und als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren sei, ist im Steuerprozess (Art. 99 ff., Art. 106 ff. WStB) auszutragen.
  40. BGE 85 II 19423.06.1959Die zur Sicherstellung der Erfüllung einer Geldforderung bestimmten vorsorglichen Massnahmen werden durch das Bundesrecht ( Art. 271 ff. SchKG ) erschöpfend geregelt und können nicht gestützt auf das kantonale Prozessrecht angeordnet werden.
  41. BGE 85 III 6715.06.1959Lohnpfändung. Art. 93 SchKG . Gesundheitspflege als Element des Notbedarfs. Zu berücksichtigen ist auch ein während der Lohnpfändungsdauer entstehender ausserordentlicher Bedarf (z.B. Zahnbehandlung).
  42. BGE 85 I 7710.06.1959Art. 4 BV , 295 und 304 SchKG. Willkür bei der Bestätigung eines Nachlassvertrages. Es ist willkürlich, einen Nachlassvertrag zu bestätigen, wenn der Sachwalter die Akten mit seinem Gutachten erst nach Ablauf der Nachlassstundung der Nachlassbehörde unterbreitet hat.
  43. BGE 85 III 9020.05.1959Berechtigung des Konkursamtes zur Weiterziehung eines Entscheides an das Bundesgericht (Erw. 1). Beginn der Beschwerdefrist. Begriff der Verfügung nach Art. 17 SchKG (Erw. 2).
  44. BGE 85 III 6515.05.1959Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen ( Art. 92 Ziff. 3 SchKG ). Die Ehefrau des Schuldners ist nicht legitimiert, die Unpfändbarkeit eines vom Schuldner verwendeten, von ihr selber nicht benötigten Berufswerkzeugs (Automobils) im eigenen Namen geltend zu machen.
  45. BGE 85 III 7329.04.19591. Tragweite des Art. 117 Abs. 1 SchKG . Verwertungsbegehren eines der Pfändungsgruppe ungerechtfertigterweise, aber rechtskräftig angeschlossenen Gläubigers: Fortdauernde Wirkung dieses Begehrens für die andern Gläubiger der Gruppe, wenn jener Gläubiger erst nach Ablauf der Fris
  46. BGE 85 II 9722.04.19591. Auslegung der Rechtsgeschäfte. Tat- und Rechtsfragen (Erw. 1). 2. Fiduziarisches Rechtsgeschäft. Davon zu unterscheidende Abreden, namentlich Scheingeschäfte (Erw. 1 und 2). Nichtigkeit der fiduziarischen Zuwendung? (Erw. 3). 3. Bedeutung der Besitzübertragung bei freihändigem
  47. BGE 85 III 117.04.1959Wann ist eine Eintragungsgebühr von 50 Rappen nach Art. 49 des Gebührentarifs zum SchKG vom 6. September 1957 zu beziehen?
  48. BGE 85 III 4617.04.1959Widerspruchsverfahren. Art. 106 ff. SchKG . Erfordernis der klaren Benennung der die Drittansprache bestreitenden Person sowohl in der Bestreitungserklärung wie auch in der Anzeige des Betreibungsamtes an den Drittansprecher. Wann genügt die Benennung diesem Erfordernis?
  49. BGE 85 III 4102.04.1959Lohnpfändung, Art. 93 SchKG . Der Schuldner kann nicht verlangen, dass man ihm jeden Monat einen bestimmten Betrag als Rücklage zur Abschreibung und spätern Erneuerung seiner Arbeitsgeräte belasse.
  50. BGE 85 III 5001.04.1959Konkurs; Eigentumsstreit über Liegenschaften. Im Streit zwischen der Konkursmasse und einem Dritten über das Eigentum an einer Liegenschaft fällt die Klägerrolle der Partei zu, die den Grundbucheintrag gegen sich hat.