2.1.4.3 Im Ausland erbrachte, von der Steuer ausgenommene Dienstleistungen
MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 2.1.4.3 · Deutsch
Liegt der Ort einer von der Steuer ausgenommenen Dienstleistung aufgrund der Ortsbestimmungsprinzipien (→ Ziff. 2.1.3) im Ausland, so unterliegt die Leistung nicht der Inlandsteuer.
Der Vorsteuerabzug ist somit im selben Umfang möglich, wie wenn die Leistung im Inland erbracht und nach Artikel 22 MWSTG für deren Versteuerung optiert worden wäre (Art. 29 Abs. 1bis MWSTG) resp. optiert werden kann.
[Abbildung: im Original] | Für Dienstleistungen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 MWSTG ist eine Option immer ausgeschlossen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG) und der Vorsteuerabzug demzufolge nicht möglich. |