SchKG

9'976 Entscheide zu genau dieser Norm · Seite 146/200

Als Norm
  1. BGE 90 III 9902.12.1964Betreibung für Miet- und Pachtzinse. Retentionsrecht. 1. Will der Schuldner das Retentionsrecht des Vermieters bestreiten, so hat er Rechtsvorschlag zu erheben. Will er dagegen die Pfändbarkeit der in der Retentionsurkunde verzeichneten Gegenstände bestreiten, so hat er den Besch
  2. BGE 90 III 10516.11.1964Einrede des mangelnden neuen Vermögens ( Art. 265 Abs. 2 SchKG ): Sie kann vom Schuldner gegenüber dem Gläubiger, der eine ausländische Verlustscheinforderung aus Konkurs betreibt, nicht erhoben werden. Die Einrede setzt voraus, dass sein ganzes, in der Schweiz gelegenes Vermögen
  3. BGE 90 III 7112.11.1964Gerichtlicher Vergleich und Fortsetzung der Betreibung. Führt die vom Gläubiger nach Art. 79 SchKG angehobene Klage zur gänzlichen oder teilweisen Anerkennung der Forderung, sei es durch rechtskräftiges Urteil, sei es durch gerichtlichen Vergleich, so kann der Gläubiger die Betre
  4. BGE 90 I 20111.11.1964Art. 86 und 87 OG . Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Die in Art. 184 Abs. 2 SchKG vorgesehene Klage auf Zahlung ist ein kantonales Rechtsmittel, von dem Gebrauch zu machen ist vor der Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Entscheid, mit welchem in einer
  5. BGE 90 III 7905.11.1964Verlustschein ( Art. 149 SchKG ): Er bescheinigt, dass das gesamte der schweizerischen Vollstreckung unterworfene Vermögen des Schuldners nicht genügt hat, um den Gläubiger zu befriedigen. Kein Verlustschein ist daher auszustellen in einem am besondern Betreibungsort der Arrestle
  6. BGE 90 II 24716.09.1964Abtretung einer Forderung durch die Verwaltung einer Genossenschaft nach Einstellung und Schliessung des über diese eröffneten Konkurses. Wirkungen der Konkurseröffnung und der mangels Aktiven erfolgten Einstellung und Schliessung des Konkursverfahrens auf den Bestand und das Ver
  7. BGE 90 III 9314.09.1964Aufhebung eines Arrestes wegen Nichtexistenz des arrestierten Gegenstandes. Art. 271 ff. SchKG . Eine individuell bezeichnete arrestierte Forderung darf das Betreibungsamt nur dann als nicht existierend betrachten, wenn ausser Zweifel steht, dass sie nie entstanden oder aber in g
  8. BGE 90 III 8621.08.1964Zur Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG ist gegenüber Verfügungen der Organe des Konkurses grundsätzlich auch ein nicht anerkannter Konkursgläubiger befugt, dessen Forderung noch den Gegenstand eines hängigen Rechtsstreites bildet. Er hat jedoch kein Beschwerderecht gegenüber einer
  9. BGE 90 III 5324.07.1964Sicherstellung eines streitigen Miet- oder Pachtzinses durch Hinterlegung eines Barbetrages. Verzeichnung dieser Hinterlage in der Retentionsurkunde an Stelle von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen. Art. 272-274 und Art. 286 Abs. 3 OR , Art. 898 Abs. 1 ZGB , Art. 282 ff. Sch
  10. BGE 90 III 3601.07.19641. Art. 68 Abs. 2 SchKG betrifft nur die Art der Anrechnung des einem einzelnen Gläubiger zufliessenden Betrages. Für die Verteilung des Verwertungsergebnisses unter mehrere beteiligte Gläubiger sind die Artikel 144 ff. SchKG massgebend. Der Reinerlös ist nach Abzug der Pfändungs
  11. BGE 90 II 16423.06.1964Aktiengesellschaft. 1. Anspruch auf Einzahlung ausstehender Aktienbeträge. Verwertung dieses Anspruchs im Konkurs der Gesellschaft ( Art. 256 SchKG ; Art. 79 Abs. 2 KV). Rechte des Ersteigerers. (Erw. 1). 2. Veräusserung nicht voll einbezahlter Namenaktien. Der Übergang der Einza
  12. BGE 90 III 4123.06.1964Art. 269 Abs. 1 und 3 SchKG . Ein Anfechtungsanspruch wird nicht im Sinne dieser Gesetzesnorm "entdeckt", wenn sein Bestehen den Organen des Konkurses nur wegen unentschuldbarer Nachlässigkeit unbekannt geblieben war. Beweisthema und Beweislast. Aufgaben des Richters einer- und d
  13. BGE 90 III 8417.06.1964Betreibung auf Pfandverwertung. Frist für das Verwertungsbegehren ( Art. 154 SchKG ). Die gerichtliche Klage (Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren oder Rechtsöffnungsstreit) hemmt nur den Lauf der Maximalfrist, nicht auch der Minimalfrist für das Begehren um Verwertung des Grun
  14. BGE 90 III 4912.06.1964Arrestvollzug. Das beauftragte Amt darf keine andern als die im Arrestbefehl angeführten oder sich aus ihm ergebenden Gegenstände arrestieren. Geschieht es dennoch, so ist der Arrest insoweit als nichtig zu erachten und, auch wenn nicht binnen der Frist des Art. 17 SchKG Beschwer
  15. BGE 90 III 3308.06.1964Lohnpfändung. Berechnung der pfändbaren Quote. Art. 93 SchKG . Bei der Feststellung des pfändbaren Lohnbetrages ist auf den Lohn abzustellen, den der Schuldner wirklich ausbezahlt erhält. Von der Arbeitgeberin ohne Zutun des Schuldners abgezogene pauschale Einkommenssteuern sind
  16. BGE 90 II 15811.05.1964Bankdepot amerikanischer Namenaktien, die bei dem in der Schweiz domizilierten Aufbewahrer arrestiert werden, während sie sich tatsächlich in New York befinden. Art. 472, 475 Abs. 1, 481 OR . 1. Der mit dem Entscheid über die Rückgabe der hinterlegten Sache befasste Richter hat z
  17. BGE 90 II 10810.03.1964In Frankreich gezeichnete, in der Schweiz zahlbare Wechsel. Betreibung des Indossatars gegen den Akzeptanten. Zahlung an den Konkursrichter. Verarrestierung der einbezahlten Summe und Erhebung der betreibungsrechtlichen Rückforderungsklage in de Schweiz. 1. Internationale Zuständ
  18. BGE 90 III 1310.03.1964Wird ein Dritter fälschlicherweise als gesetzlicher Vertreter des Schuldners betrachtet, so ist die an jenen erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls nichtig. Eine nachträgliche Ernennung jenes Dritten zum Beistand vermag den Mangel nicht zu beheben. Art. 392 Ziff. 2 und Art. 418
  19. BGE 90 III 806.03.1964Art. 66 Abs. 3 SchKG . 1. Darf der Schuldner, dem eine Betreibungsurkunde aus der Schweiz im Auslande zugestellt wird, die Annahme verweigern? Es besteht keine Rechtspflicht der Betreibungsbehörden, ihn zu solchem Verhalten zu ermächtigen. 2. Verweigert der Adressat die Entgegenn
  20. BGE 90 III 1820.01.1964Konkurs; Feststellung und Sicherung der Konkursmasse ( Art. 221 ff. SchKG ). Unter welchen Voraussetzungen darf das Konkursamt Sachen im Gewahrsam Dritter mit polizeilicher Hilfe in amtliche Verwahrung nehmen? Die Beschlagnahme einer dem Gemeinschuldner unter Eigentumsvorbehalt v
  21. BGE 89 III 6902.12.1963Widerspruchsverfahren, Parteirollenverteilung ( Art. 106 ff. SchKG ). Ausschliesslicher Gewahrsam des Schuldners oder Mitgewahrsam der Ehefrau an gepfändetem Vieh? Berücksichtigung der Mitarbeit der Ehefrau im landwirtschaftlichen Betrieb und der auf ihren Namen lautenden Eintrag
  22. BGE 89 III 7208.11.19631. Ist das Retentionsrecht, das ein Vermieter oder Verpächter als Dritter in einer gegen den Schuldner von anderer Seite angehobenen Betreibung auf Pfändung geltend macht, durch die Rechtsprechung aus zureichenden Gründen vom Deckungsprinzip des Art. 126 SchKG ausgenommen worden?
  23. BGE 89 I 24218.09.1963Art. 90 OG . Unzulässigkeit neuer Beweismittel und Vorbringen bei einer staatsrechtlichen Beschwerde, welche die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraussetzt. Art. 4 BV und 81 SchKG. Der Rechtsöffnungsrichter handelt nicht willkürlich, wenn er beim Entscheid darüber, ob
  24. BGE 89 III 3326.08.1963Unpfändbarkeit der zur Berufsausübung notwendigen Werkzeuge ( Art. 92 Ziff. 3 SchKG ). Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die massgebenden Tatsachen von Amtes wegen abzuklären, namentlich die Arbeitsfähigkeit des Schuldners, die Art und die Wirtschaftlichkeit seiner Tätigkeit (Be
  25. BGE 89 III 4704.07.19631. Berufung und staatsrechtliche Beschwerde. Art. 57 Abs. 5 OG . Ausnahme von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regel 2. Anfechtung. Art. 288 SchKG . Anfechtung eines nachträglich zur Sicherstellung von Darlehensforderungen abgeschlossenen Abtretungsvertrages. Erkennbarkeit d
  26. BGE 89 III 4329.06.1963Pfandausfallschein ( Art. 158 Abs. 2 SchKG ): Wem ist ein solcher auszustellen nach Verwertung eines Grundstücks? Art. 120 VZG . (Erw. 1). Eigentümer-Schuldbrief als Faustpfand z.B. für ein Darlehen: Ersteigert der Gläubiger selbst den Schuldbrief bei der Faustpfandverwertung, so
  27. BGE 89 III 3611.05.1963Forderungsuberweisung. Kostenabzug. Art. 131 Abs. 2 SchKG . Auslagen, die der nach Art. 131 Abs. 2 SchKG vorgehende Gläubiger vom Ergebnis der Eintreibung abziehen kann. Befugnis des Drittschuldners zur Bestreitung dieser Auslagen verneint, Legitimation des Betreibungsschuldners
  28. BGE 89 II 19225.04.1963Widerspruchsklage um ein Pfandrecht, Streitwert: a) Der Richter ist nicht an die betreibungsamtliche Schätzung gebunden. b) Der Betrag vorgehender Pfandforderungen ist abzuziehen. c) Massgebend für das Berufungsverfahren ( Art. 46 und 62 OG ) ist der Streitwert bei Ausfällung des
  29. BGE 89 III 1023.04.1963Teil-Rechtsvorschlag, Art. 74 Abs. 2 SchKG . Genaue Angabe des bestrittenen Teilbetrags ohne Nennung von Ziffern.
  30. BGE 89 III 1205.04.1963Art. 93 SchKG . Das aus einem englischen Trust herrührende Einkommen ist auch bei unregelmässigen Bezügen pfändbar. In welcher Weise ist die Pfändung vorzunehmen?
  31. BGE 89 III 1429.03.1963Verkauf des lebenden und toten Gutsinventars an den Verpächter und Darlehensgeber unter Verrechnung des Kaufpreises mit der Darlehensforderung. Paulianische Anfechtung dieser Rechtshandlungbei der konkursamtlichen Liquidation der Verlassenschaft des Verkäufers. Art. 288 und 291 S
  32. BGE 89 IV 7727.03.1963Art. 164 StGB . Pfändungsbetrug. 1. Die Bestimmung setzt voraus, dass der gegen den Täter ausgestellte Verlustschein nach den Vorschriften des Schuldbetreibungsrechtes gültig ist. Ob das zutrifft, hat der Strafrichter notfalls selber vorfrageweise zu prüfen (Erw. I 1). 2. Die Nic
  33. BGE 89 III 727.02.1963Betreibungsort des Wohnsitzes. Art. 46 Abs. 1 und 53 SchKG . Der Schuldner, der zur Zeit der Pfändungsankündigung die durch konkludente Handlungen und ausdrückliche Erklärungen bezeugte Absicht hat, sich an einem bestimmten Ort dauernd niederzulassen, hat dort seinen Wohnsitz, au
  34. BGE 89 III 107.01.1963Schweizerisches Spezialdomizil (Wahldomizil) eines im Auslande wohnenden Schuldners ( Art. 50 Abs. 2 SchKG ). Ein solches für Massnahmen des Gläubigers geltendes Domizil fällt nicht notwendigerweise mit dem Orte zusammen, wo der Schuldner die Verbindlichkeit zu erfüllen hat. Ob e
  35. BGE 88 III 12530.11.1962Widerspruchsverfahren ( Art. 106 ff. SchKG ) im Falle, dass ein Dritter die gepfändeten Forderungen als ihm zustehend beansprucht. Parteirollenverteilung. Massgebendes Kriterium. Die Betreibungsbehörden haben auf Grund einer summarischen Prüfung der Akten zu entscheiden. Stützt s
  36. BGE 88 III 13520.11.1962Wohnsitz des Schuldners - als Ort der Betreibung ( Art. 46 Abs. 1 SchKG ); - als Ort der Zustellung der Betreibungsurkunden, wofür allenfalls ausserdem der (dem Betreibungsamt gemeldete) Arbeitsort in Betracht fällt ( Art. 64 Abs. 1 SchKG ). Der Wohnsitz befindet sich dort, wo d
  37. BGE 88 III 10314.11.1962Unpfändbarkeit von Möbeln ( Art. 92 Ziff. 1 SchKG ). Beschwerde- und Rekurslegitimation des Ehemanns der Schuldnerin. Ist das gepfändete Möbelstück unentbehrlich? Ein zwar nicht unentbehrliches, aber doch nur schwer zu entbehrendes Möbelstück ist unpfändbar, wenn der Überschuss d
  38. BGE 88 III 10908.11.1962Das Widerspruchsverfahren ( Art. 106 ff. SchKG ) ist (unter Vorbehalt der für die Lohnpfändung geltenden Ausnahmen) auch dann durchzuführen, wenn eine gepfändete (oder arrestierte) Forderung von einem Dritten beansprucht wird (Bestätigung der Praxis). Verwirkung dcs Widerspruchsr
  39. BGE 88 III 10721.09.1962Lohnpfändung; Existenzminimum. Das Betreibungsamt rechnet, gemäss von der kantonalen Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien, zu den Grundansätzen nach den Elmerschen Tabellen einen - nach Verdienstkategorien abgestuften - prozentualen "Sozialzuschlag" hinzu. Dies fällt in den Ra
  40. BGE 88 III 12921.09.1962Art. 146 und 219 SchKG . Vorrecht der dritten Klasse zu Gunsten eines Zahnarztes. Dauer dieses Vorrechts.
  41. BGE 88 III 13104.09.1962Dem Kollokationsplan im Konkurse zukommende Rechtskraft ( Art. 250 SchKG ). Soweit die im Kollokationsplan enthaltenen Verfügungen durch betrügerische Angaben erwirkt wurden, sind sie nichtig und können keine Rechtskraft erlangen. Zur Annahme solcher Machenschaften bedarf es mind
  42. BGE 88 III 4718.07.1962Art. 92 Ziff. 2 SchKG . Unpfändbarkeit der Kultusgegenstände (Ikonen).
  43. BGE 88 III 5914.06.1962Nachpfändung neu entdeckter Vermögensstücke des Schuldners auf Begehren eines Gläubigers, dessen Forderung nach der Schätzung des Beamten durch die bereits gepfändeten Gegenstände nicht gedeckt ist ( Art. 115 Abs. 2 SchKG ). Dahingehende Begehren können nur innert der Frist von A
  44. BGE 88 I 4501.06.1962Wehrsteuer: Die Bezugsverjährung (Art. 128 WStB) wird nicht nur durch unmittelbar auf den Steuerbezug gerichtete Massnahmen (Zahlungsaufforderungen, Betreibungshandlungen und dergleichen) unterbrochen, sondern auch durch Festsetzung der Steuer im Veranlagungs-, Einsprache- und Be
  45. BGE 88 III 5028.05.1962Unpfändbarkeit von Berufsgeräten ( Art. 92 Ziff. 3 SchKG ). Tonübertragungs- und -modulationsgeräte des Leiters einer Musikkapelle. Übt dieser einen Beruf aus, oder betreibt er ein Unternehmen? Ist die Verwendung der fraglichen Geräte unwirtschaftlich?
  46. BGE 88 III 5328.05.1962Lohnpfändung, pfändbare Quote, Art. 93 SchKG . Eine Suva-Unfallrente ist, obwohl selber unpfändbar, zum Verdienst des Schuldners hinzuzurechnen mit der Folge, dass der Verdienst soweit pfändbar ist, als er den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt.
  47. BGE 88 III 5507.05.1962Widerspruchsverfahren ( Art. 106 ff. SchKG ) im Falle, dass ein Dritter behauptet, der Schuldner habe ihm den gepfändeten Erbanteil abgetreten. Parteirollenverteilung. Massgebendes Kriterium. Prüfungsbefugnis der Betreibungsbehörden.
  48. BGE 88 III 2029.03.19621. Vor der Konkurseröffnung angehobene Betreibungen auf Pfandverwertung können nach Einstellung und Schliessung des Konkurses mangels Aktiven ( Art. 230 SchKG ) weitergeführt werden ( Art. 206 SchKG ). 2. Der Aufschub der Verwertung ( Art. 123 SchKG ) fällt bei nicht pünktlicher
  49. BGE 88 III 4229.03.19621. Umfang der Verordnungsbefugnis des Bundesgerichts nach Art. 15 Abs. 2 SchKG . 2. Bildet eine Forderung gegen den Gemeinschuldner den Gegenstand eines bereits vor der Konkurseröffnung hängig gewordenen Rechtsstreites, so ist darüber kein Kollokationsverfahren einzuleiten. Verzi
  50. BGE 88 III 2828.02.1962Konkurs. Verwertung einer Liegenschaft vor Erledigung der Kollokationsprozesse über ihre Pfandbelastung ( Art. 128 Abs. 2 VZG ). Beschwerde gegen den Konkursverwalter, der einen Freihandverkauf als verfrüht ablehnt. 1. Beschwerdefrist ( Art. 17 Abs. 2 SchKG ). Art. 63 SchKG gilt