1.6 Zuordnung von Leistungen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 1.6 · Deutsch

Wenn mehrere Personen als Leistungserbringer infrage kommen, richtet sich die Zuordnung der Leistung nach Artikel 20 MWSTG.

Als Grundsatz gilt, dass eine Leistung von derjenigen Person erbracht wird, die nach aussen im eigenen Namen als leistungserbringende Person auftritt (Art. 20 Abs. 1 MWSTG).

Zur Beurteilung des eigenständigen Aussenauftrittes bzw. für dessen Annahme werden insbesondere die folgenden Kriterien herangezogen:

  • Für jede eintretende Person ist durch getrennte Geschäftsräumlichkeiten das Bestehen eigenständiger Unternehmen eindeutig und leicht erkennbar;

  • unterschiedliche Unternehmensbezeichnungen werden verwendet;

  • die Firmenlogos / Schriftzüge sind nicht identisch;

  • ein eigenes Firmenschild ist angebracht;

  • jeder ist telefonisch unter einer eigenen Geschäftsnummer erreichbar und im Telefonverzeichnis sind die Geschäftsnummern separat eingetragen;

  • Bestellformulare, Rechnungen, Quittungen und Kassazettel sind auf den Namen des jeweils selbstständig Erwerbenden ausgestellt;

  • Webseiten, Publikationen, Inserate, Geschäftspapiere, Visitenkarten oder Preislisten lassen nicht auf ein gemeinsames Unternehmen schliessen.

[Abbildung: im Original]

Die Rechnungsstellung ist als Anhaltspunkt für den eigenständigen Aussenauftritt zwar von einigem Gewicht, aber nicht allein ausschlaggebend. Die Art der fraglichen Tätigkeit nach dem Sozialversicherungsrecht, dem Recht der direkten Steuern und dem Zivilrecht kann ebenfalls als Indiz dienen, ist aber nicht entscheidend. Es ist immer eine Würdigung der gesamten Umstände aus der Sicht eines objektiven Dritten vorzunehmen.

Personen, die lediglich einer anderen Person (Unternehmen) bei der Leistungserbringung behilflich sind, fehlt es an einem eigenständigen Aussenauftritt. Ihre Leistungen sind dem nach aussen als Leistungserbringer auftretenden Unternehmen zuzuordnen (Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen). Zu den Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen gehören typischerweise die Arbeitnehmenden des Leistungserbringers. Das Unternehmen hat die Umsätze aus diesen Leistungen über die ihm zugeteilte Mehrwertsteuernummer abzurechnen. Das zivilrechtliche Verhältnis, das zwischen dem Unternehmen und den im Unternehmen tätigen Personen besteht (Arbeitsvertrag, Auftrag, Vertrag über freie Mitarbeit oder ähnliches), ist dabei unerheblich.

Bei Dreiparteienverhältnissen liegen zwei aufeinander folgende Leistungsverhältnisse vor ([Abbildung: im Original] auch nachfolgendes Beispiel):

  • Erbringerin einer Heilbehandlung (natürliche oder juristische Person) erbringt im eigenen Namen eine Leistung (z. B. Heilbehandlung oder Zurverfügungstellen von Personal) an ein ambulantes Behandlungszentrum, Spital oder Zentrum für ärztliche Heilbehandlung (→ Ziff. 4);

  • Ambulantes Behandlungszentrum, Spital oder Zentrum für ärztliche Heilbehandlung (→ Ziff. 4) erbringt im eigenen Namen eine Leistung (z. B. Heilbehandlung) an den Patienten.

Wenn die unmittelbar nach aussen handelnde Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person tätig ist, wird die Leistung Letzterer zugeordnet (direkte Stellvertretung; Art. 20 Abs. 2 MWSTG).

Beispiel
Die We Care AG betreibt eine Gemeinschaftspraxis für allgemeinmedizinische Anliegen. In der Gemeinschaftspraxis sind unter anderem mehrere Ärztinnen angestellt, die ihre Behandlungen im Namen der We Care AG in Rechnung stellen. Um den Patienten zusätzlich gynäkologische Sprechstunden anzubieten, hat die Gemeinschaftspraxis einen Kooperationsvertrag mit einer Fachärztin für Gynäkologie abgeschlossen. Sowohl die angestellten Ärztinnen als auch die nicht angestellte Fachärztin werden auf der Internetseite der We Care AG unter dem Register «Team» aufgeführt, jedoch ohne Angabe von persönlichen Kontaktdaten (keine eigenen Telefonnummern oder E-Mail-Adressen). Die Fachärztin ist auch im Eingangsbereich nicht separat angeschrieben. Für die Kommunikation (inkl. Terminvereinbarung) mit den Patienten ist das Sekretariat der Gemeinschaftspraxis zuständig. Die Fachärztin stellt den Patientinnen ihre Behandlungen im eigenen Namen (mit Hinweis auf ihre persönliche ZSR-Nummer) in Rechnung. Für die Nutzung der Praxisinfrastruktur leitet die Fachärztin der We Care AG einen gewissen Prozentsatz ihres Umsatzes weiter.

Unter Würdigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass gegenüber den Patienten die We Care AG auch für die gynäkologischen Sprechstunden als Leistungserbringerin auftritt. Der Fachärztin fehlt es im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Gemeinschaftspraxis an einem eigenständigen Aussenauftritt. Dass die Fachärztin im eigenen Namen Rechnung stellt, ändert daran nichts. Somit sind der We Care AG sowohl die Umsätze aus den Behandlungen der bei ihr angestellten Ärztinnen als auch der Fachärztin zuzuordnen.

In einem weiteren Schritt ist das Verhältnis zwischen der Fachärztin und der Gemeinschaftspraxis zu prüfen:

Falls die Gynäkologin ihre Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 MWSTG selbstständig ausübt, liegt in Bezug auf die Zurverfügungstellung der Infrastruktur ein Leistungsverhältnis zwischen der We Care AG und der Fachärztin vor. Die Zurverfügungstellung der Infrastruktur ist bei der We Care AG von der Steuer ausgenommen (→ Ziffer 2.4).

Wenn die Fachärztin hingegen als unselbstständig betrachtet wird, liegt zwischen der We Care AG und der Fachärztin kein Leistungsverhältnis (d. h. keine Zurverfügungstellung von Infrastruktur) vor.

[Abbildung: im Original]

Mehr Beispiele finden sich in Ziffer 2.3.4.

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).