1.9 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 9. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 1.9 · Deutsch

(Art. 22 MWSTG)

Die steuerpflichtige Person kann durch offenen Ausweis der Steuer in der Rechnung oder durch Deklaration in der MWST-Abrechnung unter den Ziffern 200 und 205 (kumulativ) jede von der Steuer ausgenommene Leistung versteuern (Option), mit Ausnahme der Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 18, 19 und 23 MWSTG sowie für Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21 MWSTG, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.

[Abbildung: im Original]

Die Grundsätze sowie Voraussetzungen der Option können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.