SchKG
9'976 Entscheide zu genau dieser Norm · Seite 149/200
Als Norm- BGE 85 III 4326.03.1959Lohnpfändung ( Art. 93 SchKG ). Soweit die wirklichen Bezüge des Schuldners nach Abzug der notwendigen Gewinnungskosten das Existenzminimum übersteigen, sind sie ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstvertrag sie als Lohn oder als Spesenersatz bezeichnet, als unbestrittenes Lohnguth
- BGE 85 III 8103.03.19591. Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Verwertung: a) Für das Verwertungsbegehren gilt die Frist, wie sie Art. 116 SchKG für das Begehren um Verwertung einer gepfändeten Liegenschaft vorsieht (Erw. 1). b) Voraussetzungen der Anordnung einer öffentlichen Versteigerung der ganz
- BGE 85 III 1420.02.1959Ist die trotz Rechtsvorschlag erfolgte Fortsetzung der Betreibung nur auf rechtzeitige (innert zehn Tagen seit Zustellung der Pfändungsurkunde eingereichte) Beschwerde hin oder von Amtes wegen aufzuheben?
- BGE 85 III 1119.02.1959Beschwerde gegen eine Verfügung des um Rechtshilfe ersuchten Betreibungsamtes. Unterstehen das ersuchende und das ersuchte Amt derselben Aufsichtsbehörde, so darf diese das Eintreten auf die Beschwerde nicht deshalb ablehnen, weil sie gegen das ersuchende statt gegen das ersuchte
- BGE 85 III 619.02.1959Rechtsverweigerung, die jederzeit der Beschwerde unterliegt ( Art. 17 Abs. 3 SchKG ), oder Verfügung, die nur binnen zehn Tagen seit der Kenntnisnahme anfechtbar ist ( Art. 17 Abs. 2 SchKG )? Wenn das Betreibungsamt die vom Schuldner behauptete Erhebung oder Ergänzung eines Recht
- BGE 85 III 3811.02.1959Art. 93 SchKG . Pfändung des Einkommens aus dem Betrieb einer Auto-Fahrschule nach Art einer Lohnpfändung. Bemessung des pfändbaren Teils.
- BGE 85 III 3129.01.1959Lohnpfändung. Zulässigkeit der Beschwerde, mit welcher der Schuldner die Auszahlung eines vom Betreibungsamt zu Unrecht eingezogenen Lohnbetrags verlangt. Vollzug der Lohnpfändung bei einem Schuldner, der von seiner Ehefrau einen Beitrag an die ehelichen Lasten verlangen kann. An
- BGE 85 I 1721.01.1959Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Eine kantonale Regelung des Spar- oder Vorzahlungsvertrages, wonach der Vertragsschluss einer behördlichen Bewilligung bedarf und diese nur erteilt wird, wenn der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen ist und inhaltlich einer Reihe von
- BGE 85 III 2315.01.1959Unpfändbarkeit. Gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG ist auch die Entschädigung für Heilungskosten grundsätzlich unpfändbar (Änderung der Rechtsprechung). Ausnahmen von diesem Grundsatze.
- BGE 85 III 1913.01.1959Unpfändbare Berufswerkzeuge gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG . Beruf oder Unternehmung? Bedeutung des Wertverhältnisses zwischen der persönlichen Arbeit des Schuldners und andern Erwerbsfaktoren. Diese fallen bei blosser Nebene erbstätigkeit stärker ins Gewicht. Gelegentliche Fuhrung
- BGE 85 III 5409.01.1959Betreibungskosten. Die Kosten eines Ausweisungsverfahrens stellen keine Betreibungskosten dar, auch wenn der Zahlungsbefehl die Androhung der Ausweisung nach Art. 265 und 293 OR enthielt.
- BGE 84 III 14118.12.1958Berufung. Unwirksamkeit einer Berufung, mit der nur eine Verletzung ausländischen Rechts (oder des als Ersatz dafür angewendeten schweizerischen Rechts) gerügt wird (Erw. 1). Widerspruchsverfahren ( Art. 106 ff. SchKG ). 1. Kann der Richter einen Widerspruchsprozess als gegenstan
- BGE 84 IV 15505.12.1958Art. 169 StGB und Art. 93 SchKG . Verfügung über gepfändete Einkünfte aus dem Betrieb eines "Schönheitssalons".
- BGE 84 III 12227.11.1958Nachlassvertrag einer privaten Eisenbahnunternehmung. 1. Annahme des Nachlassvertrags ( Art. 65 VZEG ). Beschlussfassung über die Umwandlung von Prioritäts- in Stammaktien ( Art. 51 Abs. 4 VZEG , Art. 654/655 OR). 2. Verweigerung der Bestätigung des Nachlassvertrags wegen unredli
- BGE 84 I 22120.11.1958Verbot der Klageänderung (§ 205 Ziff. 1 der ZPO des Kantons Schwyz). Verletzt der Richter dieses Verbot in willkürlicher Weise durch Berücksichtigung einer nachträglichen eventuellen Faustpfandansprache im Widerspruchsprozess, nachdem anfänglich nur auf Anerkennung des Eigentums
- BGE 84 III 13927.10.1958Gültige Art der Rekurseinreichung binnen der Frist von zehn Tagen ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ; 78 Abs. 1 und 32 Abs. 3 OG). Zahlungsbefehl für Miet- und Pachtzins. 1. Welche Behörde ist zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Verkürzung der Rechtsvorschlagsfrist ( Art.
- BGE 84 III 11725.10.1958Nachlassstundung ( Art. 293 ff. SchKG ). Die Wirkungen der Stundung hören auf, wenn nicht binnen ihrer Dauer mit allfälliger Verlängerung ( Art. 295 SchKG ) die Akten gemäss Art. 304 SchKG der Nachlassbehörde unterbreitet werden. Geschieht dies aber rechtzeitig, so wirkt die Stun
- BGE 84 III 9730.09.1958Unpfändbare Berufswerkzeuge gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG . Eine Schreibmaschine ist heutzutage für einen Geschäftsreisenden, der, und sei es auch nur nebenbei, ein selbständiges kaufmännisches Gewerbe betreibt, ein unentbehrliches Arbeitsgerät und, sofern er dieses Nebenerwerbes
- BGE 84 III 10509.09.1958Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Grundpfandgesicherte Forderungen fallen im Sinne von Art. 316 a Abs. 2 SchKG nicht unter den Nachlassvertrag, so dass die Gläubiger solcher Forderungen die Liquidationsmasse ( Art. 316 d Abs. 2 Satz 2 SchKG ) auf Grundpfandverwertung betrei
- BGE 84 III 10004.09.19581. Nichtigkeit der Pfändung. Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörden, sie von Amtes wegen auszusprechen, auch wenn erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist oder seitens eines dazu nicht legitimierten Dritten Beschwerde geführt wurde (Erw. 1). 2. Arrestbetreibung. Der Arrest
- BGE 84 III 6704.09.1958Betreibungsart. Im Falle eines gesetzlichen Grundpfandrechts, das auf kantonalem Recht beruht (vgl. Art. 836 ZGB ), kann dieses das Recht des Schuldners, den Gläubiger vorerst auf das Pfand zu verweisen ( Art. 41 Abs. 1 SchKG ; beneficium excussionis realis), von vornherein aussc
- BGE 84 III 7204.09.1958Einleitung der Betreibung. Der Einwand, die für den Gläubiger handelnde Person sei nicht vertretungsberechtigt, ist nicht durch Rechtsvorschlag, sondern durch Beschwerde zu erheben. Beim Entscheid darüber, wer eine Aktiengesellschaft vertreten könne, haben sich die Betreibungsbeh
- BGE 84 III 8629.07.1958Widerspruchsverfahren ( Art. 106 ff. SchKG ). Wer erst nach längerem Zuwarten einen Anspruch geltend macht, darf sich nicht damit begnügen, zu erklären, er habe keine Hintanhaltung des Betreibungsganges beabsichtigt und sich von einer solchen Auswirkung seines Verhaltens nicht Re
- BGE 84 III 8928.07.1958Lastenbereinigung (Art. 140/156 SchKG). Zuständigkeit und Grunde zur Verschiebung der Steigerung. 1. Zuständigkeit der Betreibungsbehörden (Erw. 1). 2. Verschiebungsgründe nach Art. 411/102 VZG: a) Für die Festsetzung des minimalen Zuschlagspreises ist es ohne Bedeutung, ob neben
- BGE 84 III 7616.07.1958Art. 79 Abs. 1 OG . Zulässigkeit neuer Beweismittel, die der Rekurrent im kantonalen Verfahren anzubringen keine Veranlassung gehabt hatte. Art. 123 SchKG . Anrechnung der Zahlungen von Drittschuldern auf die Abschlagszahlungen, die der im Genuss eines Verwertungsaufschubes stehe
- BGE 84 III 7904.06.1958Die Pfändung dient der Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners. In dessen Gewahrsam befindliche Sachen sind daher nicht zu pfänden, wenn sie zweifellos nicht ihm gehören, und im Gewahrsam eines Dritten befindliche nur dann, wenn Eigentum des Schuldners von diesem selbst oder
- BGE 84 III 2421.05.1958Art. 92 SchKG . In welchem Masse kann die in dieser Bestimmung vorgesehene Unpfändbarkeit einem im Ausland wohnhaften Schuldner zugute kommen?
- BGE 84 II 24108.05.1958Elterliche Gewalt. Zur Erbschaft gehörende Forderung. Unterbrechung der Verjährung. Art. 290, 6022 ZGB , 135 Z. 2 OR, 67 SchKG. 1. Der Inhaber der elterlichen Gewalt kann die Rechte des minderjährigen Kindes in eigenem Namen ausüben und gerichtlich geltend machen oder in Betreibu
- BGE 84 III 9408.05.1958Ist die Aufsichtsbehörde befugt, im Rahmen der Überprüfung einer Beschwerde betreffend die Frage der Anerkennung einer Masseschuld, selber die Frist zur Anrufung des Richters anzusetzen?
- BGE 84 III 2002.05.1958Automobil als Kompetenzstück gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG . Erfordernis der Wirtschaftlichkeit des Autos als Berufshilfsmittels; der die Unpfändbarkeit geltend machende Schuldner hat durch konkrete Angaben und Belege darzutun, dass sich für ihn die Haltung des Motorfahrzeugs wirt
- BGE 84 III 129.04.1958Zwangsvollstreckung unter Ehegatten ( Art. 173 ff. ZGB ). Prozessentschädigungen sind nur dann gemäss Art. 176 Abs. 2 ZGB vom Betreibungsverbot ausgenommen, wenn sie mit der Zuerkennung von Unterhaltsansprüchen zusammenhängen. Bei Prüfung der Frage, ob die dem Ehemann auferlegten
- BGE 84 III 919.04.1958Betreibungsferien; Fristenlauf. Art. 63 SchKG gilt auch für die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, die bei der Zwangsverwertung eines Grundstücks demjenigen angesetzt wird, welcher gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG eine neue Schätzung des Grundstücks durch Sachverständige verlang
- BGE 84 III 4018.04.1958Abtretung nach Art. 260 SchKG . Wenn der abgetretene Masseanspruch zwar erst nach der Abtretung, jedoch noch bevor der Abtretungsgläubiger zu dessen Eintreibung irgendwelche (prozessuale oder ausserprozessuale) Vorkehren getroffen hat, vom Drittschuldner anerkannt (z.B. bezahlt)
- BGE 84 III 1328.03.1958Rechtsvorschlag. Hat der Schuldner nachweisbar Rechtsvorschlag erhoben, so kann ihm die Angabe im Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls, es sei kein Rechtsvorschlag erfolgt, nicht schaden. Die Unrichtigkeit dieser Angabe kann durch einen Bericht des Betreibungsamtes nachgewiesen we
- BGE 84 III 826.03.1958Die zehntägige Frist für die Weiterziehung an die kantonale Aufsichtsbehörde ( Art. 18 Abs. 1 SchKG ) in Anwendung des kantonalen Prozessrechts abzukürzen, ist unzulässig.
- BGE 84 III 2620.03.1958Art. 93 SchKG . Der Arbeitserwerb des minderjährigen Kindes, das mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist zum Lohn des Vaters zu zählen, um dessen Gesamtverdienst zu ermitteln. Er ist in der Betreibung gegen einen Elternteil nicht nur bis zur Höhe des Notbedarfs des
- BGE 84 IV 1514.02.1958Art. 164 StGB setzt voraus, dass der ausgestellte Verlustschein rechtskräftig geworden ist.
- BGE 84 I 3912.02.1958Vollstreckungsvertrag mit der Tschechoslowakei vom 21. Dezember 1926 und Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927. 1. Tragweite des in beiden Abkommen enthaltenen Vorbehalts der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates (Erw. 4).
- BGE 84 III 3320.01.1958Unpfändbarkeit und Widerspruchsverfahren. Art. 92 und 106-109 SchKG . 1. Wo sind Beschwerden wegen unrichtiger Anwendung von Art. 92 SchKG bei Requisitorialpfändung anzubringen? (Erw. 2). 2. Auch bei Sachen, die er als Eigentum eines Dritten bezeichnet hat, ist der Schuldner zur
- BGE 83 III 9205.12.1957Rekurs an das Bundesgericht. Beginn der Rekursfrist ( Art. 19 SchKG , Art. 77 Abs. 2 OG ) bei Zustellung des angefochtenen Entscheides an einen Postfachinhaber, der aus wichtigen Gründen verhindert ist, der Einladung zur Abholung der Sendung am Postschalter sogleich Folge zu leis
- BGE 83 III 12913.11.1957Allgemeine Pflicht der schweizerischen Betreibungs- und Konkursämter zu gegenseitiger Rechtshilfe auch im Verwertungsstadium.
- BGE 83 III 10504.11.1957Pfändung. Gegenstände, die der Schuldner als sein Eigentum bezeichnet, sind (soweit zur Deckung der Forderung nötig) zu pfänden, selbst wenn sie im Gewahrsam eines betreibenden Gläubigers stehen und dieser das Eigentum daran beansprucht. Vormerkung dieser Ansprache; Einleitung de
- BGE 83 III 13118.10.1957Widerspruchsverfahren. Wenn der Schuldner nicht den ausschliesslichen Gewahrsam hat, sondern den Gewahrsam mit dem Drittansprecher teilt, ist das Widerspruchsverfahren nach Art. 109 SchKG durchzuführen und dem Schuldner nicht gemäss Art. 106 SchKG Frist zur Bestreitung der Anspra
- BGE 83 III 10712.10.1957Aufbewahrung der Betreibungsakten. Sind diese Akten einzubinden?
- BGE 83 II 26310.10.1957Alimente für eheliche Kinder. Klagelegitimation der Mutter. Materielle Rechtskraft. Voraussetzungen und Funktion. Identität des Streitgegenstandes? Erhebt der rechtskräftig zu einer Zahlung verurteilte Schuldner unter Berufung auf Tatsachen, die seit Erlass des Urteils eingetrete
- BGE 83 III 11627.09.1957Verwertung von Gegenständen, die in einer während der Nachlassstundung geführten Betreibung gepfändet wurden. Art. 297 Abs. 2, 308, 316 a, 316 g, 316 t SchKG. 1. Die in einer gemäss Art. 297 Abs. 2 SchKG während der Nachlassstundung geführten Betreibung gepfändeten Gegenstände kö
- BGE 83 III 12125.09.1957Zwangsliquidation von Eisenbahnunternehmungen. Fortsetzung des Bahnbetriebs während des Liquidationsverfahrens ( Art. 22 Abs. 1 VZEG ). Zahlung der daraus entstehenden Kosten ( Art. 40 Ziff. 1 VZEG ). Eine vor Eröffnung der Zwangsliquidation erfolgte Lieferung aus den während des
- BGE 83 III 11203.09.1957Art. 79 Abs. 1 OG . Unter neuen Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche zu verstehen, die bei Erlass der angefochtenen Entscheidung bereits vorhanden waren (Erw. 1). Art. 272 und 274 OR , Art. 283 SchKG . Der Vermieter kann das Retentionsrecht für den laufenden Halbj
- BGE 83 III 7530.08.1957Kollokation im Konkurs. Eine Forderung, die zur Zeit der Konkurseröffnung den Gegenstand eines Aberkennungsprozesses bildet, ist im Kollokationsplan zunächst nur pro memoria vorzumerken (Art. 63 KV), und zwar auch dann, wenn der Gemeinschuldner sie (zum Teil) nur mangels Fälligke
- BGE 83 III 10829.08.1957Wirkungen des Arrestvollzuges. Die Arrestierung eines Grundstückes erfasst wie dessen Pfändung die während ihrer Dauer anfallenden Früchte und sonstige Erträgnisse auch ohne dahingehendes besonderes Begehren des Gläubigers, und dem Betreibungsamte liegt wie bei der Pfändung die S