2.1.4.2 Im Inland erbrachte, von der Steuer ausgenommene Dienstleistungen

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 3. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 2.1.4.2 · Deutsch

Liegt der Ort einer von der Steuer ausgenommenen Dienstleistung, für deren Versteuerung nicht optiert wird (Art. 22 MWSTG), aufgrund der Ortsbestimmungsprinzipien (→  Ziff. 2.1.3) im Inland, so ist die Leistung - ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG)- nicht steuerbar.

[Abbildung: im Original]

Für Dienstleistungen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 MWSTG ist eine Option immer ausgeschlossen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG) und der Vorsteuerabzug demzufolge nicht möglich.