2.3.2 Objektbezogene Subventionen
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.3.2 · Deutsch
Soweit Subventionen einem bestimmten Objekt direkt zugewiesen werden können, ist nur die Vorsteuer im Zusammenhang mit diesem Objekt zu kürzen. Der Schlüssel für die Kürzung der Vorsteuer berechnet sich, indem man die erhaltenen Subventionen zu den Objektkosten (inkl. MWST) ins Verhältnis setzt.
Beispiel
Ein Sportzentrum erhält Subventionen im Zusammenhang mit einem Erweiterungsbau.
Kosten des Erweiterungsbaus (inkl. MWST) | CHF | 1'068’000 | 100,00 % |
Objektbezogene Subventionen | CHF | 600'000 | 56,18 % |
Die gesamte Vorsteuer im Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau ist somit um 56,18 % zu kürzen. Falls das Sportzentrum weitere Subventionen für die Deckung des Betriebsdefizits oder sonstige Subventionen erhält, ist eine zusätzliche Kürzung auf den gesamten verbleibenden Vorsteuern (allgemeine Vorsteuern der Steuerperiode inkl. der bereits gekürzten Vorsteuern auf den Investitionen) vorzunehmen (→ Ziff. 2.3.3 bzw. Ziff. 2.3.4).
Als Alternative kann die Vorsteuerkürzung auch durch die «stille Versteuerung» der Subventionen erfolgen (→ Ziff. 2.3.5).