1.5 Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer einer Heilbehandlung

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 9. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 1.5 · Deutsch

(Art. 35 MWSTV)

Ein Leistungserbringer verfügt über eine Berufsausübungsbewilligung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG, wenn er oder sie

a.

im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ist; oder

b.

zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen ist.

Darin

  1. 1.5.1 Kantonale Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung
  2. 1.5.2 Zulassung zur Ausübung von Heilbehandlungen nach der kantonalen Gesetzgebung
  3. 1.5.3 Heil- und Pflegeberufe im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG