1.8 Begriff der Gemeinnützigkeit

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 21. August 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 1.8 · Deutsch

(Art. 3 Bst. j MWSTG)

Als gemeinnützig gilt eine Organisation, die die Voraussetzungen von Artikel 56 Buchstabe g DBG nachstehend erfüllt.

Von der Steuerpflicht befreit sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden (→ Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli 1994 der ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben).

Aus praktischen Gründen reicht eine Bestätigung aus, dass die Einrichtung infolge Gemeinnützigkeit von der direkten Bundessteuer befreit ist.

Im Übrigen sind von der öffentlichen Hand (Kantone, Gemeinden, Gemeindeverbund usw.) betriebene Einrichtungen wie Spitäler, Alters-, Wohn- und Pflegeheime, Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) ohne weiteres als gemeinnützige Organisationen anerkannt.