2.1.4.1 Allgemeines

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 2.1.4.1 · Deutsch

Die – ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG) – von der Steuer ausgenommenen Dienstleistungen speziell im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs sind in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstaben a–g MWSTG wie folgt abschliessend aufgezählt:

a.

Die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber.

b.

Die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber.

c.

Die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren; steuerbar ist jedoch die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers (Inkassogeschäft).

d.

Die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel (in- und ausländische Valuten wie Devisen, Banknoten, Münzen) beziehen; steuerbar sind jedoch Sammlerstücke (Banknoten und Münzen), die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden.

e.

Die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen.

f.

Das Anbieten von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG oder dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 (FINIG) Aufgaben delegieren können; das Anbieten von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) nach Artikel 110 KAG richten sich nach Buchstabe e.

g.

Das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und die Verwaltung von Anlagegruppen nach BVG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die Anlagestiftungen Aufgaben delegieren können.

[Abbildung: im Original]

Für Dienstleistungen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 MWSTG ist eine Option immer ausgeschlossen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG).

Ob eine in Artikel 21 Absatz 2 MWSTG genannte Leistung von der Steuer ausgenommen ist, bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 4 MWSTG ausschliesslich nach deren Gehalt und unabhängig davon, wer die Leistung erbringt oder empfängt (Art. 21 Abs. 3 MWSTG).

Ebenfalls um von der Steuer ausgenommene Umsätze/Leistungen und nicht um (steuerbare) Vorleistungen handelt es sich, wenn eine der hiervor aufgezählten (von der Steuer ausgenommenen) Leistungen dem Empfänger (Kunden) nicht von dessen Vertragspartner (Auftragnehmer, i. d. R. eine Bank), sondern von einem Dritten (z. B. Tochtergesellschaft einer Bank oder ausländische Betriebsstätte einer Bank) erbracht wird. Diese ausgelagerten Leistungen müssen ein eigenständiges Ganzes sein, das die spezifischen und wesentlichen Eigenschaften einer von der Steuer ausgenommenen Leistung im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs erfüllt.

Beispiel 1
Die Bank B beauftragt ihre Tochtergesellschaft T – nachdem sie dieser den Zugriff auf gewisse Bereiche (Kundenkonten) ihres Zentralspeichers ermöglicht hat – mit der vollumfänglichen Durchführung der ihr durch die Kunden erteilten Zahlungsaufträge.

Verrechnet die Bank B diese Leistung an ihre Kunden weiter, so handelt es sich dabei noch immer um eine von der Steuer ausgenommene Leistung. Sowohl das Entgelt, das die Bank B von ihren Kunden, wie auch dasjenige, das die Tochtergesellschaft T von der Bank B für die vorumschriebenen Leistungen erhält, bleiben somit von der Steuer ausgenommen.

Beispiel 2
Die Bank B hat ihre Handelstätigkeit an die Gesellschaft G ausgelagert. Kundenaufträge der Bank B werden direkt an die Gesellschaft G weitergeleitet, welche die Käufe und Verkäufe (börslich und ausserbörslich) vornimmt und entsprechend abwickelt.

Falls die Bank B sich darauf beschränkt, gegenüber ihren Kunden eine Gewinnmarge auf den Gebühren zu erheben und den Handelsleistungen der Gesellschaft G nichts hinzufügt, so sind die Leistungen der Gesellschaft G gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e MWSTG von der Steuer ausgenommen. Dies gilt auch, wenn die Bank B gegenüber ihren Kunden im Rahmen eines Dienstleistungspakets (→ Ziff. 5.5; All-in-fee) in Form eines Gesamtentgeltes abrechnet.

Beispiel 3
Die Bank B hat ihr gesamtes Wertschrifteninformationssystem an die Gesellschaft G ausgelagert. Die Bank B benutzt die gelieferten Daten sowohl für eigene Zwecke als auch für ihre Kunden.

Die Leistung der Gesellschaft G unterliegt der MWST zum Normalsatz, da das Wertschrifteninformationssystem lediglich ein Teilaspekt der Handelstätigkeit der Bank B ist.

Die übrigen von der Steuer ausgenommenen Umsätze/Leistungen können der Liste der Steuerausnahmen gemäss Artikel 21 Absatz 2 MWSTG entnommen werden (z. B. Versicherungsleistungen, Veräusserung, Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften ohne Option).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).